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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 11 W 15/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
ZPO § 114 S. 1
BGB § 164 Abs. 2
BGB § 179
BGB § 179 Abs. 1
BGB §§ 249 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hütter als Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO)

am 1. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen falscher Kalkulation der Kosten für den Erwerb eines Grundstücks und eines darauf zu errichtenden Hauses. Weiter begehrt sie von der Beklagten die fachgerechte Beseitigung im Einzelnen aufgeführter Mängel an ihrem Grundstück (Am ... 6 in B...). Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Entwurf der Klageerweiterung vom 20.03.2006 (S. 2/3 = Bl. 333/334 d. A.) verwiesen. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 114 S. 1 ZPO nicht gegeben seien. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsgegnerin für die mit der avisierten Klage verfolgten Ansprüche jedenfalls nicht passivlegitimiert sei. Dies gelte sowohl für einen unmittelbar vertraglichen Anspruch als auch für eine etwaige Haftung auf Schadensersatz nach § 179 BGB.

Voraussetzung für den von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Kalkulation der Kosten für den Erwerb eines Grundstücks und eines darauf zu errichtenden Hauses sei zunächst ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Der ursprünglich abgeschlossene "Kaufvertrag" vom 25.02.2000 habe ein solches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet. Auch der am 18.01.2001 geschlossene neue "Kaufvertrag" habe auf der Unternehmerseite nicht die Antragsgegnerin, sondern die "Sp...", vertreten durch die Antragsgegnerin ausgewiesen. Die Antragsgegnerin könne im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag allenfalls dann in Anspruch genommen werden, wenn die Sp... nicht existierte und deshalb ein Eigengeschäft der Vertreterin vorläge oder die Antragsgegnerin aus § 179 BGB, entsprechend einem Vertreter, der für einen existierenden Dritten ohne Vertretungsmacht i.S.d. § 179 BGB auftritt, haften würde, ferner dann, wenn eine solche Gesellschaft zwar existierte, die Vertreterin die Vertretung aber nicht offen gelegt hätte und deshalb ein Eigengeschäft vorläge oder wenn die existierende Gesellschaft zwar wirksam durch die Antragsgegnerin vertreten worden sei, das anzuwendende Recht aber ausnahmsweise den Durchgriff direkt auf den Vertreter zuließe.

Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht dargetan, dass ein Eigengeschäft der Antragsgegnerin respektive die Voraussetzungen für ihre Haftung auf Schadensersatz nach §§ 179 Abs. 1, 249 ff BGB vorlägen. Die Antragsgegnerin habe die Vollmacht eines anderen Rechtsträgers substanziiert unter Bezugnahme auf Dokumente vorgelegt. Der Vertragsschluss sei auch nicht gem. § 164 Abs. 2 BGB als Eigengeschäft zu behandeln, weil der Wille der Antragsgegnerin, überhaupt im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten wäre. Es reiche aus, wenn sich aus den Umständen ergäbe, dass die Erklärung im fremden Namen erfolgen solle. Aus dem Umstand, dass das Vertragsrubrum auf der Unternehmerseite die "Sp..., M... W..." in fettgedruckter Schrift und damit vom eigentlichen Vertragstext deutlich abgehoben ausweise, folge für jeden am Rechtsverkehr teilnehmenden, durchschnittlich informierten Dritten, dass hier eine Gesellschaft und nicht die für sie handelnden natürliche Person Vertragspartner habe werden sollen. Die Antragstellerin hätte sich gegebenenfalls nach der Bedeutung des Firmenzusatzes "Inc." erkundigen müssen, was ihr unschwer möglich gewesen wäre. Dies unterlassen zu haben, führe nicht dazu, dass die Antragstellerin im Nachhinein erfolgreich geltend machen könne, der Wille der Antragsgegnerin, im fremden Namen zu handeln, sei bei Vertragsschluss nicht erkennbar hervorgetreten, weil der Vertrag ein ihr unbekanntes Wort aufgewiesen habe. Dies habe auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten zunächst den "Kaufvertrag" vom 25.02.2000 geschlossen habe, in dem als "Verkäuferin" die "V...-GmbH" aufgetreten sei, vertreten durch die Antragsgegnerin. Ähnliches habe sich mit dem "Kaufvertrag" vom 15.011.2000 wiederholt. Vor diesem Hintergrund hätte es aus Sicht der Antragstellerin naheliegen müssen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Veräußerung von Fertighäusern nicht als selbständige Einzelunternehmerin handele, sondern als Vertreterin für eine Gesellschaft.

Ein "Durchgriffsanspruch" gegen die Antragsgegnerin als Repräsentantin der hier in Rede stehenden Gesellschaft komme nach US-amerikanischem Recht, das vorliegend anwendbar sei, nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund schieden Gewährleistungsansprüche auf Mängelbeseitigung sowie der Anspruch auf Herausgabe des Wärmebedarfsausweises aus. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Rahmen der Finanzierungsberatung hätten unabhängig von der Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem schriftlichen Vertrag sei nicht ersichtlich, dass die Übernahme der Finanzierung überhaupt Vertragsinhalt geworden sei. Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Finanzierung versprochen, müsse die Antragsstellerin gegebenenfalls beweisen. Bislang habe sie dafür aber keinen tauglichen Beweis angeboten. Dass eine möglicherweise mündlich gegebene Zusage der Antragsgegnerin nicht habe Vertragsinhalt werden können, folge aus § 12 des Werkvertrages, in dem bestimmt sei, dass mündliche Abreden nur dann Vertragsinhalt würden, wenn sie schriftlich bestätigt seien. Eine solche Bestätigung liege indes nicht vor. Auch eine konkludente Abbedingung der Schriftform sei nicht ersichtlich.

Gegen den ihr am 18.10.2006 (Bl. 379 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin mit einem am 20.11.2006 bei dem Landgericht Neuruppin eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die als sofortige Beschwerde auszulegen ist. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend:

Hinsichtlich des Rubrums des Kaufvertrages vom 18.01.2001 (Anlage K 14 = Bl. 104) und des Umstandes, dass unter der Rubrik "Verkäufer" die Antragsgegnerin persönlich unterzeichnet habe, sei es unrichtig, wenn das Landgericht feststelle, nicht die Antragsgegnerin, sondern die Sp... sei Verkäuferin gewesen. Vielmehr sei zumindest auch die Antragsgegnerin als Kaufvertragspartei benannt worden. Ein Vertretungsverhältnis sei weder im Vertragsrubrum noch im Unterschriftenfeld am Ende des Vertrages offen gelegt noch angedeutet worden. Damit sei der Vertrag nicht eindeutig und bedürfe der Auslegung. Dabei seien die Begleitumstände mit einzubeziehen. Maßgeblich sei, dass die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt behauptet oder sonst wie erklärt habe, in Vertretung der Fa. Sp... gehandelt zu haben. Sie (Antragstellerin) habe in ihrem Klageentwurf vom 31.12.2004 (dort S. 12) vorgetragen, die Antragsgegnerin habe anlässlich einer Besprechung vom 15.11.2000 erklärt, dass sie persönlich als Verkäuferin fungieren werde. Dies habe sie in das Wissen ihres Lebensgefährten gestellt. Dieser Vortrag sei von der Antragsgegnerin nicht angegriffen worden. Im Übrigen seien in den vorhergehenden Verträgen Vertretungsverhältnisse ausdrücklich offenbart worden. Im maßgeblichen Vertrag vom 18.01.2006 sei dies aber gerade nicht der Fall. Der Auffassung des Landgerichts, sie hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft und nicht die für sie handelnde natürliche Person hätte Vertragspartner werden sollen, sei entgegenzutreten. Objektiv sei ein Vertretungsverhältnis in der Urkunde nicht dargetan. Objektiv seien als Verkäufer zwei juristische Personen benannt, die Fa. Sp... sowie die Antragsgegnerin. Das Vertretungsverhältnis ergebe sich auch nicht aus anderen Umständen und sei für sie auch nicht ersichtlich gewesen. Soweit das Landgericht ausführe, dass die Übernahme der Finanzierung nicht Vertragsinhalt geworden sei, sei die Argumentation widersprüchlich. Das Gericht gehe von einem Werkvertrag aus, der zwischen ihr und der amerikanischen Gesellschaft geschlossen worden sei. Hinsichtlich der Finanzierungsvermittlung sei jedoch die Antragsgegnerin Vertragspartnerin. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sich die Bestimmungen des so genannten Kaufvertrages auch auf den Finanzierungsvermittlungsvertrag hätten erstrecken sollen. Dies seien zwei nebeneinander bestehende Vertragsverhältnisse. Bei der Schriftformklausel des § 12 handele es sich offensichtlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die unwirksam sei. Sie habe bereits mit dem Klageentwurf vorgetragen, dass die Antragsgegnerin erklärt habe, dass sie natürlich auch die Finanzierung besorge. Sie (Antragstellerin) und ihr Lebensgefährte hätten sich um nichts kümmern müssen. Diesen Vortrag habe sie auch in das Wissen ihres Lebensgefährten und R... gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 20.12.2006 (Bl. 391 - 397 d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 13.02.2007 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt. In Wesentlichen führt das Landgericht noch aus:

Aus dem streitgegenständlichen "Kaufvertrag" vom 18.01.2001 gehe hervor, dass auf Verkäuferseite die "Sp..." gehandelt habe und zwar durch "M... W... Repräsentanz ...". Angesichts der außer Kraft getretenen früheren Verträge werde umso deutlicher, dass die Antragstellerin mit einem Vertretungsverhältnis habe rechnen müssen. Die aus ihrer Sicht unklare Firmenbezeichnung "Inc." hätte gegebenenfalls von ihr bereits bei dem Vertrag vom 15.11.2000 zur Sprache gebracht werden können, bevor sie - schon damals - das wirtschaftliche Risiko eingegangen sei, den Vertrag mit einer Gesellschafter amerikanischen Rechts, respektive einer "Inc." einzugehen. Anhand ihres Vortrages sei indes davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin über die Frage, wer bei den diversen Verträgen jeweils Vertragspartner hätte sein sollen, seinerzeit keine näheren Gedanken gemacht habe. Wenn die Antragsgegnerin anlässlich einer Besprechung vom 15.11.2000 entgegen dem Vertragsrubrum tatsächlich geäußert haben sollte, sie fungiere persönlich als "Verkäuferin", habe sich dies naturgemäß auf den an diesem Tag geschlossenen Kaufvertrag bezogen, der auf Verkäuferseite die V...-GmbH aufgewiesen habe, nicht aber auf den hier streitgegenständlichen Vertrag, der unter Aufhebung des vorhergehenden Vertrages erst am 18.01.2001 - mit anderen Parteibezeichnungen auf beiden Seiten - unterzeichnet worden sei.

Soweit die Antragstellerin noch zu dem - gewissermaßen hilfsgutachterlich - in dem angegriffenen Beschluss ausgeführten Gesichtspunkt ergänzend vorgetragen habe, ergebe sich nichts Neues. Es könne als wahr unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin erklärt habe, sie würde auch die Finanzierung besorgen. Unter Berücksichtigung des aus dem "Kaufvertrag" vom 18.01.2001 ersichtlichen Umstandes, dass Vertragspartner der Antragstellerin die "Sp...", M... W... Repräsentanz ..." gewesen sei und nicht die Antragstellerin, sei aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nunmehr habe persönlich handeln wollen. Zudem ließe sich anhand der unter Beweis gestellten Aussage aber auch nicht mit der für eine Entscheidung notwendigen Sicherheit entnehmen, dass der Äußernde damit habe erklären wollen, neben dem schriftlich geschlossenen "Kaufvertrag" eine Finanzierungsvermittlung im Sinne eines selbständigen Rechte und Pflichten begründenden Schuldverhältnisses zu übernehmen und nicht lediglich Kontakte zu selbständig handelnden Finanzinstituten herzustellen. Dies gelte umso mehr, als die Vermittlung nach dem Vortrag der Antragstellerin wohl unentgeltlich habe erfolgen sollen.

Zum Nichtabhilfebeschluss führt die Antragstellerin noch ergänzend aus:

Die Begründung des Landgerichts sei widersprüchlich. Die am 15.11.2001 durch die Antragsgegnerin erfolgte Mitteilung, sie fungierte selbst als Verkäuferin, führe dazu, dass sie gerade nicht mit einem Vertretungsverhältnis im Nachgang habe rechnen müssen. Auch wenn am 15.11.2000 noch nicht klar gewesen sei, dass ein weiterer Vertrag geschlossen werden würde, habe diese Erklärung nachgewirkt. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, einen Vertrag mit einer US-Gesellschaft zu schließen. Als Verbraucherin sei sie nicht verpflichtet gewesen nachzufragen. Die Antragsgegnerin habe als Verwender des Formulars das Risiko von Missverständnissen und Unklarheiten getragen. Auch die "hilfsgutachterlichen" Ausführungen des Landgerichts vermöchten nicht zu überzeugen. Zwar habe sie für die Finanzierungsvermittlung keine Zahlungen leisten müssen. Die Antragsgegnerin habe aber von dem Kreditinstitut für die betreffenden Darlehensverträge und für die zu deren Absicherung erforderlichen Bausparverträge und Lebensversicherungen Provisionen in unbekannter Höhe erhalten.

Die Antragsteller beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihren Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss in Form des Nichtabhilfebeschlusses und nimmt im Übrigen Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Sie führt im Übrigen aus:

Es sei unzutreffend, dass sie Provisionen erhalte, da sie tatsächlich nicht mit der Finanzierung befasst gewesen sei. Nach ihrer Kenntnis habe der mit der Finanzierung befasste R... Provisionen erhalten.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen einer Partei gem. §§ 114 ff ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, nicht vorliegen. Der Senat schließt sich der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vertretenen Auffassung an. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Selbst wenn die Antragsgegnerin anlässlich einer Besprechung vom 15.11.2000 erklärt haben sollte, sie fungierte persönlich als "Verkäuferin" konnte die Antragstellerin bei Vertragsschluss am 18.01.2001 nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass diese Erklärung "fortgelten" sollte. Der Vertrag vom 15.11.2000 (Anlage K 8 = Bl. 98) sah im Rubrum als Verkäufer vor: "Sp..., M... W... Repräsentanz, O..., ... Str. 28, vertreten durch IG... F... St... Immobilien e. K., L...". Angesichts der erheblichen Veränderung die das Rubrum der Verkäuferseite im Vertrag vom 18.01.2001 erfahren hat, wäre die Antragstellerin jedenfalls gehalten gewesen, durch Nachfrage bei der Antragsgegnerin abzuklären, wer nunmehr ihr Vertragspartner sein sollte. Vor diesem Hintergrund vermag die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 17.04.2007 nicht durchzudringen. Soweit die Antragstellerin die "hilfsgutachterlichen" Ausführungen des Landgerichts angreift, kam es darauf angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

Insbesondere bedarf auch die Frage, ob die Antragsgegnerin für die - von ihr bestrittene - Finanzierungsvermittlung Provisionen erhalten hat, keiner Klärung.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch gegen die Schadensberechnung der Antragstellerin Bedenken bestehen. Insbesondere erscheint fraglich, ob sie den von ihr errechneten nicht gedeckten Betrag in Höhe von 45.538,19 DM als Schadensersatz von der Antragsgegnerin beanspruchen könnte. Es spricht einiges dafür, dass der Antragstellerin allenfalls ein Finanzierungsmehraufwand für diesen Betrag zustehen könnte, der im Einzelnen darzulegen wäre.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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