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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 12 U 243/06
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, AKB


Vorschriften:

ZPO § 418 Abs. 1
ZPO § 418 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO §§ 517 ff
VVG § 1
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 33 Abs. 2
VVG § 49
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3
AKB § 7 V Abs. 4
AKB § 12 Nr. 1 I d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 243/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verkündet am 03.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 393/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 8.235,65 € aus den §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 I d AKB zu. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gem. § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 V Abs. 4 AKB aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist.

1.

Die Klägerin hat den Eintritt eines Versicherungsfalles i.S.d. § 12 Nr. 1 I d AKB hinreichend schlüssig dargelegt. Der Versicherungsnehmer muss bei einem Wildunfallschaden nicht nur nachweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist, sondern auch, dass der Zusammenstoß für den Unfall ursächlich gewesen ist, wobei es genügt, dass der Zusammenstoß auslösendes Moment für den Unfall gewesen ist (vgl. BGH VersR 1992, 349; OLG Köln r+s 2000, 190; Knappmann in Proelss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn. 44). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin den Eintritt eines Wildunfallschadens i.S.d. § 12 Nr. 1 I d AKB schlüssig dargetan, indem sie vorgetragen hat, ihr Ehemann als Fahrer des versicherten Fahrzeuges sei mit einem Reh kollidiert und infolge dieser Kollision sei das Fahrzeug ins Schleudern geraten und sodann mit dem hinteren rechten Kotflügel gegen die Leitplanke gestoßen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Schadensschilderung der Klägerin nicht widersprüchlich oder unplausibel. Die Klägerin hat von Anfang an vorgetragen, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Haarwild gekommen ist, und dazu die Wildunfallbescheinigung der Polizeiinspektion B... vorgelegt, in der durch den aufnehmenden Polizeibeamten M... L... ausdrücklich angekreuzt worden ist, dass das Unfallfahrzeug besichtigt und dabei Spuren einer Wildberührung festgestellt wurden. Von dieser Darstellung ist die Klägerin weder in ihrer Schadensanzeige noch in dem Telefonat vom 17.02.2006 mit dem Sachbearbeiter O... abgewichen (vgl. Bl. 70 GA). Soweit der Ehemann der Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 28.02.2006 mitgeteilt hat, er habe das Tier wahrscheinlich vorne rechts getroffen (Bl. 71 GA) bzw. in dem Telefonat vom 20.03.2006 erklärt hat, er wisse nicht, ob er das Wild berührt habe (Bl. 72 GA), ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Angaben zum einen nicht um die Angaben der Klägerin als Versicherungsnehmerin handelt, und zum anderen die Klägerin durch die entsprechende Wildunfallbescheinigung hinreichend belegt hat, dass es zu einer Kollision mit dem Wild gekommen ist, da die aufnehmenden Polizeibeamten danach entsprechende Spuren am Fahrzeug festgestellt haben, so dass die offensichtlich der nachlassenden Erinnerung geschuldete abgeschwächte Darstellung in dem Schreiben vom 28.02.2006 den Nachweis eines Wildunfallschadens nicht entgegensteht.

Der von der Klägerin im Original nachgereichten Bescheinigung (Bl. 137 GA) kommt in diesem Zusammenhang die Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO zu. Denn die Wildunfallbescheinigung gibt nicht nur Angaben des Ehemannes der Klägerin wieder, sondern verkörpert eine eigene Wahrnehmung des die Urkunde ausstellenden Beamten M... L..., mit der dieser erklärt, das Unfallfahrzeug besichtigt und Spuren einer Wildberührung festgestellt zu haben. Die Wildunfallbescheinigung beweist danach die Tatsache, dass der ausstellende Polizeibeamte das Fahrzeug der Klägerin in Augenschein genommen und Spuren einer Wildberührung festgestellt hat. Der Gegenbeweis, dass die Urkunde unrichtig ist, der aufnehmende Polizeibeamte also eigene Feststellungen nicht getroffen hat, obliegt danach gem. § 418 Abs. 2 ZPO der Beklagten. Das Bestreiten einer Wildberührung mit Nichtwissen ist somit nicht ausreichend. Der Beweisantritt in dem Schriftsatz vom 25.10.2006 auf Vernehmung der Polizeibeamten H... und L... (Bl. 104 GA) war gem. § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, da der Beklagten ein entsprechender Schriftsatznachlass nicht gewährt wurde. Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es die Beweislast insoweit bei der Beklagten sieht (Bl. 101 GA). Der seitens der Beklagten beantragte Schriftsatznachlass bezog sich lediglich auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2006, nicht jedoch auf die im Termin erteilten Hinweise.

2.

Einer weiteren Klärung im Hinblick darauf, dass bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch den von der Beklagten beauftragten Schadensgutachter wenige Tage später keine Spuren einer Wildberührung festgestellt wurden, bedurfte es dennoch nicht, da die Beklagte jedenfalls infolge einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gem. § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Pflicht zur Leistung frei geworden ist, indem die Klägerin sowohl in der Schadensanzeige vom 03.02.2006 (Bl. 36 f GA) die Frage nach Unfallzeugen falsch beantwortet hat, als auch auf die ausdrückliche Nachfrage der Beklagten den Namen des als Zeuge in Betracht kommenden nachfolgenden Verkehrsteilnehmers nicht mitgeteilt hat, und damit gegen ihre Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB verstoßen hat.

a)

Die Klägerin hat die Frage in der Schadensanzeige nach Zeugen des Unfalls falsch beantwortet. Sie hat die insoweit eindeutig formulierte Frage in dem Schadensanzeigeformular der Beklagten nach Zeugen nicht nur nicht unbeantwortet gelassen, sondern definitiv dahingehend beantwortet, dass keine Zeugen des Unfallherganges vorhanden seien, sondern nur "gegebenenfalls ein Zeuge der Lichtreflexe des Autos". Da die Frage in dem Schadensanzeigeformular insoweit keine Einschränkungen enthielt, war die Klägerin verpflichtet, wenn sie der Meinung war, dass möglicherweise Zeugen in Betracht kommen, diese anzugeben. Unter Ziffer 7 hat die Klägerin darüber hinaus auf die Frage, wo sich die Zeugen zum Zeitpunkt des Unfalls befanden, einen Strich eingefügt. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der nachfolgende Fahrer K... B... tatsächlich Angaben zum Unfallgeschehen machen konnte. Sie hat selbst vorgetragen, sie sei "zunächst" der Auffassung gewesen, der nachfolgende Verkehrsteilnehmer habe den Unfall beobachtet (Bl. 97 GA). Erst nachdem Kontakt mit dem vermeintlichen Zeugen aufgenommen worden sei und dieser verneint habe, den Verkehrsunfall beobachtet zu haben, hätte sie davon abgesehen, den Verkehrsteilnehmer als vermeintlichen Zeugen gegenüber der Beklagten zu benennen. Dass die Klägerin den Zeugen jedoch nach wie vor für erheblich hält, folgt daraus, dass sie ihn in dem Schriftsatz vom 18.10.2006 ausdrücklich als Zeugen für das Unfallgeschehen benannt hat. Unklar bleibt darüber hinaus, ob die Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Zeugen vor oder erst nach Ausfüllen des Schadensformulars erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Ehemann der Klägerin in dem Telefonat vom 20.03.2006 gemäß der von der Beklagten gefertigten und als Anlage B 8 vorgelegten Gesprächsnotiz angegeben, der hinter ihm fahrende "Kollege" habe den Unfall beobachtet (Bl. 72 GA). Insofern ist der Sachvortrag der Klägerin widersprüchlich, als sie behauptet, der vermeintliche Zeuge B... habe den Hergang des Unfalls nicht beobachten können (Bl. 135 GA).

Ob K... B... konkrete Angaben zum Unfallhergang machen konnte, kann im Übrigen dahinstehen. Durch die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Angaben zu machen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sein können. Der Versicherer muss in die Lage versetzt werden, aus eigener Anschauung beurteilen zu können, ob er eine Entschädigungsleistung vornimmt. Von daher wären die Angaben des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers in jedem Fall für die versicherungsrechtliche Beurteilung des Unfallherganges von Relevanz gewesen, auch wenn der Zeuge nur Angaben zu den Sicht- oder Witterungsverhältnissen hätte machen können.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagten die Umstände des Versicherungsfalles bereits bekannt gewesen seien. § 33 Abs. 2 VVG ist nicht anwendbar (vgl. Knappmann a.a.O., § 7 AKB Rn. 10). Da die Beklagte die Unfallanzeige und die Wildunfallbescheinigung nach eigenen Angaben erst am 08.02.2006 erhalten hat, lag auch zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Schadensanzeige am 03.02.2006 keine Vorkenntnis der Beklagten vor. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung zu diesem Punkt zitierte Rechtsprechung betrifft den Fall verschwiegener Vorschäden, von denen der Versicherer anderweitig Kenntnis erlangt hatte. So liegt der Fall hier jedoch nicht, da auch nach Eingang der Wildunfallbescheinigung ein weitergehendes Aufklärungsbedürfnis der Beklagten bestand, als der Inhalt der Bescheinigung im Widerspruch steht zu den Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten Kraftfahrzeugsachverständigen, wonach am Unfallfahrzeug gerade keine Spuren eines Wildunfalls mehr feststellbar waren.

b)

Darüber hinaus ist ein objektiver Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit der Klägerin jedenfalls darin zu sehen, dass sie trotz der sowohl telefonisch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.03.2006 als auch mit Schreiben vom 04.04.2006 erfolgten ausdrücklichen Nachfrage der Beklagten den Zeugen B... nicht namentlich benannt hat. Da sich die Aufklärungsobliegenheit nicht in der Beantwortung von Schadensanzeigeformularen erschöpft, war die Klägerin gehalten, der Beklagten auf ihre ausdrückliche Nachfrage die Anschrift des Zeugen mitzuteilen, selbst wenn sie der Meinung war, dass der Zeuge nichts zur Klärung des Unfallgeschehens würde beitragen können. Indem sie trotz der ausdrücklichen Angabe ihres Ehemannes, es stünde ein Zeuge für das Unfallgeschehen zur Verfügung, sodann auf Nachfrage der Versicherung diesen nicht namentlich benannt hat, sondern ihn erstmals im laufenden Rechtsstreit als Zeugen anführt, liegt jedenfalls darin eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (vgl. OLG Hamm VersR 1986, 882). Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt war für die Klägerin klar, dass es der Beklagten auf die Angaben des K... B... ankam. Zwar war die Aufklärungsobliegenheit der Klägerin zunächst durch die mit Schreiben vom 16.03.2006 erfolgte Deckungsablehnung erloschen. Die Pflicht zur Erfüllung von vertraglichen Obliegenheiten lebt jedoch wieder auf, wenn der Versicherer unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er nunmehr wieder in die Prüfung seiner Leistungspflicht eintreten und die Verhandlungen über die Schadensregulierung erneut aufnehmen will (vgl. BGH VersR 1989, 842; BGH VersR 1991, 1129). So lag der Fall hier, da die Beklagte ausweislich der als Anlage B 8 vorgelegten Gesprächsnotizen im Telefonat vom 23.03.2006 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angekündigt hatte, die Frage der Leistungspflicht bei Benennung des Zeugen erneut zu prüfen, und darüber hinaus, wie in dem Schreiben vom 04.04.2006 (Bl. 129 f GA) erwähnt wird, einen weiteren Fragebogen zur Beantwortung übersandt hat, den die Klägerin offensichtlich ebenfalls nicht ausgefüllt hat.

c)

Der Klägerin ist auch ein Verschulden vorzuwerfen. Sie hat die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht entkräftet. Nach ihren eigenen Angaben ging sie zunächst selbst davon aus, dass der nachfolgende Verkehrsteilnehmer K... B... als Zeuge des Unfallgeschehens in Betracht kam, so dass die Nichtangabe in dem Schadensformular auch vorsätzlich erfolgte. Da unklar bleibt, ob die Kontaktaufnahme mit den potentiellen Zeugen vor oder nach Ausfüllen der Schadensanzeige erfolgt ist, gehen die insoweit verbliebenen Unklarheiten zu ihren Lasten. Die Nichtbenennung des Zeugen trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Beklagten nach dem Telefonat vom 23.03.2006 stellt sich in jedem Fall als vorsätzlich dar, da die Klägerin auch keine Gründe dafür angegeben hat, warum der Zeuge nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt benannt worden ist.

Die Obliegenheitsverletzung war auch versicherungsrechtlich relevant i.S.d. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 1984, 228). Falsche Angaben über das Vorhandensein von Zeugen im Falle der Geltendmachung von Versicherungsleistungen sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Überprüfung seiner Einstandspflicht ist es für den Versicherer wichtig zu wissen, welche Beweismittel dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen, damit er diese gegebenenfalls zeitnah überprüfen kann. Als weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, dass der Versicherer auch ein Interesse daran hat, dass der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche herleitet, zutreffende und vollständige Angaben macht, um so die Gefahr nachträglicher Ergänzungen und Korrekturen auszuschalten (vgl. KG r+s 2004, 278; OLG Köln r+s 2000, 448). Im Streitfall ergibt sich die versicherungsrechtliche Relevanz auch konkret in dem bestehenden Widerspruch zwischen der Wildunfallbescheinigung und dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen, so dass die Beklagte gerade aus diesem Grunde auf die Angaben des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers als potenziellem Unfallbeobachter angewiesen war. Auch ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Umstände, aus denen sich lediglich ein geringes Verschulden herleiten lässt, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen. Sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe davon ausgehen können und dürfen, dass der Unfall durch die Wildunfallbescheinigung hinreichend geklärt war. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass die Frage der Beklagten nach Zeugen für sie von Relevanz war, da in dem Schadensformular ausdrücklich und unmissverständlich danach gefragt worden war. Spätestens nachdem die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 16.03.2006 eine Deckung abgelehnt hatte, nach dem Anruf des Ehemannes der Klägerin dann jedoch zu erkennen gab, ihre Entscheidung bei Benennung des Zeugen noch einmal überprüfen zu wollen, musste auch der Klägerin klar sein, dass die Angabe des Zeugen von Bedeutung war. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, etwa von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht über den Inhalt des Telefonats vom 23.03.2006 oder des Schreibens vom 04.04.2006 in Kenntnis gesetzt worden zu sein.

d)

Die Klägerin ist in dem Schadensanzeigeformular vom 03.02.2006 auch ordnungsgemäß über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt worden. Die in Fettdruck gehaltene Belehrung am Ende des Schadensformulars, wonach vorsätzlich unwahre oder vorsätzlich unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht (Bl. 37 GA), genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Belehrung (vgl. dazu Knappmann a.a.O., § 7 AKB Rn. 88 sowie OLG Köln a.a.O., S. 449). Ob die Belehrung bei jeder späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, hängt nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Beschluss vom 28.02.2007 - Az.: IV ZR 152/05). Bei einer zwei Monate nach der Schadensmeldung gehaltenen Nachfrage ist eine erneute Belehrung danach entbehrlich. Entsprechendes gilt im Streitfall, da die Nachfrage der Beklagten knapp sechs Wochen nach der ursprünglichen Schadensanzeige erfolgt ist und der Klägerin die Bedeutung ihrer wahrheitsgemäßen Angaben auch bereits durch die erfolgte Deckungsablehnung vor Augen geführt worden war.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat im Hinblick darauf, dass sie einen Einzelfall betrifft, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 8.235,65 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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