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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 11 W 52/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 W 52/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 26. September 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Pliester als Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO)

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. Juli 2007 - Az.: 6 O 106/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Beklagte auf Erstattung von geleisteten Raten für einen Pkw in Anspruch nimmt. Die Parteien, die in einer nicht ehelichen Partnerschaft zusammen gelebt hatten, haben am 03. Mai 2007 folgende privatschriftliche Vereinbarung getroffen: "Hiermit vereinbaren Frau K... und Herr S... eine gütliche Vereinbarung zu finden. Herr S... verpflichtet sich die Klagen zurückzunehmen."

Danach, am 04. Juni 2007, schlossen die Parteien eine weitere privatschriftliche Vereinbarung zum Zwecke des Ausgleichs der wechselseitigen Ansprüche.

Der Kläger legt die Vereinbarung vom 03. Mai 2007 dahin aus, dass die Verpflichtung zur Klagerücknahme erst greifen solle, wenn eine gütliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist. Die Beklagte meint dagegen, die Rücknahme der anhängigen Klageverfahren sei zur Voraussetzung einer gütlichen Einigung gemacht worden.

Das Landgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu gewähren, durch Beschluss vom 13. Juli 2007 (Bl. 28 d.A.) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das wirksam erklärte Rücknahmeversprechen bewirke eine Pflicht, die Klagerücknahme zu erklären. Dies habe zur Folge, dass die Klage unzulässig sei; jedenfalls könne die Beklagte ihrer Inanspruchnahme derzeit den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen halten.

Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 17. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17. August 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zwar seien die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien noch nicht gescheitert; doch habe der Kläger erkennbar keine Veranlassung gehabt, sich zu einer Rücknahme der Klagen zu verpflichten, solange ein Vergleich noch nicht erzielt worden sei.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 21. August 2007; Bl. 17 PKH-Heft).

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; denn das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 S. 1 ZPO).

1.

Da die Parteien hinreichende ergänzende Anhaltspunkte für die Auslegung der Vereinbarung vom 03. Mai 2007 nicht vortragen, ist die in ihr enthaltene Verpflichtung zur Klagerücknahme so auszulegen, wie es dem wirklichen Willen verständiger Parteien entspricht. Der Senat hält weder die Auslegung des Klägers noch die der Beklagten für sachgerecht:

Eine Verpflichtung des Klägers zur sofortigen Rücknahme der anhängigen Klagen kann ungeachtet des Wortlauts der Vereinbarung vom 03. Mai 2007 nicht angenommen werden. Dies hätte im Falle des Scheiterns der Vergleichsverhandlung zur Folge, dass die Klagen jeweils - mit für beiden Parteien nicht gewollten Kostenrisiken - neu hätten erhoben werden müssen.

Auf der anderen Seite konnten die Parteien nicht gewollt haben, dass die Vereinbarung vom 03. Mai 2007 folgenlos für die laufenden Prozesse sein sollten; sonst wäre die Klagerücknahme in der Vereinbarung nicht erwähnt worden.

Soweit es dem Senat erkennbar ist, ist der Hauptzweck, den die Parteien am 03. Mai 2007 erreichen wollten derjenige, dass die laufenden Vergleichsverhandlungen nicht durch die Weiterführung der Prozesse behindert werden. Dieser Zweck ist dadurch zu erreichen, dass der Kläger einstweilen auf die Weiterführung der Verfahren verzichtet und diese erst wieder fördert, wenn die Verhandlungen gescheitert sind. Das hat aber derzeit zur Folge, dass solche Verfahren - wie auch das vorliegende - derzeit keine Aussicht auf Erfolg haben. Dass die Vergleichsverhandlungen noch fortdauern, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst geschildert.

Es bleibt dem Kläger unbenommen, im Falle des - nicht wünschenswerten - Scheiterns der Verhandlungen einen neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

2.

Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen: Unabhängig von dem oben Ausgeführten ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts jedenfalls bislang nicht hinreichend zu erkennen. Der Kläger macht geltend, zu der Beklagten zunächst nur in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft habe erst seit 2004 bestanden, also zu einem Zeitpunkt, als die Vereinbarung über die Übernahme der Leasingraten schon längst getroffen war. Vor diesem Hintergrund ist ein enger und untrennbarer Zusammenhang der geltend gemachten Erstattungsansprüche mit dem Arbeitsverhältnis (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG) denkbar, zumal der Wagen, wie die Rechnungsadressierung (Bl. 15 d.A.) zu belegen scheint, für das Geschäft der Beklagten angeschafft worden ist. Es liegt deshalb nahe, dass für den geltend gemachten Anspruch das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig ist. Für den Fall, dass der Kläger das Verfahren nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen weiter führen will, haben die Parteien vor dem Landgericht noch Gelegenheit zu diesbezüglichen Ausführungen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

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