Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 12 U 205/06
Rechtsgebiete: ZPO, StGB, VVG, AKB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
StGB § 142
StGB § 142 Abs. 1
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 142 Abs. 2
StGB § 142 Abs. 2 Nr. 2
VVG § 1 Abs. 1 Satz 1
VVG § 6 Abs. 3
AKB § 7 I Abs. 2 Nr. 1
AKB § 7 III
AKB § 7 V Abs. 4
AKB § 12 Nr. 1 II. e
BGB § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 205/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 24.05.2007

Verkündet am 24.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19.04.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 99/06, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin und damit eine Leistungsfreiheit nicht angenommen, obwohl der Geschäftsführer der Klägerin den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht habe, da schon nach dem Vortrag der Klägerin von einer nicht lediglich unerheblichen Beschädigung der Leitplanke auszugehen sei. Die Beklagte zeigt damit eine Rechtsverletzung auf, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, 12 Nr. 1 II. e) AKB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag besteht nicht. Die Beklagte ist nach § 7 I Abs. 2 Nr. 1, V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

Der Klägerin fällt eine Verletzung der Aufklärungspflicht aufgrund des ihr gem. § 31 BGB zuzurechnenden (vgl. hierzu Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 6 VVG, Rn. 44) Verstoßes ihres Geschäftsführers gegen § 142 Abs. 1 StGB zur Last. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung umfasst die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht aus § 142 StGB. Das Verlassen der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt ist. Der Senat folgt hingegen nicht der von der Beklagten zitierten Auffassung (OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, S. 816), dass auch ohne Verstoß gegen § 142 StGB das Entfernen vom Unfallort eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers darstellen kann. Ist daher ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt, scheidet § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung - § 7 III AKB sieht lediglich die Einschaltung der Polizei bei Diebstahl-, Brand- oder Wildschäden ab eines bestimmten Betrages vor - eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus (so auch BGH NJW 1987, S. 2374; VersR 2000, S. 222; OLG Köln VersR 1999, S. 963; OLG Hamm VersR 2003, S. 1297; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB, Rn. 17 und 24). Ein Fremdschaden ist dann nicht gegeben, wenn der Schaden so gering ist, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden muss. Ein Bagatellschaden in diesem Sinne ist jedenfalls bei Beträgen über 100,00 DM zu verneinen (Knappmann, a. a. O., Rn. 25, m. w. N.). Das Vorliegen eines nicht lediglich belanglosen Schadens ist dabei nach objektiven Kriterien ex ante zu beurteilen, sodass die Warte- und Anzeigepflichten schon bestehen, wenn zweifelhaft ist, ob ein größerer Schaden entstanden ist oder sich entwickeln wird (OLG Düsseldorf VM 1974, S. 76; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, Kommentar, 26. Aufl., § 142, Rn. 13). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Das Fahrzeug der Klägerin ist mehrfach mit der Leitplanke kollidiert. Gerade bei einem mehrmaligen Aufprall war aber mit einer nicht lediglich belanglosen Beschädigung der Leitplanke zu rechnen, da jedenfalls die erste Kollision mit einer solchen Anstoßenergie erfolgt ist, dass das Fahrzeug weiter geschleudert wurde. Zudem war eine Beschädigung an den verschiedenen Anstoßstellen möglich. Bereits aus diesem Grund bestand grundsätzlich die Wartepflicht für den Geschäftsführer der Klägerin nach § 142 Abs. 1 StGB, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Beschädigung der Leitplanke tatsächlich eingetreten ist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat sich auch nicht davon überzeugt, dass ein Schaden an der Leitplanke nicht entstanden ist, wie er in seinem Schreiben an die Autobahnmeisterei Z... vom Unfalltag selbst mitgeteilt hat. Soweit der Geschäftsführer versucht hat diese Angaben im Termin vor dem Senat zu relativieren, hält der Senat die Ausführungen nicht für glaubhaft. Gegen eine Überprüfung der Unfallstelle spricht neben dem bereits erwähnten Schreiben vom Unfalltag auch der Umstand, dass der Geschäftsführer einen Verbleib an der Unfallstelle für zu gefährlich hielt, eine Überprüfung der Anstoßstellen jedoch das - ohnehin so nicht behauptete - Verlassen des Fahrzeuges und Abgehen der Unfallstelle erfordert hätte.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat sich auch nicht berechtigt oder entschuldigt im Sinne von § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Unfallstelle entfernt. Ein berechtigtes Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn für das Verhalten einer der gesetzlich normierten Rechtfertigungsgründe eingreift oder die Unfallstelle verlassen wird, um eine Gefahrenquelle zu beseitigen (Cramer/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 142, Rn. 52; Geppert in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 142, Rn. 127). Ein entschuldigtes Verlassen der Unfallstelle ist gegeben bei Vorliegen von Entschuldigungsgründen im strafrechtsdogmatisch engen Sinne, aber auch wenn der Täter sich der Gefahr schwerer Verletzungen oder gesundheitlicher Schäden ausgesetzt sieht (Cramer/Sternberg-Lieben, a. a. O., Rn. 54; Geppert, a. a. O., Rn. 129). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin anführt, beim Verbleib am Unfallort hätten ihrem Geschäftsführer wegen des nachfolgenden Verkehrs Gefahren für die Gesundheit gedroht, ist ihr nicht zu folgen. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte diese Gefahr dadurch vermeiden können, dass er das Fahrzeug verlassen und sich hinter die Leitplanke gestellt hätte. Auch die Witterungsverhältnisse standen dem nicht entgegen (in diesem Sinne auch OLG Hamm VersR 2003, S. 1297). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere das Aufklärungsinteresse des Unfallgegners, dass bei der möglichen Beschädigung einer Leitplanke im Regelfall nur dann gewahrt ist, wenn Feststellungen unmittelbar vor Ort getroffen werden, weil nachträglich bereits der genaue Unfallort häufig nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Nicht nachvollziehbar ist schließlich das Vorbringen der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe die Unfallstelle räumen wollen, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden. Da sich das Fahrzeug der Klägerin nach deren Angaben auf dem Standstreifen befand, ist eine Gefährdung für den fließenden Verkehr nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass Unfälle an der Stelle zu besorgen waren, an der das Fahrzeug der Klägerin zum Stehen gekommen war, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan. Da bereits ein Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen § 142 Abs. 1 StGB vorliegt, kann auch dahinstehen, ob dieser die Feststellungen gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Schreiben vom 23.05.2005 unverzüglich nachträglich ermöglicht hat, § 142 Abs. 2 StGB.

Die Obliegenheitsverletzung des Geschäftsführers der Klägerin ist schuldhaft erfolgt. Die Klägerin hat die insoweit greifende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht widerlegt (vgl. hierzu BGH VersR 2002, S. 173; OLG Düsseldorf VersR 2001, S. 1019; Prölls, a. a. O., § 6 VVG, Rn. 124). Der Beklagten ist auch nicht nach § 6 Abs. 3 VVG verwehrt, sich auf diese Obliegenheitsverletzung zu berufen. Vorsätzlich folgenlose Verstöße führen zwar nur bei versicherungsrechtlicher Relevanz zur Leistungsfreiheit, d. h. bei genereller Eignung, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, ohne dass es auf den konkreten Fall ankommt (Knappmann, a. a. O., § 7 AKB, Rn. 79). Eine solche Eignung der Gefährdung der Interessen des Versicherers ist im Falle einer Unfallflucht jedoch gegeben, da der Versicherer das berechtigte Interesse hat, durch Feststellungen vor Ort die Angaben des Versicherten zum Unfallhergang zu überprüfen und auch in Erfahrung zu bringen, ob der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt fahrtüchtig gewesen ist o. ä. (vgl. hierzu BGH VersR 2000, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.). Solche Feststellungen sind nachträglich regelmäßig jedoch nur eingeschränkt möglich, insbesondere wenn sich - wie vorliegend - der genaue Unfallort nicht ermitteln lässt.

Schließlich hat die Klägerin auch das Fehlen eines erheblichen Verschuldens im Sinne der Relevanzrechtssprechung nicht dargetan. Die Benachrichtigung der Autobahnmeisterei Z... knapp eine Stunde nach dem Unfall führt nicht zu einer Entlastung der Klägerin, da sich zu diesem Zeitpunkt die Interessen der Beklagten an einer umfassenden Aufklärung des Unfallherganges - insbesondere im Hinblick auf den genauen Unfallort und den Fahrer des Fahrzeuges - nicht mehr verwirklichen ließen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 11.529,25 €.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.529,25 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück