Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 185/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 1649
BGB § 1649 Abs. 2
BGB § 1664
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29.03.2007

Verkündet am 29.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 169/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der vom Landgericht zutreffend angenommene Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 1664 BGB (zu der Einordnung der Norm als selbständige Anspruchsgrundlage eines Schadensersatzanspruchs vgl. OLG Köln FamRZ 1997, S. 1351; Diederich-sen in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1664 Rn. 1) umfasst nicht eine Verzinsung des an die Beklagte im Juli 1994 ausgezahlten Erbteils der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.1994 bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin am ... 2001. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse des Senates vom 15. und 20.03.2007 verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin eine Ermessensentscheidung erst im Rahmen der Mittelverwendung nach Maßgabe des § 1649 Abs. 2 BGB anfällt, also hinsichtlich solcher Vermögenseinkünfte die weder für die Vermögensverwaltung noch für den Unterhalt des Kindes selbst benötigt werden. Ein entsprechender Vermögensüberschuss ist von der Klägerin bereits nicht dargetan worden. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 1649 BGB bleibt schließlich die - vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin vor dem Senat angesprochene - fortbestehende Unterhaltspflicht der Kindeseltern ohne Einfluss auf die Ermittlung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Der diesbezüglichen Anregung der Klägerin war daher nicht nachzukommen.

Ein Fall des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Zulassung der Revision nach dieser Bestimmung ist geboten, wenn von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen Gerichtes abgewichen wird oder aus anderen Gründen schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (Ball in Musielak, ZPO, Kommentar, 5. Aufl., § 543, Rn. 8 f). Der Fall der unbegründeten Nichtberücksichtigung einer Vorschrift in einer anderen Entscheidung wird hiervon nicht erfasst. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu der unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ohne dass eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu vorliegt (Ball, a. a. O., Rn. 5 a). Eine solche Konstellation ist nicht gegeben. Der vom Senat vorgenommene Vergleich der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen Vermögenssituation mit der Lage des Geschädigten, die ohne die Schadenshandlung bestünde, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, S. 611; VersR 1984, S. 943). Es ist auch nicht ersichtlich, dass danach einzelne Rechtsnormen bei diesem Vergleich nicht zu berücksichtigen wären.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27.03.2007 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Wert der Beschwer für die Klägerin: bis 2.500,00 €.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück