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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 11 Wx 20/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1906
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 1906 Abs. 1 S. 2
FGG § 70 d Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 20/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Unterbringungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

am 15. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2007 - Az.: 5 T 762/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Leiters der Unterbringungseinrichtung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Seit dem 11. August 2006 ist die Betroffene gem. § 1906 BGB untergebracht. Zuletzt wurde die Unterbringung durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 29. November 2006 bis zum 29. November 2007 verlängert (Bl. 240 d. A.). Gleichzeitig hat das Amtsgericht den Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge verlängert und eine Überprüfung zum 29. November 2008 angekündigt. Gegen die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt hat sich die Betroffene mit der sofortigen Beschwerde vom 6. Dezember 2006 ebenso gewandt wie gegen die Verlängerung des Einwilligungsvorbehaltes. Das Landgericht hat die Betroffene und die behandelnden Ärzte angehört und ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt. Sodann hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die Unterbringung der Betroffenen auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 gestützt und sich der Bewertung des Gutachters C... angeschlossen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und wegen des weiteren bisherigen Verfahrensverlaufs wird auf den Beschluss vom 26. Januar 2007, ebenso auf die in den Akten befindlichen Gutachten, Bezug genommen.

Auf die hiergegen eingereichte sofortige weitere Beschwerde bzw. weitere Beschwerde der Betroffenen hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 1. März 2007 (Bl. 345 d. A.) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; wegen der Einzelheiten wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Betreuungsbehörde gem. § 70 d Abs. 1 Nr. 4 FGG beteiligt, die Stellung bezogen hat (Schreiben vom 22. März 2007; Bl. 359 d. A.). Der Leiter der Einrichtung hat (Schreiben vom 16. März 2007; Bl. 363 d. A.) die Auffassung geäußert, eine Behandlung sei unter den derzeitigen Unterbringungsbedingungen nicht möglich.

Durch Beschluss vom 27. März 2007 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Unterbringung sei aus den Gründen des Beschlusses vom 26. Januar 2007 gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlich, weil akute Suizidgefahr bestehe. Auch sei die Unterbringung zur Heilbehandlung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Recht angeordnet worden. Das Landgericht hat insoweit entscheidend auf das Gutachten der Sachverständigen Sch... und C... abgestellt.

Die Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts hat das Landgericht ebenfalls für unbegründet gehalten. Der Sachverständige C... habe zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, die Betroffene sei nicht in der Lage, sich bei Vertragsabschlüssen von angemessenen Handlungs- und Planungsvorstellungen leiten zu lassen.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrenspfleger der Betroffenen auf deren Veranlassung mit Schriftsatz vom 10. April 2007, eingegangen beim Landgericht an diesem Tage, erneute sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:

Im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 1. März 2007 rügt der Verfahrenspfleger, das Landgericht habe die tatsächliche Möglichkeit der Heilbehandlung in der "H..." nicht näher abgeklärt. Im Übrigen bezweifelt er, dass die in der H... durchführbaren Maßnahmen den Charakter einer Heilbehandlung hätten. Die Betroffene leide nicht unter einer Krankheit, sondern unter einem - möglicherweise nicht korrigierbaren - Persönlichkeitsdefizit. Pädagogische Maßnahmen dürften indes nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Der Verfahrenspfleger verweist darauf, dass die Kostenübernahme noch immer nicht abzusehen sei, weil eine Kostenübernahmeerklärung von der zuständigen Behörde verweigert werde. Die Unterbringung in der psychiatrischen Klinik laufe auf eine reine "Verwahrung" hinaus. Die Sachverhaltsermittlung durch das Landgericht sei unvollständig, weil die Frage des Drogenkonsums der Betroffenen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Auch liege die letzte Exploration durch einen Sachverständigen zu lange zurück. Schließlich fehle es in der angefochtenen Entscheidung an der hinreichenden Bestimmung der Art der Heilbehandlung.

Von einer Suizidgefahr im Sinne einer unmittelbar drohenden Gefahr sei nicht bzw. nicht mehr auszugehen.

Im Hinblick auf den Einwilligungsvorbehalt sei die Verhältnismäßigkeit vom Landgericht nicht begründet worden, insbesondere im Hinblick auf dessen Dauer.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 10. April 2007 (Bl. 420 d. A.) und den Schriftsatz vom 9. Mai 2007 (Bl. 474 d. A.) Bezug genommen.

Der Leiter des Klinikums ... hat sich gegen den Unterbringungsbeschluss mit Schreiben vom 12. April 2007 gewandt und ausgeführt: Da die Unterbringung in der H... sich als undurchführbar erwiesen habe, sei auch die Verwahrung der Betroffenen gegen deren Willen - ohne Aussicht auf erfolgreiche Therapie - unangemessen und stelle einen nicht vertretbaren Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht dar. Selbstschädigende Handlungen der Betroffenen seien nicht in suizidaler Absicht vorgenommen worden.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Betreuerin (Schreiben vom 8. Mai 2007) mitgeteilt, dass das Jugendamt am 2. Mai 2007 die Kostenübernahme für eine Unterbringung in der "H..." nunmehr telefonisch zugesagt habe. Ein Platz in der "H..." sei für die Betroffene ab August 2007 frei. Der Verfahrenspfleger hat dagegen die Mitteilung bekommen, der Platz sei ab dem 1. Oktober frei.

II.

Die Rechtsmittelschrift des Leiters des Klinikums ... ist formunwirksam.

Eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht muss, wenn sie durch Einreichung eines Schriftsatzes eingelegt wird, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden (§ 26 Abs. 1 S. 2 FGG). Eine Ausnahme gilt nur für Behörden (§ 20 Abs. 1 S. 3 FGG). Da das Klinikum keine Behörde im Sinne der Vorschrift ist, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen, vertreten durch ihren Verfahrenspfleger, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 70 g Abs. 3 S. 1, 70 m Abs. 1, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts richtet, ist ebenfalls das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 69 g Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGG) gegeben und vom Verfahrenspfleger in zulässiger Weise eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 1. März 2007 ausgeführt, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts - vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung der Betreuungsbehörde - die Unterbringung rechtfertigen. Auch durch die im weiteren Verfahren gewonnenen Erkenntnisse wird die akute Gefahr einer Selbstschädigung - bis hin zur Selbsttötung - nicht in Frage gestellt. Noch im Schreiben des Klinikums ... vom 2. Mai 2007 (Posteingang; Bl. 460 d. A.) bezieht sich der Chefarzt Dr. L... auf selbstschädigende Handlungen der Betroffenen, unter anderem durch Drogenkonsum. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten, häufigen Schädigungshandlungen ist zweifelsfrei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Auf die Frage, ob den Handlungen der Betroffenen eine Selbsttötungsabsicht zugrunde liegt, kommt es hierbei nicht an.

Zutreffend ist allerdings, dass der mit der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik - ohne dass dort eine Erfolg versprechende Therapie geleistet werden könnte - ein schwerwiegender Grundrechtseingriff verbunden ist, der in seiner Intensität, wie der Verfahrenspfleger zutreffend vorbringt, eine Strafhaft in manchen Beziehungen noch übertrifft. Gleichwohl hat das Landgericht die Unterbringung rechtsfehlerfrei für verhältnismäßig angesehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gezeigt hat, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB - nach Lage der Dinge ausschließlich zur Abwehr der Selbstschädigung - in absehbarer Zeit beendet sein wird. Die Betreuerin hat nunmehr erreicht, dass eine Erfolg versprechende Heilbehandlung spätestens ab Oktober 2007 beginnen kann, weil sowohl eine Kostenzusage vorliegt, als auch ein Platz in der "H..." verfügbar sein wird. Insbesondere die nunmehr vorhandene Aussicht auf eine nachhaltige Therapie in angemessener Frist lassen eine zeitlich begrenzte Unterbringung in der psychiatrischen Anstalt nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde das Fehlen des Schlussgesprächs (§§ 70 c S. 5, 68 Abs. 5 S. 1 FGG). Zwar ist das Schlussgespräch grundsätzlich vorgeschrieben; hier bestand für die Durchführung eines Gesprächs insbesondere deshalb Anlass, weil die Anhörung der Betroffenen vor der Einholung des Sachverständigengutachtens lag. Auch setzt sich der angefochtene Beschluss nicht mit der Frage auseinander, aus welchen Erwägungen das Landgericht auf das Schlussgespräche verzichtet hat. Gleichwohl führt dieser Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Beschlusses; denn es ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht im Einzelnen vorgebracht, dass die Durchführung eines Schlussgesprächs zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich gewesen sind. Dies gilt hier vor allem deshalb, weil der Verfahrenspfleger, wie seine schriftsätzlichen Äußerungen belegen, in regelmäßigem Kontakt mit der Betroffenen stand und schon im landgerichtlichen Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich im Sinne der Betroffenen umfassend zu äußern. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass eine eingehende Erörterung der Gutachten mit der Betroffenen nach Einschätzung der Sachverständigen ohnehin nicht angezeigt ist.

2.

Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen eine Unterbringung der Betroffenen gem. § 1906 Abs. 1 S. 2 BGB richtet.

Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der angefochtene Beschluss keine Ausführungen zu der Frage enthält, welche tatsächlichen Möglichkeiten zur Durchführung einer Heilbehandlung der Betroffenen bestehen, obgleich der Senat bereits im Beschluss vom 1. März 2007 (Ziffer II 3 a) dahingehende Feststellungen für erforderlich gehalten hat. Die Kammer ist vielmehr davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine solche Möglichkeit nicht bestehe (S. 12 unten, S. 13 oben des angefochtenen Beschlusses).

Die Genehmigung der Unterbringung stellt sich jedoch gleichwohl als rechtmäßig dar, weil, wie ausgeführt, nunmehr ein Therapieplatz in der "H..." in überschaubarer Frist zur Verfügung stehen wird.

Die dort zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten hat das Landgericht mit Recht als Heilbehandlung angesehen und nicht als (nur) pädagogisch zu bewertende Maßnahme. Hierbei hat das Landgericht sich - in Kenntnis der teilweise entgegenstehenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte - die Einschätzung des Sachverständigen Sch..., ohne dass Rechtsfehler erkennbar sind, zu Eigen gemacht, und ist zu der Auffassung gelangt, dass eine Unterbringung zur Durchführung einer Krankheitsbehandlung erforderlich ist.

Das Landgericht hat zwar die Art dieser Unterbringung nicht im Entscheidungstenor zum Ausdruck gebracht; durch die Bezugnahme auf das Gutachten der Sachverständigen Sch... und C... und die in den Akten als einzig nahe liegende Möglichkeit erörterte Unterbringung in der "H..." wird jedoch hinreichend deutlich, dass die Genehmigung der Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sich nur auf eine solche in der "H..." oder einer dieser vergleichbaren geschlossenen pädagogisch-therapeutischen Einrichtung beziehen kann.

In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bleibt anzumerken, dass von Seiten des Gerichts die Unterbringung nicht angeordnet wird, sondern lediglich eine Genehmigung für eine dahingehende Anordnung von Seiten der Betreuerin ausgesprochen wird. Sowohl für die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 BGB gilt, dass die Betreuerin sie zu unterbrechen hat, wenn die Voraussetzungen (Selbstschädigungsgefahr bzw. Notwendigkeit und Erfolgsmöglichkeit der Heilbehandlung) nicht mehr gegeben sind.

3.

Schließlich begegnet die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 Abs. 1 BGB) keinen Bedenken; auf die landgerichtliche Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Dauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden, zumal die Betreuerin, sobald der Anlass für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts in Wegfall gerät, dem Vormundschaftsgericht Mitteilung zu machen hat (§§ 1903 Abs. 4, 1901 Abs. 5 S. 1 BGB).

Ende der Entscheidung

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