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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 12 U 213/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, VVG, StVO, StGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
VVG § 67 Abs. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 8 Abs. 1 S. 1
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3
BGB § 280
BGB § 286
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 213/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.08.2007

Verkündet am 30.08.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 449/04, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.836,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2004 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Verneinung der vorsätzlichen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Beklagten nicht sämtliche gegen den Beklagten sprechende Indizien berücksichtigt bzw. diese unzutreffend nicht als hinreichend gewertet. Die Klägerin macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts ist dabei auch nach der Reform der Zivilprozessordnung nicht darauf beschränkt, ob das Ausgangsgericht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, vielmehr hat eine volle Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).

2. Auch in der Sache hat die Berufung mit Ausnahme eines Teils der der Klägerin vorgerichtlich entstandenen Kosten Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.836,57 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 67 Abs. 1 VVG, wobei für das vorliegende Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da die Klägerin Ansprüche aus einem Unfall geltend macht, der sich nach diesem Datum ereignet haben soll.

Die Klägerin hat den gegen ihre Versicherungsnehmerin sprechenden Anscheinsbeweis, diese habe das Vorfahrtsrecht des Beklagten verletzt (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 8 StVO, Rn. 69 m. w. N.), erschüttert und zugleich eine vorsätzliche Herbeiführung der Kollision seitens des Beklagten nachgewiesen. Hierdurch ist der Verursachungsbeitrag des Beklagten derart erhöht, dass sowohl die Betriebsgefahr des Pkw der Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch ein etwaiger Verstoß der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO vollständig zurücktreten (vgl. auch OLG Hamm NZV 1994, S. 227), denn dem Beklagten ist eine gezielte Ausnutzung eines Verkehrsverstoßes eines anderen Verkehrsteilnehmers und damit ein gravierender Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO sowie eine Verletzung von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, eine vorsätzliche Sachbeschädigung und eine versuchte Körperverletzung vorzuwerfen. Der Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Verkehrsunfalls kann dabei durch die Sammlung von Hilfstatsachen erfolgen, die den Schluss auf die erforderliche Haupttatsache rechtfertigen, wobei die Hilfstatsachen feststehen müssen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen (OLG Hamm a. a. O., Lemke, r+s 1993, S. 121 ff, S. 123). Dabei ist zum Nachweis der Manipulation keine mathematisch lückenlose Gewissheit erforderlich (BGH VersR 1978, S. 862), sondern es ist auf eine in lebensnaher Gesamtschau vernünftige Gewichtung der Verdachtsmomente abzustellen (OLG Hamm OLGR 1994, S. 236).

Die von der Klägerin aufgezeigten Indizien rechtfertigen zur Überzeugung des Senates den Schluss, dass der Verkehrsunfall vom 17.01.2003 vom Beklagten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Der Senat stützt sich dabei in erster Linie auf die Bekundungen des Zeugen E... K..., der glaubhaft bekundet hat, er habe sich im Vorfeld der Kollision aufgrund von Motorengeräuschen zu seinem Fenster begeben und dabei gesehen, wie das Fahrzeug des Beklagten zweimal mit hoher Geschwindigkeit auf den Kreuzungsbereich zugefahren sei und es zweimal fast zu Zusammenstößen mit von links herannahenden Fahrzeugen gekommen wäre, wobei der Beklagte im ersten Fall das Fahrzeug rückwärts wieder zur Ausgangsposition zurückgefahren habe, während er im zweiten Fall nach der Beinahekollision nach rechts abgebogen und weitergefahren sei. Der Zeuge, der am Ausgang des Rechtsstreits keinerlei Interesse hat, ist zu seinen Beobachtungen mehrfach von verschiedenen Gerichten - so auch vom Senat - gehört worden und hat stets in den wesentlichen Punkten gleichlautend das von ihm wahrgenommene und so auch schon gegenüber der Polizei dargestellte Geschehen geschildert, wobei er in der Lage war Details wiederzugeben. Der Zeuge war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Wiedergabe seiner Erinnerung bemüht, so hat er beispielsweise eingeräumt, die Farbe des Fahrzeuges des Beklagten im Zeitpunkt der Beobachtungen vom Fenster aus für schwarz gehalten zu haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kann auch nicht angenommen werden, der Zeuge habe nachträglich unter dem Eindruck des Verkehrsunfalls das Verhalten des Beklagten im Vorfeld falsch gedeutet. Bei den vom Zeugen bekundeten Tatsachen, das Fahrzeug des Beklagten sei zweimal zügig auf die Einmündung zugefahren, erst durch Bremsungen in letzter Sekunde habe eine Kollision vermieden werden können, wobei beim ersten Mal der Beklagte zum Ausgangspunkt zurückgefahren sei, handelt es sich um objektive Geschehensabläufe, die sich von dem subjektiven Schluss des Zeugen, schon zu diesem Zeitpunkt sei die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls beabsichtigt gewesen, trennen lassen, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob dieser Schluss vom Zeugen bereits im Moment seiner Beobachtung gezogen wurde oder erst im Nachhinein unter dem Eindruck des Unfalles. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat erstmals angegeben hat, er sei nicht rückwärts gefahren, allenfalls sei er wild angefahren, auch sei seine Auspuffanlage auffällig laut gewesen, hält der Senat die Angaben nicht für glaubhaft. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass derart entscheidende Angaben erstmals in der Berufungsinstanz in einen Rechtsstreit eingeführt werden, nachdem bereits ein Parallelverfahren sowie ein Strafverfahren über den gleichen Sachverhalt über jeweils zwei Instanzen geführt worden sind.

Auch der weitere Vortrag des Beklagten zu den Geschehnissen im Vorfeld des Unfalles ist äußerst zweifelhaft und nicht geeignet, die Bekundungen des Zeugen K... in Zweifel zu ziehen oder die von diesem geschilderten Ereignisse anders als durch vorangegangene Versuche einer Unfallherbeiführung zu erklären. So hat der Beklagte in seiner schriftlichen Darstellung der Geschehnisse in diesem Rechtsstreit ausgeführt, sein Beifahrer G... D... sei auf der Suche nach der Wohnung einer Freundin öfter aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um auf die Klingelanlagen und Briefkästen zu schauen. Der Beifahrer D... hat allerdings in seiner Vernehmung in der ersten Strafverhandlung vor dem Amtsgericht Eberswalde davon gesprochen, dass er die Namensschilder aus dem Auto heraus gelesen habe. In seinen schriftlichen Angaben gegenüber der Klägerin hatte der Zeuge hingegen noch erklärt, man habe versucht, die Freundin zu Hause zu besuchen und sei weitergefahren, weil diese nicht anwesend gewesen sei, ohne dass von einer - vergeblichen - Suche nach der Anschrift die Rede gewesen ist. Weiter spricht gegen die Darstellung des Beklagten, dass er sich jedes Versuches enthält, eine Nachprüfung seines Vortrages zu ermöglichen. So hat er weder den Namen der Freundin noch deren tatsächlichen Wohnort mitgeteilt. Auch eine Benennung des Beifahrers als Zeugen ist nicht erfolgt, wobei die hierfür gegebene Begründung, der genaue Name, die Anschrift und weitere Umstände zu dem Zeugen seien nicht bekannt, es handele es sich um einen nur zufällig mitfahrenden Jugendlichen, schon deshalb unrichtig ist, weil der Beklagte im Parallelverfahren den Zeugen noch benannt hat, über entsprechende Kenntnisse also verfügt. Eine Vernehmung des Beifahrers D... allein aufgrund der Benennung durch die Klägerin kam schließlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin keinerlei Tatsachenbehauptung in das Wissen des Zeugen gestellt hat.

Ein weiteres Indiz für einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall ist das Verhalten des Beifahrers des Beklagten nach der Kollision. Nach dem Vortrag der Klägerin und den Angaben der Zeugin Ko..., die der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, erklärte der Beifahrer D... unmittelbar nach dem Unfall der Zeugin, dass nun Polizei und Abschleppwagen gerufen werde, man sich danach einen Mietwagen nehme und zum Sachverständigen fahre. Ein derart "kaltblütiges" Verhalten direkt nach der Kollision spricht für einen geplant herbeigeführten Unfall, über dessen weitergehende Abwicklung sich der Verursacher ebenfalls bereits Gedanken gemacht hat. Weiterhin trifft der Einwand des Beklagten nicht zu, er habe keine Einblickmöglichkeit auf den herannahenden Verkehr gehabt. Aus den von dem Beklagten im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Eberswalde vorgelegten Lichtbildern wie auch aus den von dem Zeugen K... im Rahmen seiner Vernehmung im dortigen Rechtsstreit übergebenen Lichtbildern ergibt sich, dass in einigem Abstand vom Kreuzungsbereich der von links in einiger Entfernung herannahende Verkehr wahrnehmbar ist. Dass gleichwohl das Herbeiführen eines Unfalls unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Schwierigkeit ist, führt nicht zur Entlastung des Beklagten, sondern steht in Übereinstimmung mit den beiden fehlgeschlagenen Versuchen im Vorfeld des Unfalls. Der Ansicht des Klägers, die unterstellte Art der Unfallherbeiführung sei lebensgefährlich für ihn gewesen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Gefährlich war die Unfallherbeiführung in erster Linie für den Unfallgegner, dessen Fahrzeug der Beklagte rammte. Auch war die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nach Feststellung des im Strafverfahren beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. Ku... mit 10 bis 18 km/h nicht so hoch, dass erhebliche Verletzungen des Klägers und seines Beifahrers zu befürchten waren.

Bereits die vorgenannten Indizien reichen für die Überzeugung des Senates aus, dass ein vorsätzlich herbeigeführter Unfall vorliegt. Unschädlich ist daher, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zeugin Ko... langsam und vorsichtig in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nachdem sie sich darüber vergewissert hatte, dass sich von rechts kein Fahrzeug näherte, während der Beklagte mit hoher Geschwindigkeit herangefahren kam. Zwar hat die Zeugin einen derartigen Geschehensablauf bekundet, nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Dipl.-Ing. Ku... in seinem Gutachten vom 28.06.2004 sowie in seinem Nachtragsgutachten und im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht ist jedoch lediglich eine Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw des Beklagten zwischen 10 und 18 km/h nachgewiesen, auch wenn eine Bremsung vor der Kollision erfolgt sein kann. Zugleich hat der Sachverständige anhand der Verformung der Fahrzeuge plausibel dargetan, dass eine höhere Geschwindigkeit nicht anzunehmen ist. Ebenfalls hat der Sachverständige nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Einschlag der Räder am Beklagtenfahrzeug nach links vermutlich auf ein nach dem Unfall erfolgtes Zurückschieben des Fahrzeuges zurückzuführen ist. Schließlich hat der Sachverständige plausibel erklärt, dass ein Anhalten und vorsichtiges Hineintasten in den Kreuzungsbereich seitens der Versicherungsnehmerin der Klägerin schon deshalb nicht erfolgt sein kann, weil sich anhand der Verformung durch die Kollision auf ihrer Seite eine Geschwindigkeit zwischen 21 und 40 km/h errechnet, die von einem vor der Kreuzung haltenden Fahrzeug nicht mehr hätte erreicht werden können. Dem Antrag des Beklagten, den Sachverständigen zu laden, war in diesem Zusammenhang nicht nachzukommen. Der Beklagte hat schon nicht mitgeteilt, inwieweit eine weitere Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen erforderlich ist. Auch ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen für den Beklagten nichts Nachteiliges.

Die Klägerin hat einen Schaden von 7.836,57 € hinreichend belegt. Der Beklagte hat sich mit der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Motor ... Fahrzeugvertriebsgesellschaft mbH vom 21.02.2003, die an die Klägerin gerichtet ist, einen von dieser aufgebrachten Bezahlvermerk trägt und auch die erbrachten Leistungen und verwendeten Ersatzteile im Einzelnen aufführt, nicht weiter auseinandergesetzt. Sein vorangegangenes pauschales Bestreiten der Schadenshöhe ist nach der Vorlage der detaillierten Unterlagen unzureichend.

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin ab dem 15.08.2004 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB verlangen, da sich der Beklagte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 15.07.2004 in Verzug befand, ohne dass es einer weitergehenden Mahnung bedurfte, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Schließlich besteht ein Anspruch der Klägerin aus §§ 280, 286 BGB auf Erstattung der ihr für das vorgerichtliche Mahnschreiben vom 25.08.2004 entstandenen Kosten, die der Senat mit 3,00 € bemisst, § 287 ZPO. Kein Anspruch besteht hingegen auf Erstattung der für die Erstellung des Schreibens vom 15.07.2004 entstandenen Kosten, da sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befand.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Wert der Beschwer für den Beklagten: 7.836,57 €.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.836,57 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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