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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 116/06
Rechtsgebiete: VVG, AKB-LU, ZPO, LuftVG


Vorschriften:

VVG § 67
AKB-LU § 13
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 287
ZPO § 358a
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
LuftVG § 33
LuftVG § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 116/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22.03.2007

Verkündet am 22.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007 durch die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch sowie die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 86/05, einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin leistete als Kaskoversicherer Zahlungen an den seinerzeitigen Eigentümer des Flugzeugs Cessna .... Sie behauptet, an dem Flugzeug hätten Schäden vorgelegen, deretwegen sie zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, und die auf das Flugverhalten eines Tornado der Bundeswehr am 09.06.2004 zurückzuführen seien. Sie nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 67 VVG i.V.m. § 13 AKB-LU auf Regresszahlung in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerin zur Schadensdarlegung eingereichten Unterlagen, nämlich der Bericht des Sachverständigen A... über den Zustand des Flugzeugs am 11.06.2004, der Kostenvoranschlag des Reparaturunternehmens L... K... nebst Auflistung der für eine vollständige Reparatur erforderlichen Arbeiten, sowie eine Auflistung der L... K... über den für die Teilreparatur erforderlich gewesenen Zeitaufwand, ließen nicht erkennen, für welche einzelnen Beschädigungen welche Kostenposition geltend gemacht würden. Eine Aufsplittung der einzelnen Schäden zu den einzelnen Kosten sei erforderlich, weil sowohl das Gutachten A... als auch der Kostenvoranschlag des L... K... Positionen enthielten, die zur Beseitigung von Vorschäden erforderlich gewesen wären. Insoweit hat das Landgericht als Beispiel Schäden am Höhenleitwerk benannt. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen habe auch keine Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO bestanden.

Gegen das ihr am 16.05.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.06.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.08.2006 begründet.

Die Klägerin rügt fehlerhafte Rechtsanwendung. Eine detaillierte Zuordnung der einzelnen Reparaturaufwendungen zu den einzelnen Schäden sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klageforderung sich ausschließlich auf schadensbedingte Reparaturkosten beschränke. Dies gelte genauso für die Beurteilung des Sachverständigen A... und den Kostenvoranschlag K.... Lediglich im Befundbericht des L... K... sei zusätzlich unter Position 24 ein Schaden am Seitenruder aufgeführt, bei dem es sich um einen Vorschaden gehandelt habe. Da bereits der Sachverständige A... diesen Schaden als Vorschaden eingeschätzt habe, sei im Kostenvoranschlag des L... K... diese Position ausdrücklich ausgenommen worden. Dieser Umstand ergebe sich auch aus den Vorbemerkungen zum Kostenvoranschlag, dort S. 1.

Selbst wenn eine Zuordnung der einzelnen Reparaturkosten auf die einzelnen Schäden nötig gewesen wäre, so hätte das Landgericht im Rahmen von § 287 ZPO wenigstens einen Mindestschaden ermitteln können und müssen, denn aus dem Kostenvoranschlag ergäben sich u.a. die Preise für Arbeits- und Prüferstunden, und aus der zweiten Aufschlüsselung des L... K... ließe sich der bei der Teilreparatur angefallene Arbeitsaufwand entnehmen. Bei einem Abgleich der Positionen wäre somit wenigstens die Arbeitszeit für die behobenen Schäden zu ersetzen gewesen. Außerdem hätte das Landgericht wenigstens dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritt der Klägerin über die angemessenen Kosten der Reparatur nachgehen müssen. Wegen des Unfallhergangs und der physikalischen Gegebenheiten einer Wirbelschleppe nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 05.05.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 86/05, die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.263,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Fotos Nr. 21 - 24 des Sachverständigen A..., die die Vorschäden zeigten, bezögen sich auf das Höhenleitwerk. Da die Klägerin Schäden am Höhenleitwerk geltend mache, habe das Landgericht zu Recht eine Zuordnung der einzelnen Schäden zu den einzelnen Reparaturkosten verlangt. Selbst wenn das Landgericht nur Höhenleitwerk und Seitenruder verwechselt habe, enthielten die von der Klägerin eingereichten Unterlagen Positionen für die Reparatur des Seitenruders, des Motors incl. Motorträgers, des Bugradreifens, der Bugradlager und der Bugradverkleidung. Dementsprechend habe es auch an einer Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens gefehlt.

II.

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil auf den Hilfsantrag der Klägerin aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen in der Höhe nachvollziehbaren Schadensersatzanspruch darlegen können. Das ist nicht frei von Verfahrensfehlern. Die Auffassung des Landgerichts, der Kostenvoranschlag der H... K... ... GmbH & Co. KG enthalte Vorschäden, und es lasse sich deshalb nicht ermitteln, welche Kosten auf die behaupteten Unfallschäden entfielen, trifft nicht zu. Insoweit beruht die Entscheidung auf einer Verwechselung der Bauteile Seitenruder und Höhenflosse. Der einzige - von der Klägerin von Anfang an offengelegte - Vorschaden betraf einen Rangierschaden am Seitenruder (vgl. Foto Nr. 22 der Anlage K 5). Nicht zum Seitenruder gehört die Höhenflosse, bei der er sich um das aus dem Lichtbild Nr. 21 der Anlage K 5 ersichtliche untere Bauteil handelt. Der Kostenvoranschlag L... K... nimmt ausdrücklich Bezug auf den Befundbericht unter Ausnahme der erforderlichen Arbeiten zur "Reparatur des Ruders, Befundbericht Pos. 24", und Pos. 24 des Befundberichts betrifft die Seitenruder-Beplankung. Arbeiten am Seitenruder haben keinen Eingang in den Kostenvoranschlag gefunden.

Die Verwechselung mag auf eine in erster Instanz nur unvollständig vorgelegte Kopie der Fotoanlage K 5 zurückgehen. Im Original der Fotoanlage (Bl. 261 ff GA) ist das Foto Nr. 21 unterschrieben mit "21 - 24 nicht unfallbedingte Vorschäden", es folgt das Foto 22 mit der Unterschrift "an dem Seitenruder". Die Unterschrift unter Foto 22 ist auf der dem Landgericht vorgelegten Kopie nicht mehr enthalten. In ihrer Gesamtheit gelesen zeigen die Bildunterschriften, dass der Schaden an der Höhenflosse vom Sachverständigen gerade nicht als Vorschaden betrachtet wurde. Ist die unvollständige Kopie der Fotoanlage Grund gewesen für die dem Landgericht unterlaufene Verwechselung, so hätte das Landgericht aufgrund des von der Fotoanlage abweichenden Sachvortrags der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 ZPO Fragen stellen und auf vollständige Angaben hinwirken müssen. Daran fehlt es nach Aktenlage.

Zudem ist das Landgericht seiner Hinweispflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach § 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Die Hinweispflicht dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte der substantiierungspflichtigen Partei ersichtlich darauf vertraut, dass sein schriftlicher Vortrag ausreicht. Ein Hinweis ist weiter geboten, wenn ein Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will (BGH NJW 2002, 3317). Das gilt auch, wenn das Gericht durch Anordnung einer Beweisaufnahme konkludent zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält, diese aber anschließend wegen Bedenken bezüglich der Anspruchshöhe vollständig abweisen möchte (vgl. BGHReport 2007, 28).

So liegt der Fall hier. Die Parteien konnten den Erlass des Beweisbeschlusses vom 11.10.2005 nach § 358a ZPO nur dahin verstehen, dass das Landgericht von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausging. Zwar ist die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 08.03.2006 darauf hingewiesen worden, dass aus den bisher von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine Zuordnung einzelner Schadensbeträge zu einzelnen Schäden nicht möglich sei. Dieser Hinweis reichte indessen nicht aus. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht regelmäßig nicht, indem es vor oder in der mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Erweist sich, dass die Partei einen Hinweis falsch aufgenommen hat, so muss das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (BGH NJW 2002, 3317).

Insbesondere unter Berücksichtigung des bereits eingeholten Gutachtens und des Umstandes, dass im Anschluss an den Hinweis und Eintritt in die streitige Verhandlung der Sachverständige F... sein Gutachten mündlich erläuterte, musste die Klägerin aufgrund des Hinweises nicht damit rechnen, dass das Landgericht die Klage aus anderen als von der Beweisaufnahme erfassten Gründen in vollem Umfang für unbegründet hielt.

Der Rechtsstreit ist nach Überzeugung des Senats auch nicht deshalb entscheidungsreif, weil auf der Grundlage der vom Landgericht bisher durchgeführten Beweisaufnahme eine Gefährdungshaftung der Beklagten gem. §§ 53, 33 LuftVG dem Grunde nach verneint werden könnte.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige F..., der Schäden der in Rede stehenden Art nach eigenem Bekunden bisher nur bei einem abgestürzten Flugzeug gesehen hat, führt zwar aus, die Beschädigung durch eine Wirbelschleppe sei aufgrund der Flügelstellung des Tornados und dessen Abstand zu der Cessna auszuschließen. Das schriftliche Gutachten vom 27.01.2006 sowie dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen sind aber als belastbare Grundlage der gerichtlichen Feststellungen bisher nicht geeignet, da es an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit den durch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. V... substantiierten erheblichen Einwendungen der Klägerin fehlt.

Einwendungen einer Partei gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten bieten aber insbesondere dann Anlass, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu überprüfen, wenn die Partei sich durch Befragung von Experten sachkundig gemacht hat oder ein Privatgutachten vorlegt. Wenn die vorgetragenen Einwendungen nicht von vornherein unbeachtlich erscheinen, ist der Sachverhalt weiter aufzuklären (BGH NJW 1986, 1928 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO. 26. Aufl., § 412 Rn 2). Das erfordern im Streitfall bereits die durch Berechnungen unterlegten Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. V..., denen zufolge die Zirkulationsstärke entgegen der Annahme des Sachverständigen F... mit abnehmender Spannbreite ansteigt und deshalb bei der Flügelstellung von 45° höher ist als bei der "normalen" Flügelstellung von 25°. Soweit der Sachverständige F... zudem meint, wegen der von ihm berechneten Höhendifferenz der Flugwege könne die Wirbelschleppe allenfalls 30 m oberhalb des Flugwegs der Cessna gelegen haben, fehlt es an einer Berechnung der Toleranzen. Der Privatgutachter der Klägerin hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Höhendaten der Radarmessungen immer auf volle 100 Fuß gerundet sind. Das entspricht auch den von den Parteien vorgelegten Radardaten. Damit hätte der Sachverständige F... die Rundungstoleranzen einrechnen müssen.

Der Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung vertritt, eine Gefährdungshaftung nach Vorschriften des LuftVG sei - vergleichbar der Rechtslage bei Zugrundelegung des StVG - vom Hinzutreten besonderer Umstände abhängig, die im Streitfall nicht vorlägen.

Die in §§ 33, 53 LuftVG statuierte Gefährdungshaftung dient dazu, die Auswirkungen einer konkreten, im Regelfall erlaubtermaßen gesetzten Gefahr auszugleichen. Es kommt deshalb für das Eingreifen der Gefährdungshaftung nur darauf an, ob es sich um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (BGH VersR 1982, 243; BGH NJW 1981, 983 unter Verweis auf die entsprechenden Regelungen des Straßenverkehrsrechts). Für eine unfallbedingte Einwirkung genügen von Flugzeugen ausgehende Druckwellen oder akustische Einwirkungen (BGH NJW 1981, 983; OLG Stuttgart VersR 1969, 430; OLG Oldenburg VersR 1990, 910). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte nach §§ 33, 53 LuftVG auch für diejenigen Risiken einzustehen, die sich daraus ergeben, dass ein anderer Teilnehmer des Luftverkehrs in einer Schreckreaktion sein Flugzeug übersteuert, weil er durch die Annäherung eines Tornados an den eigenen Flugweg hierzu veranlasst wird. Dieses Verhalten würde eine unwillkürliche, zumeist nicht steuerbare Schreckreaktion darstellen, wie sie typischer Weise Folge der vom Gefährdungspotential strahlgetriebener Luftfahrzeuge ausgehenden plötzlichen intensiven Einwirkung auf das Nervensystem der betroffenen Menschen ist (vgl. BGH VersR 1982, 243). Bei der gegebenenfalls noch vorzunehmenden Prüfung, ob ein etwaiger Anspruch der Klägerin aufgrund der von der Cessna ausgehenden Betriebsgefahr zu kürzen ist, wird zu erwägen sein, ob aufgrund der erheblich unterschiedlichen Fluggewichte und -geschwindigkeiten sowie des von dem Tornado ausgeführten Flugmanövers (Sinkflug) ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr der Cessna in Betracht kommt (vgl. LG Tübingen VersR 1987, 211; OLG Düsseldorf NJW 1968, 555).

Der materielle Streitstoff ist damit in Bezug auf den Anspruchsgrund noch ungeklärt und macht eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig. Zunächst ist Beweis zu erheben über die Behauptungen der Klägerin, die in dem Bericht des Sachverständigen A... vom 11.09.2004 unter Bezug auf die Zusammenstellung des L... K... vom 22.07.2004 genannten Beschädigungen des Flugzeugs Cessna ... seien während des Fluges am 09.06.2004 infolge des Kreuzens des Flugwegs der Cessna mit dem eines Tornados der Bundeswehr entstanden. Hierzu sind die von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Soweit diese bestätigen sollten, dass die in Rede stehenden Schäden auch nur teilweise während des Fluges der Cessna vom 09.06.2004 aufgetreten sind, ist darüber hinaus jedenfalls bezüglich der Behauptung der Beklagten, die Schäden an der Cessna seien ihrer Art nach über einen längeren Zeitraum hinweg entstanden, etwa durch häufiges zu hartes Landen, die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten notwendig. Dies erstmals im zweiten Rechtszug zu unternehmen, entspricht nicht der Funktion des Berufungsgerichts.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 30.263,33 €.

Ende der Entscheidung

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