Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 11 Wx 44/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 19 Abs. 1
FGG § 69 g Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 44/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

am 2. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 9. August 2006 - Az.: 5 T 158/06 - aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht, an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe:

I.

Wegen des Sachstandes und des Verfahrensverlaufs wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:

Die Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, die Betreute sei schon seit Jahren geschäftsunfähig gewesen, so dass auch die Vorsorgevollmacht unwirksam sei. Die Beteiligte zu 2. sei ihrer Pflicht, sich um die Betreute zu kümmern, nicht nachgekommen; dies habe vor der Einweisung in den "D... Club O..." zu einer körperlichen Vernachlässigung der Betreuten geführt.

Unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht sei der Verkauf des Grundstücks ...straße 2 a in B... unter zweifelhaften Bedingungen durchgeführt worden.

Zum Verkauf des Hauses hat die Betreute sich, soweit aktenkundig, in unterschiedlicher Weise geäußert. Gegenüber der Betreuungsbehörde hat sie angegeben, sie sei damit einverstanden, wenn ihre Tochter, die eingesetzte Betreuerin, sich um den Verkauf kümmere (Bericht der Betreuungsbehörde vom 20. Januar 2006, Bl. 26 d. A.). In einem - ausweislich der Handschrift von einem Dritten aufgesetzten - Brief vom 15. Januar 2006 widerrief die Betreute die Vorsorgevollmacht (Bl. 170 d. A.).

Das Landgericht hat die gegen die Anordnungen des Amtsgerichts eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung sei gem. § 19 Abs. 1 FGG, die sofortige Beschwerde gegen den Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach § 69 g Abs. 1 FGG zulässig.

Das Amtsgericht habe die Betreuung gem. § 1896 Abs. 1 BGB zu Recht eingerichtet. Die Betreuungsbedürftigkeit zum jetzigen Zeitpunkt bestehe; die am 7. Juli 2003 erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Erforderlichkeit der Betreuung nicht entgegen, da das Amtsgericht die Wirksamkeit dieser Vollmacht nicht habe feststellen können. Die insoweit durchgeführten Ermittlungen hätten ein eindeutiges Ergebnis nicht gezeitigt. Nach dem Gutachten des Dipl.-Med. H... und den Angaben des Hausarztes, Herrn Dr. P..., verblieben Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung.

Auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts sei nicht zu beanstanden. Es bestehe die Gefahr, dass die Betroffene ihr Vermögen schädige, weil sie nicht mehr in der Lage sei, Umfang und Folgen rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses, welcher der Beteiligten zu 1 am 14. August 2006 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Ausfertigung (Bl. 136 ff.) Bezug genommen.

Gegen den Beschluss richten sich die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., die am 28. August 2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen sind. Die Beteiligte zu 1. begründet die Rechtsmittel wie folgt:

Eine Betreuung sei nur ausnahmsweise statthaft. Nur wenn konkrete, wesentliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht bestünden, die auch nach umfassender Aufklärung durch die Tatsachengerichte nicht auszuräumen seien, dürfe der Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung durchbrochen werden.

Die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht sei unvollständig, so etwa im Hinblick auf eine Befragung der Ärzte oder der Rechtsanwältin, von der die Vollmacht aufgenommen worden sei. Aus den vorhandenen Stellungnahmen des Hausarztes und des Sachverständigen ließen sich keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Geschäftsfähigkeit oder -unfähigkeit der Betroffenen entnehmen.

II.

Die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde sind zulässig. Die Betreuerin ist auch gegen die Anordnung der Betreuung auch im Interesse der Betreuten zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt (§ 20 Abs. 1 FGG).

In der Sache führen die Beschwerden zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

1.

Die Betroffene ist nach den Feststellungen zum jetzigen Zeitpunkt zweifelsfrei betreuungsbedürftig; dies wird durch die weitere Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.

Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht der Anordnung der Betreuung entgegenstehen würde; insoweit steht die angefochtene Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. In seiner Entscheidung vom 10. März 2005 (11 Wx 3/05) hat der Senat ausgeführt: "Nach der Bestimmung des § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in dem die Betreuung erforderlich ist. Nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung scheidet die Bestellung eines Betreuers aus, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Das Betreuungsrecht ist insoweit nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 1896 Abs. 2 BGB vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht. Der Wille des Betroffenen, den dieser zu einer Zeit geäußert hat, in der er zu einer eigenständigen Willensbildung uneingeschränkt in der Lage war, ist zu beachten. Hat er durch eine Vollmacht für die Zeit späterer Geschäftsunfähigkeit vorgesorgt, scheidet die Einrichtung einer Betreuung in Bereichen, für die die Vollmacht erteilt worden ist, gem. § 1896 Abs. II BGB regelmäßig aus. (BayObLG FamRZ 2004, 403, Schwab in MüKo zum BGB, 4. Aufl., § 1896 Rn. 48; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1896 Rn. 11; Entscheidung des Senates vom 28.10.2003 - 11 Wx 38/03). Der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende Gedanke der Subsidiarität der staatlichen Betreuung gegenüber der von dem Betroffenen noch in den Zeiten seiner Geschäftsfähigkeit selbst geregelten privaten Betreuung war einer der wesentlichen Grundgedanken des neuen Betreuungsrechts (Klie, FPR 2004, 671, 672). Die Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Regelungsgedanken des Betreuungsrechts, dass der noch zu Zeiten eigener Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen gebildete Wille Vorrang vor abstrakten Wertungen hat, soweit er sich aus schriftlichen Zeugnissen, allgemeinen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Betroffenen hinreichend sicher ermitteln lässt (BGH NJW 2003, 1588; mit Anm. Langenfeld, ZEV 2003, 449 ff)."

Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen (§ 12 FGG) diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären. Die Beschwerden rügen mit Recht, dass die vom Landgericht durchgeführten Ermittlungen noch nicht ausreichend sind:

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung zunächst auf das nervenfachärztliche Gutachten des Dipl.-Med. H... vom 30. Januar 2006 (Bl. 58 d. A.) und die ergänzende Stellungnahme vom 06. März 2006 (Bl. 83 d. A.) gestützt. Der Sachverständige hat die von ihm angenommene "hohe Wahrscheinlichkeit" für eine Geschäftsunfähigkeit per 7. Juli 2003 auf seine Untersuchungen und seine Einschätzung des typischen Krankheitsverlauf bei Demenzprozessen gestützt. Diese retrospektive Einschätzung steht im Gegensatz zu derjenigen der behandelnden Ärzte vom 16. Mai 2006 (Bl. 130 d. A.), die erst am 12. Januar 2004 eine zunehmende Vergesslichkeit festgestellt haben. Diese haben für den Zeitpunkt Juli 2003 nur eine sehr langsam beginnende Demenz vermutet, wobei ausreichend geordnete Abschnitte vorhanden gewesen seien. Diese Einschätzung hat, weil sie auf persönlichen Eindrücken von 2002 und 2004 beruhen, einen gewissen Beweiswert, der vom Landgericht nicht in ausreichender Weise Berücksichtigung gefunden hat.

Vor allem jedoch ist vom Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass die Vorsorgevollmacht von einer Rechtsanwältin aufgenommen worden ist, die ausweislich ihrer Bestätigung (Bl. 31 d. A.) den Inhalt der Urkunde ausführlich mit der Betroffenen erörtert und eine Beratung durchgeführt hat. Mit der Möglichkeit, eine Zeugenaussage dieser Rechtsanwältin einzuholen, stand dem Landgericht ein Beweismittel zur Verfügung, welches im Vergleich zu den retrospektiven Erwägungen des Gutachters und der interpolierenden Einschätzung des behandelnden Arztes besonders aussagekräftig ist. Ohne Verwertung eines solchen Beweismittels stellt sich die Beurteilung, die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Juli 2003 sei nicht hinreichend festzustellen, als unvollständig dar. Es bleibt der Verfahrensweise des Landgerichts überlassen, ob es eine schriftliche Auskunft der beurkundenden Rechtsanwältin einholt oder, was näher zu liegen scheint, eine Zeugenvernehmung, möglicherweise unter Anwesenheit eines Facharztes als Gutachter, anordnet. Dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist die Erhebung solcher Beweise verwehrt (§ 27 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2.

Sollte sich nach der Durchführung der erforderlichen Ermittlungen ergeben, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig war, so wird das Landgericht weiter zu entscheiden haben, ob nach den Umständen des Falles eines Vollmachtsüberwachungsbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) in Betracht zu ziehen ist. Eine solche Betreuung wäre dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht zu würdigen, dass die Beteiligte zu 2. die Sorge geäußert hat, die Betreuerin verfolge die Interessen der Betreuten im Hinblick auf das Grundstück bzw. den Verkaufserlös nicht in ausreichender Weise.

Sofern das Landgericht die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen kann, so wird sich die Frage stellen, ob nicht die Betreuung für die Verfolgung der Vermögensinteressen der Betroffenen in Bezug auf Grundstück/Erlös einem Außenstehenden übertragen wird, bei dem von vornherein sichergestellt ist, dass ein Interessenkonflikt - oder auch nur der Anschein eines solchen Konflikts - nicht auftreten kann.

Ende der Entscheidung

Zurück