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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 12 U 23/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, InsO, StGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
BGB § 816 Abs. 1 S. 1
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 141 Abs. 1
ZPO § 416
ZPO §§ 517 ff.
InsO § 134
InsO § 143 Abs. 1 S. 1
StGB § 246
StGB § 266
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 23/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.01.2008

Verkündet am 17.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Dezember 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 143/05, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K... GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) die Zahlung eines Betrages von 37.500,00 €, den der Beklagte am 15.07.2002 für die Gemeinschuldnerin in Bar in Empfang nahm und nach Behauptung des Klägers nicht an diese abgeführt habe. Der Beklagte behauptet, er habe den Betrag am 18.07.2002 an den Zeugen H..., einen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, in Gegenwart der Sekretärin der Gemeinschuldnerin, der Zeugin D..., übergeben, wobei der Zeuge H... den Empfang des Geldes quittiert habe. Zum Beweis beruft sich der Beklagte auf eine handschriftlich auf einen Briefbogen der Gemeinschuldnerin geschriebene Quittung, in der es heißt: "Hiermit wird bestätigt, dass Herr Dipl.-Ing. P. J... 37.500,00 € an Herrn P. H... übergeben hat (Fr. D...)". Wegen der Einzelheiten wird auf die im Original zu den Gerichtsakten gereichte Quittung (Bl. 142 GA) verwiesen. Die Parteien streiten unter anderem darüber, von wem die Unterschrift unter dieser Quittung stammt. Der Beklagte behauptet, die Unterschrift stamme von dem Zeugen H.... Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 37.500,00 € nebst Zinsen sowie der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 606,30 € verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte die Werklohnforderung eingezogen habe, ohne den vereinnahmten Betrag an die Gemeinschuldnerin weitergeleitet zu haben. Die Behauptung des Beklagten, er habe den vereinnahmten Betrag dem Zeugen H... übergeben, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, dass die Behauptung des Beklagten, der Zeuge H... habe die Empfangsbestätigung unterschrieben, falsch sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 05.01.2007 zugestellte Urteil (Bl. 169 GA) mit einem per Telefax am 02.02.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 179 GA) und diese mit einem nach entsprechender Fristverlängerung bis dahin (Bl. 192 GA) am 04.04.2007 per Telefax eingegangen Schriftsatz begründet (Bl. 195 ff. GA).

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Er behauptet weiterhin, den Betrag von 37.500,00 € an die Gemeinschuldnerin in Person des Zeugen H... weitergeleitet zu haben. Die gegenteiligen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils seien fehlerhaft, das Urteil beruhe zudem auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Soweit das Landgericht den Anspruch auf § 816 Abs. 1 S. 1 BGB als Anspruchsgrundlage gestützt habe, sei weder aus dem schriftsätzlichen Vortrag noch aus der Urteilsbegründung ersichtlich, welche Verfügung er als Nichtberechtigter vorgenommen haben solle. Ein Anspruch wegen der Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB könne sich in der streitgegenständlichen Konstellation nicht ergeben, so dass das Urteil schon wegen dieser rechtlichen Begründung falsch sei. Ferner habe das Landgericht die Beweislastverteilung verkannt. Bei dem überreichten Schriftstück vom 18.07.2002 handele es sich um eine Quittung, der die formelle Beweiskraft gem. § 416 ZPO zukomme. Aus der Quittung sei regelmäßig zu schließen, dass der Schuldner geleistet habe, der Gläubiger müsse daher den Gegenbeweis führen. Das Landgericht habe sich weder mit der Beweislast noch mit der Beweiskraft der Urkunde auseinandergesetzt. Die Beweislast dafür, dass das Geld dem Zeugen H... nicht übergeben worden sei, liege beim Kläger. Darüber hinaus sei das Landgericht aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass er den empfangenen Betrag nicht weitergeleitet habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts genüge nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Vernehmung der Zeugen sei nach den Äußerungen im Urteil nicht objektiv verlaufen, sondern darauf ausgerichtet gewesen, die bereits vorgefasste Meinung des Gerichts lediglich zu bestätigen. Die Begründung des Landgerichts, weshalb es zu der Annahme gekommen sei, er habe das Geld nicht übergeben, sei nicht nachvollziehbar. Nicht nur die Quittung belege die Übergabe, sondern auch die Aussagen der Zeugen wiesen darauf hin. Die Aussagen der Zeugen H... und D... hätten keinen Eingang ins Urteil gefunden, während die Aussage der Zeugin J... nur entstellt gewürdigt sei. Die Aussagen der Zeugen D... und J... zu der Geldübergabe seien vom Landgericht nicht gewürdigt worden; die Aussage des Zeugen H..., der ein massives Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits habe, sei widersprüchlich. Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Unterschrift unter der Quittung nicht von dem Zeugen H... stamme, bleibe unklar, wie das Landgericht zu dieser Annahme gekommen sei. In diesem Zusammenhang rügt der Beklagte, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben habe. Darüber hinaus habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ihn als Partei zu vernehmen oder gem. § 141 Abs. 1 ZPO anzuhören. Indem das Landgericht dies unterlassen habe, sondern der Klage aufgrund der Zeugenaussagen stattgegeben habe, liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 28.12.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Az.: 13 O 143/05 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei jedenfalls gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zur Rückgewähr der 37.500,00 € verpflichtet. Im Übrigen ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen H.... Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2007 (Bl. 333 ff. GA) verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 37.500,00 € gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Dem Kläger steht weder ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB aufgrund einer Pflichtverletzung des mit der Gemeinschuldnerin bestehenden Arbeitsvertrages noch ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246, 266 StGB zu. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Beweis erbracht, dass der Beklagte eine Pflichtverletzung des mit der Gemeinschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses begangen hat, indem er den von ihm für die Gemeinschuldnerin in Empfang genommenen Geldbetrag von 37.500,00 € nicht an die Gemeinschuldnerin weitergeleitet hat.

a) Der Kläger trägt als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine entsprechende Pflichtverletzung durch den Beklagten begründen. Dies führt dazu, dass der Kläger den Beweis darüber zu führen hat, dass der Beklagte das von ihm in Empfang genommene Geld nicht an die Gemeinschuldnerin weitergeleitet, sondern für sich vereinnahmt hat. Dies setzt andererseits eine entsprechende substanziierte Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich der Verwendung des von ihm empfangenen Geldbetrages voraus. Trägt der Beklagte substanziiert Tatsachen zu einer Weitergabe des empfangenen Geldes an die Gemeinschuldnerin vor, wozu auch entsprechender Sachvortrag gehört, dass der Zeuge H..., dem er nach seinem Vorbringen den Geldbetrag übergeben haben will, zur Entgegennahme des Geldes seitens der Gemeinschuldnerin bevollmächtigt war, kann sich der Kläger nicht damit begnügen, eine solche Weitergabe zu bestreiten, vielmehr hat er in diesem Falle den Beweis zu führen, dass eine von dem Beklagten behauptete Weitergabe tatsächlich nicht stattgefunden hat.

b) Der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte durch seinen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.07.2007 erfolgten ergänzenden Vortrag genügt. Der Beklagte hat substanziiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Weitergabe des Geldbetrages an den Zeugen H... in Absprache und mit Zustimmung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin K... erfolgt ist und der Zeuge H... von der Gemeinschuldnerin zur Entgegennahme des Geldes bevollmächtigt war. Soweit der Kläger bestritten hat, dass die Mitnahme des Geldes durch den Beklagten zu sich nach Hause mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin abgesprochen gewesen sei, kommt es darauf letztlich nicht entscheidend an. Eine Veruntreuung des empfangenen Geldbetrages kann darin noch nicht gesehen werden, solange der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht hatte, das Geld für sich zu behalten, sondern an den Zeugen H... weiterzugeben. Dafür spricht bereits der relativ kurze Zeitraum zwischen der Entgegennahme des Geldes am 15.07.2002 und der behaupteten Weitergabe am 18.07.2002 drei Tage später. Der Beklagte hat auch hinreichende Tatsachen dafür vorgetragen, wonach davon auszugehen ist, dass der Zeuge H... für die Gemeinschuldnerin tätig war und von dieser zumindest konkludent auch bevollmächtigt worden ist, entsprechende Geldbeträge entgegenzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Kläger selbst vorgelegten Quittung vom 07.08.2002 (Bl. 310 GA). Zwar ist diese Quittung zeitlich erst nach der streitgegenständlichen Übergabe vom 15.07.2002 ausgestellt worden. Sie belegt jedoch, dass der Zeuge H... entgegen dem Vortrag des Klägers durchaus in die Geschäftsvorgänge der Gemeinschuldnerin involviert war. Aus der Entgegennahme des Geldbetrages durch den Zeugen H... am 07.08.2002 ergibt sich eine entsprechende Indizwirkung für das Bestehen einer entsprechenden Vollmacht, die der Kläger nicht entkräftet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte entsprechende Korrespondenzschreiben vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge H... durchaus für die Gemeinschuldnerin tätig war und für die Gemeinschuldnerin auch Korrespondenzen geführt hat, auch wenn er formell nicht bei ihr angestellt war.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass eine Weitergabe des Geldes an den demnach als empfangsbevollmächtigt anzusehenden Zeugen H... unterblieben ist. Der Zeuge H... hat bei seiner erneuten Vernehmung nicht ausschließen können, dass er am 18.07.2002 tatsächlich, wie von dem Beklagten behauptet, den streitgegenständlichen Geldbetrag ausgehändigt erhalten hat. Zwar hat der Zeuge angegeben, sich an Einzelheiten aufgrund eines im Jahre 2003 erlittenen Unfalls nicht mehr erinnern zu können. Der Zeuge war bei seiner Aussage ersichtlich darauf bedacht, sich nicht festlegen zu müssen, zumal ihm durch den Kläger in dem laufenden Rechtsstreit der Streit verkündet worden ist und er für den Fall, dass er bestätigen würde, das Geld entgegengenommen zu haben, sich möglicherweise einer Inanspruchnahme durch den Kläger ausgesetzt sehen würde. Letztlich hat er jedoch den Vortrag des Beklagten bestätigt, indem er ausgeführt hat, dass es durchaus sein könne, dass ihn der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zu dem Beklagten geschickt habe, er in diesem Falle jedoch nicht alleine, sondern mit der Zeugin D... zu den Beklagten gefahren wäre und er sich die Übergabe des Geldes hätte bestätigen lassen, was exakt dem Vortrag des Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit entspricht. Die Wiederholung der bereits vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch den Senat war im Streitfall veranlasst, da eine konkrete Würdigung der Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht stattgefunden hat (vgl. zur Notwendigkeit der Wiederholung der Beweisaufnahme in einem solchen Fall BGH NJW-RR 2000, 432, 433). Da bereits die Aussage des vom Kläger benannten Zeugen H... nach alledem unergiebig geblieben ist, bedurfte es einer erneuten Vernehmung der vom Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen D... und J... nicht mehr.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13.08.2007 zusätzlich zum Beweis der Tatsache, dass eine Weitergabe des Geldes an den Zeugen H... nicht erfolgt sei, das Zeugnis des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin K... angeboten hat (Bl. 288 GA), war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Unstreitig war der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei dem Treffen am 18.07.2002 in der Wohnung des Beklagten nicht dabei. Der Kläger behauptet nicht, dass der frühere Geschäftsführer aus seiner eigenen Wahrnehmung hierzu Angaben machen kann. In erster Instanz ist der Zeuge nur zum Beweis der Tatsache benannt worden, dass der im Streit stehende Betrag von 37.500,00 € nicht bei der Gemeinschuldnerin verbucht wurde. Der Kläger ist hierauf mit Verfügung des Berichterstatters vom 11.09.2007 (Bl. 313 GA) hingewiesen worden, ohne dass hierzu eine weitergehende Stellungnahme erfolgt ist.

Ist es nach alledem nicht als erwiesen anzusehen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Geldbetrag für sich vereinnahmt hat, kommt eine Haftung des Beklagten nur im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Zeugen H... zum Nachteil der Gemeinschuldnerin in Betracht. Für eine solche Annahme liegen nach dem Vortrag des Klägers jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Unterschrift unter der Quittung (Bl. 142 GA) tatsächlich von dem Zeugen H... stammt. Selbst wenn die Unterschrift nicht diejenige des Zeugen H... sein sollte, wofür der Vergleich mit der Unterschrift unter dem in den Gerichtsakten enthaltenen Schreiben des Zeugen H... (Bl 51 GA) spricht, ist damit noch nicht der dem Kläger obliegende Beweis geführt, dass der Zeuge H... den Geldbetrag nicht erhalten hat, da dieser in seiner Aussage gerade nicht ausgeschlossen hat, den Geldbetrag erhalten zu haben. Einer weiteren Aufklärung hinsichtlich des Zustandekommens der Empfangsbestätigung (Bl. 142 GA) bedurfte es somit nicht.

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu. Eine anfechtbare Rechtshandlung seitens der Gemeinschuldnerin liegt im Streitfall nicht vor. Zwar ist zutreffend, dass unter dem Begriff der unentgeltlichen Leistung gem. § 134 InsO auch Unterlassungen fallen können. Von dem Begriff der Leistungen werden alle Verhaltensweisen des Schuldners erfasst, die rechtliche Wirkungen auslösen und dazu führen, dass ein vermögensrechtlich relevanter Gegenstand zugunsten einer anderen Person aus dem haftenden Vermögen des Schuldners ausscheidet (vgl. Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechtes, Kap. 6, Rn. 15). An einer solchen Vermögensminderung fehlt es jedoch im Streitfall. Allein darin, dass es die Gemeinschuldnerin nach dem Vortrag des Klägers unterlassen hat, entsprechende Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen, liegt noch keine rechtlich relevante Leistung i.S.d. § 134 InsO. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinschuldnerin durch das bloße Untätigwerden rechtliche Nachteile erlitten hat. Anhaltspunkte für einen Erlass oder einen Verzicht der Gemeinschuldnerin auf eine Rückforderung sind nicht gegeben.

3.

Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch gegen den Beklagten aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB oder aus § 816 Abs. 2 BGB zu. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB - wie vom Landgericht angenommen - scheidet von vornherein aus, da auch nach dem Vortrag des Klägers der Beklagte keine rechtsgeschäftliche Verfügung über einen Gegenstand getroffen hat, die der Gemeinschuldnerin gegenüber wirksam geworden ist. Auch ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB scheidet aus, da in der Übergabe des streitgegenständlichen Geldbetrages durch die Eheleute O... an den Beklagten keine Leistung an einen Nichtberechtigten i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB zu sehen ist. Dass der Beklagte nicht zur Entgegennahme des Geldes für die Gemeinschuldnerin bevollmächtigt war, behauptet der Kläger selbst nicht. Darüber hinaus ist der vorgelegten Quittung (Bl. 19 GA) zu entnehmen, dass die Eheleute O... nicht an den Beklagten leisten wollten, sondern an die Gemeinschuldnerin, da in der Quittung die K... GmbH als Empfänger ausdrücklich aufgeführt ist.

4.

Mangels Bestehens einer Forderung gegenüber dem Beklagten hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 286 Abs. 1 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 37.500,00 € festgesetzt. Die vom Kläger geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung anzusehen und führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. Bei nichtanrechenbaren Anwaltskosten handelt es sich jedenfalls dann um Nebenforderungen i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO, die bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie - wie hier - mit einem eigenen Sachantrag geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rn. 13; LG Berlin JurBüro 2005, 427; Ruess MDR 2005, 313, 314).

Ende der Entscheidung

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