Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 12 U 155/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 139
BGB § 242
BGB § 637 Abs. 1
BGB § 637 Abs. 3
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 817 Satz 2
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 288 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 522 a. F.
ZPO § 524
ZPO § 533
ZPO § 546
AO § 370
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 155/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 08.02.2007

Verkündet am 08.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 14. Juli 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 416/04, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem im Dezember 2003 geschlossenen Werkvertrag auf Erstattung von Selbstvornahmekosten bzw. auf Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses sowie auf Schadensersatz wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten bei der Erstellung der Terrasse am Wohnhaus des Klägers auf dem Grundstück ...-Str. ... in N... in Anspruch. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Werkvertrag wegen einer "ohne Rechnung"-Abrede nichtig ist und dem Kläger bereits deshalb keine Gewährleistungsrechte zustehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Arbeitsstunden einschließlich Mehrwertsteuer wäre eine Vergütung von weit über 3.000,00 € angefallen zu der noch das verwendete Holz mit einer Summe von ca. 1.000,00 € hinzugekommen wäre.

Mit am 14.07.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 2.178,00 € nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Parteien eine "ohne Rechnung"-Vereinbarung getroffen hätten. Dies führe zu einer Nichtigkeit des Werkvertrages sowohl gem. § 134 BGB als auch nach § 138 Abs. 1 BGB. Zugleich entfielen damit die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Hinsichtlich der Beschädigung der Terrassentüranlage bestehe hingegen ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB. Entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen, die allerdings wegen eines offensichtlichen Irrtums in der Addition zu berichtigen seien, belaufe sich die Höhe der Forderung auf 2.178,00 € netto. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.07.2006 zugestellte Urteil mit am 02.08.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 18.09.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat gegen das ihm am 20.07.2006 zugestellte Urteil mit am 16.08.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz "selbständige Anschlussberufung" eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 15.09.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Er greift zum einen die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Er ist der Ansicht, eine Schwarzgeldabrede sei hinsichtlich der Materialkosten bereits nicht folgerichtig, da es sich um einen durchlaufenden Posten handele. Auch sei eine Schwarzgeldabrede logisch nicht damit vereinbar, dass der Beklagte vor Zeugen erklärt habe, eine Schadensregulierung über seine Versicherung anzustreben. Zumindest hätte hierzu seinen - des Klägers - Beweisantritten nachgegangen werden müssen. Auch sei es entgegen der Annahme des Landgerichtes nicht verwunderlich, dass er eine Rechnung erst verlangt habe, als Mängel aufgetreten seien. Eine Rechnungslegung sei erst nach Abschluss der Arbeiten vereinbart gewesen. Diese seien aber - solange Mängel bestanden hätten - nicht erledigt gewesen. Zudem habe der Zeuge S... eine "ohne Rechnung"-Abrede nicht bestätigen können, sondern lediglich Rückschlüsse gezogen. Weiter sei auffällig, dass lediglich gegenüber einem Zeugen die Parteien mehr oder weniger offen über eine "ohne Rechnung"-Abrede gesprochen haben sollten, während die übrigen eingesetzten Arbeiter hiervon nichts mitbekommen hätten. Daneben ist der Kläger der Ansicht, eine "ohne Rechnung"-Abrede führe nicht zu einer Nichtigkeit des Vertrages, wenn nicht die Steuerverkürzung der Hauptzweck des Vertrages sei. Vorliegend sei vertraglicher Hauptzweck jedoch die Durchführung der Arbeiten an der Terrasse gewesen. Eine Nichtigkeit des Gesamtvertrages sei nur dann anzunehmen, wenn die Abrede die Preisgestaltung beeinflusst habe. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich und vom Beklagten, der insoweit die Beweislast trage, auch nichts vorgetragen. Ohnehin sei allenfalls eine halbseitige Teilnichtigkeit anzunehmen. Dem Auftraggeber blieben danach seine Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche erhalten, lediglich der Unternehmer habe keinen Vergütungsanspruch mehr. Hilfsweise macht der Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des unstreitig geleisteten Werklohns von 3.250,00 € geltend. Insoweit vertritt er die Auffassung, § 817 Satz 2 BGB stehe einem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Ansonsten entstünde das unbillige Ergebnis, dass ihm sowohl Gewährleistungsansprüche als auch ein Rückzahlungsanspruch betreffend den Werklohn nicht zustünden.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2006, Az.: 17 O 416/04, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 7.743,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2004 zu zahlen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil soweit es ihm günstig ist. Bezüglich des hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ist er der Auffassung, eine ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor, da der Kläger das letztlich verbaute Material bekommen habe und die Vergütung von 3.250,00 € lediglich Materialkosten erfasse. Im Übrigen sei das Geld für die Anschaffung des Materials verbraucht worden. Zur Begründung seines eigenen Rechtsmittels trägt der Beklagte vor, die Nichtigkeit des Werkvertrages stünde auch der Geltendmachung deliktischer Ansprüche entgegen, da der Schaden an der Terrassentüranlage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Werkvertrages entstanden sei.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Nichtigkeit des Werkvertrages und hieraus resultierend den Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei einer "ohne Rechnung"-Abrede angenommen. Selbst bei Vorliegen einer solchen Abrede sei er nicht gehindert, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Kläger macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

Auch das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig, wobei der Senat dieses als eigenständige Berufung und nicht als Anschlussberufung gem. § 524 ZPO ansieht. Der Beklagte hat sein Rechtsmittel zwar als Anschlussberufung bezeichnet, sein Wille, ein eigenständiges Rechtsmittel einzulegen, folgt jedoch aus der Wahrung der Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO sowie aus der Angabe, es solle sich um eine "selbständige Anschlussberufung" handeln. Mit dieser Formulierung verweist der Beklagte auf die Unterscheidung in § 522 ZPO a. F., wonach in der selbständigen Anschließung gerade ein eigenständiges Rechtsmittel zu sehen war. Die Richtigkeit dieser Auslegung wurde seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch der Beklagte macht eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, indem er seine Berufung mit der Rechtsansicht begründet, der Ausschluss vertraglicher Rechte wegen der Nichtigkeit des Werkvertrages erfasse auch daneben bestehende deliktische Ansprüche.

2. In der Sache bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg.

a) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der behaupteten Selbstvornahmekosten (Rechnung Fa. P... über 4.093,51 €) aus § 637 Abs. 1 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses (Kostenvoranschlag Fa. D... über netto 3.650,00 €) aus § 637 Abs. 3 BGB gegen den Beklagten, da der von den Parteien geschlossene Werkvertrag nichtig ist.

Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass für die Leistungen des Beklagten eine Rechnung nicht gestellt werden sollte, mithin auch eine Abführung der Umsatzsteuer nicht erfolgen sollte. Zwar war der Zeuge S... bei der entsprechenden Vereinbarung der Parteien nicht zugegen, der Zeuge hat jedoch bekundet, er habe im Rahmen der Anlieferung des für die Terrasse verwendeten Holzes ein Gespräch zwischen den Parteien mitverfolgt, in dem der Kläger geäußert habe, er benötige die Rechnung betreffend den Erwerb des Holzes nicht, da ja alles "schwarz" gemacht werden solle. Weiter hat der Zeuge S... angegeben, der Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, eine dauerhafte Anstellung des Zeugen könne nicht erfolgen, weil er zur Zeit sein Gewerbe nicht angemeldet habe und alles "schwarz" laufe, wobei der Zeuge ferner bekundet hat, diese Bemerkung habe sich auf das Bauvorhaben des Klägers bezogen, da ihm andere Aufträge des Beklagten nicht bekannt gewesen sein. Der Senat hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu Zweifeln. Die Angaben des Zeugen sind detailliert und im Zusammenhang geschildert, der Zeuge hat auch nachvollziehbar erklären können, unter welchen Umständen in seinem Beisein die Angelegenheit zwischen den Parteien erörtert worden ist. Das vom Zeugen S... bekundete Indiz für eine von den Parteien getroffene "ohne Rechnung"-Vereinbarung steht auch in Einklang mit weiteren Indizien, sodass der Senat den Nachweis einer entsprechenden Abrede als geführt ansieht. So spricht weiter für den Vortrag des Beklagten, dass der Kläger zunächst eine Rechnung nicht verlangt hat und auch ein schriftliches Angebot über die Arbeiten - trotz eines Vertragsumfanges oberhalb von 3.000,00 € - nicht vorliegt. Nicht überzeugend ist diesbezüglich das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz, eine Rechnungslegung sei noch nicht veranlasst gewesen, da die Arbeiten wegen der bestehenden Mängel noch nicht als beendet anzusehen gewesen seien. Aus Sicht des Beklagten war eine Fertigstellung zunächst jedenfalls erfolgt, sodass eine Abrechnung der Leistungen zu erwarten gewesen wäre. Auch ist der Vortrag des Klägers im Prozess zu dieser Problematik insgesamt widersprüchlich, was ebenfalls gegen die Richtigkeit der vom Kläger gegebenen Darstellung spricht. So hat der Kläger erstinstanzlich keineswegs darauf abgestellt, dass eine Rechnungslegung noch nicht veranlasst gewesen sei. Er hat vielmehr vorgetragen, er habe bereits vor der schriftlichen Aufforderung zur Rechnungslegung im Schreiben vom 15.06.2004 den Beklagten mehrfach mündlich um eine Rechnung gebeten. Auch hat der Kläger unstreitig einen Betrag von 3.250,00 € an den Beklagten gezahlt, ohne dass eine Rechnung gelegt worden ist. Auch diesbezüglich ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich und daher nicht geeignet seine Darstellung der Geschehnisse zu stützen. So ist in der Klagebegründung von einer Anzahlung von 1.000,00 € für Materialkosten und der Zahlung eines weiteren Betrages von 2.250,00 € nach Abschluss der Arbeiten die Rede, während in der Berufungsinstanz beide Zahlungen als Vorauszahlungen vorgetragen werden. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. So steht einer "ohne Rechnung"-Abrede nicht entgegen, dass die Leistung des Beklagten auch den Einkauf von Material umfasst, für das er seinerseits Mehrwertsteuer zu entrichten hatte. Im Rahmen eines Werkvertrages der sowohl Arbeitsleistungen als auch die Beschaffung von Materialien beinhaltet, ist ohne weiteres eine Differenzierung dieser Positionen bei der Kalkulation des Werklohnes möglich und vom Beklagten bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 22.02.2005 im Ansatz dargetan worden. Ebenfalls spricht gegen das Vorliegen einer "ohne Rechnung"-Abrede nicht, dass der Beklagte zunächst angegeben hat, wegen der vom Kläger gerügten Mängel seine Versicherung einschalten zu wollen. Denkbar ist sowohl, dass der Beklagte als juristischer Laie Probleme infolge der getroffenen Vereinbarung (zunächst) nicht erkannte, als auch, dass er "ordnungsgemäße" Vertragsunterlagen nachträglich fertigen wollte. Schließlich ist es auch möglich, dass der Beklagte die entsprechenden Erklärungen nur zum Vertrösten des Klägers abgegeben hat, tatsächlich jedoch eine Einschaltung der Versicherung nicht ernsthaft in Betracht zog. Mangels Erheblichkeit des diesbezüglichen Vortrages des Klägers war schließlich eine Beweiserhebung zu den Erklärungen des Beklagten nicht veranlasst. Ebenfalls nicht zur Rechtfertigung eines anderen Ergebnisses ist der Umstand geeignet, dass außer dem Zeugen S... keiner der anderen vom Beklagten eingeschalteten Hilfspersonen etwas von den Absprachen zwischen den Parteien mitbekommen hat. Der Zeuge S... hat angegeben, dass es bei einer bestimmten Gelegenheit, nämlich der Anlieferung des Holzes, zu der Äußerung des Klägers gekommen ist, als es um die Übergabe der entsprechenden Rechnung ging. Dass vergleichbare Gespräche auch bei anderen Gelegenheiten veranlasst gewesen wären, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

Die von den Parteien getroffene "ohne Rechnung"-Abrede hat die Nichtigkeit des Werkvertrages zur Folge, §§ 134, 139 BGB. Die "ohne Rechnung"-Vereinbarung zweier Vertragsparteien dient einer Steuerhinterziehung i. S. v. § 370 AO und führt jedenfalls dann zu einer Nichtigkeit des Vertrages gem. §§ 134, 139 BGB, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrages darstellt (BGH (2. Zivilsenat) NJW 1997, S. 2599; BGH (12. Zivilsenat) NJW 2003, S. 2742; BGH (7. Zivilsenat) BauR 2001, S. 630; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechtes, 2. Aufl. 5. Teil, Rn. 15; MüKo-Armbrüster, BGB, Kommentar, 5. Aufl., § 134, Rn. 57). Nach Auffassung des Senates ist eine Nichtigkeit des Gesamtvertrages darüber hinaus anzunehmen, falls die "ohne Rechnung"-Vereinbarung auch auf den Vertrag im Übrigen Einfluss gehabt hat, woran es nur dann fehlt, wenn feststeht, dass der Vertrag auch ohne die nichtige steuerliche Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Vergütung - abgeschlossen worden wäre (so auch BGH (12. Zivilsenat), a. a. O.; BGH (8. Zivilsenat) MDR 1968, S. 834; OLG Naumburg, Urteil vom 30.03.1999, Az.: 13 U 83/98, zitiert nach juris; Saarländisches OLG OLGR 2000, S. 303; OLG Hamm NJW-RR 1997, S. 722; OLG Oldenburg OLGR 1997, S. 2; MüKo-Armbrüster, a. a. O.). Die Gegenansicht, die eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages schon dann verneint, wenn nicht die Steuerverkürzung sondern ein anderer Aspekt - beim Werkvertrag etwa die Errichtung des geschuldeten Werkes - als Hauptzweck des Vertrages anzusehen ist (BGH (7. Zivilsenat), a. a. O.; Kniffka/Koeble, a. a. O.; Staudinger-Sack, BGB, Kommentar, 13. Bearb., § 134, Rn. 287) berücksichtigt § 139 BGB nicht und lässt sich mit dieser Regelung auch nicht in Einklang bringen (MüKo-Armbrüster, a. a. O.). Dahinstehen kann schließlich, ob die "ohne Rechnung"-Abrede zugleich einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB darstellt oder ob diese Norm durch § 134 BGB verdrängt wird (letzteres bejahend MüKo-Armbrüster, a. a. O.). Vorliegend erfasst die Nichtigkeit der "ohne Rechnung"-Vereinbarung den Vertrag insgesamt. Der für das Vorliegen der Umstände, die eine Abweichung vom Regelfall des § 139 BGB rechtfertigen, darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. hierzu OLG München NJW-RR 1987, S. 1042) hat nicht dargetan, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien auch bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung zu den gleichen Konditionen abgeschlossen worden wäre. Der Kläger hat sich nicht einmal mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten nachvollziehbar auseinandergesetzt, bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Arbeitsstunden einschließlich Umsatzsteuer wäre eine Vergütung von weit über 3.000,00 € angefallen zu der noch das verwendete Holz mit einer Summe von ca. 1.000,00 € hinzugekommen wäre.

Die Nichtigkeit des von den Parteien geschlossenen Werkvertrages führt zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Klägers (vgl. auch Saarländisches OLG, a. a. O.). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Folgen der Nichtigkeit nicht auf die dem Beklagten zustehenden Ansprüche beschränkt. Zwar ist in bestimmten Fällen trotz der Verletzung eines gesetzlichen Verbotes eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nur eingeschränkt anzunehmen, etwa für den Fall eines einseitigen Verstoßes des Auftragnehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ohne Wissen des Auftraggebers (BGH BauR 1984, S. 290). Eine vergleichbare Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Beiden Parteien war bekannt, dass das von ihnen geschlossene Geschäft für den Beklagten umsatzsteuerpflichtig war. Auch ist nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten von einem niedrigeren Werklohn infolge der "ohne Rechnung"-Abrede auszugehen, sodass auch der Kläger durch den Gesetzesverstoß einen Vorteil erlangt hat und schon deshalb eine Einschränkung der Folgen des § 134 BGB nach § 242 BGB nicht geboten ist (so auch Saarländisches OLG, a. a. O.; OLG Köln NJW-RR 1990, S. 251).

b) Dem Kläger steht auch der im Rahmen einer nach Maßgabe des § 533 ZPO zulässigen Klageänderung hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht zu. Eine Rückforderung des unstreitig gezahlten Werklohnes von 3.250,00 € scheidet gem. § 817 Satz 2 BGB aus. Der Kläger hat die Werklohnforderung in Kenntnis davon beglichen, dass eine Rechnung nicht gelegt und Umsatzsteuer nicht abgeführt werden sollte. Auch der im Rahmen des § 817 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigende Zweck des jeweiligen Verbotsgesetzes (vgl. hierzu BGH NJW 1990, S. 2542) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist in der vorliegenden Konstellation der vollständigen - wenn auch mangelbehafteten - Erbringung der Werkleistung nämlich nicht gegeben (im Ergebnis ebenso Saarländisches OLG, a. a. O:; OLG Köln, a. a. O.). Der Auftraggeber hat eine gewisse Gegenleistung für den gezahlten Werklohn erhalten, so ist auch vorliegend nicht im Streit, dass etwa das vom Beklagten gelieferte Holz weiterhin Verwendung finden konnte.

c) Zutreffend hat das Landgericht schließlich einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der unstreitigen Beschädigungen der Terrassentüranlage durch das Verwenden offener Flammen beim Verschweißen der Dachpappe und Löten der Anschlussbleche bejaht, dessen Höhe von 2.178,00 € in der Berufungsinstanz von keiner Partei mehr in Abrede gestellt wird. Dem Beklagten ist insoweit eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, weil er die Terrassentüranlage vor der entstehenden Hitze bzw. dem Funkenflug nicht hinreichend geschützt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden deliktische Ansprüche auch nicht verdrängt. Infolge der Nichtigkeit des Vertrages fehlt es vielmehr an konkurrierenden Ansprüchen, die einem deliktischen Schadensersatzanspruch gegenüber vorrangig sein könnten. Auch Sinn und Zweck des § 370 AO rechtfertigen es nicht, den Beklagten von einer Haftung wegen schuldhaft verursachter Eigentumsverletzungen freizustellen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte befand sich infolge der Mahnung des Klägers vom 06.08.2004 mit Fristsetzung zum 13.08.2004 ab dem 14.08.2004 in Verzug.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Im Hinblick auf die divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Folgen einer "ohne Rechnung"-Abrede war die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 13.171,51 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (Berufung Kläger: Hauptanspruch: 7.743,51 €, Hilfsanspruch: 3.250,00 €; Berufung Beklagter: 2.178,00 €).

Wert der Beschwer für den Kläger: 10.993,51 €,

Wert der Beschwer für den Beklagten: 2.178,00 €.

Ende der Entscheidung

Zurück