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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 11 Wx 43/06
Rechtsgebiete: BGB, AufenthG, FGG, EMRK


Vorschriften:

BGB § 1747 Abs. 1 S. 1
BGB § 1748 Abs. 1
BGB § 1748 Abs. 1 S. 2
BGB § 1748 Abs. 2
AufenthG § 53 Nr. 1
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 4
AufenthG § 53 Abs. 1
FGG § 12
EMRK § 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 43/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Adoptionsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

am 15. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 21. August 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 9. August 2006 - Az.: 7 T 14/06 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3. und 4. werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. wird abgelehnt.

Den Beteiligten zu 3. und 4. wird für das Verfahren über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihnen Rechtsanwältin ..., beigeordnet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der leibliche Vater des Kindes J... J... und tunesischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Ersetzung seiner Zustimmung in die Adoption des Kindes durch das Vormundschaftsgericht. Der Beteiligte zu 1. hat am 11.12.2002 die leibliche Mutter des Kindes, Frau K... J..., getötet. Für diese Tat verurteilte ihn das Landgericht Cottbus am 21.07.2003 (Az.: 21 Ks 1/03) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Totschlags.

Das Familiengericht des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (Az.: 21 F 83/03) entzog dem Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 18.06.2004 die elterliche Sorge für das Kind und ordnete Vormundschaft an. Der leiblichen Großmutter des Kindes mütterlicherseits (Beteiligte zu 3.) wurde die Vormundschaft für das Kind übertragen. J... J... und seine beiden Halbgeschwister leben seit der Tötung ihrer Mutter bei der Beteiligten zu 3. und deren Ehemann, dem Beteiligten zu 4., der nicht der leibliche Großvater des Kindes J... und seiner Halbgeschwister ist.

Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragten mit notarieller Urkunde der Notarin ... vom 20.09.2004 (UR-Nr.: 0742/2004) die Annahme des Kindes J... J... als gemeinschaftliches Kind auszusprechen. Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 2. zum Ergänzungspfleger für die Vertretung des Kindes im vorliegenden Adoptionsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2005 teilte der Beteiligte zu 1. mit, er stimme der beantragten Adoption nicht zu.

Der Beteiligte zu 2. beantragte mit Schriftsatz vom 05.09.2005, die Zustimmung des Beteiligten zu 1. in die beantragte Adoption des Kindes durch die Beteiligten zu 3. und 4. zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 19.12.2005 ersetzte das Amtsgericht Bad Liebenwerda die Einwilligung des Beteiligten zu 1. in die Adoption. Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen des § 1748 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Die Tötung der Kindesmutter sei nicht als (zielgerichtete) Pflichtverletzung gegenüber dem Kind anzusehen. Durch die Adoption trete auch keine zusätzliche Rechtssicherheit oder engere Bindung zu den Beteiligten zu 3. und 4. ein. An der Lebenssituation des Kindes werde sich durch eine Adoption nichts ändern.

Die Ausländerbehörde des Landkreises ... hat mitgeteilt, der Beteiligte zu 1. sei bis zum 26.09.2004 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen. Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden, seien dort nicht bekannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf Ziffer I der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda mit Beschluss vom 09.08.2006, zugestellt an den Beteiligten zu 1. am 16.08.2006, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beteiligte zu 1. habe eine besonders schwere Pflichtverletzung gegenüber seinem Kind begangen. Als besonders schwere Pflichtverletzung sei ein elterliches Fehlverhalten anzusehen, das im Verhältnis zum Kind einem kriminellen Vergehen gleichkomme. Dies sei bei Straftaten, die ein Elternteil gegenüber einem Dritten verübe, dann der Fall, wenn die Tat konkrete und schwerwiegende Ausführungen für das Kind habe. So verhalte es sich in dem vorliegend gegebenen Fall der Tötung des anderen Elternteils. J... werde bedingt durch die Tat des Beteiligten zu 1. in der neuen Lebensgemeinschaft bei der Beteiligten zu 3. und 4. mit der noch unzureichend bewältigten Trauer der Großeltern um den Verlust ihrer Tochter und der Trauer der beiden Halbgeschwister über den Tod der Mutter konfrontiert. Aus den Gutachten von Dr.sc.phil. (psych.) Dr.paed. B... V... vom 03.02.2006 in der Familiensache 22 F 326/04 Amtsgericht Bad Liebenwerda ergebe sich, dass Probleme und insbesondere intrapersonale Konflikte im Verlauf der weiteren Entwicklung des Kindes entstehen könnten, die durch mögliche unterschwellige traumatische Faktoren oder ungeschickte bzw. wenig einfühlsame Reaktionen aus der sozialen Umwelt verstärkt würden und dann zur Entwicklungs- und/oder Verhaltensstörungen bei dem Kind führen könnten.

Das Kind werde bis zu seiner Volljährigkeit voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Beteiligten zu 1. anvertraut werden können. Dem Beteiligten zu 1. werde es schon aus rein faktischen Gründen nicht möglich sein, in absehbarer Zukunft und damit in den nächsten, die Entwicklung seines Kindes prägenden Jahren, dauerhaft für seinen Sohn zu sorgen. Dem Beteiligten zu 1. sei die elterliche Sorge entzogen. Er befinde sich derzeit in Strafhaft, die am 12.12.2014 ende. Ob der Beteiligte zu 1. bereits nach einer Verbüßung von 2/3 der Haft (am 12.12.2010) entlassen werde, entscheide die zuständige Strafvollstreckungskammer. Letztlich könne dies dahinstehen, da der Beteiligte zu 1. tunesischer Staatsangehöriger sei. Er besitze für die Bundesrepublik Deutschland derzeit keine Aufenthaltserlaubnis und werde voraussichtlich spätestens nach dem Ende der Strafhaft nach § 53 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Es dürfe ein Fall der zwingenden Ausweisung vorliegen, da der Beteiligte zu 1. wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sei. Selbst wenn dieser besonderen Ausweisung Schutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 5 AufenthG genösse, wovon die Kammer derzeit jedoch nicht ausgehe, läge immer noch ein Fall der Regelausweisung vor, §§ 56 Abs. 1 S. 4, 53 Abs. 1 AufenthG. Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen könnten, seien der zuständigen Ausländerbehörde derzeit nicht bekannt.

Selbst wenn der Beteiligte zu 1. nach Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland verbleiben könne, werde ihm sein Sohn nicht mehr dauernd in Obhut gegeben werden. Nach einer Entlassung aus der Haft wäre der Beteiligte zu 1. zunächst mittellos. Ein geeignetes Lebensumfeld für ein - dann - Schulkind wäre jedenfalls auf absehbare Zeit nicht vorhanden. Insbesondere müsse er zunächst eine Vater-Kind-Beziehung zu seinem Sohn langsam aufbauen. Wie sich aus dem genannten Gutachten ergebe, habe der Beteiligte zu 1. entgegen seinen eigenen Angaben nur eine sehr schwache, gering ausgeprägte Bindungstendenz. Diese erreiche noch nicht einmal das Niveau eines schwachen Sympathiebezuges. Dies habe sicherlich, wie der Gutachter ausführe, auch seine Ursache in der langen und frühzeitigen Trennung des Beteiligten zu 1. von seinem Sohn. Dies verdeutliche aber auch, wie wichtig eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung sei. An der schwachen Bindung zwischen dem Beteiligten zu 1. und seinem Kind werde sich nach Einschätzung der Kammer in den nächsten Jahren, jedenfalls solange sich der Beteiligte zu 1. in Haft befinde, nichts ändern. Der Beteiligte zu 1. bemühe sich zwar, Umgang mit seinem Sohn zu erhalten. Nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des genannten Sachverständigen gehe die Kammer jedoch davon aus, dass das zuständige Familiengericht derzeit Umgang zwischen dem Beteiligten zu 1. und seinem Sohn aller Voraussicht nach nicht anordnen werde, da es dem Wohl des Kindes zum jetzigen Zeitpunkt und wahrscheinlich auch noch in den nächsten Jahren nicht zuträglich wäre.

Im Fall des groben Pflichtverstoßes i.S.d. § 1748 Abs. 1 S. 2 BGB komme es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Annahme dem betroffenen Kind zu unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde.

Die Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in die Adoption seines Sohnes durch die Beteiligten zu 3. und 4. sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Ersetzung entspreche dem Kindeswohl, da J... durch die Adoption eine rechtlich gesicherte Beziehung zu den Beteiligten zu 3. und 4. erhalte. Dem Kindeswohl laufe es nicht zuwider, dass es sich bei den Adoptionsbewerbern um die (Stief-) Großeltern des Kindes handele und er diese auch mit Oma und Opa anrede und er durch die Adoption rechtlich zum Onkel seiner beiden Halbgeschwister werde. Ohne die Adoption könne die Entwicklung des Kindes gestört werden, wenn der Beteiligte zu 1. später seine Rechte als Vater verfolge. Anzeichen hierfür gebe es bereits jetzt. In dem Verfahren 22 F 326/04 Amtsgericht Bad Liebenwerda begehre der Beteiligte zu 1. Umgang mit seinem Sohn. Nach dem Gutachten des Sachverständigen solle bis auf weiteres ein Umgangskontakt des Kindes mit seinem inhaftierten Vater unterbleiben, da der Umgang gegenwärtig eine reale Gefahr für die weitere Entwicklung des Kindes darstellen werde. Noch sei J... in diesem Verfahren wegen seines jungen Alters nicht angehört worden. Irgendwann werde er sich aber mit den Wünschen und Vorstellungen seines Vaters auseinander setzen müssen, ohne dann die Sicherheit zu haben, in seiner bis dahin gelebten Familie mit Sicherheit verbleiben zu können. Hinter diesen, für das Kindeswohl sprechenden Gründen, müssten die Interessen des Beteiligten zu 1. an der Aufrechterhaltung eines verwandtschaftlichen Verhältnisses zu seinem Sohn, insbesondere auch sein Grundrecht aus Art. 6 GG auf Pflege der Erziehung seines leiblichen Kindes zurückstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Ziffer 2 der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 23.08.2006 bei dem Landgericht Cottbus eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es im Rahmen von § 1748 Abs. 2 BGB auch darauf an, dass das Unterbleiben der Annahme dem betroffenen Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Satz 2 sei kein eigenständiger Ersetzungsgrund. Dieser beziehe sich auf eine Alternative des ersten Satzes (Pflichten anhaltend verletzt). Das Merkmal der anhaltenden Pflichtverletzung werde durch Satz 2 modifiziert. Die weitere Voraussetzung nach Satz 1, nämlich, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen müsse, werde davon nicht berührt und gelte daher auch im Falle des Satzes 2.

Zudem habe das Landgericht zu Unrecht das Ergebnis des beigezogenen Umgangsverfahrens vorweggenommen. In Betracht wäre allenfalls eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Umgangsverfahrens gekommen. Das Landgericht habe jedoch nicht die Entscheidung des Amtsgerichts im Umgangsverfahren quasi ersetzen und annehmen dürfen, dass auf absehbare Zeit kein Umgangskontakt stattfinden werde.

Auch hätte das Landgericht nicht das im Umgangsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten seiner Entscheidung ohne weiteres zu Grunde legen dürfen. Im Umgangsverfahren seien von ihm Einwendungen gegen das Gutachten erhoben worden. Das Landgericht hätte sich daher zumindest mit diesen Einwendungen auseinander setzen müssen und dem Beschwerdeführer durch entsprechenden rechtlichen Hinweis in die Lage versetzen müssen, Einwendungen gegen dieses Gutachten auch im hiesigen Verfahren geltend zu machen.

Das Landgericht unterstelle in seiner Entscheidung, dass die elterliche Sorge nur in Deutschland ausgeübt werden könne. Es gebe jedoch weder einen Rechts- noch Erfahrungssatz, dass eine am Kindeswohl ausgerichtete Ausübung der Elternrolle nur in Deutschland möglich bzw. in Tunesien oder einem anderen Land unmöglich sei. Im Ergebnis finde hier eine Benachteiligung im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers statt (Art. 3 Abs. 3 GG).

Der Beschwerdeführer beantragt im Übrigen, ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.08.2006 Bezug genommen.

Die Adoptionsbewerber zu 3. und 4. beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen und ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Sie verteidigen im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.09.2006 Bezug genommen. Auch die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit, sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde zu äußern.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (vgl. §§ 53 Abs. 1 S. 2, 60 Abs. 1 Nr. 6, 63 FGG). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Entscheidung der Vorinstanz ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546, 550 ZPO). Als ein Rechtsfehler wäre es anzusehen, wenn das Landgericht gesetzliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewandt, Denk- oder Erfahrungssätze verkannt oder wesentliche Umstände des Einzelfalles nicht aufgeklärt oder nicht berücksichtigt hätte. An verfahrensfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Landgerichts ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht dagegen gebunden.

Ein solcher Rechtsfehler, auf dem die Entscheidung beruht, ist hier nicht feststellbar.

Das Landgericht hat zu Recht deutsches Recht angewandt. Sowohl die Adoption als auch die Ersetzung der Einwilligung sind nach deutschem Recht zu beurteilen, da die Annehmenden die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 22 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 223 S. 1 EGBGB). Nach § 1748 Abs. 1 S. 2 BGB muss (vgl. Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1748 Rn. 12) das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die gem. § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Einwilligung eines Elternteils - hier des Vaters - in die Adoption ersetzen, wenn die Verletzung der Pflichten dieses Elternteils gegenüber dem Kind besonders schwer ist und es voraussichtlich dauernd nicht mehr seiner Obhut anvertraut werden kann. Das Landgericht hat diese Voraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht.

Der in formeller Hinsicht gem. § 1748 Abs. 1 BGB erforderliche Antrag des Kindes ist wirksam beim Vormundschaftsgericht gestellt worden.

Das Landgericht hat - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Eltern-Kind-Verhältnis (Art. 6 Abs. 2 GG) der Ersetzung der Einwilligung an eng begrenzte Voraussetzungen gebunden und nur in ganz eindeutigen Fällen zulässig ist (vgl. BverfG FamRZ 1988, 807, Beschl. v. 08.02.2001, Az.: 3 W 266/00 m.w.N.) - rechtsfehlerfrei die sachlichen Voraussetzungen des § 1748 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht. Auch die Ausführungen der sofortigen Beschwerde rechtfertigen keine abweichende, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.

Im Einzelnen:

Als besonders schwere Pflichtverletzung ist ein elterliches Fehlverhalten anzusehen, das im Verhältnis zum Kind einem kriminellen Vergehen gleichkommt (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 113/114 m.w.N.). Dies ist bei Straftaten, die ein Elternteil gegenüber einem Dritten verübt hat, dann der Fall, wenn die Tat konkrete und schwerwiegende Auswirkungen für das Kind hat (OLG Zweibrücken a.a.O. m.w.N.). So verhält es sich in dem hier gegebenen Fall der Tötung des anderen Elternteils (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 937, 936, LG Essen DAVorm 1979, 521, 524 f, jeweils zu ähnlich gelagerten Sachverhalten sowie OLG Zweibrücken a.a.O. m.w.N.).

Durch die Tat hat der Beteiligte zu 1. seinen Sohn J... kurz vor Vollendung des ersten Lebensjahres die wichtigste Bezugsperson genommen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Prognoseentscheidung des Landgerichts, das Kind werde voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Beteiligten zu 1. anvertraut werden können. Nach dem Gesetzesmaterialen muss diese Prognose den Umständen entnommen werden, vor allem der Art und Schwere der Pflichtverletzung, der Persönlichkeit des Elternteils und der Gefahr weiterer Pflichtverletzungen (BT-Drucks. 7/421, S. 8). Die entsprechenden Ausführungen der Kammer, denen sich der Senat auch insoweit anschließt, sind nicht zu beanstanden.

Ergänzend ist im Übrigen noch zu bemerken:

Die vom Landgericht festgestellten Umstände unter Einbeziehung des als Urkundenbeweis zu berücksichtigenden Strafurteils (Az: 21 Ks 1/03 LG Cottbus) belegen, dass es für J... unzumutbar wäre, in die Obhut desjenigen zurückgegeben zu werden, der seine Mutter getötet hat.

Aus dem Strafurteil, das vom Landgericht und vom Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden darf (vgl. Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15, Rn. 55; BGH NJW-RR 1992, 1214), und auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, ergeben sich die Umstände der Tat und die Handlungsweise des Beschwerdeführers. Diese zeigen deutlich, worauf auch das Amtsgericht Bad Liebenwerda (Familiengericht, Az.: 21 F 83/03) in seiner Sorgerechtsentscheidung vom 18.06.2004 zutreffend hingewiesen hat, dass dieser eigene Gefühle und Befindlichkeiten - er fühlte sich durch die Mutter J... gedemütigt und ungerecht behandelt (vgl. Bl 10/11 des Strafurteils) - in den Vordergrund gestellt hat und nicht in der Lage war, die Bedürfnisse des Kindes zu respektieren und hierauf Rücksicht zu nehmen. Dies ergibt sich auch aus Folgendem:

Die Strafkammer hat u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss schon längere Zeit vor der Tötung der Kindesmutter diese wiederholt körperlich angegriffen hat. Die Strafkammer hat zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2002 die Beteiligte zu 2), die mit J... auf dem Arm - um diesen vor dem Beschwerdeführer zu beschützen - die Wohnung ihrer Tochter verlassen wollte, mit einer Axt bedroht hat, um dies zu unterbinden. Bei dieser Auseinandersetzung schlug er die Beteiligte zu 2) - einmal kräftig mit der Faust auf den Kopf. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf S., 5/6 des Strafurteils Bezug genommen.

Auch dieses Verhaltens, bei dem der Beschwerdeführer sich selbst durch die Anwesenheit seines Sohnes nicht davon abhalten ließ, dessen Mutter und Großmutter in massiver Weise zu attackieren, belegt, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in massivster Weise über die Interessen seines Kindes hinweg gesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund ist in die Prüfung der Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Beschwerdeführers anvertraut werden kann, die vom Sachverständigen überzeugend festgestellte, sehr schwache, gering ausgeprägte Bindungstendenz des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, die noch nicht einmal das Niveau des schwachen Sympathiebezugs zu dessen Großmutter, Frau S..., erreicht, mit einzubeziehen. Zudem hat der Sachverständige deutlich darauf hingewiesen, dass die im Zeitraum vor der Tötung der Kindesmutter erfolgten häufigen Kontakte des Beschwerdeführers mit anderen Asylbewerbern in seiner Freizeit kaum dafür sprächen, dass dieser sich intensiver mit dem Kind beschäftigt habe. Auch dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich der Senat an.

Das Ergebnis der Sachverständigenexploration zeigt dabei in aller Deutlichkeit, dass die häufigen Beteuerungen des angeblichen Trennungsschmerzes und des immer wieder behaupteten Verlustempfindens seitens des Beschwerdeführers nicht auf seinem tatsächlichen Erleben beruhen können.

Angesichts der Gesamtumstände kann nicht festgestellt werden, dass sich das Verhalten und die Empfindungen des Beschwerdeführers seinem Sohn gegenüber seit der Tat so grundlegend geändert hätten, dass eine in seinem Sinne günstige Prognoseentscheidung getroffen werden kann. Selbst wenn dem Beschwerdeführer - entgegen den Empfehlungen des Sachverständigen - ein Umgangsrecht zugestanden würde, sind mögliche positive Effekte nahezu unwahrscheinlich, wie der Sachverständige nach eingehender, nachvollziehbar dargelegter Untersuchung überzeugend begründet hat. Vielmehr ist eher mit negativen Auswirkungen zu rechnen. Auch der Senat hält das Entstehen einer Vater-Kind-Beziehung angesichts der Gesamtumstände für nahezu ausgeschlossen. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Mutter des Jungen tötete, als er direkten Kontakt zu seinem Sohn hatte. Auch der Umgang mit seinem Kind und die Tatsache, dass J... sich bei Tatbegehung im Nebenzimmer aufhielt, hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, in dramatischer Weise durch die Tötung der Mutter in das Leben seines Kindes einzugreifen, wobei die 1. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Cottbus die vom Beschwerdeführer beim Würgen der Mutter des Kindes eingesetzte Kraft, sein reaktionsschnelles Verfolgen des Opfers und den mit hoher Kraft und ausholend geführten Messerstich als Ausdruck einer erheblichen Agressivität und Brutalität strafschärfend gewertet hat.

Ob die verbalen - durch die Sachverständigenexploration eindeutig widerlegten - Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe zu seinem Sohn eine enge Bindung, auf die besondere Rolle und Position des erstgeborenen Sohnes in der islamischen Herkunfts- Familie zurückzuführen sind, oder diese dadurch motiviert sind, dass das Kind aus Sicht des Beschwerdeführers Bedeutung für sein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben könnte - der Beschwerdeführer hat sich am Ende der Exploration ausdrücklich beim Sachverständigen hiernach erkundigt (vgl. Bl. 31 des Gutachten a.E.) -, bedarf angesichts der dargelegten, einer positiven Prognose eindeutig entgegenstehenden Faktoren keiner weiteren Aufklärung mehr.

Die Feststellungen sind auch verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

Die im Rahmen des § 1748 Abs. 1 S. 2 BGB notwendigen Feststellungen hat das Landgericht zutreffend mit auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen V... gestützt. Diese stellen im Zusammenhang mit den übrigen Umständen ein geeignetes Mittel dar, die gebotenen Feststellungen zu treffen. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass das Landgericht ein (kinder)psychologisches Sachverständigengutachten mit zu Grunde gelegt hat, das nicht für das vorliegende, sondern für das Verfahren über die Frage des Umgangsrechts erstellt wurde. Die in beiden Verfahren gutachterlich zu klärenden psychologischen Hintergründe und Fragestellungen sind unter den hier gegebenen Umständen in den maßgeblichen Punkten, wie z.B. der Frage, wie die Bindungstendenz des Beschwerdeführers zu seinem Sohn zu beurteilen ist, deckungsgleich, sodass es einer gesonderten Begutachtung im vorliegenden Verfahren nicht bedurfte. Anderes hat auch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht hätte das im Umgangsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dr.sc.phil. (psych.) Dr.paed. V... vom 03.02.2006 seiner Entscheidung nicht ohne weiteres zu Grunde legen dürfen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Abgesehen von dem Umstand, dass die Beiziehung der Akten 22 F 326/04 (jetzt 20 F 130/06) Amtsgericht Bad Liebenwerda auf seine Veranlassung hin erfolgte, da er sich mit Schriftsatz vom 06.03.2006 zur Begründung seiner Beschwerde auf das genannte Gutachten berufen und Auszüge hieraus beigefügt hatte, können die in beigezogenen Akten enthaltenen Urkunden (Strafurteile, Niederschriften über Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten) im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (vgl. Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15, Rn. 55; BGH NJW-RR 1992, 1214), soweit der in § 12 FGG bestimmte Amtsermittlungsgrundsatz dem nicht entgegensteht. Bedenken, die einer solchen Verwertung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer anführt, im Umgangsverfahren habe er Einwendungen gegen das Gutachten erhoben, das Landgericht hätte sich zumindest mit diesen Einwendungen auseinander setzen und ihn durch entsprechenden rechtlichen Hinweis in die Lage versetzen müssen, diese auch im hiesigen Verfahren geltend zu machen, ist Folgendes zu bemerken:

Angesichts der näheren Umstände spricht zunächst einiges dafür, dass sich die Beiakten [22 F 326/04 (jetzt 20 F 130/06) des Amtsgerichts Bad Liebenwerda] bereits beim Landgericht befanden, als der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 06.03.2006 zu jenem Verfahren, mit dem er zum Sachverständigengutachten V... Stellung nimmt, bei dem Amtsgericht einging. Es liegt nahe, das dieser Schriftsatz nicht an das Landgericht nachgesandt wurde. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht darauf hingewiesen hat, sich zu dem Gutachten, das er auch zur Stütze der von ihm vertretenen Rechtsposition in Bezug genommen hat, kritisch geäußert zu haben, konnte das Landgericht, das sich mit dem Schriftsatz in seiner Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, nicht ohne weiteres Anlass für die Annahme haben, der Beschwerdeführer habe im Umgangsverfahren Einwände gegen das Gutachten erhoben, die er im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen hat. Im Ergebnis bedarf die Frage, ob das Landgericht von dem zitierten Schriftsatz überhaupt Kenntnis erlangt hat, aber keiner Klärung.

Selbst wenn das Landgericht mangels Kenntnis der im Umgangsverfahren gegen das Gutachten erhobenen Argumente diese nicht berücksichtigt haben sollte, führte dies nicht dazu, dass die landgerichtliche Entscheidung keinen Bestand hätte. Die angeführten Kritikpunkte hinsichtlich derer der Beschwerdeführer angeregt hat, in jedem Fall den Gutachter ergänzend anzuhören, sind nicht entscheidungserheblich. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen bei Würdigung der Gesamtumstände kein anderes Ergebnis.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das (Tatsachen-)Gericht gemäß § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hatte. Es ist weder an Beweisanträge der Beteiligten gebunden noch verpflichtet, alle Beweisanträge zu berücksichtigen: Es muss von Amts wegen die entscheidungserheblichen Umstände aufklären, soweit das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt dazu Anlass bieten; die Ermittlungen dürfen erst abgeschlossen werden, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Keidel FGG 11. Aufl. § 12 Rdn. 53).

Entsprechenden Anlass zu weiteren Aufklärungen bietet die genannte Stellungnahme des Beschwerdeführers aber gerade nicht:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter habe sich zu wenig mit dem Gesichtspunkt befasst, dass der Umstand, dass er als Kindesvater verdrängt werde, weder die Mutter zurück bringe noch die bestehende Konflikt- bzw. Problemlage löse; der von ihm angestrebte Umgang könne vielmehr ein Katalysator sein, um die Trauer bei den Großeltern zu bewältigen, vermag der Senat angesichts der obigen Ausführungen nicht zu erkennen, inwieweit eine ergänzende Befragung des Sachverständigen zu dieser Thematik für den Beschwerdeführer günstigere Feststellungen ergeben könnten. Diese Fragestellungen stehen gerade nicht im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer vom Sachverständigen festgestellten sehr schwachen, gering ausgeprägten Bindungstendenz zu seinem Sohn. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass eine ergänzende Begutachtung zu dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Komplex der Trauerbewältigung der Großeltern im Hinblick auf vorliegend entscheidungserhebliche Fragen zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, im Gutachten werde auch deutlich, dass keine sichere Zukunftsprognose getroffen werden könne. So werde (Seite 34 oben) pauschal festgestellt, dass derzeit eher mit negativen Auswirkungen zu rechnen sei als mit neutralen, während positive Effekte unwahrscheinlich erschienen. Im Ergebnis sei dies reine Spekulation, wobei noch nicht einmal der Grad der Wahrscheinlichkeit näher spezifiziert werde. Eine Wahrscheinlichkeit sei jedoch auch kein Nachweis für negative Auswirkungen. Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers dahin, dass er diese Einwände, die er ursprünglich im Hinblick auf das von ihm begehrte Umgangsrecht erhoben hat, nun auch im vorliegenden Verfahren geltend machen will. Dem ist entgegen zu halten, dass der Sachverständige auch nach Auffassung des Senats seine Feststellungen auf Grund einer soliden Exploration gewonnen hat. Der Vorwurf der Spekulation ist vor diesem Hintergrund verfehlt. Wenn der Sachverständige die vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Punkte nicht im Sinne einer "völligen Gewissheit" formuliert hat, spricht dies gerade für seine differenzierte Herangehensweise sowie professionelle Methodik, und zeigt damit die Qualität seiner Arbeit auf. Im Übrigen beruhen die bereits erörterten, hier maßgeblichen Feststellungen des Sachverständigen zur der sehr schwach ausgeprägten Bindungstendenz des Beschwerdeführers zu J... auf sicheren Erkenntnissen und sind keineswegs spekulativ. Abgesehen davon erfordert die Ersetzung der Einwilligung die Prognose, dass das Kind infolge der Verfehlungen des Elternteils voraussichtlich dauernd nicht mehr dessen Obhut anvertraut werden kann. Nicht gefordert ist demgegenüber der (100% ige) Nachweis, wie ihn der Beschwerdeführer wohl für erforderlich zu halten scheint. Die entsprechende Prognose hat das Landgericht aber - wie ausgeführt - rechtsfehlerfrei getroffen.

Die Übrigen Ausführungen im genannten Schriftsatz, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, stehen mit den hier entscheidungserheblichen Punkten in keinem Zusammenhang, sondern sind speziell auf die Fragen des Umgangsrechts zugeschnitten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht in seiner Entscheidung nicht unterstellt, dass die elterliche Sorge generell nur in Deutschland ausgeübt werden könne.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob das Kind dauernd in die Obhut des Beschwerdeführers gegeben werden kann, wenn dieser nach Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland bleiben sollte, auch entsprechende Gültigkeit haben, wenn sich der Beschwerdeführer in Tunesien aufhielte. Im Übrigen verlöre das Kind mit der Haftentlassung des Beschwerdeführers und Ausübung der elterlichen Sorge in Tunesien faktisch unmittelbar den Kontakt zum Großteil seiner Familie (Großeltern, Geschwister), mit der er bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat, sowie sein gesamtes soziales Umfeld nebst Muttersprache. Es würde von einem zum anderen Tag mit einem fremden Land, mit einer fremden Sprache und den daraus resultierenden ihm unbekannten Lebensgewohnheiten, sowie mit einer ihm nicht bekannten Familie und einem ihm lediglich (allenfalls) durch Umgangskontakte bekannten Vater konfrontiert werden.

Die Frage, ob das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in den Fällen des § 1748 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu prüfen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; BayObLG FamRZ 1989, 429, 431; auch aus der beiläufigen Bemerkung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.1996 XII ZB 72/96 = BGHZ 133, 384, 387 f folgt nach der Auffassung des Senats nichts anderes). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Gesetzgeber im Fall der Adoption, bei der ein Elternteil eine so schwere Pflichtverletzung begangen hat und sich ohnehin dauerhaft nicht um sein Kind wird kümmern können, geringere Anforderungen im Hinblick auf die Auswirkungen des Unterbleibens der Annahme des Kindes stellt. Die Ersetzung der Einwilligung ist daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind - wie seine Stiefgeschwister auch ohne Adoption - auf Dauer bei den Beteiligten zu 3. und 4. untergebracht werden kann (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O, m.w.N. und in diesem Zusammenhang auch Staudinger/Frank (2001) § 1748 Rn 53 m.w.N.).

Die Feststellungen des Landgerichts sind auch nicht etwa deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Landgericht das Ergebnis des beigezogenen Umgangsverfahrens in unzulässiger Weise vorweggenommen hätte, wie der Beschwerdeführer meint. Das Landgericht war im vorliegenden Verfahren verpflichtet zu beurteilen, ob das Kind nicht mehr dauernd in die Obhut seines leiblichen Vaters gegeben werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass unter den hier gegebenen Umständen vorrangig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit dem Kind hätte entschieden werden müssen. Dieser Einwand wäre nur dann berechtigt, wenn ein - entgegen den Feststellungen des Sachverständigen - zugesprochenes Umgangsrecht eine andere Prognoseentscheidung geböte. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Durch die bloße Gewährung des Umgangsrechts wären die bereits erörterten eindeutig negativen Umstände, die eben auch gegen die Gewährung des Umgangsrechts sprechen, gerade nicht ausgeräumt. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensweise des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Die gut begründeten Erwägungen des Landgerichts, von einer Anhörung des Kindes abzusehen, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies greift im Übrigen der Beschwerdeführer auch nicht an.

Die Rechte des Beteiligten zu 1. aus Art. 6 GG, Art 8 EMRK werden nicht verletzt.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in die Adoption seines Sohnes J... J... durch die Beteiligten zu 3. und 4. nicht unverhältnismäßig ist. Mit der Interessenabwägung, auf die der Senat Bezug nimmt und der er sich anschließt, hat das Landgericht dem Schutz des Elternrechts des Vaters und dem Anspruch des Kindes auf bestmögliche Entwicklung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen.

Andere Maßnahmen, die es ermöglichten, das Elternrecht des Beschwerdeführers aufrecht zu halten, sind angesichts der Gesamtumstände nicht ersichtlich. So ist es dem Kind angesichts der Schwere der Tat und der Übrigen Umstände, die das Landgericht zutreffend herausgestellt hat, gerade nicht zuzumuten, dass der Beschwerdeführer die verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinem leiblichen Kind in der bestehenden Form behält. Dies ermöglichte dem Beschwerdeführer, seine Rechte als Vater wahrzunehmen. Z.B. versetzte ihn dies in die Lage, auch die Frage des Umgangsrechts stets neu überprüfen zu lassen. Das Landgericht hat aber bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass sich J..., für den Fall, dass eine Adoption nicht erfolge, zukünftig mit den Wünschen und Vorstellung seines Vaters auseinandersetzen müsste, ohne dass ihm dann die Sicherheit gegeben werden könne, in seiner bis dahin gelebten Familie zu verbleiben. Dies ist ihm unter den festgestellten Umständen nicht zumutbar.

Auch Art. 8 EMRK steht der Entscheidung des Landgerichts nicht entgegen. Zwar stellt die dauerhafte Trennung der Kinder von ihren Eltern einen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, der gem. § 8 Abs. 2 EMRK der Rechtfertigung u. a. durch einschlägige und ausreichende Gründe bedarf (vgl. EuGHMR FamRZ 2002, 1393). Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Überprüfung der Voraussetzungen des § 1748 Abs. 1 S. 2 BGB in ausreichendem Umfang festgestellt. Es befindet sich dabei in Übereinstimmung mit den auch im Rahmen des Art. 8 EMRK beachtlichen Grundsätzen, dass der Berücksichtigung des Kindeswohls entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.03.2005, Az.: 1 ZWR 111/04 m.w.N.).

Dem Antrag des Beteiligten zu 1. auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der von ihm eingelegten weiteren Beschwerde konnte mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht stattgegeben werden (§ 14 FGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Demgegenüber war den Adoptionsbewerbern zu 1. und 2. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).

Die Anordnung über die Kostenerstattung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Der Geschäftswert ergibt sich aus § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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