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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 12 U 152/08
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 67
ZPO § 286
ZPO § 412 Abs. 1
ZPO §§ 421 ff
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17
StVG § 18 Abs. 1 S. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1006
BGB § 1006 Abs. 1
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das am 11. Juli 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 369/05, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung der Beklagten zu 3. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegt worden. Die Beklagte zu 3. ist, wie das Landgericht mit dem rechtskräftigen Zwischenurteil vom 12.05.2006 entschieden hat, in zulässiger Weise als Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1. und 2. beigetreten. Als Streithelferin ist sie somit zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen der Hauptpartei gem. § 67 ZPO berechtigt, auch wenn die Hauptpartei selbst untätig bleibt. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2. in erster Instanz selbst anwaltlich vertreten war. Der Beklagte zu 2. hat erstinstanzlich keine eigenen Sachanträge gestellt. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Einlegung der Berufung durch die Beklagte zu 3. für den Beklagten zu 2. mit dessen Interessen oder Prozessführung im Widerspruch steht. Zwar hat der Beklagte zu 2. erstinstanzlich das Unfallereignis eingeräumt und den von der Beklagten zu 3. erhobenen Vorwurf der Unfallmanipulation zurückgewiesen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Einlegung der Berufung gegen den Willen des Beklagten zu 2. erfolgt ist. Allein das Nichtverhandeln durch den Beklagten zu 2. reicht für die Annahme eines gegenteiligen Willens der Hauptpartei nicht aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rn. 9 m.w.N.), zumal das Ziel der Beklagten zu 3., die Abweisung der Klage gegen sämtliche Beklagten zu erreichen, auch im Interesse des Beklagten zu 2. liegt.

2. Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) nicht zu. Zwar steht nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senates fest, dass es am 10.03.2005 an der Kreuzung M.-B.-Straße/H. in P. zu einem Zusammenstoß zwischen dem in Eigentum des Klägers stehenden Pkw Audi A 8 Quattro mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem mit einem Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Pkw Fiat Panda des Beklagten zu 1., der von dem Beklagten zu 2. gefahren wurde und der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, gekommen ist. Der Senat ist jedoch nach der vorzunehmenden Gesamtabwägung sämtlicher Indizien davon überzeugt, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Unfallmanipulation vorliegt.

a) Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger in eigenem Namen Zahlung der Gutachterkosten an die Zessionarin Kfz-Sachverständigenbüro Ki. GmbH sowie die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Al. Versicherungs AG begehrt, liegen die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen ist ebenso gegeben wie eine Einziehungsermächtigung durch den Anspruchsinhaber (Bl. 11, 155 GA). Zwar ist in der Sicherungsabtretungserklärung vom 11.03.2005 betreffend die Gutachterkosten eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen nicht ausdrücklich erwähnt. Im Wege der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung ist jedoch eine entsprechende Ermächtigung dem Text der Abtretungserklärung, wonach es dem Zedenten überlassen bleibt, wegen der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche selbst tätig zu werden, zu entnehmen. Im Übrigen wird bei einer Sicherungszession wie im vorliegenden Fall regelmäßig das Vorliegen einer entsprechenden Einziehungsermächtigung vermutet.

b) Auch im Übrigen ist der Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Er hat insbesondere nachgewiesen, zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Pkws Audi A 8 gewesen zu sein. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zugunsten des Klägers die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB eingreift. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeuges war. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3. hat sich das Landgericht zur Begründung der Anwendbarkeit des § 1006 Abs. 1 BGB nicht allein darauf gestützt, dass sich der Kläger gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten als Fahrer des Fahrzeuges ausgegeben hat, sondern darauf, dass er das Fahrzeug am Folgetag dem Sachverständigen der Kfz-Sachverständigenbüro Ki. GmbH zur Begutachtung vorgeführt hat. Unstreitig wurde die Polizei zum Unfallort gerufen und es wurde eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt, die in Kopie zu den Akten gereicht wurde und aus der sich ergibt, dass sich das Fahrzeug an dem behaupteten Unfallort befand. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug am 11.03.2005 durch den Sachverständigen der Kfz-Sachverständigenbüro Ki. GmbH auf dem Gelände des Büros in P. in der ...str. 62 besichtigt worden ist, wie sich aus dem Deckblatt des Gutachtens vom 11.03.2005 (Bl. 12 GA) ergibt. Der Auftrag an den Gutachter wurde unstreitig durch den Kläger erteilt, auch kann das Fahrzeug nur durch den Kläger auf das Gelände des Sachverständigenbüros verbracht worden sein, woraus folgt, dass der Kläger im Besitz der Autoschlüssel war, was zugleich die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an dem Kraftfahrzeug begründet. Damit greift die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB ein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig als Halter im Kraftfahrzeugbrief des Fahrzeuges eingetragen war, er im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes war und gemäß dem vorgelegten Verkaufsvertrag vom 31.03.2005 (Bl. 118 GA) als Verkäufer des Fahrzeuges aufgetreten ist. Damit liegen weitere Indizien vor, die für ein alleiniges Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug sprechen.

Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB hat die Beklagte zu 3. nicht widerlegt. Sie hat weder bewiesen, dass der Kläger nur Fremdbesitz erworben hat, noch dass er das Eigentum nicht erlangt oder es wieder verloren hat. Zwar ist der Beklagten zu 3. zuzugeben, dass der Kläger schriftsätzlich zu den Umständen des Erwerbs des Fahrzeuges nichts Substanziiertes vorgetragen hat, insbesondere Angaben zur Person des Verkäufers und der Höhe des Kaufpreises nicht gemacht hat. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da die Vermutung des § 1006 BGB den Besitzer auch von der Darlegungslast freistellt, auf welche Weise er mit dem Besitz zugleich das Eigentum erworben hat (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1006 Rn. 7), so dass der Kläger weitere Einzelheiten zum Eigentumserwerb grundsätzlich nicht vorzutragen braucht. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung weitere Angaben zu den Umständen des Erwerbs des Fahrzeuges gemacht hat, reichen diese ebenfalls nicht aus, um die zu seinen Gunsten eingreifende Vermutung zu widerlegen, da nach seinem unwiderlegten Vorbringen der Kaufpreis von ihm zwar teilweise fremdfinanziert worden ist, die finanzierende Bank die Ausreichung des Darlehens jedoch nicht von einer Sicherungsübereignung des Fahrzeuges abhängig gemacht haben soll. Es kann dahinstehen, inwieweit diese Angabe des Klägers glaubhaft ist. Zum Beweis des Gegenteils, der zur Widerlegung der sich aus § 1006 Abs. 1 BGB ergebenden Vermutung erforderlich ist (§ 292 ZPO), reichen die Angaben des Klägers jedenfalls nicht aus. Die von der Beklagten zu 3. beantragte Vorlage des Ankaufvertrages als Urkundenbeweis gemäß den §§ 421 ff ZPO ist unzulässig, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass ein entsprechender Anspruch der Beklagten zu 3. gegen den Kläger auf Vorlage der Urkunde besteht (vgl. § 424 i.V.m. § 422 ZPO).

c) Erhebt wie im vorliegenden Fall der Versicherer den Vorwurf der Unfallmanipulation, hat zunächst der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, also die Beschädigung des Eigentums durch das gegnerische Fahrzeug, sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt. Der Nachweis, dass es sich um einen verabredeten Unfall handelt, kann auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden. Dieser wird geführt durch die Sammlung von Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen, wobei die Hilfstatsachen feststehen müssen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen (vgl. Lemcke r+s 1993, 121, 123). Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Überzeugungs-bildung des Gerichts setzt insoweit keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus, es genügt vielmehr der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für die Fälle der Unfallvereinbarung anwendbar sind (vgl. BGH NJW 1978, 2154; BGH VersR 1987, 503; BGH VersR 1988, 683; BGH NJW-RR 1989, 983; OLG Köln VersR 2001, 872; KG NZV 2006, 264, 265 jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 48). Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung gem. § 286 ZPO.

aa) Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass es zu einer Berührung zwischen den beteiligten Fahrzeugen gekommen ist und durch diese Berührung die von dem Kläger in dem Gutachten vom 11.03.2005 aufgeführten Schäden entstanden sind. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. in seinem Gutachten vom 12.09.2006 sind die in dem Schadensgutachten vom 11.03.2005 berücksichtigten Schäden plausibel auf einen Anstoß der Front des beteiligten Fiat Panda des Beklagten zu 1. nachzuvollziehen. Der im unteren Bereich der Fahrertür des Pkw Audi vorgefundene winklige Abdruck stammt nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der geometrischen Form und unter Berücksichtigung der Positionierung über der Radaufstandsebene von der linken Kante sowie der Oberkante des vorderen amtlichen Kennzeichens des Fiat. Sowohl an der Front des Beklagtenfahrzeuges als auch an der linken Seite des klägerischen Fahrzeuges ist es danach zur Ausbildung von Schadensbildern mit annähernd konstanter Eindrucktiefe gekommen. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass einige signifikante Anstoßstellen an dem Fahrzeug des Klägers auf den Frontschutzbügel des Fiat des Beklagten zu 1. zurückzuführen sind, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen entsprechenden Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge spricht (Bl. 334 GA). Danach haben sich aus Sicht des Sachverständigen keine Feststellungen aufgedrängt, wonach nicht von dem Zusammenstoß herrührende Vorschäden vorgelegen haben. Soweit der Sachverständige zugleich eingeräumt hat, dass er nicht geprüft habe, ob weitere Vorschäden vorhanden gewesen seien, war dies nach dem streng umrissenen Beweisbeschluss des Landgerichts nicht von seinem Gutachtenauftrag umfasst. Demgegenüber zeigt die Berufung der Beklagten zu 3. keine Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die Zweifel an den auf den gutachterlichen Feststellungen beruhenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen und die Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 Abs. 1 ZPO erforderlich machen. Allein, dass der Sachverständige nach Auffassung der Beklagten zu 3. seine Rechenwege nicht offen gelegt und es der Beklagten zu 3. bzw. den von ihr beauftragten internen Gutachter zugemutet hat, eigene Berechnungen auszuführen, ist nicht geeignet, die Kompetenz oder die Sachkunde des Sachverständigen in Frage zu stellen. Trotz der von der Beklagten zu 3. vermissten Angaben war es dem von ihr hinzugezogenen Gutachter möglich, Einwendungen gegen die von dem Sachverständigen festgestellten Ergebnisse zu formulieren, auf die der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme eingehend eingegangen ist und diese mit überzeugenden Gründen letztlich für nicht durchgreifend erachtet hat. Soweit die Beklagte zu 3. dem Sachverständigen vorwirft, er habe nicht geprüft, ob sämtliche Schäden unfallbedingt seien, gehörte dies nicht zu dem ihm mit dem Beweisbeschluss des Landgerichts erteilten Gutachtenauftrag. Daraus kann nicht entnommen werden, dass der Sachverständige nicht über die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Fachkunde verfügt, zumal der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er über eine langjährige Erfahrung auch als Gutachter für Unfallanalyse und Unfallrekonstruktion verfügt.

Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen L. steht darüber hinaus ebenfalls fest, dass die vom Kläger geltend gemachten und in dem Gutachten des Sachverständigen C. vom 11.03.2005 festgestellten Schäden auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall Schäden geltend gemacht werden, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Soweit an dem Pkw des Klägers unstreitig Vorschäden vorhanden waren, betrafen diese jeweils die rechte Fahrzeugseite, während bei dem streitgegenständlichen Unfall die linke Fahrzeugseite beschädigt worden ist, während der Stoßfänger hinten links, bei dem in dem Gutachten des Sachverständigen C. ein nicht behobener Vorschaden festgestellt worden ist, bei dem Unfall nicht erneut in Mitleidenschaft gezogen worden ist, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger hier bei der Schadensabrechnung versucht Schäden geltend zu machen, die nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind.

bb) Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger dennoch nicht zu. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sämtlicher für und gegen eine von der Beklagten zu 3. behauptete Unfallmanipulation vorliegenden Indizien kommt der Senat mit der Beklagten zu 3. zu der Überzeugung, dass es sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um ein verabredetes Unfallgeschehen gehandelt hat, der Kläger somit in den Tatbestand der Rechtsgutsverletzung eingewilligt hat, so dass ihm aus diesem Grunde keine Ersatzansprüche zustehen.

Als gewichtige Indizien für das Vorliegen eines verabredeten Unfalls wertet der Senat im Streitfall insbesondere das bestehende Missverhältnis zwischen den damaligen Einkommensverhältnissen des Klägers und der Unterhaltung eines Pkws der Luxusklasse sowie die fehlende Plausibilität des Unfallgeschehens. Nach den von ihm vorgelegten Gehaltsbescheinigungen war der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Erwerbs des Fahrzeuges im März 2004 als Lagerarbeiter mit einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von 959,00 € beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Unfalles war er unstreitig arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Darüber hinaus hat der Kläger anlässlich seiner Schilderung im Termin zur mündlichen Verhandlung das Unfallgeschehen auch nicht plausibel erklären können. Es erschließt sich bereits nicht, dass der Kläger mit der von dem Sachverständigen festgestellten geringen Geschwindigkeit von ca. 10 - 15 km/h gefahren ist, obwohl der Unfallschilderung des Klägers nicht zu entnehmen ist, dass sich aus der aus Sicht des Klägers von rechts kommenden Fahrtrichtung bevorrechtigter Verkehr genähert hat oder der Kläger gar zuvor sein Fahrzeug an der Straßenkreuzung verkehrsbedingt zum Stillstand hat bringen müssen. Andererseits folgt aus den von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbildern, dass der Kreuzungsverlauf sowohl aus Sicht des Klägers als auch des Beklagten zu 2. frei einsehbar war, die Sicht insbesondere nicht durch Bäume oder parkende Autos verdeckt war, so dass nicht erklärlich ist, weshalb dem Kläger ein Ausweichen bzw. eine Vermeidung des Zusammenstoßes nicht möglich gewesen sein soll. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung angegeben hat, es sei alles so schnell gegangen, überzeugt dies nicht, da er sich andererseits darauf beruft, dass das Fehlen von Brems- bzw. Ausweichspuren darauf zurückzuführen sei, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren sein soll, was wiederum andererseits nicht plausibel erscheint, wenn der Beklagte zu 2. tatsächlich davon ausgegangen sein will, sich auf einer vorfahrtberechtigten Straße zu befinden, da in diesem Fall nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beklagte zu 2. lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren ist. Ist der Beklagte zu 2. tatsächlich jedoch mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren, spricht wiederum das Fehlen jeglicher Brems- oder Ausweichspuren für das Vorliegen einer Unfallmanipulation. Als weiteres Indiz zu berücksichtigen ist auch, dass auch der Beklagte zu 2. aus seiner Sicht keine plausible Erklärung für das Unfallgeschehen abgegeben hat, insbesondere warum es ihm trotz der freien Sicht auf die Einmündung und den sich dort nähernden Kläger nicht möglich gewesen sein soll, zumindest ein Ausweichmanöver zu versuchen. Auch zeichnet sich die Unfallschilderung des Beklagten zu 2. ebenso durch eine auffällige Detailarmut aus, wie der Beklagte zu 2. auch keine weiteren Umstände über den Zweck der Fahrt oder die Hintergründe, warum das Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen versehen war, geschildert hat.

Weitere Indizien, die im Streitfall für das Vorliegen eines verabredeten Unfalls sprechen, sind der Umstand, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete, unabhängige Zeugen nicht vorhanden sind, der herbeigerufenen Polizei eine eindeutige Haftungslage präsentiert wird und der Verkehrsverstoß von dem Beklagten zu 2. noch am Unfallort zugegeben wird, so dass weitere Komplikationen nicht zu erwarten sind. Bei dem Schädigerfahrzeug handelt es sich um ein wertloses Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen, das sich besonders gut für die Herbeiführung einer Unfallmanipulation eignet, während es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt, das unstreitig bereits zuvor mehrfach in Verkehrsunfälle verwickelt war. Dass sich der Unfall in einem Wohngebiet und nicht in einem abgelegenen Gewerbegebiet ereignet hat, spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen einen manipulierten Unfall, da im Streitfall das Risiko, dass zu der Unfallzeit an dem Unfallort andere Fußgänger oder Autofahrer als unabhängige Zeugen vorhanden waren, zum einen gering war, was sich schon daraus ergibt, dass Zeugen tatsächlich nicht anwesend waren, und zum anderen etwaigen zufällig anwesenden unbeteiligten Zeugen ebenso wie den herbeigerufenen Polizeibeamten eine vermeintlich eindeutige Verkehrssituation hätte präsentiert werden können. Auch dass eine vorherige Kenntnis der Unfallbeteiligten untereinander nicht nachgewiesen ist, spricht nicht zwingend gegen das Vorliegen eines manipulierten Unfalls, da der Nachweis einer vorherigen Bekanntschaft nicht zwingende Vorrausetzung für die Annahme eines manipulierten Unfalls ist, sondern ebenso möglich ist, dass Kontakte über Dritte hergestellt werden.

Gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht im Streitfall zum einen, dass der Kläger einen plausiblen Grund dafür angegeben hat, warum er zu dem fraglichen Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle unterwegs war, wobei das bloße Bestreiten seitens der Beklagten zu 3. nicht ausreicht, da die Beklagte zu 3. für die für einen verabredeten Unfall sprechenden Indizien die Beweislast trägt, so dass erforderlich gewesen wäre, den entsprechenden Vortrag des Klägers nicht nur zu bestreiten, sondern konkret zu widerlegen. Auch werden mit der Klage nicht wie häufig bei manipulierten Unfällen hohe Nebenforderungen wie z. B. Mietwagen- oder Abschleppkosten geltend gemacht. Der Kläger hat auch die weitere Sachaufklärung nicht aktiv behindert, insbesondere nicht das Fahrzeug unverzüglich nach dem Schadensfall ins Ausland veräußert oder eine Besichtigung der Unfallschäden unmöglich gemacht, da nicht vorgetragen ist, dass es der Beklagten zu 3. nicht möglich gewesen wäre, das Fahrzeug innerhalb der 3 Wochen bis zur Veräußerung am 31.03.2005 zu besichtigen. Dagegen spricht der Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sich das Fahrzeug des Klägers entgegen der ursprünglichen Behauptung der Beklagten zu 3. zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befand, nicht zwingend gegen die Annahme eines verabredeten Unfalls, da dem nach dem Geschäftsverteilungsplan allein für die Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen zuständigen Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist, dass entsprechende Unfallmanipulationen oft bei geringen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge durchgeführt werden, zumal das Verletzungsrisiko in diesem Fall nicht geringer ist als bei dem Aufprall mit dem Schädigerfahrzeug gegen ein stehendes Fahrzeug. Dem Senat sind darüber hinaus Fälle bekannt, in denen es zu gewollten Zusammenstößen selbst auf Autobahnen bei hohen Geschwindigkeiten gekommen ist. Auf der anderen Seite sind diese zugunsten des Klägers sprechenden Indizien jedoch nicht so zwingend, dass sie die Annahme einer Unfallmanipulation in jedem Fall ausschließen. Bei der vorzunehmenden Gewichtung der jeweils für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Umstände liegen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Unfallmanipulation vor, während den im Streitfall entlastenden Umständen demgegenüber kein adäquates Gewicht zukommt, dass dadurch der für eine Manipulation gegebene Anschein entkräftet würde.

Entgegen der in der Berufungserwiderung zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Klägers ist der Senat auch nicht an einer eigenen Würdigung der Gesamtumstände deshalb gehindert, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler bei der Beweiswürdigung des Landgerichts sind weder Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung, noch ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts auf etwaige Fehler bei der Beweiswürdigung beschränkt. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung selbst zu überzeugen und in den Fällen, in denen es die Beweiswürdigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, selbst die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen (vgl. BGH NJW 2005, 1583, 1584 f).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Entscheidung unter Würdigung der Gesamtumstände des hier vorliegenden Einzelfalles handelt und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs.2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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