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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.09.2009
Aktenzeichen: 11 Wx 66/09
Rechtsgebiete: BbgPolG, FGG, GVG, FamFG


Vorschriften:

BbgPolG §§ 21 f.
BbgPolG § 23 Abs. 1
BbgPolG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BbgPolG § 24 Abs. 1 S. 2
BbgPolG § 25
BbgPolG § 25 Nr. 1
BbgPolG § 25 Ziff. 1
FGG § 58 Abs. 1
FGG § 63 Abs. 1
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b
FamFG § 70 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 15. September 2009 abgeändert.

Zum Zwecke der Sicherstellung von Sachen des Gremium MC P..., insbesondere von Waffen, Waffenverstecken und gefährlichen Gegenständen, wird die Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen einschließlich aller Nebengelasse angeordnet.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist nach den Angaben des Antragstellers Mitglied im Verein Gremium MC P.... In der vereinsinternen Hierarchie soll er die Stellung eines "Road Captain" (Vollmitglied) haben. In der Nacht vom 01. zum 02. August 2009 wurde der Betroffene im Rahmen von Auseinandersetzungen innerhalb der Rocker-Szene erheblich verletzt. Nach Einschätzung der Polizei ist der Betroffene mutmaßlich an Planungen, Vorbereitungen und der Durchführung von Aktionen seines Motorradclubs beteiligt. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass beim Betroffenen Sachen aufgefunden werden könnten, die bei Straftaten eingesetzt worden seien oder zur Begehung weiterer Straftaten eingesetzt werden könnten.

Der Antragsteller verweist zur Begründung seines Antrags auf eine Reihe von Vorfällen im Lande Brandenburg, bei denen Mitglieder und Unterstützer der Rockergruppen "Bandidos", "Hells Angels" und "Gremium" unter Einsatz von Waffen schwer, zum Teil lebensgefährlich, verletzt oder getötet worden sind. Hintergrund sei die sich verschärfende Auseinandersetzung zwischen den Gruppen um die Vorherrschaft in den jeweiligen, teils illegalen, Betätigungsfeldern.

Bei polizeilichen Kontrollen bzw. an eingerichteten Kontrollstellen seien in der Vergangenheit bei den Angehörigen der Rocker-Szene vielfach Waffen und gefährliche Gegenstände aufgefunden worden. Bei zweien der vom Antragsteller geschilderten Vorfälle sei es im Anschluss an die Taten zu Durchsuchungen gekommen, bei denen Hieb- und Stichwaffen sowie Schutzbekleidung (ballistische Schutzwesten) gefunden worden seien.

Den Antrag auf richterliche Genehmigung der Wohnungsdurchsuchung hat der Antragsteller wie folgt begründet: Die Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sei ebenso wie Leib und Leben von Beteiligten, aber auch Außenstehenden, beeinträchtigt. Die zunehmende Gewaltbereitschaft und der hemmungslose Gebrauch gefährlicher Waffen, auch in der Öffentlichkeit, lasse den Eintritt einer Gefahr jederzeit erwarten. Die Weigerung der beteiligten Kreise, mit der Justiz zu kooperieren, und die vorherrschende Ansicht, Konflikte intern zu lösen, lasse den Schluss zu, die öffentliche Sicherheit sei insoweit schon geschädigt.

Die Durchsuchung der Wohnungen, aber auch der Neben- und Geschäftsräume sowie Clubhäuser verfolge den Zweck, Waffen und andere Gegenstände sicherzustellen und den gewaltbereiten Mitgliedern der Clubs den jederzeitigen Zugriff auf sie zu entziehen. Andere, mildere Mittel zur Gefahrenabwehr stünden nicht zur Verfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 14. September 2009 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses am 15. September 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Eine Durchsuchung gem. § 23 Abs. 1, 25 Ziff. 1 BbgPolG setze eine gegenwärtige Gefahr voraus. Es müsse sich - wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) um eine konkrete Gefahr handeln, welche unmittelbar bevorstehe und/oder nur durch sofortiges Handeln beseitigt werden könne. Vorliegend seien aber keine konkreten oder bevorstehende Tathandlungen erkennbar. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei ferner zu berücksichtigen, dass die Durchsuchung nicht der Ausforschung dienen dürfe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz, beim Amtsgericht eingegangen am 16. September 2009, Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel - zusammengefasst - wie folgt begründet: eine gegenwärtige Gefahr könne bereits dann vorliegen, wenn ein bestimmter Sachverhalt schon einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit begründe; so insbesondere, wenn bereits der Besitz von Gegenständen strafbar sei. Die vom Amtsgericht formulierten Anforderungen für eine präventive Maßnahme zur Verhütung von Straftaten seien nicht zu erfüllen; die Vorschriften über die polizeirechtliche Durchsuchung würden dann praktisch leer laufen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 16. September 2009).

In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller ergänzend auf das Ergebnis der am 17. September 2009 durchgeführten Durchsuchung im Osten des Landes Brandenburg verwiesen. Dort sind bei 19 Personen sowie in fünf Clubhäusern - jeweils auf Grund von Durchsuchungsanordnungen der örtlichen Amtsgerichte - unter anderem insgesamt neun Schusswaffen sowie 12 verbotene Waffen sichergestellt worden. Bei neun der durchsuchten 19 Mitgliederwohnungen sind Schusswaffen oder verbotene Waffen aufgefunden worden.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 BbgPolG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Frist des § 63 Abs. 1 FGG beim Amtsgericht Potsdam eingegangen. Der Senat ist instanziell gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung berufen.

In der Sache führt die Beschwerde zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Jedenfalls nach dem in der Beschwerdeinstanz erkennbaren Sachverhalt liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung von verbotenen Waffen nach §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 25 Nr. 1 BbgPolG zum Zwecke der Gefahrenabwehr vor. Nach diesen Vorschriften ist eine Durchsuchung der Wohnung statthaft, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung Sachen befinden, die der Sicherstellung unterliegen. Wie die Beschwerde mit Recht ausführt, ist ein solcher Fall ohne Weiteres gegeben, wenn bereits der Besitz der Sache rechtswidrig ist, also insbesondere, wenn das bloße Innehaben der Sache einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellt.

Der Umstand, dass der Betroffene Mitglied des Vereins "Gremium" in der Hierarchiestufe "Vollmitglied" (Road Captain) ist, der in jüngster Vergangenheit, wie vom Antragsteller dargestellt worden und durch Medienveröffentlichungen allgemein bekannt ist, an erheblichen Gewalttaten beteiligt war, reicht im Zusammenhang mit den am 17. September 2009 erlangten Erkenntnissen aus, eine auf Tatsachen begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen. Da die Durchsuchungsmaßnahmen vom 17. September 2009 gezeigt haben, dass in knapp der Hälfte der durchsuchten Wohnungen Schusswaffen oder verbotene Waffen gefunden wurden, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch beim Betroffenen verbotene Gegenstände aufgefunden werden können. Kommt es demgemäß allein auf den verbotenen Besitz von Waffen an, so ergibt sich bereits hieraus die nach § 25 BbgPolG erforderliche Gegenwärtigkeit der Gefahr. Angesichts der durch die Gewalttaten in der Rockerszene belegten Gefährlichkeit des vermuteten Waffenbesitzes ist ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad für den Verdacht im Rahmen der präventiven Polizeiarbeit nicht zu fordern.

Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung ist auch die Durchsuchung des Betroffenen und der von ihm mitgeführten Sachen nach §§ 21 f. BbgPolG zulässig, ohne dass dies einer gesonderten richterlichen Anordnung bedürfte.

Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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