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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 12 U 190/07
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO, SGB X, VAG, AHB


Vorschriften:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
BGB § 404
BGB § 412
BGB § 425
BGB § 425 Abs. 1
BGB § 425 Abs. 2
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1 a. F.
BGB § 852 a. F.
BGB § 852 Abs. 1 a. F.
BGB § 852 Abs. 2 a. F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 8
ZPO § 167
ZPO § 412
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
SGB X § 116
SGB X § 116 Abs. 1
VAG § 1 Abs. 3 Nr. 3
AHB § 5 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 190/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 03.04.2008

Verkündet am 03.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Amtsgericht Eggers-Chemseddine

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 108/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt als Krankenkasse den Beklagten aus übergegangenem Recht der bei ihr versicherten Patientin H... M... wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz im Umfang der Kosten für eine Krankenhausbehandlung in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 34.473,63 € und anteiliger Zinsen in Höhe von 33.922,71 € nebst anteiliger Zinsen unter Abweisung im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler des Beklagten bewiesen. Dieser liege nicht schon in der Verletzung einer Arterie während der Hüftgelenksoperation, sondern in dem Unterlassen einer sofortigen Revisionsoperation bzw. einer Revisionsoperation spätestens am 1. oder 2. postoperativen Tag. Bei der Operation am 27.09.1996 seien nicht nur die koagulierte arteria circum flexa, sondern auch die arteria profunda femoris verletzt worden, was aus dem Operationsbericht vom 19.10.1996 zu schließen sei. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Verletzungsursache. Das Unterlassen der zeitnahen Blutstillung dieser Verletzung sei ein vorwerfbarer ärztlicher Kunstfehler. Die sofortige Revisions-OP sei zwingend erforderlich gewesen. Die massive Kreislaufdepression sei erkennbar gewesen, da die Patientin mindestens 1 l Blut verloren hatte. Eine solche Menge könne nicht durch Verletzung der kleinen arteria circum flexa erklärt werden. Postoperativ sei es zu einer massiven Nachblutung gekommen. Der Oberschenkel sei bläulich verfärbt und steinhart gewesen und habe Blasenbildung gezeigt. Dies sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer folge, ein deutliches Zeichen für eine starke Blutung im Bein. Eine sofortige Revisionsoperation sei auch nicht zu risikoreich gewesen, weil das Risiko, das bereits durch das herausfließende Blut aufgrund des Lecks in der Arterie bestanden habe, nicht durch Wiedereröffnung der Operationsstelle erhöht worden wäre. Sämtliche Einwände des Beklagten seien durch die überzeugenden Argumente des Sachverständigen widerlegt worden, dem uneingeschränkt zu folgen sei.

Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch, wozu auf den Hinweisbeschluss vom 22.11.2006 Bezug genommen werde. Danach sei die drei Jahre laufende Verjährungsfrist, die am 12.11.1999 für die Klägerin begonnen habe, aufgrund der ausreichenden Verhandlungen der Klägerin mit dem hinter dem in Anspruch genommenen Arzt stehenden Versicherer bis zum 25.03.2002 gehemmt gewesen. Bevor die Verjährung am 25.03.2005 hätte eintreten können, sei der Anspruch gegen den Beklagten am 30.04.2004 rechtshängig gemacht worden.

Da auch bei sofortiger Revisionsoperation eine stationäre Behandlung der Klägerin bis zum 27.10.1996 erforderlich gewesen wäre, sei der Anspruch der Höhe nach um die Kosten für fünf Tage sowie die Rückverlegungskosten von C... nach L... zu kürzen, so dass sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 33.922,71 € ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Der Beklagte hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.09.2007 zugestellte Urteil mit einem per Telefax am 12.10.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit einem per Telefax am 13.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlich geltend gemachten Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter. Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der Beweisantritte und macht dieses Vorbringen auch zum Gegenstand seines Vortrages in der Berufungsinstanz. Er rügt, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung, da das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die erhobene Einrede der Verjährung nicht greife. Dieses Ergebnis beruhe auf einer unrichtigen Anwendung der §§ 823, 852 BGB a. F. i.V.m. Art. 229 § 8 EGBGB. Bereits der Zeitpunkt, ab dem die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sein solle, sei nicht der 12.11.1996, sondern der Tag der notwendigen Verlegung zur Weiterbehandlung, also der 23.10.1996, spätestens der Tag des Anbringens des Schlichtungsantrages seitens der Patientin, mithin der 14.11.1996. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis der Patientin zurechnen lassen. Auch wenn diese Auffassung nicht geteilt werde, läge Kenntnis der Klägerin spätestens mit Anmeldung der Ansprüche durch Schreiben der Klägerin vom 27.10.1999 an den Kommunalen Schadenausgleich vor. Der Vortrag der Klägerin, ihr sei erst am 12.11.1999 das Schlichtungsgutachten zur Kenntnis gebracht worden, sei widersprüchlich, weil sie im Schreiben vom 27.10.1999 unter Bezugnahme auf das Gutachten im Schlichtungsverfahren vom 16.10.1997 ihre Ansprüche bereits beziffert habe. Jedenfalls sei eine Verjährung spätestens im November 2002 eingetreten, da der Lauf der Verjährungsfrist betreffend den Beklagten nicht gehemmt gewesen sei. Die Verhandlung einer Krankenkasse des Patienten mit dem hinter dem Krankenhaus stehenden Versicherer hinsichtlich übergegangener Ansprüche sei schon grundsätzlich ausschließlich geeignet, den Verjährungsablauf zwischen diesen inter partes zu hemmen. Auch eine Mitversicherung von Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen führe nicht per se zu einer Erstreckung derartiger Wirkungen auf diese Gehilfen. Vor Rechtshängigwerden der Klage habe die Klägerin Forderungen ausschließlich gegen das Krankenhaus, jedoch nicht gegen den Beklagten oder andere Mitarbeiter erhoben. Im Rahmen der geführten Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Kommunalen Schadenausgleich sei keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass sich der Kommunale Schadenausgleich zu einer Frage der persönlichen Haftung einzelner Beteiligter äußern oder für diesen in die Verhandlung eintreten wolle. Dies belegten auch die Gesamtumstände.

Des Weiteren seien begründete Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil zu rügen, weil das Landgericht dem Antrag des Beklagten auf eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen hätte nachkommen müssen. Die gutachterlichen Ausführungen des bestellten Sachverständigen Dr. F... Ka... stellten eine ungenügende Grundlage der Urteilsfindung dar. Das Landgericht habe sich ungenügend mit den Ausführungen des Beklagten in medizinischer Hinsicht auseinandergesetzt, insbesondere mit den im Schriftsatz vom 09.08.2007 wiedergegebenen Darlegungen des außergerichtlich herangezogenen Gutachters. Ferner habe sich das Gericht auch nicht ausreichend mit den sachkundigen Ausführungen der Zeugin S... auseinandergesetzt. Schließlich habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit der Argumentation hinsichtlich der bestrittenen Kausalität der Schäden auseinandergesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Verweildauer in stationärer Behandlung auch bei früherer Revisionsoperation.

Der Beklagte beantragt,

das am 29.08.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 108/04 - soweit die Klage nicht der Abweisung unterlag - abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag einschließlich der dortigen Beweisangebote. Sie ist der Auffassung, die im Zusammenhang mit der Verjährung von dem Beklagten zitierten Urteile seien hinsichtlich der zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens sei kein Raum, nur weil der Beklagte angeblich einen Gutachter gefunden habe, der seine falsche Auffassung vermeintlich stärke. Die Ausführungen des Landgerichts seien rechtsfehlerfrei und nicht zu beanstanden.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel einerseits darauf, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung nicht greife. Der Beklagte rügt damit eine Rechtsverletzung, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Andererseits meint der Beklagte, das Landgericht hätte seinem Antrag nachkommen müssen, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen und es hätte der beklagtenseits bestrittenen Kausalität geltend gemachter Schäden weiter nachgehen müssen. Damit macht der Beklagte auch eine teilweise unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung (§§ 513, 529 Abs. 1 ZPO) geltend, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB a. F. i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 33.922,71 €, wobei auf die bis zum 31.07.2002 geltende Rechtslage abzustellen ist, da sich das schädigende Ereignis bereits im September 1996 ereignet hat.

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist dem Beklagten aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung ein rechtswidriger und schuldhafter Behandlungsfehler vorzuwerfen. Ein Behandlungsfehler des Beklagten liegt zwar nicht schon in der Verletzung einer Arterie während der Hüftgelenksoperation, jedoch in dem Unterlassen einer Revisionsoperation am selben Tage oder spätestens ein bis zwei Tage nach der Operation vom 27.09.1996. Bei der vom Beklagten durchgeführten Operation am 27.09.1996 wurde nicht nur die koagulierte arteria circum flexa, sondern auch die arteria pro-funda femoris verletzt. Dies folgt aus dem im Schlichtungsgutachten von Prof. Dr. Kö... zitierten Operationsbericht des Oberarztes Dr. G... der ...klinik Lü... vom 19.10.1996 und den dahingehenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ka.... Eine Alternativursache für die Verletzung auch der arteria profunda femoris scheidet aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts insoweit Bezug genommen. Insbesondere ist das Landgericht zu Recht von den Feststellungen im Operationsbericht vom 19.10.1996 ausgegangen.

Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Bekundungen der Zeugin S.... Die Zeugin hat selbst bekundet, keine konkreten Angaben dazu machen zu können, welche Ader verletzt worden sei, da sie nicht auf der Seite des Operationsfeldes gestanden habe und sie nicht in die konkrete Stelle habe einsehen können, als das Gefäß verletzt worden sei, so dass sie nicht genau habe sehen können, welches Gefäß verletzt worden sei. Sie hat lediglich vermutet, dass die circum flexa iliaca verletzt worden sei, weil dies nahe liege, da der Hebel im Bereich des oberen Pfannenrandes angesetzt und abgerutscht sei. Ihre Bekundungen können nicht widerlegen, dass auch die arteria profunda femoris verletzt worden ist. Ausweislich des Operationsberichtes vom 19.10.1996 ist noch ein zweites arterielles Gefäß verletzt worden, bei dem auch eine frische arterielle Blutung bestand. Aus dem Operationsbericht vom 27.09.1996 ergab sich hingegen nicht, aus welchem Blutgefäß die Blutung stammte, die mittels Elektrokoagulation gestillt worden sein soll. Es ist lediglich vermerkt, dass es zu einer starken Blutung im Ventralbereich der Wunde gekommen sei. Auch der Beklagte selbst hat im Schlichtungsverfahren nur dahingehend Stellung genommen, dass es beim Eindrehversuch der konischen Schraubpfanne zu einer arteriellen Blutung im ventrokaudalen Bereich der Hüftpfanne gekommen sei und eine Elektrokoagulation an mehreren Stellen zur Blutstillung des spritzenden Gefäßes geführt habe. Der Sachverständige Dr. Ka... hat hingegen überzeugend festgestellt, worin ihm zu folgen ist, dass eine Verletzung der arteria profunda femoris nicht notwendig zu einer spritzenden Blutung führte, sondern dass diese, wie auch die Zeugin vermutete, von einem Ast der arteria circum flexa herrührte, es aber durch die Verletzung der arteria profunda femoris zu einer Einblutung in den Oberschenkel gekommen sei, was sich daran gezeigt habe, dass der Oberschenkel steinhart geworden und es auch zur Blasenbildung gekommen sei. Er hat ferner festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die arteria profunda femoris während der Hüftgelenksoperation verletzt worden sei, auch wenn diese außerhalb des Operationsgebietes liege, weil möglich sei, dass die Verletzung durch Ansetzen eines Hebels zum Weghalten von Gewebe verursacht worden sei. Ferner - so der Sachverständige - wird im Operationsgebiet auch mehr Platz geschaffen bzw. benötigt worden sein, weil die Patientin adipös war.

Selbst wenn die Verletzung der arteria profunda femoris für den Beklagten während der Operation nicht erkennbar gewesen sein sollte, weil er fälschlich davon ausging (nur) die arteria circum flexa verletzt zu haben und mittels Koagulation die Blutung zunächst erfolgreich gestillt zu haben, lagen postoperativ deutliche Indikationen für eine Revisionsoperation vor, so dass das Anlegen von Druckverbänden, die massive Zuführung von Blut- und Volumenersatzmitteln und gerinnungsfördernden Substanzen keine adäquaten Behandlungsmaßnahmen waren. Nach Verschluss der Wunde ist es beim Anlegen des sterilen Verbandes zu massiven Blutverlusten über die Drainage an die Verbände gekommen, es wurden etwa 1.000 ml Blut retransfundiert. Das entspricht 20 % des Gesamtblutvolumens, und selbst der Beklagte hielt den Revisionseingriff zunächst für nötig und bereitete diesen vor. Nur weil sich der Eindruck eines Rückgangs der Blutung gebildet hatte, wurde von der Revisionsoperation abgesehen und ein Druckverband angelegt. Die Ursache der massiven Blutung ist jedoch weiter nicht festgestellt worden. Danach war die Kreislaufsituation der Patientin sehr schlecht. Obwohl sie Hypertonikerin ist, fiel der Blutdruck bis auf 70 mm Quecksilber ab, die Gerinnungswerte fielen am 28.09.1996 auf 24 % ab und der rechte Oberschenkel war steinhart geschwollen und bläulich verfärbt bei weichen Waden. Ab dem 29.09.1996 waren des Weiteren Spannungsblasen am Oberschenkel vorhanden. Die Anschwellung am Oberschenkel entspricht einem weiteren dort verbleibenden Blutvolumen von mindestens zusätzlichen 500 ml.

Sämtliche Einwände des Beklagten sind durch die insoweit übereinstimmenden Gutachten des Prof. Dr. Kö... im Schlichtungsverfahren als auch des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ka... widerlegt, welche darin übereinstimmen, dass aufgrund dieser massiven Anzeichen für eine fortbestehende, innere und größere Blutung eine Revisionsoperation erforderlich gewesen wäre und die getroffenen therapeutischen Maßnahmen nicht sach- und zeitgerecht waren. Veranlassung zur Beauftragung eines Obergutachtens gem. § 412 ZPO gibt es nicht. Die Erhebung eines weiteren Gutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet Die Erhebung eines weiteren Gutachtens ist erforderlich, wenn Widersprüche zwischen mehreren Gutachtern nicht geklärt werden können, die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, grobe Mängel des Gutachtens vorliegen, der Sachverständige von falschen Anknüpfungstatsachen ausgeht, besonders schwierige Fragen zu entscheiden sind oder der weitere Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt (BGH NJW 1999, 1778; VersR 1980, 533). Hier sind keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen vorhanden, dessen Feststellungen mit denen des Schlichtungsgutachters Prof. Dr. Kö... übereinstimmen. Insbesondere sind sämtliche Einwände des Beklagten durch den Sachverständigen Dr. Ka... überzeugend widerlegt und insofern auch vom Landgericht ausreichend gewürdigt worden. Die Annahme des Beklagten, nur die arteria circum flexa verletzt zu haben sowie seine Auffassung, diese Gefäßverletzung sei üblicherweise durch Koagulation zu stillen, ist überzeugend durch den Sachverständigen widerlegt worden und kann letztlich sogar dahinstehen, da eine weitere sachverständige Begutachtung bereits deshalb nicht erforderlich ist, weil es aufgrund der postoperativ aufgezeigten Anzeichen keinen Zweifel geben kann, dass eine massive innere Blutung vorlag, die nicht dauerhaft gestillt werden konnte. Auch darauf, dass der Beklagte behauptet, die Verletzung der arteria profunda femoris sei intraoperativ nicht erkennbar gewesen, kommt es nicht an, da eine Verletzung eines großen Blutgefäßes postoperativ anzunehmen, mittels Revisionsoperation aufzusuchen, darzustellen und zu unterbinden war. Im Übrigen ist nach dem Operationsbericht vom 27.09.1996 eine Gefäßverletzung gerade nicht untersucht oder genau dargestellt worden. Auch der Einwand, der Umstand des Blutverlustes von 500 - 1.500 ml lasse nicht auf eine fortdauernde Gefäßverletzung schließen, weil schon diffuse Blutungen, die es bei einer solchen Operation immer gebe, zu einem solchen Blutverlust führen könnten, zumal hier ein Wechsel der Operationsmethode erfolgte, der aufgrund der weiteren Arbeiten im Operationsgebiet höhere Blutungen verursacht habe als übliche Hüftoperationen, ist durch den Sachverständigen überzeugend widerlegt worden und kann letztlich ebenfalls dahinstehen. Selbst wenn der extreme Blutverlust von mehr als 1 l auch mit den vom Beklagten genannten Umständen erklärbar wäre, bliebe der massive postoperative Blutverlust, der dadurch nicht mehr erklärbar ist, weil nach Verschließen der Wunde dieser nach der Argumentation des Beklagten nicht mehr zu erwarten gewesen wäre. Auch die Einwände, es habe durchaus eine Blutgerinnungsstörung unter Berücksichtigung des klinischen Verlaufs als Ursache für die intra- und postoperativ aufgetretenen Blutungen vermutet werden können, auch eine Entstehung der Gerinnungsstörung habe infolge der Blut- bzw. Retrotransfusionen unter der Operation erklärt werden können, weitere Ursachen wie ein Protein-Z-Mangel, der bisher nicht untersucht worden sei, seien denkbar, erfordern keine weitere Beweisaufnahme. Diesem Vorbringen hält der Sachverständige überzeugend entgegen, dass die Blutung nicht durch die Gerinnungsstörung hervorgerufen worden sei, sondern es sei genau umgekehrt, weil die Gerinnungsstörung Folge der Blutung sei, die gerinnungsfähigen Substanzen durch die maximale Stimulation des Gerinnungssystems verbraucht werden und es zu einer Verbrauchskoagulopathie gekommen sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Sachverständigen nicht fachgerecht sind, hat der Beklagte nicht genannt. Im Übrigen zeigt der Beklagtenvortrag, dass er die Blutgerinnungsstörung lediglich vermutet, jedoch nicht näher untersucht hat. Schließlich ist auch der Einwand des Beklagten, es habe aus ex ante Sicht keine erneute Veranlassung zu einer Revisionsoperation bestanden, weil die Blutwerte ohne zusätzliche Gabe von Erythrozytenkonzentraten stabil geblieben seien und die Gerinnung sich stabilisiert habe, überzeugend durch den Sachverständigen Dr. Ka... widerlegt worden. Nach seinen Feststellungen trifft diese Annahme deswegen nicht zu, weil die Niere geschädigt gewesen sei, die Lunge Probleme aufgewiesen habe, der Oberschenkel weiterhin steinhart gewesen sei und die Ursache der Blutung nach wie vor zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt worden sei.

Die in den Klinikberichten des C...-Klinikums C... und des E... Krankenhauses L... aufgeführten Gesundheitsschäden der Klägerin sind auch durch den Behandlungsfehler des Beklagten verursacht worden. Der Sachverständige Dr. Ka... hat die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlungen über den 27.10.1996 hinaus aufgrund der in den Berichten genannten Diagnosen bejaht. Bei rechtzeitiger Revisionsoperation wären diese nicht mehr erforderlich gewesen. Dass die genannten Diagnosen der akuten schweren Nachblutung mit Ausbildung eines hämorrhagischen Schocks nach der Protrusionskoxarthrose mit arterieller Gefäßverletzung, des Zustandes nach Massivtransfusion, des Logensyndroms und Thromboseverdachts im rechten Bein, der Niereninsuffizienz und der zunehmenden kardiopulmonalen Insuffizienz infolge einer Lungenembolie Folgen der fehlerhaften Behandlung des Beklagten sind, hat auch dieser nicht mit Substanz angegriffen. Die Feststellungen des Sachverständigen zur Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlungen implizieren im Übrigen die Prüfung, ob die behandelten Gesundheitsschäden Folgeschäden der unterlassenen Revisionsoperation sind. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass bei der Implantation von Hüftgelenksprothesen Gefäßverletzungen nicht vermeidbar seien, kommt es darauf nicht an, da darin nicht der Behandlungsfehler liegt.

Dem Sachverständigen Dr. Ka... ist darin zu folgen, dass bei einer sofortigen Revisionsoperation ein normaler postoperativer Verlauf zu erwarten gewesen wäre und zum 27.10.1996 eine Entlassung aus stationärer Behandlung hätte erfolgen können. Da weder vom Schlichtungsgutachter Prof. Dr. Kö... noch vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. Ka... eine Verlängerung der stationären Behandlung um 2 - 3 Wochen auch bei zeit- und sachgerechter Behandlung im Sinne einer gefäßchirurgischen Revision angenommen worden ist, ergibt sich ohne nähere Darlegung dieser Verlängerung kein Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung. Das dahingehende Votum der Schlichtungsstelle genügt dafür allein nicht.

Für die Patientin sind Krankenhausbehandlungskosten in der Zeit vom 28.10.1996 bis zum 22.03.1997 in Höhe von insgesamt 34.473,63 € entstanden, welche in Höhe von 33.922,71 € einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Die Höhe der Kosten hat der Beklagte nicht substanziell angegriffen.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) berufen. Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 852 Abs. 2 BGB a. F. bis zum 25.03.2002 gehemmt war und die frühestens zum 25.03.2005 eintretende Verjährung durch Einreichung der Klage am 22.03.2004 die Verjährung erneut gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F., 167 ZPO gehemmt hat.

Die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung richtet sich gem. Art. 229 § 8 EGBGB und Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB zunächst für die Zeit vor dem 01.01.2002 nach § 852 Abs. 1 BGB a. F., weil das schädigende Ereignis vor dem 31.07. und 01.01.2002 eingetreten ist. Danach verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist gleichfalls § 852 Abs. 1 BGB a. F. maßgeblich (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Nur die Kenntnis der Klägerin ist für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich. Grundsätzlich muss sich zwar die Klägerin als Zessionarin die für den Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis des Patienten als Zedenten im Hinblick auf §§ 412, 404 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 1973, 702), was im Grundsatz auch für den gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 116 SGB X gilt (vgl. BGH VersR 1984, 136). Wenn die Forderung jedoch sofort mit der Entstehung auf den Versicherungsträger übergeht, kommt es nur auf seine Kenntnis an (BGHZ 48,181; 133, 129), was hier der Fall ist. Der Forderungsübergang auf den Träger der Krankenversicherung vollzieht sich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. BGHZ 48, 188). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin Kenntnis i.S.v. § 852 Abs. 1 BGB a. F. erst am 12.11.1999 erlangte, als ihr das Gutachten der Schlichtungsstelle durch die Patientin unter Beifügung eines Rechtsanwaltsschreibens unstreitig übersandt worden ist, oder sie bereits spätestens am 27.10.1999 Kenntnis erlangte, als sie sich zu diesem Datum mit einem Schreiben an den Kommunalen Schadenausgleich unter Bezugnahme auf das im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten wandte und eine bezifferte Schadensersatzforderung geltend machte. Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert Kenntnis von Tatsachen, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen, welches den Schaden verursacht haben kann. Es kommt darauf an, dass der Ersatzberechtigte neben dem Namen, der Anschrift und der Aufgabenstellung des Schädigers auch die tatsächlichen Umstände des Schadensherganges kennt, die geeignet sind, seine haftungsrechtliche Verantwortung zu begründen. Der Ersatzberechtigte muss in der Lage sein, gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, zu erheben, die nicht risikolos, aber von so viel Erfolgsaussicht ist, dass die Klageerhebung zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BGH NJW 1985, 2194; 2001, 885). Dafür, dass die Klägerin Kenntnis i.S.v. § 852 Abs. 1 BGB a. F. erst vollständig am 12.11.1999 erhielt, spricht, dass sie erst mit Übersendung des Schlichtungsgutachtens Kenntnis auch von der Person des Beklagten als behandelnden Arzt erhielt. Einer weiteren Aufklärung, ob sie demgegenüber bereits spätestens selbst am 27.10.1999 Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift erlangt hatte, weil sie die zu diesem Zeitpunkt bereits bezifferte Schadensersatzforderungen unter Bezugnahme auf das im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten gegenüber dem Kommunalen Schadenausgleich geltend gemacht hatte, bedarf es hingegen nicht. Auch bei einem Verjährungsbeginn bereits am 27.10.1999 ist wie bei einem Verjährungsbeginn am 12.11.1999 keine Verjährung eingetreten. Die Verjährung ist nämlich auch bei Verjährungsbeginn am 27.10.1999 seit diesem Tage durch die Verhandlungen der Klägerin mit dem Kommunalen Schadenausgleich als Haftpflichtversicherer der ...klinik Lü... auch mit Wirkung für den mitversicherten Beklagten gehemmt gewesen.

Die Hemmung bestimmt sich für die Zeit vor dem 01.01.2002 ebenfalls nach § 852 Abs. 2 BGB a. F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung solange gehemmt, wie zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben. Zwar hat die Klägerin nicht direkt mit dem Beklagten Verhandlungen geführt, sondern lediglich mit dem Kommunalen Schadenausgleich. Die Klägerin hatte sich nämlich wegen "Schadensersatzanspruch nach § 116 SGB X" ihrer Patientin H... M... zunächst an die ...klinik Lü..., Kreiskrankenhaus und Eigenbetrieb des Landkreises D..., gewandt und von dem Beklagten selbst als Chefarzt der Orthopädischen Abteilung mit Schreiben vom 11.3.1999 die Mitteilung erhalten, dass "wir über den Kommunalen Schadenausgleich versichert sind". Daraufhin führte die Klägerin ausschließlich mit dem Kommunalen Schadenausgleich mit dem Betreff "Haftpflichtschaden M... gegen ...klinik Lü..." Verhandlungen. Ausdrücklich wurden daher die Verhandlungen nur für die ...klinik Lü... bzw. deren Träger, dem Landkreis D..., jedoch nicht für den behandelnden Beklagten geführt.

Dass es sich dabei um Verhandlungen i.S.v. § 852 BGB a. F. handelte, ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Teils der Korrespondenz mit dem Kommunalen Schadenausgleich nicht anzuzweifeln. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen (BGH NJW 1983, 2075). Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung über die Ersatzpflicht oder jeden Ersatz abgelehnt wird (BGH DB 1991, 2183). Nicht nötig ist eine Verhandlung ausdrücklich über Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder die Erklärung der Vergleichsbereitschaft (Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 852 Rn. 18). Der vorgelegte Teil der Korrespondenz mit dem Kommunalen Schadenausgleich zeigt, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, dass eine Schadensregulierung nicht grundsätzlich abgelehnt werde und dass sich dieser auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen einließ, was genügt (vgl. BGH MDR 1988, 570). Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verhandlungen auch im Namen des mitversicherten Beklagten als dem behandelnden Arzt geführt wurden. Der Kommunale Schadenausgleich der Länder B..., M..., S..., Sa... und T... (§ 1 Abs. 1 seiner Satzung) ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG). Er bezweckt, durch Umlegung Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden aus Risiken seiner Mitglieder auszugleichen. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung können Gemeinden, Landkreise, Ämter, Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebene Unternehmen, an denen Gemeinden und Landkreise mit mindestens 50 von 100 beteiligt sind, Mitglieder werden. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung wird die Mitgliedschaft durch Abschluss eines Deckungsschutzvertrages erworben und sie beginnt gleichzeitig mit dem Deckungsschutz. Der Kommunale Schadenausgleich gewährt seinen Mitgliedern sachlich umfassenden Deckungsschutz für Personen, Sach- und Vermögensschäden, der sich auf deren genannte Tätigkeitsbereiche erstreckt. Der gewährte Haftpflichtdeckungsschutz umfasst alle Haftpflichtaufwendungen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen vom Mitglied zu erbringen sind. Der Deckungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Mitglieder erhoben werden können. Mitversichert sind die in dienstlicher Verrichtung für die Mitglieder handelnden Personen, wenn und soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG ist der Kommunale Schadenausgleich zwar von der Versicherungsaufsicht freigestellt. Die Freistellung von der Aufsicht ändert aber nichts am Charakter des Kommunalen Schadenausgleichs als Versicherer. Die gesetzliche Regelung betrifft allein die aufsichtsrechtliche Seite, nicht dagegen die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kommunalen Schadenausgleich und seinen Mitgliedern. Dabei handelt es sich um Versicherungsverhältnisse, bei denen der Kommunale Schadenausgleich der Versicherer und die Mitglieder Versicherungsnehmer sind, für die die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten. Nach § 5 Nr. 7 AHB, die für alle Haftpflichtversicherungsverhältnisse gelten, gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Dies beinhaltet die Vollmacht im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis des Versicherers, weisungsunabhängig alle mit der Schadensregulierung zusammenhängenden Maßnahmen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Daraus folgt, dass Erklärungen des Versicherers gegenüber Dritten und seinen Rechtsnachfolgern geeignet sind, die Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer bei Vorliegen ihrer jeweiligen Voraussetzungen zu unterbrechen und zu hemmen (BGHZ 24, 244, 251; VersR 1963, 187; 1964, 1199; 1965, 958; 1970, 549; 1972, 372; 1974, 175). Dementsprechend hat der Kommunale Schadenausgleich als Versicherer für seinen Versicherungsnehmer, den Landkreis D... als Träger der ...klinik, Verhandlungsvollmacht. Der Beklagte hat auch zugestanden, dass er als angestellter Arzt der ...klinik Lü... bei dem Kommunalen Schadenausgleich mitversichert ist. Eine andere Gestaltung seines Haftpflichtversicherungsverhältnisses hat er nicht dargelegt. Zwar ergibt sich nach § 5 Nr. 7 AHB für den Versicherer grundsätzlich nur eine Außenvollmacht zur Vertretung des Versicherungsnehmers und nicht in jedem Falle auch zur Vertretung der lediglich mitversicherten Personen (BGH NJW-RR 1990, 343, 344; NJW-RR 1991, 472, 473). Vielmehr sind für die allgemeine Haftpflichtversicherung konkrete Umstände zu fordern, aus denen sich die Vollmacht des Versicherers ergibt, für Mitversicherte rechtswirksam Erklärungen abzugeben (BGH NJW-RR 1990, 343, 344). Liegen diese vor, wird durch Verhandlungen mit dem Versicherer nicht lediglich der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gehemmt, sondern auch derjenige gegen den Angestellten des Versicherungsnehmers, für den er einstehen muss (OLG Frankfurt/M., VersR 1998, 1282; OLG Rostock OLG-NL 2001, 172 ff; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 203 Rn. 3; Steffen/ Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 488 c). Entscheidend ist darauf abzustellen, dass es sich um einen einheitlichen Haftungsfall handelt, der Gegenstand der Verhandlungen war und eine einheitliche Schadensregulierung gewährleistet werden soll. Wenn ein Versicherer mit dem Geschädigten verhandelt, geht es um den Schadensersatz schlechthin. Wenn mit dem Versicherer verhandelt wird, kann nicht angenommen werden, es gehe allein um Ansprüche gegen den Träger des Krankenhauses. Dies kann nur angenommen werden, wenn die Ansprüche gegen den behandelnden mitversicherten Arzt bei den Verhandlungen deutlich und eindeutig ausgenommen werden. Hier ging es allein um den Haftungsfall, der sich aus dem behaupteten Behandlungsfehler des Beklagten als dem allein verantwortlich behandelnden Arzt ergab. Dies war sowohl dem Beklagten, der ...klinik als auch dem Kommunalen Schadenausgleich aufgrund des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens bekannt. Eine vergleichsweise Regelung wäre für den Versicherer auch wertlos, wenn sie nicht die Ansprüche sowohl gegen den Schädiger als auch gegen die Anstellungskörperschaft umfassen würde und der Geschädigte einen Teil seiner Ansprüche weiterhin gegen einen der beiden behielte. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23.08.2006 (VersR 2007, 1277 f), gegen die die Revision nicht zugelassen worden ist (BGH 27.03.2007, Az.: VI ZR 197/06) führt nicht zu einer anderen Sichtweise. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der der Entscheidung zu Grunde liegende Fall mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar ist, weil aus den Gründen nicht erkennbar ist, ob der mitverklagte behandelnde Arzt, bei dem des Weiteren verklagten Kommunalen Krankenhaus angestellt und mitversichert war. Im Übrigen ergibt sich aus den Gründen, dass ebenfalls der Auffassung gefolgt wird, der Lauf der Verjährungsfrist sei sowohl gegenüber dem Krankenhausträger als auch gegenüber dem verantwortlichen Arzt gehemmt, wenn nach den gesamten Umständen davon auszugehen sei, dass ein für alle Beteiligten eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen mit dem Patienten für beide Versicherten tätig werde. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte aber die klagende Patientin anders als hier die Klägerin nicht mit dem Kommunalen Schadenausgleich, sondern nur mit dem Kommunalen Krankenhaus direkt verhandelt, da der Kommunale Schadenausgleich sie darauf verwiesen hatte.

Zwar ist zutreffend, dass das vom Landgericht in seinem Hinweisbeschluss in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.12.1998 (NVersZ 2000, 40 f) die Hemmung der Verjährung gleichfalls an das Vorliegen von Gesamtumständen knüpft, aus denen entnommen werden kann, dass der Versicherer bei seinem Regulierungsversuchen für sämtliche von ihm vertretene Versicherungsnehmer tätig geworden ist. Insofern ist auch zutreffend, dass in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall die Korrespondenz ausdrücklich mit dem Kürzel "E/Uniklinik, Prof. Dr. B." geführt wurde und die Verwaltung des Krankenhausträgers von dem weiteren Beklagten, dem Chefarzt der Abteilung des Krankenhauses, frühzeitig in die Regulierungsverhandlungen eingeschaltet und anschließend über die Entwicklung der Angelegenheit informiert worden war. Schließlich ist herangezogen worden, dass die Haftpflichtversicherung die seinerzeit diskutierte Regelung nicht mehr mit Wirkung für und gegen den behandelnden Arzt getroffen hätte, weil ein derartiger Vergleich für sie wirtschaftlich nur sinnvoll gewesen wäre, wenn die Beteiligten auch den Krankenhausträger einbezogen hätten. Der vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidende Fall wies insofern jedoch eine andere Sachlage auf, als der behandelnde Arzt Beamter auf Lebenszeit war und deshalb selbst Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers war, bei der auch der Klinikträger haftpflichtversichert war. Aus der Entscheidung folgt aber desgleichen, dass maßgeblich auf die Gesamtumstände abgestellt wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 19.11.1998 (OLGR 2000, 76). Die Entscheidung stellt zwar richtigerweise klar, dass sich aus § 425 Abs. 1 und 2 BGB ergebe, dass sich Forderungen gegen die einzelnen Gesamtschuldner verschieden entwickeln können, was insbesondere für die Verjährung und deren Hemmung gilt. Mit dem Grundsatz der Einzelwirkung werde deutlich gemacht, dass die zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderungen, abgesehen von der bestehenden Tilgungsgemeinschaft, selbständige Forderungen seien. Aus § 425 BGB folgt jedoch nicht zwingend, dass sich die Hemmung der Verjährung stets nur gegenüber einem Gesamtschuldner auswirkt. Ob insoweit Gesamtumstände vorliegen, nach denen angenommen werden kann, die Verhandlungen würden auch im Namen des mitversicherten behandelnden Arztes geführt werden, ist in der dortigen Entscheidung nicht geprüft worden. Im Übrigen ging es um die Frage, ob das nach dem früheren Art. 22 Abs. 1 BayAGGVG vorgesehene Abhilfeverfahren, das vor dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultuswissenschaft und Kunst durchgeführt worden ist, Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer gleichstehe, so dass es ebenso an einer Vergleichbarkeit fehlt.

Nach alledem genügt es, wenn ein Versicherer das Versicherungsrisiko sowohl für seinen Versicherungsnehmer als auch für bei diesem angestellte mitversicherte Ärzte übernommen hat, dass Schadensregulierungsverhandlungen lediglich mit dem Krankenhausträger als Versicherungsnehmer geführt werden, um auch die Verjährung für den angestellten mitversicherten Arzt zu hemmen. Zu Recht hat das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1999 (NJW 1999, 2734) dies offenbar voraussetzt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Senat weicht auch hinsichtlich entscheidungserheblicher Rechtsfragen nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 33.922,71 €.

Ende der Entscheidung

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