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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 12 U 120/06
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B, HOAI, ZPO, HGB


Vorschriften:

BGB § 140
BGB §§ 249 f.
BGB § 249 Abs. 2 S. 2
BGB § 249 S. 2
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 425 Abs. 2
BGB § 635 a.F.
VOB/B § 3 Nr. 1
VOB/B § 4 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3
HOAI § 15
ZPO § 156
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 287
ZPO § 493 Abs. 1
ZPO § 524
ZPO § 525
ZPO § 529
ZPO § 533
HGB § 128
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 120/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.01.2007

Verkündet am 18.01.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 09.05.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 518/05, teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner, an die Klägerin zu 1) sowie deren Ehemann S... K... 30.827,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner, an die Klägerin zu 2) sowie deren Ehemann H... H... 28.689,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2006 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen sowie die Anschlussberufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerinnen zu 3/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/10 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils vollstreckende Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils vollstreckende Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren Schadensersatz wegen von ihnen behaupteter mangelhafter Bau- und Architektenleistungen an den Einfamilienhäusern ...straße 2 a und 2 b in M.... Die im Wesentlichen baugleichen Häuser ließen die Klägerinnen und ihre Ehemänner in den Jahren 1998/1999 durch den Beklagten zu 1) bauen. Die Beklagte zu 2) erbrachte die Architektenleistungen. Die Beklagten zu 3) und 4) sind Gesellschafter der Beklagten zu 2).

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Die auf den 07.01.1998 rückdatierten Zusatzvereinbarungen zu den Architektenverträgen beruhen unstreitig auf einer Besprechung, an der zumindest die jeweiligen Ehemänner der Klägerinnen und die Beklagte zu 2, vertreten durch die Beklagte zu 3), teilnahmen. Diese Besprechung fand am 16.09.1998 statt.

Vor Abschluss des Bauvertrags erhielt der Beklagte zu 1) die von der Beklagten zu 2) gefertigten Baupläne nebst Leistungsverzeichnissen. Der Beklagte zu 1) erstellte darauf zunächst ein Angebot vom 01.04.1998. Am 06.04.1998 fand eine Besprechung statt, an der zumindest die Klägerinnen, der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 3) teilnahmen. Im Rahmen dieses Gesprächs erfolgte jedenfalls eine Preisabstimmung, die Grundlage eines überarbeiteten Angebots des Beklagten zu 1) vom 06.04.1998 wurde. Dieses Angebot wurde sodann Inhalt des Bauvertrags zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten zu 1).

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 635 BGB a.F. zur Leistung von Schadensersatz für verpflichtet gesehen.

Der Beklagte zu 1) hafte für den Schaden, der sich aus den vom Sachverständigen im vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) geführten selbständigen Beweisverfahren 11 OH 4/03 bestätigten Mängeln ergebe. Die Kellerabdichtung der Häuser sei entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen schon ihrer Konzeption nach nicht funktionsfähig. Wenn die Klägerinnen auf den Einbau einer Drainage verzichteten, obwohl diese erforderlich war, so liege darin kein Mitverschulden, da der Beklagte zu 1) insoweit den ihm obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht genügt habe. Darüber hinaus sei auch die Ausführung der Arbeiten als solche mangelhaft, wofür der Beklagte zu 1) umfänglich einstehen müsse. Soweit das Eindringen von Wasser in den Keller eine Mitursache finde in dem unfachmännischen Aufkleben von Styroporplatten an die Abdichtungsbahn, damit also in von den Klägerinnen erbrachten Eigenleistungen, so hafte der Beklagte auch dafür. Er habe diesbezüglich einer Pflicht, die Klägerinnen entsprechend zu unterweisen, nicht genügt. Bei den Rissen im Putz handele es sich um Folgen von Ausführungsfehlern; soweit die Ausführungsart der Putzarbeiten auf der Planung der Beklagten zu 2) beruhe, müsse der Beklagte zu 1) auch hierfür einstehen, weil er keine Bedenkensanzeige erstellte, §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Beklagten zu 1) hat das Landgericht für entbehrlich gehalten, weil der Beklagte zu 1) stets seine Verantwortlichkeit bestritten und Nachbesserungsleistungen lediglich mit Einschränkungen angeboten habe. Dementsprechend haben die Klägerinnen vermuten dürfen, dass der Beklagte zu 1) die Nachbesserungen nicht entsprechend den Feststellungen des Gerichtsgutachters ausführen werde; ihnen sei es nicht zuzumuten gewesen, sich auf das Verhalten des Beklagten zu 1) weiter einzulassen.

Auch im Verhältnis der Klägerinnen zu der Beklagten zu 2) hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch für gegeben erachtet. Bei der Kellerabdichtung falle der Beklagten zu 2) ein Überwachungsfehler zur Last. Die auf den 07.01.1998 datierte Vereinbarung habe die Pflichten der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Objektüberwachung nicht verringert. Zunächst sei die Vereinbarung im Verhältnis zur Klägerin zu 1) schon deshalb unwirksam, weil es an der Unterschrift der Klägerin zu 1) unter dem Vereinbarungstext fehlt. Aber auch bei der Klägerin zu 2) greife die Vereinbarung inhaltlich nicht infolge ihrer Rückdatierung. Für Überwachungsleistungen, die die Beklagte zu 2) tatsächlich ausgeführt habe, müsse sie einstehen. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) die Klägerinnen ausdrücklich auf die mit der Ausführungsart (Kellerwand in Porotonziegeln statt weißer Wanne) verbundenen Risiken hinweisen müssen, nachdem die tatsächlich zur Ausführung gekommene Bauweise feststand. Hinsichtlich der Putzmängel hat das Landgericht die Beklagte zu 2) für einstandspflichtig gehalten, weil diese Koordinationsleistungen erbracht habe.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) sei den Klägerinnen ebenfalls kein Mitverschulden vorzuwerfen, zumal der Vorwurf gegenüber der Beklagten zu 2) Fehler bei der Bauüberwachung betreffe.

Der den Klägerinnen entstandene Schaden sei nicht deshalb geringer als vorgetragen, weil die Klägerinnen die Werklohnforderung des Beklagten zu 1) nicht vollständig erfüllt hätten. Der diesbezügliche Einwand der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zu 2) sei ins Blaue hinein und ohne stützende Tatsachengrundlage geltend gemacht worden. Auch im Parteivortrag des Beklagten zu 1) finde dieses Vorbringen keine Stütze.

Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren 11 OH 4/03 Landgericht Frankfurt (Oder) hinsichtlich der zu verlegenden Drainage und der Putzarmierung Sowieso-Kosten ausgewiesen hat, weiter wegen von den Klägerinnen begehrter Zinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit.

Gegen das landgerichtliche Urteil haben der Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) - 4) Berufung eingelegt. Sie begehren vollständige Abweisung der Klagen.

Der Beklagte zu 1) rügt, das Landgericht habe fehlerhaft § 635 BGB angewendet, obwohl die Regelungen der VOB/B wirksam in die Vertragsverhältnisse einbezogen worden seien. Ein Zahlungsanspruch gegen ihn bestehe schon deshalb nicht, weil es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Nachbesserung fehle. Die Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und unverwertbar, da der Sachverständige den Keller nicht bis zur Sohle aufgrub. Die erbrachten Bauleistungen seien nicht mangelhaft, denn er habe lediglich die Planungen der Beklagten zu 2) umgesetzt; soweit er von deren Planungen abwich, habe dies seine Grundlage in Entscheidungen der Klägerinnen nach entsprechender Beratung durch die Beklagte zu 2) gefunden. Die Klägerin zu 1) verfüge ohnehin über besondere Kenntnisse, da sie Ingenieurin für Rohrleitungsbau sei. Da die Klägerinnen bewusst aus Kostengründen auf den Einbau einer Drainage verzichtet hätten, treffe sie ein überwiegendes Mitverschulden an den eingetretenen Feuchtigkeitsschäden. Weiter ergebe sich ein Mitverschulden der Klägerinnen aus ihren unfachmännisch erbrachten Eigenleistungen.

Die Beklagten zu 2) - 4) rügen, das Landgericht habe fehlerhaft eine Architektenhaftung für mangelhafte Bauüberwachung angenommen. Die auf den 07.01.1998 datierte Vereinbarung sei mit beiden Klägerinnen wirksam zustande gekommen. Wegen der darin geregelten Beschränkung des Leistungsumfangs der Beklagten zu 2) auf solche Tätigkeiten der Bauüberwachung, die für die behördliche Bauabnahme wesentlich seien, entfiele eine Haftung für darüber hinausgehende Überwachungsleistungen. Soweit es um die Putzmängel gehe, seien sie, da es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt habe, ohnehin nicht zur Überwachung verpflichtet gewesen.

Sollte die mit der auf den 07.01.1998 datierten Vereinbarung angestrebt gewesene Beschränkung ihrer Pflichten aus den Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI nicht erreicht worden sein, so stehe ihnen für diese Phasen noch ein Honoraranspruch zu. Mit Rechnung vom 17.08.2006 berechnete die Beklagte zu 2) das vollständige Honorar für alle Leistungsphasen des § 15 HOAI. Hierbei ergab sich ein Differenzbetrag von 14.765,24 EUR (28.878,30 DM) im Verhältnis zu den bereits im Jahr 1999 abgerechneten Leistungen der Beklagten zu 2). Mit der daraus von ihnen hergeleiteten weiteren Honorarforderung haben die Beklagten zu 2) - 4) hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderungen erklärt.

Das Landgericht habe zu Unrecht ein Mitverschulden der Klägerinnen verneint, das sich aus deren Verzicht auf eine Ringdrainage und unterbliebenen Geländearbeiten zwecks Ableitung des Oberflächenwassers vom Haus weg ergebe. Den Klägerinnen seien aus den Baugrundgutachten die Risiken bezüglich der Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers bewusst gewesen. Das mit der aus Kostengründen getroffenen Entscheidung, eine Ringdrainage nicht einzubauen, verbundene Risiko müssten die Klägerinnen selbst tragen.

Von einem etwaigen Schadensersatzbetrag seien Werklohneinbehalte der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten zu 1) abzuziehen; es sei Aufgabe der Klägerinnen, vollständige Zahlung des Baulohns nachzuweisen. Die Mehrwertsteuer sei gemäß § 249 S. 2 BGB nicht ersatzfähig.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.05.2006 abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2) - 4) beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.05.2006, Az.: 12 O 518/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihnen günstig ist.

Soweit das Landgericht die Klagen abgewiesen hat, haben die Klägerinnen Anschlussberufung eingelegt. Sie sind weiterhin der Auffassung, Sowieso - Kosten seien nicht abzusetzen, weil der Beklagte zu 1) angesichts der von ihm selbst gefertigten Ausführungskonzeption ein in Gänze funktionsfähiges Werk habe erstellen müssen. Hierzu gehöre dem vorgefundenen Baugrund entsprechend zwingend der Einbau einer Drainage, ebenso eine Putzarmierung. Ein Zinsanspruch für die Zeit ab dem Jahr 2003 stehe ihnen zu, da der Beklagte zu 1) sich in Verzug befunden habe.

Darüber hinaus haben die Klägerinnen im Berufungsverfahren die Klagen erweitert. Die Kosten der Kellersanierung seien deutlich höher als vom Sachverständigen veranschlagt. Da der gerichtliche Sachverständige nur vorläufig die Kosten einer Sanierung dargestellt habe, seien sie an dessen Berechnungen nicht gebunden. Nach den von ihnen eingeholten Angeboten beliefen sich alleine die Kosten der Kellersanierung tatsächlich auf 48.620,36 EUR brutto.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) sowie deren Ehemann S... K... 62.719,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.691,80 EUR seit dem 01.01.2003 sowie aus weiteren 20.027,80 EUR seit dem 11.10.2006 zu bezahlen;

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) sowie deren Ehemann H... H... 62.539,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.901,80 EUR seit dem 01.01.2003 sowie aus weiteren 22.637,80 EUR seit dem 11.10.2006 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 1) sowie zu 2) - 4) beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) (§§ 511, 513, 517, 519 ZPO) ist teilweise begründet, weil der Mitverschuldenseinwand bezüglich der Kosten der Kellersanierung durchgreift.

1) Ein Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz wegen vom Beklagten zu 1) zu vertretender Baumängel ergibt sich aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten zu

1) sind die Regelungen der VOB/B anzuwenden, denn die Klägerinnen ließen sich bei den Vertragsverhandlungen durch das für sie tätig gewordene Architekturbüro, die Beklagte zu 2), beraten. Dies ergibt sich aus dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Klägerinnen und des Beklagten zu 1) über die am 06.04.1998 im Beisein der Beklagten zu 3) als Vertreterin der Beklagten zu 2) getroffenen Preisabstimmungen. Wird ein Bauherr beim Vertragsabschluss von einem Architekten vertreten bzw. steht ihm dabei ein Architekt als Sachwalter zur Seite, so genügt dies für die notwendige Möglichkeit des Bauherren, vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1011; Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Auflage, Einleitung zur VOB Rn. 38).

2) Die vom Beklagten zu 1) erbrachte Bauleistung hat das Landgericht unter Verwertung des im selbständigen Beweisverfahren 11 OH 4/03 eingeholten Sachverständigengutachtens Kr... zu Recht als mangelhaft beurteilt. Die selbständige Beweiserhebung steht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, § 493 Abs. 1 ZPO.

Der Sachverständige Kr... hat bei seiner Ortsbesichtigung am 04.03.2004 in den Kellern der Häuser beider Klägerinnen Durchfeuchtungs- und Ausblühungserscheinungen an den Außen- und Innenwänden festgestellt. Bei einem Öffnen des Fußbodens im Bereich einer Außenwandecke war im Keller des Hauses der Klägerin zu 1) auf der Folie, die sich unter der Dämmschicht und auf der Bodenplatte befindet, stehendes Wasser festzustellen. Ein gleich gelagertes Erscheinungsbild fand sich im Keller des Hauses der Klägerin zu 2) zwar nicht, aber auch dort waren Außen- und Innenwände in den Kellerräumen feucht.

Seine Ursache findet das Eindringen von Wasser in die Keller der Häuser entsprechend der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Kr... unabhängig von einer Ungeeignetheit des Abdichtungskonzeptes als solchem auch in der in mehreren Punkten mangelhaften Ausführung der Bauleistung des Beklagten zu 1):

Zunächst hätte der Beklagte zu 1) den Regeln der Technik entsprechend die Stoßfugen der Porotonziegel mit Dichtungsschlämme bzw. Spachtelmasse ausgleichen müssen, bevor er Voranstrich und Dichtungsbahnen aufbrachte. An einem solchen Ausgleich der Stoßfugen fehlt es. Dieser Umstand führte angesichts der saugenden Kapillarstruktur der Ziegel zu Lücken im Voranstrich und letztlich zur Beeinträchtigung der Haltbarkeit der Bahnendichtung infolge sich bildender Hohlräume.

Weiter waren die Fugen zwischen den Kellerlichtschächten und der Kelleraußenwand nicht gesondert abgedichtet, so dass zwischen Abdichtungsfolie und Kellerlichtschacht Wasser eindringen konnte. Wie die vom Sachverständigen vorgefundenen Einspülungen von bindigen Erdstoffen in den Kellerlichtschächten zeigen, drang tatsächlich auch Wasser über diesen Weg in die Keller ein.

Darüber hinaus war entsprechend der gutachterlichen Ausführungen die vertikale Abdichtung nur mangelhaft in die horizontale Abdichtung eingebunden. In eine horizontale Abdichtung, die ca. 30 cm über der Geländeoberkante anzuordnen ist, ist die vertikale Abdichtung anzubinden. Daran fehlt es ebenso wie am erforderlichen fugenlosen Übergang der Abdichtungsbahn zum Sockelputz.

Die Einwendungen des Beklagten zu 1) gegen das Sachverständigengutachten, soweit es den zuletzt dargestellten Mangel betrifft, greifen nicht durch. Für die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen war es nicht erforderlich, den gesamten Keller bis zur Sohle aufzugraben, da der Übergang der Abdichtungsbahn zum Sockelputz auch ohne dies erkennbar ist. Auch wenn der Sachverständige lediglich am Haus der Klägerin zu 1) und nur an einer Stelle eine Schadstelle zwischen Abdichtungsbahn und Sockelputz festgestellt hatte, zieht dies die weitere Feststellung des Sachverständigen zur fehlenden Anbindung der vertikalen Abdichtung an die horizontale Abdichtung nicht in Zweifel.

Eine den Wasserschaden begünstigende Ursache hat der Sachverständige außerdem in einer unzureichenden Baugrubenverfüllung gesehen. Wie sich aus den Feststellungen des Gutachters und den von ihm gefertigten Fotos ergibt, sind deutliche Absenkungen im Bereich der Traufstreifen und der dahinter aufgebrachten Pflasterung erkennbar; teilweise ist die Verfüllung neben den Lichtschächten derart abgesackt, dass die Kellerlichtschächte nach oben herausstehen. Folge der unzureichenden Verdichtung des Verfüllmaterials ist ein großer Wasseranfall in dem Baugrubenraum; das Wasser wird an das Kellermauerwerk herangezogen.

Das Landgericht ist dabei auch zu Recht von einer mangelhaften Leistung des Beklagten zu 1) bei den Verdichtungsarbeiten ausgegangen. Die Verfüllung der Baugrube oblag dem Beklagten zu 1), sie war im Leistungsverzeichnis unter Pos. 007.01.004 enthalten. Es schadet angesichts des vorgefundenen Zustands der Absenkung des Verfüllmaterials nicht, dass die Klägerinnen als Eigenleistung den Rohrgrabenaushub für die Grundleitungen zur Sammelgrube (Pos. 007.04.003 des Leistungsverzeichnisses) und zum Regenwassersammelbehälter (Pos. 007.05.003) erbrachten. Selbst wenn - was nicht ersichtlich ist - nicht nur der Rohrgrabenaushub, sondern auch die Verfüllung der Rohrgräben in Eigenleistung von den Klägerinnen erbracht worden sein sollte, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen die gesamte Verfüllung der Baugrube von den Absenkungen betroffen. Nach dem Leitungsverlegeplan, auf den der Beklagte zu 1) Bezug nimmt, liegen die Leitungen, für welche die Klägerinnen selbst den Rohrgrabenaushub vornahmen, jedoch nicht vollständig rings um die Häuser herum. Damit muss bereits die vom Beklagten zu 1) vorgenommene Verfüllung der Baugrube unzureichend gewesen sein.

Das Vorliegen weiterer, nicht die Kellerabdichtung betreffender Mängel, und zwar

- Risse in den Trennwänden Dachgeschoss und Erdgeschoss Wohnzimmer

- Putzunebenheiten Flurwand (nur Klägerin zu 1))

- Riss in der Kellerwand

- Risse im Aussenputz

- Absanden der Verfugung am Eingangspfeiler

ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Verantwortung des Beklagten zu 1) hierfür.

3) Bei allen die Bauausführung betreffenden Mängeln, deretwegen die Klägerinnen Schadensersatz verlangen, handelt es sich um wesentliche Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Werkes erheblich beeinträchtigen und die auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Bezüglich der dargestellten Mängel der Kellerabdichtung versteht sich dies von selbst. Die Risse im Außenputz sind nach den Feststellungen des Gutachters gut sichtbar, teilweise sogar auffällig, und sie beeinträchtigen die Funktion des Putzes als Wetterschutz. Aber auch bei den Rissen in den Trennwänden, der Putzunebenheit an der Flurwand im Haus der Klägerin zu 1) und dem Herausfallen des Fugenmörtels an den Pfeilern im Eingangsbereich handelt es sich angesichts der Bedeutung der Bauteile bzw. der Auffälligkeiten der Mängel um solche, die wesentlich sind und die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

4) Einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, die auch für Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B erforderlich ist, soweit sich ein verlangter Schadensersatz mit Mängelbeseitigungskosten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B deckt (OLG Düsseldorf, BauR 1997, 312 (313); Ingenstau/Korbion/Wirth, aaO., § 13 Nr. 7 VOB/B Rn. 110), bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Obwohl der Beklagte zu 1) mit seinem Einwand, es fehle an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung, ein ihm noch zustehendes Nachbesserungsrecht geltend macht, lässt sich aus seinem prozessualen Verhalten ebenso wie aus dem vorprozessualen Verhalten ersehen, dass er zur vollständigen und ordnungsgemäßen Nachbesserung nicht bereit ist. In solchen Fällen aber, in denen ein Unternehmer den Baumangel oder seine Gewährleistungspflicht ernsthaft bestreitet, auf Mitverantwortlichkeit anderer Baubeteiligter verweist oder sonst von für den Bauherren unzumutbaren Bedingungen abhängig macht, bedarf es einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht mehr (Werner/Pastor, aaO., Rn. 1657 a.E.; BGH NJW 1983, 1731; BGH, NJW-RR 1995, 939; Düsseldorf, BauR 1997, 312 (313); Rostock, BauR 1998, 552). Der Beklagte zu 1) bestreitet bezüglich des schwerwiegendsten Mangels, der Kellerabdichtung, bis hin zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Vorliegen von Mängeln in dem von dem Sachverständigen festgestellten Umfang. Auch soweit er das Vorliegen von Mängeln unstreitig stellt, hält er sich für jedenfalls nicht in vollem Umfang für deren Beseitigung verantwortlich, sondern er verweist auf ein die Klägerinnen wegen ihrer Eigenleistungen treffendes Mitverschulden ebenso wie auf ein den Klägerinnen zuzurechnendes überwiegendes Verschulden der Beklagten zu 2). Auch vorprozessual bestritt der Beklagte zu 1) regelmäßig seine umfassende Einstandspflicht. Soweit er Nachbesserungen anbot, machte er diese teilweise von Vorplanungen seitens der Klägerinnen, teilweise von deren Kostenbeteiligungen abhängig. Er stellte mithin, soweit er Nachbesserung anbot, Bedingungen, auf welche sich die Klägerinnen nicht einzulassen brauchten.

Zu einer vollständigen und umfassenden Nachbesserung erklärte sich der Beklagte zu 1) erstmals mit Schreiben vom 17.05.2005 bereit, denn in diesem Schreiben kündigte der Beklagte an, eine vollständige Mangelbeseitigung entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen im Verfahren 11 OH 4/03 des Landgerichts Frankfurt (Oder) durchführen zu wollen. Diese Erklärung ändert an der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung jedoch nichts mehr. Zum einen ist die in diesem Schreiben erklärte Bereitschaft zu vollständiger Mangelbeseitigung durch das im nunmehrigen Prozess gezeigte erneute Bestreiten einer Verantwortlichkeit für die Mängel überholt. Zum anderen war das Schreiben vom 17.05.2005 lediglich die Folge auf die vorsorglich seitens der Klägerinnen erfolgte Fristsetzung mit Schreiben vom 22.04.2005. Auf dieses Schreiben hin hatte sich der Beklagte gerade nicht ohne Wenn und Aber zur Mangelbeseitigung bereit gefunden. Er hatte vielmehr zunächst am 27.04.2005 angekündigt, ein Leistungsverzeichnis erstellen zu wollen, was er in der Folge aber nicht einhielt. Sodann hatte er mit Schreiben vom 10.05.2005 erklärt, eine Sanierung entsprechend der Vorschläge des gerichtlichen Sachverständigen sei problematisch. Mit dem folgenden Schreiben vom 17.05.2005 hatte sich der Beklagte zu 1) dann zwar zur Vornahme der Arbeiten bereit gefunden, zugleich aber den Beginn der Arbeiten erst für den 23.05.2005 angekündigt, mithin zwei Tage vor Ablauf der von den Klägerinnen gesetzten Frist. Unabhängig von der Frage der Angemessenheit der gesetzten Frist war dieses Vorgehen für die Klägerinnen nicht mehr zumutbar.

Soweit die Mängel am Außenputz betroffen sind, hatte der Beklagte zu 1) auch nicht durch Schreiben vom 04.11.2003 vollständige Mangelbeseitigung angeboten. Hier hatte der Beklagte zu 1) die Behandlung der gesamten Fassade mit Schwerarmierung angeboten. Ausweislich seines beigefügten Leistungsverzeichnisses wollte er dabei Fassaden-Renovierspachtel verwenden, mithin lediglich die entstandenen Risse ausbessern. Eine derartige Ausbesserung bleibt jedoch in ihrer Qualität hinter der vom Sachverständigen jedenfalls für den Südwestgiebel für erforderlich gehaltenen Sanierung mittels Aufbringung eines vollständig neuen Putzes einschließlich Einbringung von Armierungsgewebe zurück.

Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung war auch nicht deshalb ausnahmsweise trotz der Leistungsverweigerung seitens des Beklagten zu 1) erforderlich, weil sich die Klägerinnen zuvor verpflichtet hätten, das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten, bevor sie Rechte gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend machten. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) lässt sich dem vorprozessualen Verhalten der Klägerinnen eine dahingehende Verpflichtung nicht entnehmen. Die Klägerinnen hatten nach vorprozessualer Korrespondenz lediglich angekündigt, sie wollten zunächst das selbständige Beweisverfahren betreiben. Darin liegt nicht schon ein einvernehmlicher vorläufiger Verzicht auf Rechtspositionen für die Dauer der Beweisaufnahme. Im Gegenteil lassen die vorprozessualen Schreiben der Klägerinnen erkennen, dass diese nach wie vor von einer Nachbesserungsverpflichtung des Beklagten zu 1) ausgingen und ihre aus der angenommenen Mangelhaftigkeit der Werkleistung herrührenden Ansprüche geltend machen wollten.

Der Vortrag des Beklagten zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2007 bot, da er sich in Wiederholung des bisherigen Sachvortrages erschöpft, zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.

5) Der Höhe nach hat das Landgericht zu Recht den Schaden anhand der Ausführungen des Sachverständigen Kr... zu den Mangelbeseitigungskosten bemessen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten zu 1) greifen nicht durch.

Soweit der Beklagte zu 1) die vom Sachverständigen angesetzten Kosten für die Erneuerung einer Kellertreppe (Pos. 1.6 der Kostenermittlungs-Leistungsverzeichnisse, Anlage A.1.4 sowie B.1.4 zum Gutachten vom 08.05.2004) für nicht geschuldet hält, hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 07.03.2005 klargestellt, dass die Hauseingangstreppe gemeint war. Diese gehörte zum Bausoll.

Die Klägerinnen können auch die Kosten eines neuen Bodenbelags im Keller, die der Sachverständige anhand der Kosten für Verlegung von Fliesen mit 26,00 EUR pro m2 veranschlagt hat, als Schaden ersetzt verlangen. Bezüglich der Kosten für die Sanierung des Hauses der Klägerin zu 1) ergibt sich dies bereits daraus, dass der Keller auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfliest ist, mithin im Rahmen des Schadensersatzes eine gleiche Leistung zu erbringen ist. Kosten für einen neuen Bodenbelag fallen aber auch an für den Keller der Klägerin zu 2), und ein Ansatz von 26,00 EUR pro m2 erscheint unabhängig von der Frage, ob Fliesen oder ein anderer Bodenbelag verlegt werden, nicht als überhöht. Auch die Kosten eines anderweitigen Bodenbelags können gemäß § 287 ZPO auf 26,00 EUR pro m2 geschätzt werden. Der Streit der Parteien, ob der Keller der Klägerin zu 2) voll- oder teilverfliest ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu. Gemäß §§ 249 f. BGB hat der Beklagte zu 1) den gleichen wirtschaftlichen Zustand herzustellen, wie er bestünde, wenn die Häuser der Klägerinnen baumängelfrei wären. Zur Erreichung dieses Zustands fällt die Mehrwertsteuer auf die erforderlichen Bauleistungen an. Der Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer ist nach der Neuregelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn Schadensersatz wegen einer Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu leisten ist; hier geht es hingegen um Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. OLG Brandenburg IBR 06, 136 zur Mehrwertsteuer auf Schadensersatz statt der Leistung).

Ein Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen. Eine Anrechnung derartiger Vorteile kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sie auf einer Verzögerung einer Mängelbeseitigung beruhen, und sich der Auftraggeber vor der Mängelbeseitigung mit einem fehlerhaften Werk begnügen muss. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren (BGHZ 91, 206 (215)).

6) Der Anspruch der Klägerinnen ist wegen eines von ihnen gesetzten Verursachungsbeitrags, welcher gemäß § 254 BGB mit 25 % des durch die mangelhafte Kellerabdichtung entstandenen Schadens zu bemessen ist, zu kürzen.

a) Gemäß § 3 Nr. 1 VOB/B gehört es zu den Pflichten des Bauherrn, dem Bauunternehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient er sich dazu eines Architekten, dessen Bau- und Leistungsbeschreibung unzureichend ist, so hat er für dessen Planungsverschulden und die darauf beruhenden Mängel des Bauwerks nach §§ 254, 278 BGB mit einzustehen (BGH, BauR 1984, 395 (397); Werner/Pastor, aaO., Rn. 2458). Die von der Beklagten zu 2) erstellten Pläne waren bezüglich der Konzeption der Kellerabdichtung fehlerhaft, und dies hat sich beim Eindringen von Nässe in den Keller ebenso ausgewirkt wie die vom Beklagten zu 1) selbst verursachten Fehler bei der Bauausführung.

Nach den Baugrundgutachten des Dipl.-Ing. M... vom 09.06.1997 und vom 10.06.1997, die die Klägerinnen in Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) eingeholt hatten und deren Richtigkeit die Parteien nicht in Zweifel ziehen, war bei beiden Baugrundstücken die geringe Versickerungsfähigkeit des vorgefundenen Geschiebelehms gegenüber anfallendem Oberflächenwasser problematisch. Der Baugrundgutachter hatte dementsprechend nachdrücklich und wiederholt auf die Gefahr drückenden Stauwassers hingewiesen. Er hatte auf dieser Grundlage den Einbau einer Ringdrainage empfohlen, die in einen Sammelschacht hätte entwässert werden sollen, welcher wiederum ggf. mittels Pumpe hätte entwässert werden müssen. Alternativ und für den Fall, dass wegen des ständigen Wartungsaufwands diese Maßnahme nicht gewünscht würde, hatte der Baugrundgutachter empfohlen, den Keller mit druckwasserhaltender Dichtung als weiße Wanne auszubilden.

Die von der Beklagten zu 2) für die Klägerin zu 1) erstellte Planung berücksichtigte diese Vorgaben nicht zutreffend. In dieser Planung war zwar unter Pos. 01.02.003 der Bau der Kelleraußenwand mit Ortbeton, also eine weiße Wanne vorgesehen. Bei der darauf aufzubringenden Abdichtung war indessen unklar, für welchen Lastfall sie konzipiert werden sollte: Einerseits war in Pos. 01.02.008 und 01.02.009 vorgesehen eine "Abdichtung gegen drückendes Wasser", andererseits war in der ersten Position gleichzeitig eine "Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit" vorgesehen. Zugleich enthalten die Positionen alle den Hinweis auf die DIN 18195 Teil 4, welche den Lastfall Bodenfeuchtigkeit regelt. Tatsächlich einzuordnen gewesen wäre das Bauvorhaben entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen vielmehr in den Lastfall "Abdichtung gegen stauendes Sickerwasser", DIN 18195 Teil 5. Ein Hinweis darauf lässt sich der Planung an keiner Stelle entnehmen.

Darüber hinaus hatte die Beklagte zu 2) die Alternative einer Ringdrainage - mit der stauendem Sickerwasser begegnet werden kann - zwar in die Planung aufgenommen, aber unvollständig berücksichtigt: Unter Position 01.01.007 (bei den Erdarbeiten) findet sich die Alternativ-Position "Dränplatten aus EPS-Material", und in Pos. 01.01.006 sind alternativ die Revisionsschächte für Dränleitungen ausgewiesen. Es fehlte jedoch als Alternativposition die Drainage selbst (die in Pos. 01.01.005 benannte Drainage bezog sich nur auf die offene Wasserhaltung während der Bauphase) ebenso wie die bei Verlegung einer Drainage anfallenden Erdarbeiten sowie die Maßnahmen zur Entsorgung des in der Drainage anfallenden Wassers.

Überdies sah die von der Beklagten zu 2) erstellte Planung des Bauvorhabens der Klägerin zu 2), obwohl ein im Wesentlichen gleiches Bauwerk errichtet werden sollte und dieselben Abdichtungserfordernisse zu beachten waren, von Anfang an eine Errichtung des Kellers mit Mauerwerk vor. Soweit hierzu die Beklagte zu 2) vorbringt, sie habe auch bei der Klägerin zu 2) zunächst eine weiße Wanne geplant, und die Positionen im Leistungsverzeichnis bezüglich eines Kellermauerwerks seien nur alternativ aufgeführt worden, ergibt sich das aus dem Planungs-Leistungsverzeichnis nicht. Tatsächlich war darin nur eine Abdichtung der Wandflächen gegen Bodenfeuchtigkeit gefordert, und eine Ringdrainage war auch bei der Planung des Hauses der Klägerin zu 2) nicht vorgesehen.

Folge der mangelhaften Planung bezüglich des Abdichtungskonzeptes war die vom Beklagten zu 1) letztlich vorgenommene Ausführungsart einer Bitumenabdichtung, die nicht geeignet ist, den Keller dauerhaft von eindringendem Wasser freizuhalten.

Müssen die Klägerinnen deshalb für das Planungsverschulden ihres Architekten einstehen, so ist aber auch dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen die Pflicht, mittels Bedenkensanzeige (§ 4 Nr. 3 VOB/B) nachdrücklich auf die entstehenden Gefahren aufmerksam zu machen, zur Last zu legen. Der Beklagte zu 1) kannte die Baugrundgutachten. Er hätte als Bauunternehmer unschwer erkennen können und müssen, dass die von ihm vorgenommene Abdichtung angesichts der Baugrundverhältnisse ihrer Art nach ungeeignet war, und dementsprechend die Klägerinnen als Bauherren auf die daraus folgende Gefährdung des Vertragszwecks hinweisen müssen. Einen solchen Hinweis hat der Beklagte zu 1) jedoch zu keinem Zeitpunkt erteilt. Unterlässt ein Bauunternehmer den Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/B, obwohl er Mängel der Planung erkennt oder erkennen muss, so haftet er auch selbst für die Folgen der fehlerhaften Planung (BGH NJW 1969, 653 (655); BGH BauR 91, 79; Werner/Pastor, aaO., Rn. 1978).

Neben den Beklagten zu 2) und 1) kannten aber auch die Klägerinnen die Baugrundgutachten. Ihnen musste somit bewusst sein, dass der Verzicht auf die vom Baugrundgutachter für notwendig gehaltene Ringdrainage bzw. des ersatzweise erforderlichen Baus einer weißen Wanne die Gefahr einer unzureichenden Kellerabdichtung mit sich brachte. Dementsprechend ist bei der Frage des Mitverschuldens eine Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile erforderlich, in der die jeweiligen Haftungsanteile angemessen zu berücksichtigen sind.

Maßstab der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem dem Bauherren zuzurechnenden Planungsverschulden des Architekten und dem Verschulden des Bauunternehmers ist vorrangig der Gedanke des Vertrauensschutzes (BGH BauR 1991, 79). Der Bauunternehmer ist nur soweit zu entlasten, wie er auf die Richtigkeit der Planungen vertrauen durfte und vertraut hat. Unterlässt der Bauunternehmer die Bedenkensanzeige, obwohl er Mängel der Planung positiv erkannt hat, so ist er für den daraus folgenden Schaden allein verantwortlich (BGH aaO.; BGH BauR 1973, 190; BGH BauR 1975, 420). Umgekehrt besteht eine alleinige Haftung des Bauunternehmers nicht, wenn der Bauherr gegen die ihm obliegende Pflicht, die ihm zumutbare Sorgfalt zum Schutz eigener Interessen anzuwenden (§ 4 Nr. 3 Halbsatz 2 VOB/B), verstößt, insbesondere er vorhandene Informationen nicht sinnvoll auswertet und ausgeschriebene Leistungen nachträglich, wohl um Kosten zu sparen, streicht (BGH BauR 1984, 395 (397)).

Unter Anwendung dieser Grundsätze erscheint hier ein Haftungsanteil der Klägerinnen von 1/4 im Verhältnis zum Beklagten zu 1) als angemessen: Einerseits verstieß der Beklagte zu 1) fahrlässig gegen die Pflicht der Bedenkensanzeige: Wie der Beklagte zu 1) bereits erstinstanzlich vorgetragen hatte, hatte er das Planungs-Leistungsverzeichnis, welches die Beklagte zu 2) erstellt hatte, zwar für teilweise unrichtig gehalten, soweit es bestimmte Leistungspositionen nicht enthalten habe, andere hingegen doppelt aufgeführt gewesen seien. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass der Beklagte zu 1) die Mangelhaftigkeit der Planung in Bezug auf das Konzept der Kellerabdichtung erkannt hatte, was für positive Kenntnis des Beklagten zu 1) von diesem konkreten Planungsmangel erforderlich gewesen wäre. Erkannte Ungenauigkeiten in den Leistungsverzeichnissen schließen es auch nicht aus, dass der Beklagte zu 1) gleichwohl auf die Richtigkeit des zugrunde liegenden Planungskonzeptes vertrauen durfte. Andererseits hätte der Beklagte zu 1) angesichts der Baugrundgutachten die Gefährdung des Vertragszwecks unschwer erkennen können, und die Verhinderung der eingetretenen Gefahr hätte im Verhältnis zu den Klägerinnen vorrangig ihm als dem Bauunternehmer oblegen. Demgegenüber haben sich aber auch die Klägerinnen, obwohl sie selbst die Baugrundgutachten eingeholt hatten und diese in ihrer Aussage unmissverständlich sind, den tatsächlichen Erfordernissen verschlossen. Das Risiko, dass eine Ersparnis bei den Baukosten zu schwerwiegenden Schäden am Bauwerk führen könnte, musste ihnen bekannt sein; sie wären gehalten gewesen, zum Schutz ihrer eigenen Interessen auch ohne entsprechenden Hinweis des Beklagten zu 1) nochmals nachzufragen und selbst auf den für sie kostenträchtigen Einbau einer Drainage hinzuwirken.

b) Ein darüber hinausgehendes Mitverschulden der Klägerinnen wegen der von ihnen in Eigenleistung mangelhaft an die Abdichtungsbahnen angebrachten Styroporplatten liegt nicht vor.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Kr... steht zwar fest, dass das Vorgehen der Klägerinnen, die Styroporplatten punktweise auf der Abdichtung anzukleben, zur Beschädigung der Abdichtung und damit zum Eindringen des Wassers beigetragen hat. Das punktuelle Ankleben führte einerseits dazu, dass durch den übertragenen Zug des sich setzenden Erdreichs die Bitumenbahnen herunter gezogen wurden, andererseits begünstigte es das Entstehen von Hohlstellen, in denen sich drückendes Wasser sammeln konnte. Der Baumangel "undichte Abdichtung" fällt damit zugleich auch in den Verantwortungsbereich der von den Klägerinnen in Eigenleistung vorgenommenen Arbeiten. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Erhöhung des Mithaftungsanteils der Klägerinnen:

Zum einen hat der Beklagte zu 1), was die angeklebten Styroporplatten betrifft, eine ihm gegenüber den Klägerinnen obliegende vertragliche Nebenpflicht verletzt. Auch wenn die Leistungstreuepflichten dem Auftragnehmer generell nicht gebieten, die nachfolgenden Arbeiten zu beobachten und den Auftraggeber auf zu erwartende Mängel aufmerksam zu machen, so findet dies dann seine Grenze, wenn dem zunächst ausführenden Auftragnehmer bekannt ist, dass die Anschlussarbeiten fehlerhaft ausgeführt werden. In diesem Fall gehört es zu den Pflichten des Bauunternehmers aus dem Bauvertrag, den Auftraggeber auf diesen Tatbestand hinzuweisen und ihn so vor Schäden zu bewahren (BGH BauR 1983, 70 (72); BGH BauR 1970, 57 (58); OLG Oldenburg, OLGR 1995, 98 (99)). Dem Beklagten zu 1) war bekannt, dass die Klägerinnen die Styroporplatten punktweise ankleben wollten. Dieses Vorgehen war bereits in dem von der Beklagten zu 2) entworfenen Leistungsverzeichnis so beschrieben (Pos. 01.01.007 alternative Verlegung von Dränplatten punktweise verklebt). Als Werkunternehmer, der eine Abdichtung an eine Kelleraußenwand anbringt, hätte dem Beklagten zu 1) - anders als den Klägerinnen - bekannt sein müssen, dass die punktuelle Verklebung geeignet ist, die Abdichtungsbahnen zu beschädigen. Dementsprechend traf den Beklagten zu 1) eine Hinweispflicht, dass die Klägerinnen die Platten nicht ankleben sollten. Dass er dieser Hinweispflicht genügt hätte, behauptet der Beklagte zu 1) nicht.

Zum anderen erscheint das punktuelle Verkleben der Styroporplatten im Verhältnis zu den Mängeln der Abdichtungsarbeiten, die der Beklagte zu 1) alleine zu verantworten hat, und zur generellen Ungeeignetheit des Abdichtungskonzeptes, für welche er teilweise mit einzustehen hat, als vergleichsweise geringfügig, und dieser Umstand verursacht bei den Mangelbeseitigungsarbeiten keine Mehrkosten.

c) Bezüglich der weiteren Mängel des Bauwerks, insbesondere der Risse im Außenputz, ist den Klägerinnen ebenfalls kein Mitverschulden zur Last zu legen, das in einer ihnen zuzurechnenden mangelhaften Planung seitens der Beklagten zu 2) liegt. Zwar ist auch hinsichtlich der Fassadenputzarbeiten die Planung der Beklagten zu 2) fehlerhaft. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Kr... finden die Risse unter anderem ihre Ursache in der Verwendung von Baustoffen unterschiedlichen Schwind- und Verformungsverhaltens, vorrangig in der Kombination von Betonbauteilen (Decken, Ringanker) und Porotonsteinen. Die häufige Rissbildung bei Porotonsteinen ist, so der Sachverständige, bekannt, und sie wird in der Literatur oft behandelt. Damit hätte die Beklagte zu 2), wenn sie gleichwohl eine derartige Kombination von Baustoffen vorsah, der Rissbildung durch geeignete Maßnahmen - etwa dem planmäßigen Einbringung von Gewebe - vorbeugen müssen.

Indessen ist hier dem Beklagten zu 1) in gleicher Weise wie bei der Kellerabdichtung zur Last zu legen, eine Bedenkenanzeige nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht vorgenommen zu haben. Er hätte als Fachmann das Risiko ebenso erkennen müssen wie die Beklagte zu 2). Den Klägerinnen hingegen ist keinerlei eigenes Verschulden zur Last zu legen, denn insoweit besaßen sie nicht den Kenntnisstand, wie ihn der Beklagte zu 2) hätte haben müssen. Die unterlassene Bedenkenanzeige des Beklagten zu 1) führt deshalb bei der erforderlichen Abwägung (vgl. BGH BauR 1991, 79) zu seiner umfänglichen Haftung für die Folgen der Rissbildung an der Fassade.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) - 4) ist ebenfalls insoweit begründet, als der Mitverschuldenseinwand bezüglich der Kosten der Kellersanierung durchgreift.

1) Die Beklagte zu 2) schuldet den Klägerinnen Schadensersatz nach § 635 BGB, weil die von ihr erstellte Bauplanung mangelhaft war, und sich die Planungsmängel in den aufgetretenen Baumängeln verwirklicht haben. Auf die obigen Ausführungen zu den Planungsmängeln hinsichtlich der Kellerabdichtung und des Außenputzes wird verwiesen.

Der Haftung der Beklagten zu 2) im Verhältnis zur Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, dass sie bei der Planung des Hauses der Klägerin zu 1) ursprünglich eine weiße Wanne vorgesehen hatte. Unstreitig war der Beklagten zu 2) spätestens aufgrund der gemeinsamen Preisverhandlungen vom 06.04.1998 bekannt, dass auch beim Bauvorhaben der Klägerin zu 1) der Keller mit Porotonziegeln erstellt werden würde, mithin ein geändertes Abdichtungskonzept erforderlich war. Dementsprechend hätte es einer geänderten Planung bedurft. Diese hat die Beklagte zu 2), obwohl die Planungsphasen 3, 4 und 5 des § 15 HOAI stets zu ihrem Leistungsumfang gehörten, nicht erbracht. Sie hat nicht einmal auf Bedenken gegen die Abweichung der Klägerin zu 1) von der ursprünglichen Planung hingewiesen, wie es ihre Pflicht gewesen wäre (vgl. OLG Hamm BauR 1995, 269 (270)).

Soweit zu den Planungsmängeln Ausführungsmängel hinzukommen, entlastet das die Beklagte zu 2) ebenfalls nicht, denn die mangelhafte Planung wirkte in die Mängel der Ausführung hinein. So hätte die Beklagte zu 2), nachdem feststand, dass Porotonziegel verwendet werden sollten, als planender Architekt auf das Erfordernis einer Dichtungsschlemme hinweisen müssen, ebenso auf die erforderliche Einbindung der Kellerlichtschächte in die Abdichtung, die Anbindung der vertikalen in die horizontale Abdichtung, und auf das infolge des Verzichts auf die weiße Wanne anstehende Erfordernis einer Ringdrainage. Ebenso hat die Beklagte zu 2) auch das punktuelle Ankleben der Styroporplatten durch die Klägerinnen zu vertreten, denn sie selbst hat mit ihrer Planung, in der (für den Fall des Einbaus einer Drainage) eine punktuelle Verklebung der Perimeterdämmung vorgesehen war, eine derartige vom Stand der Baukunst abweichende Maßnahme vorgeschlagen. Dementsprechend kann es den Klägerinnen auch hier nicht im Wege des Mitverschuldens vorgehalten werden, wenn sie im Rahmen des geänderten Abdichtungskonzeptes auf den Vorschlag der Beklagten zu 2), die Dämmung punktuell anzukleben, zurückkamen.

Lediglich bei der unzureichenden Verdichtung der Baugrube handelt es sich um einen Ausführungsmangel, für den die Beklagte zu 2) nicht einstehen muss, da er nicht auf einem Planungsmangel beruht. Dieser Fehler hat aber nur das Eindringen von Wasser in die Keller begünstigt; undicht und für den anstehenden Lastfall ungeeignet waren die Abdichtungen schon vorher.

Der Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 2) ist indessen, soweit es um den sich aus der mangelhaften Kellerabdichtung ergebenden Schaden geht, wegen eines Mitverschuldens der Klägerinnen zu kürzen. Auch hier erachtet der Senat einen Mitverschuldensanteil der Klägerinnen von 1/4 als angemessen. Die Klägerinnen unterließen es, das ihnen vorhandene Baugrundgutachten sinnvoll auszuwerten und ihre eigenen sich daraus ergebenden Interessen wahrzunehmen. Aufgrund der Kenntnis der Klägerinnen von den Ausführungen des Baugrundgutachters, dessen Fachkompetenz die Klägerinnen selbst nicht anzweifeln, bedeutete der Verzicht auf eine Ringdrainage die bewusste Eingehung eines Risikos. Dieses Risiko wurde durch das Interesse, Kosten zu sparen, nicht gerechtfertigt. Bei Abwägung mit der Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 2), deren vorrangige Aufgabe es als Planerin war, ein für die Baugrundverhältnisse zutreffendes Abdichtungskonzept zu erstellen, und der von einem Architekten zu fordernden besonderen Fachkompetenz erscheint die Pflichtverletzung der Klägerinnen indessen als weniger gewichtig und mit einem Ansatz von 1/4 des sich aus der Kellerundichtigkeit ergebenden Schadens ausreichend bewertet.

Der den Klägerinnen zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht wegen eines etwaigen Einbehalts der Klägerinnen von den Schlussrechnungen des Beklagten zu 1) zu kürzen. Zum Einen lassen die bereits erstinstanzlich von den Klägerinnen vorgelegten Schlussrechnungen und Zahlungsnachweise darauf schließen, dass die Klägerinnen keinen Einbehalt wegen etwaiger Mängel von der Werklohnforderung des Beklagten zu 1) vornahmen, zumal ihnen nach dem Bauvertrag auch kein Recht zum Sicherheitseinbehalt zustand. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, dass irgendeine Rechtsgrundlage vorgelegen hätte, aufgrund derer die Klägerinnen nicht den vollen Werklohn geschuldet hätten; wären die Klägerinnen mit einem Teil des Werklohns gegenüber dem Beklagten zu 1) in Verzug, so würde dies dem Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 2) nicht entgegenstehen.

Die Umsatzsteuer fällt auf den von der Beklagten zu 2) geschuldeten Schadensersatz ebenso an wie auf den Schadensersatzbetrag, welchen der Beklagte zu 1) schuldet.

Für die Schadensersatzforderungen der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 2) haften die Beklagten zu 3) und 4) als Gesellschafterinnen der Beklagten zu 2) in vollem Umfang entsprechend der Regelung des § 128 HGB.

2) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 2) - 4) greift nicht durch.

Die Hilfsaufrechnung ist nach § 533 ZPO zulässig. Zwar haben die Klägerinnen nicht eingewilligt, aber die Aufrechnung erscheint sachdienlich schon deshalb, weil sie unbegründet ist; in einem solchen Fall liegt Sachdienlichkeit vor, weil der Streitpunkt ohne neuen Prozess bereinigt werden kann (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Auflage, § 533 Rn. 28). Darüber hinaus kommt es für die Verhandlung und Entscheidung über die Hilfsaufrechnung nur auf Tatsachen an, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigen hat.

Der Beklagten zu 2) steht der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Anspruch auf Architektenhonorar insbesondere für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI nicht zu, weil die Vereinbarung vom 16.09.1998 über die Reduzierung des Leistungsumfangs wirksam ist, mithin auch nur die verringerten Aufgaben der Beklagten zu 2) vergütungspflichtig waren. Hinsichtlich der nunmehr verlangten zusätzlichen Vergütung der Beklagten zu 2) fehlt es dementsprechend an einer vertraglichen Grundlage über die Leistungserbringung. Im Verhältnis zur Klägerin zu 1) steht der Wirksamkeit der Abrede nicht entgegen, dass diese den entsprechenden schriftlichen Text nicht unterschrieben hat. Die Klägerin zu 1) behauptet zwar, bei der mündlichen Absprache sei die Vereinbarung noch nicht getroffen worden, und meint, ohne Unterzeichnung der schriftlichen Abrede fehle es an der erforderlichen Einigung. Dieses Vorbringen ist jedoch widersprüchlich und in seiner Pauschalität unbeachtlich. Unstreitig fand die Besprechung vom 16.09.1998, die zur Verringerung des Leistungsumfangs und des Honoraranspruchs der Beklagten zu 2) führte, auf Veranlassung beider Klägerinnen statt. Diese wollten eine Reduzierung der Architektenkosten erreichen und verlangten sie mit der Begründung, die Beklagte zu 2) hätte die Arbeiten bei der Bauaufsicht nicht im gebotenen Umfang erbracht. Dem Verlangen der Klägerinnen kam die Beklagte zu 2) nach, weshalb sie die schriftliche Vereinbarung fertigte. Bereits dieses Verhalten der Parteien zeigt, dass die Parteien entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) sich bereits im Gespräch vom 16.09.1998 über die Leistungsreduzierung geeinigt haben müssen. Darüber hinaus lässt auch das nachfolgende Verhalten der Klägerin zu 1) erkennen, dass diese selbst von der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 16.09.1998 ausging: Die Klägerin zu 1) zahlte die entsprechend reduzierte Honorarrechnungen der Beklagten zu 2) und legte mit der Klage den schriftlichen Vereinbarungstext dem Gericht vor, um den Umfang der geschuldeten Architektenleistung im gerichtlichen Verfahren darzulegen.

Die Vereinbarung ist auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam, weil eine angestrebte Haftungsfreistellung der Beklagten zu 2) nicht erreicht worden wäre. Aufgrund der erforderlichen Auslegung der Vereinbarung ist eine Haftungsfreistellung der Beklagten zu 2) für etwaige bei der Bauüberwachung unterlaufene Pflichtverletzungen anzunehmen, soweit nicht der Teil der Bauüberwachung betroffen ist, der für die behördliche Bauabnahme bedeutsam ist.

Hätte sich die Abrede tatsächlich nur darauf reduzieren sollen, dass der Beklagten zu 2) keine Vergütung für bestimmte Phasen des § 15 HOAI zustehen sollte, weil die Leistungen nicht erbracht worden waren, so hätte es der vorgenommenen umfassenden Reduzierung des Vertragssolls nicht bedurft. Es hätte eine Regelung ausgereicht, dass der Honoraranspruch für die genannten Leistungsphasen entfallen sollte. Darüber hinaus wäre, sollte sich aus der Vereinbarung keine Haftungsfreistellung ergeben, unverständlich, weshalb man die Vereinbarung zurückdatierte. Dieses Vorgehen konnte nur den Zweck haben, dass die Beklagten zu 2) auch für Leistungen der Bauüberwachung, die sie vor dem 16.09.1998 hätte erbringen müssen, nicht einstehen müssen sollte. Zwischen vor dem 16.09.1998 (nicht) erbrachten Tätigkeiten der Bauüberwachung und nach dem 16.09.1998 nicht mehr geschuldeten Tätigkeiten sollte gerade nicht unterschieden werden.

C.

Die Anschlussberufung der Klägerinnen ist zulässig (524 ZPO), aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht aus dem geltend gemachten Schaden Sowieso-Kosten herausgerechnet und den Klägerinnen nur einen geringeren Zinsschaden zugesprochen als von ihnen begehrt.

Soweit Vertragspartner eine bestimmte Bau- oder Ausführungsart zum Gegenstand des Vertrags machen, umfasst der vereinbarte Werklohn nur diese vereinbarte Herstellungsart. Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, hat der Auftraggeber in dem Falle gesondert zu vergüten. Fallen diese Zusatzarbeiten im Rahmen der Gewährleistung an, so sind sie als Sowieso-Kosten zu berücksichtigen (BGH, NJW 1998, 3707 (3708); BGHZ 91, 206 (211 f.)). Unabhängig von der Erfolgsbezogenheit des Werkvertrags ist deshalb maßgeblich für die Beurteilung, ob Kosten als Sowieso-Kosten anfallen, der geschuldete Leistungsinhalt.

Der Beklagte zu 1) schuldete nach den Bauverträgen weder die Einbringung einer Ringdrainage noch eines Armierungsgewebes.

Bezüglich der Kellerabdichtung ergibt sich der betreffende Vertragsinhalt schon daraus, dass in der ursprünglichen Planung die Errichtung der Kelleraußenwand in Ortbeton ebenso wie die Verlegung einer Ringdrainage in Erwägung gezogen, aber dann nicht weiter verfolgt, mithin gerade nicht zum Leistungsgegenstand gemacht worden waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies letztlich auf den Wunsch der Klägerinnen oder das Angebot des Beklagten zu 1) zurück zu führen ist. Alle Parteien waren sich in der Erwartungshaltung einig, dass eine Abdichtung auch ohne Ortbeton und ohne Ringdrainage genügen würde. Grundlage war eine einvernehmlich unrichtige Beurteilung der Gefahr sich stauenden Sickerwassers. Dementsprechend ist das Angebot des Beklagten zu 1) auch nicht dahin auszulegen, er habe ohne Ortbeton und ohne Drainage für die Dichtigkeit der von ihm vorgenommenen Abdichtung trotz des nicht berücksichtigten höheren Lastfalls einstehen wollen. Die nach dem Bauvertrag vorgesehene und vom Beklagten zu 1) aufgebrachte bituminöse Abdichtung konnte ihrer Konzeption nach keine Abdichtung gegen sich stauendes Sickerwasser darstellen. Wenn ein solcher Umstand von allen Vertragspartnern einverständlich in Kauf genommen wird, so bemisst sich auch das Vertragssoll hiernach, der Beklagte zu 1) musste also gerade nicht von sich aus weitere Leistungen erbringen, die für ein anderes und besseres Abdichtungskonzept erforderlich waren.

Ebenso betraf die bauvertragliche Regelung bezüglich des Außenputzes lediglich die Aufbringung des Putzes in der üblichen Art und Weise. Wie bei der Kellerabdichtung teilten auch hier die Parteien einvernehmlich die Erwartungshaltung, dass die übliche Aufbringungsart zur Erreichung des vorgesehenen Zwecks genügen würde. Das Vertragssoll war mithin einvernehmlich unrichtig bestimmt worden. Wenn nunmehr feststeht, dass angesichts der verwendeten Baustoffe das angestrebte Ziel eines fest haftenden, keine Risse bildenden Außenputzes unter Anwendung der üblichen und nach dem Vertrag vorgesehenen Maßnahmen nicht erreicht werden konnte, so handelt es sich auch bei der Putzarmierung um eine über das vereinbarte Vertragssoll hinausgehende Maßnahme. Auch die für die Armierung anfallenden Kosten sind mithin als Sowieso-Kosten einzuordnen und vom Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) abzusetzen.

In gleicher Weise besteht kein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 2) und, damit folgend, auch nicht gegen die Beklagten zu 3) und 4), in Höhe der Sowieso-Kosten. Insoweit fehlt es an einem kausalen Schaden. Hätte die Beklagte zu 2), ihrer Verpflichtung entsprechend, von Anfang an in ihre Planung den Einbau einer Ringdrainage und die zusätzliche Verwendung von Armierungsgewebe aufgenommen, so wären die darauf entfallenden Kosten ebenfalls von den Klägerinnen zu tragen gewesen. Dass diese Kosten nunmehr erstmals im Rahmen der Nachbesserung anfallen, macht sie nicht zugleich zu von der Beklagten zu 2) zu tragenden Kosten der Schadensbeseitigung.

Die Anschlussberufung ist weiter unbegründet, soweit sie sich auf die geltend gemachten Zinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage bezieht. Es fehlte an einem Verzug der Beklagten zu 1) und 2) mit dem Zahlungsanspruch der Klägerinnen, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten konnten sich mit dem von den Klägerinnen geltend gemachten Zahlungsanspruch erst in Verzug befinden, nachdem diese sich endgültig für die Geltendmachung dieses Anspruchs entschieden und ihn in einer den Voraussetzungen des § 286 BGB genügenden Weise eingefordert hatten. Im Verhältnis zum Beklagten zu 1) enthielt jedoch selbst noch das Schreiben vom 19.05.2005, in dem die Klägerinnen eine Nachbesserung durch den Beklagten zu 1) endgültig ablehnten, lediglich die Angabe eines von den Klägerinnen seiner Größenordnung nach dargelegten Zahlbetrags, der die Grundlage einer noch zu treffenden Zahlungsvereinbarung bilden sollte. Eine Mahnung dergestalt, dass der Beklagte zu 1) nunmehr einen geforderten Betrag in voller Höhe alsbald zahlen sollte, lag darin nicht. Dass die Klägerinnen die Beklagte zu 2) in einer § 286 BGB genügenden Weise vorprozessual zur Zahlung des Schadensersatzes aufgefordert hätten, was gemäß § 425 Abs. 2 BGB im Verhältnis zur Beklagten zu 2) gesondert erforderlich gewesen wäre, tragen sie selbst nicht vor.

D.

Der von den Klägerinnen in der Berufungsinstanz geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch, der sich aus höheren Kosten der Kellersanierung als vom Sachverständigen Kr... veranschlagt ergeben soll, ist nicht zur Entscheidung des Berufungsgerichts angefallen, weil es insoweit an einem zulässigen Rechtsmittel bzw. einer zulässigen Anschlussberufung fehlt. Die Klägerinnen haben die wegen dieser Schadensersatzpositionen vorgenommene Klageerweiterung ausdrücklich vom Umfang der von ihnen eingelegten Anschlussberufung ausgenommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Klägerinnen nach Schluss der mündlichen Verhandlungen durch Schriftsatz vom 04.01.2007 dargelegten rechtlichen Erwägungen, weshalb es auch insoweit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht bedarf, § 156 ZPO.

Eine Klageerweiterung durch den in erster Instanz siegreich gebliebenen Kläger ist in der Berufungsinstanz gemäß §§ 264 Nr. 2, 525 ZPO möglich, muss allerdings im Rahmen einer zulässig erhobenen Anschlussberufung geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, aaO., § 528 Rn. 14; Münchener Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 2. Auflage, § 523 ZPO a.F. Rn. 4). Die Klägerinnen haben zwar eine den Vorgaben des § 524 ZPO genügende Anschlussberufung eingelegt. Sie haben aber die Anschlussberufung, die nur einen eigenen Angriff innerhalb des fremden Rechtsmittels darstellt, ausdrücklich auf die Schadensersatzpositionen begrenzt, deretwegen das Landgericht die Klage abgewiesen hat, nämlich auf die Sowieso-Kosten und die Zinsen. Damit haben sie zugleich den von ihnen berechneten weiteren Schaden, der sich aus Mehrkosten bei der Kellersanierung ergeben soll, vom Anwendungsbereich der Anschlussberufung ausgenommen. Dass die Klägerinnen in dieser Weise zwischen Anschlussberufung und Klageerweiterung getrennt haben, ergibt sich schon aus der Überschrift zum Schriftsatz vom 02.10.2006, der mit "Anschlussberufung und Klageerweiterung" überschrieben ist, ebenso aber auch aus der im genannten Schriftsatz wiederholt vorgenommenen Trennung der Ausführungen zur Anschlussberufung und zur Klageerweiterung. Die rechnerische Zusammenfassung von Klage und Klageerweiterung in den im Schriftsatz vom 02.10.2006 angekündigten Anträgen steht dieser von den Klägerinnen selbst vorgenommenen Trennung nicht entgegen, denn die Fassung der Anträge der Klägerinnen unterscheidet überhaupt nicht zwischen Berufung, Anschlussberufung und Klagerweiterung, kann mithin zur Abgrenzung und Unterscheidung zwischen Klage und Klageerweiterung oder Berufung und Anschlussberufung nicht dienen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung oder eine Anschlussberufung eingelegt sein soll, ist zwar, wie bei allen Prozesshandlungen, eine Auslegung des Verhaltens der Partei möglich und erforderlich. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH NJW-RR 1995, 1183; BGH NJW-RR 2000, 1446). Nicht zulässig ist es aber, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (Zöller/Greger, aaO., Vor § 128 Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Erklärungen der Klägerinnen über die Reichweite der eingelegten Anschlussberufung sind eindeutig. Dass sie möglicher Weise auf einer Verkennung des Erfordernisses, Anschlussberufung auch wegen der angestrebten Klageerweiterung einzulegen, beruhen, rechtfertigt eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut und die eindeutige Begründung der prozessualen Erklärungen nicht.

Die Erklärungen der Klägerinnen können auch nicht im Wege einer Umdeutung als Anschlussberufung bewertet werden. Die Umdeutung entsprechend der Grundsätze des § 140 BGB ist zwar auch bei prozessualen Erklärungen zulässig, und für sie kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Parteiwillen an, sondern es genügt, wenn die Bewertung der Prozesserklärung von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird (BGH NJW 1987, 3263). Ihre Grenze findet eine mögliche Umdeutung aber, wenn schutzwürdige Interessen des Gegners entgegenstehen (BGH NJW-RR 2001, 279; Zöller/Greger, aaO., Vor § 128 Rn. 25). Das ist hier der Fall, denn eine Umdeutung des Begehrens der Klägerinnen in ihrem Sinne hätte den Beklagten die Möglichkeit entzogen, sachgerecht zu beurteilen, in welchen Umfang das Anschlussrechtsmittel eingelegt worden ist, und sich in ihrer Rechtsverfolgung darauf einzustellen. Die Möglichkeit einer Umdeutung würde wegen der daraus folgenden Unklarheit über den Umfang des Anschlussrechtsmittels die Beklagten außerstande setzen, nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 02.10.2006 sachgerecht darüber befinden zu können, ob sie das Risiko einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu ihren Ungunsten auf die Anschlussberufung in Kauf nehmen oder lieber ihr eigenes Rechtsmittel zurücknehmen und damit dem Anschlussrechtsmittel den Boden entziehen wollen (vgl. BGH NJW 1990, 447).

E.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen berechnen sich demnach wie folgt:

Die Mangelbeseitigungskosten beim Haus der Klägerin zu 1) betragen insgesamt abzüglich der bereits vom Landgericht abgesetzten Sowieso-Kosten 36.866,98 EUR. Von diesen Kosten entfällt ein Betrag von 24.159,74 EUR auf die Kellersanierung (28.592,56 EUR abzüglich Sowieso-Kosten von 4.432,82 EUR). Der Anteil von 1/4 Kosten der Kellersanierung, den die Klägerin zu 1) selbst zu tragen hat, beläuft sich mithin auf 6.039,94 EUR. Unter Abzug dieses Betrages verbleibt ein ersatzfähiger Schaden von 30.827,04 EUR.

Die Mangelbeseitigungskosten beim Haus der Klägerin zu 2) betragen insgesamt abzüglich der bereits vom Landgericht abgesetzten Sowieso-Kosten 34.076,98 EUR. Von diesen Kosten entfällt ein Betrag von 21.549,74 EUR auf die Kellersanierung (25.982,56 EUR abzüglich Sowieso-Kosten von 4.432,82 EUR). Der Anteil von 1/4 Kosten der Kellersanierung, den die Klägerin zu 2) selbst zu tragen hat, beläuft sich mithin auf 5.387,44 EUR. Unter Abzug dieses Betrages verbleibt ein ersatzfähiger Schaden von 28.689,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO. Der Senat hat von einer gesonderten Aufteilung von Kosten auf die Beklagten wegen der lediglich von den Beklagten zu 2) - 4) geltend gemachten Hilfsaufrechnung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO Abstand genommen, da sich der Streitwert aufgrund der Hilfsaufrechnung lediglich um einen Gebührensprung erhöht hat, die Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit mithin nicht als erheblich zu bewerten ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf 97.358,84 EUR, §§ 39, 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 GKG. Auf die Berufungen gegen die Klägerin zu 1) entfallen 36.866,98 EUR, auf die Berufungen gegen die Klägerin zu 2) 34.076,98 EUR und auf die jeweiligen Anschlussberufungen der Klägerinnen je 5.824,82 EUR. Zu addieren ist der Wert der hilfsweisen Aufrechnung der Beklagten zu 2) - 4) von 14.765,24 EUR. Die Klagerweiterungen bleiben, da sie nicht zur Entscheidung des Senats angefallen sind, unberücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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