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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 11 U 51/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 Abs. 2
ZPO § 716
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 51/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 27.03.2007

Verkündet am 27.03.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 54/05 - abgeändert.

Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Teilurteils vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 3.000,00 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 6. Oktober 2005 (Bl. 321 d. A.) verurteilt. Der Tenor der Entscheidung lautet:

"Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen, die sie für die Klägerin über das Konto bei der ... Sparkasse ..., Konto-Nr. 4... vereinnahmt und getätigt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten."

Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht den Tatbestand des Teilurteils durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 dahin berichtigt, dass es statt

"Beim Landgericht Neuruppin verblieb der Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Gesellschafter der Klägerin anhängig."

heißen müsse:

"Beim Landgericht Neuruppin verblieb der Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt J... L... als Gesellschafter der Klägerin anhängig."

Den weitergehenden Tatbestands-Berichtigungsantrag hat das Landgericht zurückgewiesen.

Nachdem dieser Beschluss der Klägerin am 29. Dezember 2005 zugestellt worden war, hat diese mit Schriftsatz, beim Landgericht eingegangen am 6. Januar 2006, beantragt, das Teilurteil vom 6. Oktober 2005 um den Zusatz zu ergänzen:

"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

Auf Grund der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1. März 2006 hat dieses am 2. März das Teilurteil wie folgt ergänzt:

"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar."

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO sei gewahrt; denn erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 9. Dezember 2005 am 29. Dezember 2005 sei die korrekte Zustellung des vollständigen Urteils erfolgt.

Gegen dieses Ergänzungsurteil, welches der Beklagten am 9. März 2006 zugestellt worden ist, richtet sich ihre Berufung, welche am 10. April 2006, einem Montag, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Beklagte hat das Rechtsmittel durch einen am 9. Mai 2006 eingegangen Schriftsatz wie folgt begründet:

Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands verlängere die nach § 716 ZPO hier allein maßgebliche Zwei-Wochen-Frist (§ 321 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelte nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass die Tatbestandsberichtigung darauf abziele, die Stellung eines übergangenen Antrags nachzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Antrag vom 6. Januar 2006 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die gesetzliche Mindestbeschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist erreicht; der Senat bewertet das Interesse der Beklagten an dem Wegfall des Vollstreckbarkeitsausspruchs mit 3.000,00 €. Maßgeblich für diese Bewertung ist neben dem Zeit- und Kostenaufwand, der mit der Rechenschaftslegung verbunden ist, auch das Interesse der Beklagten an der Vermeidung gesetzlicher Zwangsmittel. Dass dieses Interesse von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, wird hier durch den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts vom 10. Oktober 2006 (Bl. 636 d. A.) belegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Antrag auf Urteilsergänzung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Teilurteils hätte gestellt werden müssen (§ 321 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses wäre nur dann maßgeblich gewesen, wenn erst der Tatbestand in seiner berichtigten Fassung offenbar gemacht hätte, dass das Urteil unvollständig und deshalb ergänzungsbedürftig ist (vgl. BGH NJW 1984, 1240). Im Streitfall hatte die Urteilsergänzung indes mit der Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit keinen inneren Zusammenhang.

Die Stellung des Urteilsergänzungsantrags erfolgte demgemäß nicht in der gesetzlichen Frist, sodass der Antrag zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die Kosten des Ergänzungsverfahrens erster Instanz bedarf es nicht, weil insoweit weder gesonderte Gerichts- noch außergerichtliche Gebühren anfallen.

Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Anordnung einer Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) bedarf es gem. § 713 ZPO nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben; die aufgeworfene Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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