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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 12 U 46/07
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, StVO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 156
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 287
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 546
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 10 Abs. 1 Satz 2
StVG § 10 Abs. 2
StVG § 11
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3
PflVG § 3 Nr. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 3 Abs. 1 S. 4
StVO § 7 Abs. 5
StVO § 15
BGB § 249 Abs. 2 S. 2 n. F.
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 843 Abs. 4
BGB § 844 Abs. 2
BGB § 1968
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 46/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.07.2008

Verkündet am 17.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatznachlass bis zum 19. Juni 2008 durch

den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Amtsgericht Eggers-Chemseddine

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Januar 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 306/04, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die aus den Klägern bestehende Erbengemeinschaft nach R... R... 6.346,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 28.903,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.340,10 € seit dem 06.12.2004 und aus einem weiteren Betrag von monatlich 444,67 € seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2007 folgenden Kalendertag sowie eine Unterhaltsrente in Höhe von 444,67 € je Kalendermonat ab November 2007 bis zum 16.05.2033, fällig und zahlbar jeweils am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats im voraus, als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zu 2. einen Betrag von 1.098,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 646,20 € seit dem 06.12.2004 und aus einem weiteren Betrag von monatlich 21,54 € seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich August 2006 folgenden Kalendertag als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zu 3. einen Betrag von 1.400,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 646,20 € seit dem 06.12.2004 und aus einem weiteren Betrag von monatlich 21,54 € seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2007 folgenden Kalendertag sowie eine Unterhaltsrente in Höhe von 21,54 € je Kalendermonat ab November 2007 bis zum 08.05.2009, fällig und zahlbar jeweils am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats im voraus, als Gesamtschuldner zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern zu 2. und 3. den aus der Tötung ihres Vaters entstandenen und über die Leistungsanträge hinausgehenden weiteren Schaden, der im Zeitraum bis zum 15.05.2033 noch entsteht, unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 60 % als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %, die Klägerin zu 1. allein zu 30 %, der Kläger zu 2. allein zu 7 %, der Kläger zu 3. allein zu 2 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in erster Instanz haben diese 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. in erster Instanz haben dieser zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in erster Instanz haben dieser zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 % zu tragen. Die Kosten der Streithelfer in erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %, die Klägerin zu 1. allein zu 30 %, der Kläger zu 2. zu 7 %, der Kläger zu 3. zu 2 % und die Streithelfer zu 56 % zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungsinstanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %, die Klägerin zu 1. darüber hinaus allein zu 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in zweiter Instanz haben diese 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. in zweiter Instanz haben dieser zu 33 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 67 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in zweiter Instanz haben dieser zu 31 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 69 % zu tragen. Die Kosten der Streithelfer in der Berufungsinstanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 5 %, die Klägerin zu 1. darüber hinaus allein zu 18 % und die Streithelfer als Gesamtschuldner zu 77 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

I.

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von materiellem Schadenersatz, Bestattungskosten sowie Unterhaltsleistungen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.05.2002 auf der BAB .. Fahrtrichtung F... auf Höhe des Kilometers 84,6, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. verstorben ist. Zu dem Unfall kam es, weil sowohl der Ehemann der Klägerin zu 1. - R... R... - wie auch ein weiterer Motorradfahrer, der mit dem Verstorbenen unterwegs war, mit ihren Motorrädern mit dem auf der linken Spur der Autobahn liegen gebliebenen Lkw Barkas B 1000 des Beklagten zu 1. kollidierten. Die Parteien streiten in erster Linie um die beim Zustandekommen des Unfalls der jeweils anderen Partei anzulastenden Verursachungsbeiträge, wobei sich die Beklagten auf eine Unabwendbarkeit des Unfalls berufen. Die Kläger machen in erster Linie geltend, der Beklagte zu 1. habe auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke ausweichen müssen. Zudem habe er sein Fahrzeug nicht hinreichend gesichert, nämlich weder das Warnblinklicht angeschaltet noch ein Warndreieck aufgestellt. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1. sowie auf einen diesem anzulastenden Verstoß gegen das Sichtfahrgebot. Daneben wenden sich die Beklagten gegen die Höhe des begehrten Schadenersatzes. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 26.01.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten bestünden nicht, da der Verursachungsanteil des Beklagten zu 1. an dem Unfallereignis so unerheblich sei, dass er hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1. zurücktrete. Nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug völlig ungesichert, insbesondere ohne eingeschalteten Warnblinker habe stehen lassen. Ein Großteil der vernommenen Zeugen sei sich diesbezüglich insofern nicht hundertprozentig sicher gewesen. Der Zeuge T... habe zudem lediglich aus einem Blitzgedanken rückgeschlossen. Auch der Zeuge W... habe lediglich einen Rückschluss bekundet. Der eindeutigen Aussage des Zeugen E... stünden die Angaben der Zeugin P... entgegen, deren schriftliche Angaben gegenüber der Polizei beinhalteten, dass ein Warnblinklicht eingeschaltet gewesen sei. Dem Beklagten zu 1. sei auch nicht vorzuwerfen, dass er eine rechtzeitige Absicherung des Unfallortes durch ein Warndreieck nicht vorgenommen habe, da ihm lediglich ein Zeitraum von ein bis zwei Minuten zur Verfügung gestanden habe und ihm eine gewisse Zeit zuzubilligen sei, um sich auf die ungewöhnliche Situation einzustellen. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1. falle demgegenüber ein gravierender Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 01.02.2007 zugestellte Urteil mit am 01.03.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 28.03.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Kläger beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie sind der Ansicht, der vom Landgericht festgestellte Tatbestand sei bereits unrichtig. So habe das Landgericht einen Spurwechsel der Motorräder im Zuge eines Überholvorganges des Pkw der Zeugin P... angenommen, der nicht vorgetragen worden sei. Auch sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Motorradfahrer sich bereits auf der linken Spur befunden hätten, als sie in die vor der Unfallstelle befindliche Kurve eingefahren seien. Dieses sei schon deshalb von Bedeutung, weil hiervon abhinge, wie lange die Motorradfahrer das Fahrzeug des Beklagten zu 1. als Hindernis hätten wahrnehmen können. Tatsächlich sei ein Spurwechsel erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der Unfallstelle erfolgt. Zu Unrecht habe das Landgericht auch das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Wa... verwertet, ohne einen entsprechenden Beweisbeschluss zu fassen. Auch das auf dieses Gutachten aufbauende Gutachten des Sachverständigen Dr. S... sei deshalb nicht verwertbar. Zudem habe der Sachverständige Wa... nicht ausgeführt, wieso er zu der Annahme gekommen sei, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten neben dem Einschalten der Warnblinkanlage und dem Aufstellen des Warndreiecks noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Auch könne nicht von der Darstellung des Beklagten zu 1. ausgegangen werden, es habe Stop-and-go-Verkehr geherrscht. Die Angaben aller Zeugen stünden dieser Aussage entgegen. Auch die Darstellung des Beklagten zu 1., im Zeitpunkt der Kollision der Motorräder mit seinem Fahrzeug habe er nach dem Warndreieck gesucht, sei mehr als unwahrscheinlich, da er in diesem Falle wegen seiner verdrehten Körperhaltung im Moment der Kollision der Motorräder mit seinem Fahrzeug erhebliche Verletzungen hätte erleiden müssen. Dem Beklagten zu 1. sei weiter vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug nicht auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke gefahren habe, was nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S... möglich gewesen wäre. Weiter sei die Beweiswürdigung des Landgerichts unzutreffend soweit es zu der Annahme gekommen sei, es sei nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1. das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht angestellt habe. Mangels Einbeziehung der staatsanwaltschaftlichen Akten habe auch insoweit nicht auf die schriftliche Angaben der Zeugin P... abgestellt werden dürfen. Zudem seien die Angaben der Zeugin P... zum weiteren Geschehen widerlegt und daher die Aussage insgesamt nicht glaubhaft. Die Klägerin zu 1. ist der Auffassung, von den Beklagten die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 567,44 € bis zum 16.05.2033 verlangen zu können. Wegen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs im Einzelnen wird auf die Seiten 3 bis 13 des Schriftsatzes vom 23.10.2007 (Bl. 504 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 06.05. und vom 10.06.2008 (Bl. 632 ff und Bl. 656 ff d. A.) verwiesen. Die Klägerin zu 1. ist insbesondere der Auffassung, sie müsse sich die von ihr von der B...versicherungsanstalt bezogene Witwenrente von 622,02 € monatlich nicht anrechnen lassen. Die Kläger zu 2. und 3. meinen Anspruch auf eine monatliche Rente von 21,54 € bis zum 31.08.2006 bzw. bis zum 08.05.2009 zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 13 bis 15 des Schriftsatzes vom 23.10.2007 (Bl. 514 ff d. A.) sowie auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 07.02.2008 (Bl. 605 d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger haben auf Hinweis des Senats die geltend gemachten Unterhaltsansprüche neu berechnet und in diesem Zusammenhang die Klage zugleich erweitert. Sie beantragen nunmehr, unter Abänderung des am 26.01.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 306/04,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Erbengemeinschaft nach R... R... 10.416,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2004 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 36.883,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.023,20 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 30.11.2004 und aus einem monatlichen Betrag von jeweils 567,44 € seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2007 folgenden Kalendertag sowie eine Unterhaltsrente in Höhe von 567,44 € je Kalendermonat ab November 2007 bis zum 16.05.2033, fällig und zahlbar jeweils am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats im voraus, zu zahlen.

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. einen Betrag von 1.098,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 646,20 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 30.11.2004 und aus einem monatlichen Betrag von 21,54 € seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich August 2006 folgenden Kalendertag zu zahlen.

4. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 3. einen Betrag von 1.400,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 646,20 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 30.11.2004 und aus einem monatlichen Betrag von 21,54 € seit dem jeweils auf den dritten Werktag der Monate Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2007 folgenden Kalendertag sowie eine Unterhaltsrente in Höhe von 21,54 € je Kalendermonat ab November 2007 bis zum 08.05.2009. fällig und zahlbar jeweils am dritten Werktag eines jeden Kalendermonats im voraus, zu zahlen.

5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern zu 2. und 3. den aus der Tötung ihres Vaters entstandenen und über die Leistungsanträge hinausgehenden weiteren Schaden bis zum 15.05.2033 zu ersetzen.

Die Beklagten und die Streithelfer der Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung abzuweisen.

Die Beklagten und die Streithelfer beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten und machen sich die Urteilsbegründung des Landgerichts zu Eigen. Sie sind der Auffassung, die von den Klägern angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts sei nur eingeschränkt zu überprüfen. Zudem sei die Beweiswürdigung zutreffend erfolgt. Dass die Motorradfahrer erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der Unfallstelle auf den linken Fahrstreifen gewechselt hätten, sei neuer Vortrag, der in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sei. Das Landgericht habe auch ordnungsgemäß die Erkenntnisse aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte verwendet. Weiter bestreiten Beklagte und Streithelfer die der Berechnung der Unterhaltsansprüche zugrunde liegenden Tatsachen und rügen die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Insbesondere sind sie der Ansicht, für eine Prognose der fiktiven Rente des Getöteten seien hinreichende Anknüpfungspunkte nicht vorgetragen. Auch sei über die Lebenssituation der Klägerin zu 1. - etwa über Unterhaltszahlungen Dritter oder eine neue Heirat - nichts bekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 2 bis 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.12.2007 (Bl. 592 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Streithelfer vom 19.06.2008 (Bl. 694 ff d. A.) verwiesen.

Die Akten der Staatanwaltschaft Potsdam Az.: 470 Js 19528/02, sowie die Akten des Landgerichts Potsdam Az.: 4 O 170/04, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge nicht berücksichtigt, dass es dem Beklagten zu 1. möglich gewesen wäre, auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke auszuweichen und er zu einem solchen Verhalten auch verpflichtet gewesen sei; schon von daher sei die Annahme einer Alleinhaftung ihrer Seite unzutreffend, vielmehr rechtfertige dies die 100 %ige Haftung der Beklagten. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil auch beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 eine Beweiswürdigung nicht auf die Kontrolle eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beschränkt, vielmehr hat eine volle Überprüfung der erstinstanzlichen Urteils darauf zu erfolgen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a) Die Kläger haben gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 30.05.2002 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.397,01 € gerichtet auf Leistung an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach R... R... betreffend die entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 1922 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung einer ihren Rechtsvorgänger treffenden Mitverursachungsquote von 40 %, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall vor dem 01.08.2002 ereignet hat.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG a. F. wegen des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, der alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt hat, wobei derjenige, der sich nach § 7 Abs. 2 StVG a. F. entlasten will, die Unabwendbarkeit des Unfalls darlegen und beweisen muss (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Vorliegend scheidet die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses schon mangels Nachweises seitens der Beklagten aus, dass auch ein Idealfahrer sein Fahrzeug nicht auf den Grünstreifen hin zur Mittelleitplanke hätte zum Stehen bringen können, vielmehr ist insoweit von einem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. auszugehen (hierzu sogleich).

Im Ergebnis der somit nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge erscheint eine Haftung der Beklagten für 60 % der auf Klägerseite entstandenen Schäden geboten. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren jeweils nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. KG NZV 1999, S. 512 m. w. N.; NZV 2003, S. 291). Jede Seite hat dabei die Umstände nachzuweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Zulasten der Beklagten ist zum einen ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen gebracht hat und es nicht auf den Grünstreifen zur Leitplanke hin hat ausrollen lassen. Ein Fahrer, dessen Fahrzeug auf der Überholspur fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die gerade bei Blockieren der Überholspur der Autobahn besteht, möglichst auf den Grünstreifen ausweichen (BGH VersR 1967, S. 456; VersR 1977, S. 37; OLG München NZV 1997, S. 231; OLG Zweibrücken NZV 2001, S. 387). Ein solches Verhalten wäre dem Beklagten zu 1. zur Überzeugung des Senats auch möglich gewesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. S... hat in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass es dem Beklagten zu 1. möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug in vollem Umfang auf den Mittelstreifen zu fahren. Er hat festgestellt, dass der Grünstreifen im Bereich der Unfallstelle eine Breite von 1,6 - 1,9 m gehabt habe und insgesamt der linke Fahrstreifen erst in einem Abstand von 2,1 -2,4 m Abstand zur Mittelschutzplanke begonnen hat, während das Fahrzeug des Beklagten zu 1. lediglich 1,86 m breit gewesen ist. Der Beklagte zu 1. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einem vollständigen Auffahren auf den Mittelstreifen wäre ihm ein Aussteigen und Absichern der Unfallstelle nicht mehr möglich gewesen. Wegen der hohen Gefährdung des übrigen Verkehrs bei einer Blockierung der Überholspur ist es dem Fahrer des defekten Fahrzeuges zuzumuten, soweit wie möglich auf den Grünstreifen auszuweichen und gegebenenfalls auf der Beifahrerseite das Fahrzeug zu verlassen. Im Übrigen wäre die Überholspur auch dann noch nahezu vollständig geräumt und so dem nachfolgenden Verkehr ein weitgehend gefahrloses Passieren ermöglicht worden, wenn der Beklagte zu 1. lediglich bis auf 50 cm an die Mittelleitplanke herangefahren wäre und so ausreichend Platz zum Aussteigen auf der Fahrerseite gelassen hätte (vgl. hierzu auch BGH VersR 1979, S. 323). Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beklagten zu 1., ein Ausweichen auf den Grünstreifen habe er für zu gefährlich gehalten. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. befand sich im Ausrollen, fuhr also nur noch mit geringer Geschwindigkeit. Auch ist ausweislich der vom Sachverständigen Dr. S... und den unfallaufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbildern ein deutlicher Höhenunterschied zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem Randstreifen, der einem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte, nicht vorhanden.

Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht ferner ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 15 StVO zur Überzeugung des Senates fest. Zwar ist dem Beklagten zu 1. nicht vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle im Zeitpunkt der Kollision noch nicht mittels Warndreieck abgesichert hatte. Auch wenn ein Warndreieck so untergebracht werden muss, dass es bei Bedarf sofort gefunden und benutzt werden kann (Hentschel, a. a. O., § 53 a StVZO, Rn. 3), ist zu berücksichtigen, dass der Fahrer seinen Gurt lösen und das Fahrzeug verlassen muss, ferner muss er das Warndreieck hervorholen, der Verpackung entnehmen, aufklappen und in einer Entfernung von 100 Metern vor der Unfallstelle aufstellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass dies vom Beklagten zu 1. in der von ihm eingeräumten Zeit von ein bis zwei Minuten zwischen dem Liegenbleiben des Fahrzeuges und dem Unfall zu bewältigen war. Aus dem gleichen Grunde ist es dem Beklagten zu 1. nicht vorzuwerfen, dass er nicht bereits neben seinem Fahrzeug gestanden und den nachfolgenden Verkehr durch Handzeichen oder ähnliches gewarnt hat (vgl. hierzu auch BGH VersR 1971, S. 318). Ein Verstoß gegen § 15 StVO besteht jedoch darin, dass der Beklagte zu 1. das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet hat. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts haben die Kläger den Nachweis erbracht, dass das Warnblinklicht nicht geleuchtet hat, wobei sich der Senat an einer Verwertung der Aussagen der vom Landgericht gehörten Zeugen nicht gehindert sieht. Die abweichende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben kann ohne erneute Vernehmung der Zeugen auf der Grundlage ihrer vom Landgericht protokollierten Äußerungen erfolgen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen hat das Landgericht nicht gehabt und bestehen auch aus Sicht des Senats nicht. Dass das Warnblinklicht am Fahrzeug des Beklagten zu 1. geleuchtet hat, hat keiner der vernommenen Zeugen bestätigt. Die Zeugin E... P..., die in ihrer Darstellung gegenüber der Polizei noch angegeben hat, ein leuchtendes Warnblinklicht gesehen zu haben, hat sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch im Verfahren 4 O 170/04 vor dem Landgericht Potsdam nicht bekundet, das Warnblinklicht wahrgenommen zu haben. Auch nach jeweiligem Vorhalt ihrer schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei hat sie erklärt, sich nicht entsprechend erinnern zu können. Der Zeuge W..., der einen Sattelschlepper auf der rechten Spur gefahren hat, war sich hingegen sicher, dass das Warnblinklicht nicht geleuchtet hat, was er damit begründet hat, dass ihm dieses sonst aufgefallen wäre. Auch der Zeuge E..., ein weiterer Motorradfahrer aus der Gruppe des Klägers, war sich sicher, dass das Warnblinklicht nicht geleuchtet hat. Weiterhin hat auch der Zeuge H... bestätigt, ein Warnblinklicht nicht gesehen zu haben. Allerdings bezieht sich diese Aussage lediglich auf die Zeit nach der Kollision, nach der nach den Feststellungen des Sachverständigen Wa... im Strafverfahren jedenfalls von einem unfallbedingten Defekt des Warnblinklichts auszugehen war. Kein Warnblinklicht wahrgenommen hat weiter der Zeuge Sch..., der Beifahrer des Zeugen H.... Dieser konnte allerdings auch das Leuchten eines Warnblinklichts nicht sicher ausschließen. Schließlich hat auch der Zeuge T..., der Kläger im Parallelverfahren 4 O 170/04 vor dem Landgericht Potsdam gewesen ist, sowohl im Rahmen seiner Vernehmung wie auch im Rahmen seiner Anhörung als Partei im Parallelverfahren ausgeführt, dass ein Warnblinklicht nicht geleuchtet habe. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts lassen sich die Bekundungen der Zeugen E..., W... und T... nicht darauf reduzieren, es handele sich um Rückschlüsse aus dem Umstand, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Die Zeugen haben konkrete Erinnerungen geschildert und dies - selbst auf entsprechende Vorhalte - auch klargestellt. Zudem spricht auch die späte Reaktion der drei Motorradfahrer und des Zeugen H... dafür, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. als Hindernis erst sehr spät wahrgenommen wurde, woraus sich ebenfalls schließen lässt, das eine Absicherung durch ein Warnblinklicht nicht vorhanden gewesen ist. Nicht für zutreffend hält der Senat die Angaben der Zeugin P... gegenüber der Polizei. Diese hat im Schreiben vom 21.06.2002 angegeben, der Transporter des Beklagten zu 1. sei mit Warnblinkanlage gesichert gewesen, der Fahrer habe vorne am Fahrzeug gestanden, ein Warnkreuz habe sie ganz links gesehen, könne dies aber nicht beschwören. Unstreitig war jedoch die Unfallstelle nicht durch ein Warnkreuz gesichert, auch hatte der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug nicht verlassen. Es ist schon von daher nicht davon auszugehen, dass die Angaben der Zeugin ausgerechnet in dem verbleibenden Punkt zutreffend gewesen sind, zumal die Zeugin augenscheinlich ihre Angaben in der Annahme gemacht hat, sie selbst sei der fahrlässigen Tötung des Ehemannes der Klägerin zu 1. beschuldigt. Die danach allein verbleibenden gegenteiligen Angaben des Beklagten zu 1. sind nicht geeignet, die Bekundungen der Zeugen - insbesondere auch des neutralen Zeugen W... -und die sonstigen Indizien zu entkräften und ein anderes Ergebnis zu begründen. Schließlich spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die unzureichende Absicherung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. für den Unfall kausal geworden ist (BGH VersR 1971, a. a. O.; OLG Düsseldorf DAR 1977, S. 186). Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht die durch keinen Vortrag der Beklagten untersetzte Spekulation des Landgerichtes, der zeitweilige Motordefekt habe möglicherweise auch zu einem Ausfall der Warnblinkanlage geführt. Entsprechende Feststellungen hat insbesondere der Sachverständige Wa... in seinem im Strafverfahren eingeholtem Gutachten vom 14.01.2003 nicht getroffen. Die Ausführungen des Sachverständigen tragen lediglich die Aussage, dass infolge der - spätestens - unfallbedingten Zerstörung der Warnblinkanlage die Angaben nicht widerlegt werden könnten, der Warnblinker sei im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen.

Ferner war zu berücksichtigen, dass die den Beklagten anzulastende Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. auch deshalb erhöht gewesen ist, weil das Fahrzeug defektbedingt an einer extrem unfallträchtigen Stelle stand.

Kein Vorwurf ist dem Beklagten zu 1. hingegen zu machen, weil sein Fahrzeug wegen eines Defektes liegen geblieben ist. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass es infolge eines dem Beklagten zu 1. vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverstoßes zu einem Liegenbleiben des Fahrzeuges gekommen ist. Aus dem im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. Wa... ergibt sich vielmehr, dass der Motor des vom Beklagten zu 1. gefahrenen Transporters sich bei der Begutachtung starten ließ. Der Sachverständige hat auch sonst einen Mangel an dem Fahrzeug nicht festgestellt. Er hat ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass es zum Liegenbleiben des Fahrzeuges infolge einer Überhitzung des Motors, einer zeitweiligen Kraftstoffunterbrechung oder eines vorübergehenden Ausfalls der Zündungselektrik gekommen ist. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine vorherige Erkennbarkeit eines drohenden Schadens. Das Landgericht war an der Verwertung des Gutachtens nicht gehindert. Vielmehr haben die Kläger selbst das Gutachten in den Rechtsstreit eingeführt, sodass das Landgericht es in jedem Fall als Parteivortrag zu würdigen hatte. Schließlich haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger den Nachweis eines dem Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit dem Liegenbleiben seines Fahrzeuges anzulastenden Sorgfaltspflichtverstoßes nicht erbracht.

Ebenfalls nicht vorzuwerfen ist dem Beklagten zu 1. das Befahren des linken Fahrstreifens mit seinem relativ schwach motorisierten Fahrzeug, insbesondere ist der Vortrag der Beklagten nicht widerlegt, der Beklagte zu 1. habe während des zuvor an der Unfallstelle herrschenden Stop-and-go-Verkehrs auf die linke Fahrspur gewechselt. Die insoweit von den Klägern benannten Zeugen konnten Angaben zu der vorausgegangenen Verkehrssituation schon deshalb nicht machen, weil sie erst in etwa zeitgleich mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1. das Fahrzeug des Beklagten zu 1. erreicht haben, das nach Behauptung der Beklagten in diesem Zeitpunkt bereits wenigstens eine Minute auf der linken Fahrspur stand. Schließlich konnten die Kläger auch den Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1. habe wegen des dichten Verkehrs nicht auf die rechts liegende Standspur wechseln können, nicht widerlegen.

Auf Seiten der Kläger ist demgegenüber ein Verstoß des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1. gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO zu berücksichtigen. Auch auf Autobahnen muss mit plötzlichen Hindernissen gerechnet werden, sodass mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit zu fahren ist (OLG Braunschweig NZV 2002, S. 176; Hentschel, a. a. O., § 3 StVO, Rn. 27). Hiergegen hat der Rechtsvorgänger der Kläger verstoßen. Unstreitig war der Transporter des Beklagten zu 1. aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern - vom Ausgang der letzten Kurve - zu sehen. Es herrschten Tageslicht und gute Witterungsverhältnisse. Auch war weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die Sicht auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. hätte verdecken können, nicht vorhanden. Der Rechtsvorgänger der Kläger hätte den Transporter daher bereits nach Passieren der Kurve wahrnehmen können und müssen, dies gilt selbst dann, wenn sich der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Spur befunden haben sollte, da auch in diesem Fall die Sicht auf den Transporter nicht verdeckt gewesen wäre. Da der Rechtsvorgänger der Kläger die Fahrgeschwindigkeit des Transporters nicht kannte, musste er auch davon ausgehen, dass dieser mit einer geringeren Geschwindigkeit als er selbst unterwegs war, also jedenfalls ein potentielles Hindernis darstellte. Dementsprechend musste er sich so annähern, dass ihm ein Anhalten bzw. ein Abbremsen möglich gewesen wäre. Auch wenn der Rechtsvorgänger der Kläger nicht mit einem Stehen des Transporters rechnen musste, so musste er doch bemerken, dass sich der Abstand zu dem Fahrzeug rasch verringerte und hierauf reagieren. Dies gilt auch dann, wenn der Verstorbene erst nach dem Durchfahren der Kurve auf die linke Fahrspur gewechselt ist, da er auch dann auf die Geschwindigkeit des vor ihm befindlichen und bereits seit der Kurve sichtbaren Fahrzeug des Beklagten zu 1. hätte achten müssen und einen Fahrstreifenwechsel nur hätte vornehmen dürfen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, § 7 Abs. 5 StVO. Dies gilt umso mehr, als bereits von dem optischen Erscheinungsbild des vom Beklagten zu 1. gefahrenen Barkas 1000 zweifelhaft war, dass er eine der Geschwindigkeit des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1. von ca. 130 km/h entsprechende Geschwindigkeit fuhr. Zudem muss der Transporter wegen des unstreitig herrschenden dichten Verkehrs auf der mittleren und rechten Fahrspur schon zuvor rechts von anderen Verkehrsteilnehmern überholt worden sein, was vom Verstorbenen ebenfalls hätte bemerkt werden müssen. Schließlich geht auch der Sachverständige Dr. S... in seiner Anhörung durch das Landgericht davon aus, dass die Situation so rechtzeitig von den Motorradfahrern hätte erkannt werden können, dass noch eine Reaktion möglich gewesen wäre, durch die der Unfall vermieden worden wäre. Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz zur Beeinträchtigung der Sicht des Verstorbenen durch weiteren Verkehr vortragen, handelt es sich um neues Vorbringen, das mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Da bereits der Sachverständige Dr. S... diesen Punkt in seinem erstinstanzlich erstellten Gutachten als Erklärung des Unfalles angeführt hat, ist das erstmalige Aufgreifen in der Berufungsinstanz jedenfalls nachlässig.

Weiterhin ist die Betriebsgefahr des Motorrades wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkws anzusetzen. Keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr ist mit dem Umstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen fuhren.

Nicht nachgewiesen ist eine Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Weder der Sachverständige Wa... im Strafverfahren noch der im Zivilverfahren bestellte Sachverständige Dr. S... haben hinreichende Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieser Geschwindigkeit durch den Rechtsvorgänger der Kläger feststellen können.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat ein Überwiegen auf der Seite der Beklagten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass selbst im Falle einer ordnungsgemäßen Absicherung eines nur teilweise in die Fahrbahn hineinragenden Fahrzeugs eine Mithaftung des Fahrers des liegen gebliebenen Fahrzeuges in Höhe von 1/4 - 1/3 angenommen wird (vgl. BGH VersR 1979, a. a. O.; OLG Bamberg VersR 1978, S. 256; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 94), die hier wegen des Fehlens jeglichen Hinweises auf ein stehendes Hindernis erheblich zu erhöhen war.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2, 15 StVO, 3 Nr. PflVG.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch von 2.397,01 €. Zu berücksichtigen war zum einen der Wiederbeschaffungswert (abzgl. des Restwertes) für das Motorrad des Verstorbenen in Höhe von 3.500,00 €, der durch das Gutachten des Ing. P... Hö... vom 22.07.2002 belegt ist, § 287 ZPO. Dabei steht aufgrund der Aussage des Zeugen T... zur Überzeugung des Senats das Eigentum des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1. an dem von ihm gefahrenen Motorrad fest. Der Zeuge hat bekundet, das Fahrzeug drei bis vier Monate vor dem Unfall an den Verstorbenen für 3.000,00 € verkauft zu haben. Der Senat versteht dabei die Aussage des Zeugen nach der umgangssprachlichen Verwendung dahingehend, dass der Verkauf zugleich die Übereignung des Motorrades umfasste. Ebenso konnte der Zeuge nachvollziehbar erklären, dass das Fahrzeug auf den Namen der Frau seines Nachbarn zugelassen gewesen sei, damit dieser ihre Prozente bei der Versicherung nicht verloren gehen. Die Kläger müssen sich nicht auf den Nettowert der Wiederbeschaffungskosten verweisen lassen. Die Kläger haben vorgetragen und durch die zahlreichen Unterlagen, die im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsansprüche eingereicht worden sind, auch hinreichend belegt, dass sowohl der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1. als auch diese selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Auch findet § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n. F. auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung, sodass die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten verlangt werden kann, obwohl eine Reparatur nicht durchgeführt worden ist (vgl. BGH NJW 1985, S. 1222; NJW 1989, S. 3009). Weiter zu berücksichtigen sind die Kosten für das Gutachten Hö... in Höhe von 475,02 € entsprechend der Rechnung vom 22.07.2002 und die Auslagenpauschale, die der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 20,00 € bemisst. Aus dem sich danach ergebenden Betrag von 3.995,02 € folgt bei Berücksichtigung der Haftung der Beklagten von 60 % eine Forderung von 2.397,01 €.

Der Zinsanspruch hinsichtlich dieser Forderung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung im Schreiben vom 12.05.2004 ab diesem Tage in Verzug.

b) Die Kläger haben gegen die Beklagten weiterhin einen Anspruch aus §§ 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, 3 PflVG, 1968 BGB in Höhe von 3.849,62 € gerichtet auf Leistung an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach R... R... betreffend die Beerdigungskosten. Die Begräbniskosten in Höhe von insgesamt 6.416,03 € sind hinreichend durch Vorlage der Rechnung des Bestatters über 3.686,37 €, der Gebührenbescheide der Stadt S... über 1.510,00 € und 51,00 € und der Steinmetzrechnung über 1.168,66 € belegt. Bei Berücksichtigung der Haftung der Beklagten von 60 % ergibt sich eine Forderung von 3.849,62 €.

Der Zinsanspruch beruht wiederum auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

c) Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagten zudem einen Anspruch aus §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB, 3 PflVG in Höhe von monatlich 444,67 € bis zum 16.05.2033. Die insoweit in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung des Antrages ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, die hierzu erstmals in zweiter Instanz vorgetragenen Tatsachen waren zuzulassen, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Für die Ermittlung der Höhe der Geldrente aus § 10 Abs. 2 StVG bzw. aus § 844 Abs. 2 BGB ist zunächst das Einkommen des Geschädigten festzustellen. Insoweit ist - wie insgesamt bei der Bestimmung der Höhe des zu leistenden Unterhaltes - eine Prognose vorzunehmen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Getöteten fortentwickelt hätten, § 287 ZPO (BGH VersR 2004, S. 653). Dabei ist sowohl die mutmaßliche Lebenserwartung des Verstorbenen zu berücksichtigen, die bei Fehlen individueller Anhaltspunkte anhand der veröffentlichten Sterbetafeln geschätzt werden kann (BGH a. a. O.), als auch - bei einem abhängig Beschäftigten - dessen voraussichtlicher Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen (BGH a. a. O.). Der getötete Ehemann der Klägerin zu 1. wurde am ....08.1954 geboren. Zutreffend führen die Kläger aus, dass sich damit eine voraussichtliche Lebenserwartung von weiteren 30,96 Jahren am Unfalltage - dem 30.05.2002 - ergab (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., S. 313 f), dass heißt bis zum 16.05.2033. Allerdings ist auf das Erwerbseinkommen des Getöteten zunächst nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen, also bis zum ....08.2019.

Das Einkommen des Verstorbenen aus abhängiger Beschäftigung bei der Deutschen B... AG haben die Kläger weitgehend zutreffend ermittelt und für eine Schadensschätzung hinreichend belegt. Soweit die Beklagten monieren, die Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1. sei nicht dargetan, sodass nicht beurteilt werden könne, ob dieser in einem Geschäftsbereich tätig war, der möglicherweise geschlossen oder ausgegliedert werden wird, ist ihnen nicht zu folgen. Konkreter Vortrag, dass eine Schließung eines Teilbereichs der Deutschen B... AG bevorsteht, ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Auch sonst sind Anhaltspunkte für einen drohenden Verlust des Arbeitsplatzes des Verstorbenen als Signalmechaniker nicht ersichtlich.

Auszugehen ist vorliegend zunächst vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1., das auf Grundlage der vorgelegten Bescheinigungen für Mai 2001 bis April 2002 mit 1.846,36 € zu bemessen ist. Zutreffend bringen die Kläger hiervon die Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 39,88 € und die Eigenbeteiligung bei der Zusatzversorgung der B...mitarbeiter in Höhe von durchschnittlich 33,07 € als Bestandteil der Vermögensbildung in Abzug (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 332). Weiter in Abzug zu bringen sind die Kosten für Lebens- und Unfallversicherungen, nicht hingegen die Kosten für sonstige Sachversicherungen (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 338). Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger die Abzüge auch entsprechend belegt durch das Schreiben der DEVK vom 30.11.2000. Da dort die Fixbeträge für die einzelnen Versicherungen angegeben sind, kommt es nicht auf die differierenden Abzüge bei den Lohnabrechnungen an. Es ergibt sich danach für Lebens- und Unfallversicherungen ein Abzug von 114,45 DM oder 58,52 € monatlich. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass das Einkommen weiter um berufsbedingte Aufwendungen zu vermindern ist, nämlich um die Werbungskosten (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 332). Insoweit können die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide herangezogen werden. Danach betragen die Werbungskosten für den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1., soweit sie Fahrtkosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel betreffen, 4.497,00 DM oder 2.299,28 €, mithin 191,61 € im Monat. Nach allem errechnet sich ein monatliches Einkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von zunächst 1.523,28 €. Zu berücksichtigen ist ferner die Steuererstattung, die der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1. erhalten hat, wobei eine Aufteilung entsprechend den Nettoeinkünften des Verstorbenen und der Klägerin zu 1. getroffen werden kann. Damit erhöht sich das zu berücksichtigende Einkommen um 272,62 € monatlich. Aufgrund der nach den Unterlagen möglichen konkreten Abrechnung der Einkünfte des Verstorbenen sind weitergehende pauschale Abzüge - wie sie die Beklagten fordern - nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ist das Einkommen des Verstorbenen anzusetzen mit 1.795,90 €.

Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Einkünfte des Verstorbenen aus Vermietung. Zwar haben die Kläger belegt, dass die Einliegerwohnung im Hause der Klägerin zu 1. und ihres verstorbenen Ehemannes zunächst für 440,00 € monatlich und dann ab dem 01.05.2005 für 400,00 € monatlich vermietet war bzw. ist. Die Beklagten haben jedoch bestritten, dass die Mieten regelmäßig gezahlt worden sind. Die Kläger haben entsprechende Belege auch nicht vorgelegt, sodass weder die Einnahmen für die Vergangenheit konkret geschätzt werden können noch anhand der tatsächlichen Zahlungen eine Prognose für die Zukunft aufgestellt werden kann. Auf diese Problematik hat der Senat die Kläger bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.02.2008 hingewiesen.

Ebenfalls außer Berücksichtigung (sowohl bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Getöteten als auch bei der Vorteilsausgleichung) bleibt das vom Verstorbenen bezogene Kindergeld (vgl. BGH VersR 1979, S. 1029; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 435).

Bei der Bewertung des Einkommens der Klägerin zu 1. ist lediglich deren Einkommen als geringfügig Beschäftigte zu berücksichtigen. Die Kläger haben unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin zu 1. in ihrem Berufsleben vor dem Unfall lediglich im Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 31.03.2002 als Teilzeitkraft mit einem Gehalt von 1.010,00 € netto gearbeitet hat. Danach und auch davor hat sie als geringfügig Beschäftigte gearbeitet. Zugleich haben die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.02.2008 unbestritten darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber der Klägerin zu 1. den Gesamtbetrieb allein mit geringfügig Beschäftigten führt. Unter diesen Umständen ist auch für die Zukunft lediglich eine Tätigkeit der Klägerin zu 1. als geringfügig Beschäftigte anzusetzen. Die Klägerin zu 1. beziffert ihre Nettoeinkünfte mit 399,05 €. Zu berücksichtigen ist ferner die Steuererstattung, die der Klägerin zu 1. zuzuordnen ist in Höhe von 915,72 €, mithin 76,31 € monatlich.

Damit ergeben sich Nettoeinkünfte der Klägerin zu 1. von 475,36 €.

Für die Rentenberechnung ist weiter abzustellen auf die fixen Kosten der Haushaltsführung. Der Senat folgt auch insoweit den hinreichend belegten Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 23.10.2007 (Bl. 510 f d. A.) im Wesentlichen. Allerdings sind die einbezogenen Aufwendungen für die Erbpacht - anders als die Grundsteuern - als hausbezogene Aufwendungen zu bewerten, die ebenso wie die Zinsen für das Immobiliendarlehen und die Schornsteinfegerkosten nur bis zur Höhe einer entsprechenden Miete geltend gemacht werden können. Die nicht hausbezogenen Fixkosten sind dementsprechend mit 4.732,22 € jährlich oder 394,35 € monatlich zu bewerten und bestehen aus folgenden Einzelpositionen:

 - Wasser:53,24 €
- Erdgas:965,36 €
- Schmutzwasser/Abfall:1.014,00 €
- Strom:825,41 €
- Versicherungen:613,80 €
- Kraftfahrzeugsteuer:121,00 €
- Tageszeitung:200,40 €
- GEZ:193,80 €
- Grundsteuer:245,21 €
Summe:4.732,22 €

Weiter zu berücksichtigen sind die Kosten einer fiktiven Miete für eine der Familienwohnung entsprechenden Unterkunft, wobei die Kläger die Größe ihrer Wohnung (91,65 m²) durch Vorlage der Wohnflächenberechnung hinreichend belegt haben, § 287 ZPO. Gleiches gilt für den Quadratmeterpreis von 6,05 €/m², der sich aus dem eingereichten Mietspiegel ergibt und daher im Wege der Schadensschätzung zu Grunde gelegt werden kann. Damit sind weitere Fixkosten von 554,48 € monatlich zu berücksichtigen. Insgesamt sind den Klägern Fixkosten anzurechnen von 948,83 €.

Für die Berechnung der Unterhaltsansprüche hält der Senat an der im Hinweisbeschluss vom 06.09.2007 angeführten Verteilung der verbleibenden Einkünfte fest, nach der auf den Verstorbenen und die Klägerin zu 1. jeweils 35 % und auf die Kläger zu 2. und 3. jeweils 15 % entfallen. Die Kläger haben die Quote in ihrer weiteren Berechnung übernommen. Auch die Beklagten haben sachliche Einwendungen gegen den Verteilungsschlüssel nicht vorgebracht.

Die zu berücksichtigenden Einkünfte des Verstorbenen und der Kläger verteilen sich danach wie folgt (vgl. zur Berechnung BGH VersR 1983, S. 727):

a. fiktives Einkommen des Getöteten: 1.795,90 €

b. Einkommen Klägerin zu 1.: 475,36 €

c. Fixkosten: 948,83 €

d. Fixkostenanteil des Getöteten (a x c / [a + b]): 750,25 €

e. für Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Getöteten (a - d): 1.045,65 €

f. Unterhaltsanteil Kläger zu 2. und zu 3.(15 % von e + 25 % von d): 344,41 €

g. Unterhaltsanteil Klägerin zu 1. (35 % von e + 50 % von d): 741,11 €

Angesichts der Haftungsquote der Beklagten von 60 % verbleibt eine Forderung der Klägerin zu 1. von 444,67 €. Eine Kürzung dieses Betrages im Wege der Vorteilsausgleichung ist im Ergebnis nicht vorzunehmen.

Allerdings ist grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung der Klägerin zu 1. der ersparte Unterhaltsanteil aus ihren Einkünften zugunsten des Getöteten anzurechnen (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 433). Eine Anrechnung findet jedoch nur statt, wenn der Vorteil den wegen der Haftungsquote nicht zu erstattenden Teilbetrag, der hier 296,44 € ausmacht, übersteigt soweit sich der Geschädigte - wie vorliegend - auf sein Quotenvorrecht beruft (Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz, Rn. 219 ff). Vorliegend betragen die Vorteile der Klägerin zu 1. durch den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann lediglich 96,87 € und sind wie folgt zu errechnen:

 a. fiktives Einkommen des Getöteten:1.795,90 €
b. Einkommen Klägerin zu 1.:475,36 €
c. Fixkosten:948,83 €
d. Fixkostenanteil des Getöteten (a x c / [a + b]):750,25 €
e. Fixkostenanteil der Klägerin zu 1. (c - d):198,58 €
f. für Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen der Klägerin zu 1. (b - e):276,78 €
g. Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1. gegenüber Ehemann (35 % von f):96,87 €

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die den Klägern aus Lebensversicherungen des Getöteten zugeflossenen Beträge, und zwar unabhängig davon, ob es sich um kapitalbildende Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen handelt (vgl. BGH VersR 1984, S 961; VersR 1979, S. 323; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl., Rn. 1498 f). Kein anderes Ergebnis rechtfertigt weiterhin der Vortrag der Beklagten, die bestritten haben, dass die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich nicht anderweitig Unterhalt bezieht und insoweit die Möglichkeit einer erneuten Heirat der Klägerin zu 1. in den Raum stellen. Zwar kommt für den Fall der Wiederheirat ein Entfallen des Unterhaltsschadens in Betracht (vgl. BGH VersR 1970, S. 522, VersR 1958, S. 627), die Beklagten, die für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs darlegungs- und beweisbelastet sind, haben indes Tatsachen hierzu weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.

Schließlich war auch die von der Klägerin zu 1. bezogene betriebliche Witwenrente nicht anzurechnen. Der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen steht § 843 Abs. 4 BGB entgegen, wonach Schadensersatzansprüche nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass ein Dritter Unterhalt zu gewähren hat. Danach sind Leistungen im Wege des Vorteilsausgleichs nicht anrechenbar, wenn sie ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen. (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 424). Dies ist bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - erstmals aufgrund des schädigenden Ereignisses gezahlt wird, der Getötete bis zum Unfallzeitpunkt also noch im Erwerbsleben stand, und auch ein Arbeitsunfall bzw. sonst ein Zusammenhang des Unfalls mit der betrieblichen Tätigkeit des Getöteten nicht besteht (so auch OLG München NJW 1985, S. 564; Küppersbusch, a. a. O.; Röthel in Staudinger, BGB, Kommentar, 13. Bearb., § 844, Rn. 222; Wagner in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 844, Rn. 75; a. A. OLG Hamm r+s 1992, S. 413, allerdings ohne die Problematik zu erörtern; vgl. auch KG Urteil vom 13.10.1997, Az. 12 U 7883/96, zitiert nach juris). In diesen Fällen dient die betriebliche Vorsorge nicht (auch) den Interessen des Schädigers. Ob in jedem Fall eine Doppelentschädigung des Hinterbliebenen hinzunehmen ist oder ob der Träger der betrieblichen Rentenversicherung - jedenfalls für die Zukunft - die Abtretung der entsprechenden Schadensersatzansprüche verlangen kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.

Der Senat setzt im Wege der Schadensschätzung auch für die Zeit nach dem fiktiven Eintritt des Ehemannes der Klägerin zu 1. am 12.08.2019 in das Rentenalter den monatlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. auf 444,67 € fest. Die Kläger haben in den Schriftsätzen vom 06.05. und 10.06.2008 die Rentenerwartungen des Verstorbenen anhand der bislang erreichten Anwartschaften sowie auf Grundlage des letzten erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Fortentwicklung der Renten anhand der Steigerungsraten in der Vergangenheit dargetan und danach eine zu erwartende Bruttoaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.392,58 € monatlich sowie eine Betriebsrente von 420,00 € ermittelt. Insoweit wird auf die genannten Schriftsätze (Bl. 632 ff und Bl.656 ff d. A.) verwiesen. Substanziierte Einwendungen gegen diese Berechnungen haben die Beklagten und die Streithelfer nicht erhoben. Ihr Verweis auf anzunehmende Veränderungen des Rentensystems durch Eingriffe des Gesetzgebers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil danach Prognosen in keiner Weise mehr möglich wären, insbesondere Anhaltspunkte für eine konkrete Entwicklung der Rentensysteme nicht bestehen. Angesichts der mithin anzusetzenden Bruttoeinkünfte von 1.812,58 €, die die derzeit anzurechnenden Nettoeinkünfte von 1.795,90 € nicht wesentlich übersteigen, sowie der vorzunehmenden Abzüge insbesondere für Kranken- und Pflegeversicherung einerseits, andererseits der im Jahre 2019 nicht mehr anzunehmenden Unterhaltsleistungen an die Kläger zu 2. und 3., mit der Folge einer Steigerung des Unterhaltsanteils der Klägerin zu 1. von einer Quote von 35 % Unterhaltsanteil am freien Erwerbseinkommen auf 50 %, hält der Senat eine Abänderung der monatlichen Unterhaltsraten nicht für veranlasst.

Die Klägerin zu 1. kann mithin den Ausgleich der aufgelaufenen Unterhaltsansprüche bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 28.903,55 € [65 Monate (06/2002 - 10/2007) x 444,67 €] sowie die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 444,67 € bis zum statistisch ermittelten Sterbedatum des Getöteten am ....05.2033 verlangen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB bzw. auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

d) Der Kläger zu 2. hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 10 Abs. 2 StVG, 3 PflVG in Höhe von monatlich 21,54 € bis zum 18.09.2006. Die insoweit in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung des Antrages ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, die hierzu erstmals in zweiter Instanz vorgetragenen Tatsachen waren zuzulassen, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach den unter c) aufgeführten Berechnungen ist für den Kläger zu 2. ein Unterhaltsanteil von 344,31 € anzusetzen. Angesichts der Haftungsquote der Beklagten von 60 % verbleibt eine Forderung von 206,59 €. Der Kläger zu 2. lässt sich ferner die von ihm bezogene Halbwaisenrente in Höhe von 238,36 € anrechnen, deren Bezug er durch Vorlage der Mitteilung über die Leistungsanpassung zum 01.07.2007 und den Rentenbescheid vom 16.07.2002 hinreichend dargetan hat. Soweit die Beklagten höhere Zahlungen wie auch das Fehlen sonstiger Einkünfte des Klägers zu 2. mit Nichtwissen bestreiten, ist ihr Vorgehen nicht hinreichend, da sie für diese im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringenden weiteren Abzüge darlegungs- und beweisbelastet sind. Da die Halbweisenrente wegen des vom Kläger zu 2. in Anspruch genommenen Quotenvorrechts zunächst auf den von den Beklagten nicht auszugleichenden Schaden zu verrechnen ist (vgl. Jahnke, a. a. O., Rn. 219 ff), verbleibt ein Unterhaltsanspruch in einer die eingeklagte Forderung des Klägers zu 2. von 21,54 € monatlich übersteigenden Höhe.

Der Kläger zu 2. kann daher den Ausgleich der aufgelaufenen Unterhaltsansprüche bis zur Aufnahme seiner Berufsausbildung am 01.08.2007 in Höhe von insgesamt 1.098,54 € [51 Monate (06/2002 - 08/2006) x 21,54 €] verlangen.

Der Zinsanspruch beruht wiederum auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB bzw. auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

e) Die Kläger zu 3. hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 10 Abs. 2 StVG, 3 PflVG in Höhe von monatlich 21,54 € bis zum 08.05.2009. Die insoweit in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung des Antrages ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, die hierzu erstmals in zweiter Instanz vorgetragenen Tatsachen waren zuzulassen, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Wie beim Kläger zu 2. ist für den Kläger zu 3. ein Unterhaltsanteil von 344,31 € anzusetzen. Angesichts der Haftungsquote der Beklagten von 60 % verbleibt eine Forderung von 206,59 €. Der Kläger zu 3. lässt sich ebenfalls die von ihm bezogene Halbwaisenrente in Höhe von 238,36 € anrechnen, deren Bezug er durch Vorlage des Rentenbescheides vom 16.07.2002 hinreichend dargetan hat. Soweit die Beklagten höhere Zahlungen wie auch das Fehlen sonstiger Einkünfte des Klägers zu 3. ebenso wie dessen andauernden Schulbesuch mit Nichtwissen bestreiten, ist ihr Vorgehen nicht hinreichend, da sie für diese im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringende weitere Abzüge darlegungs- und beweisbelastet sind. Da die Halbweisenrente wegen des vom Kläger zu 3. in Anspruch genommenen Quotenvorrechts zunächst auf den von den Beklagten nicht auszugleichenden Schaden zu verrechnen ist (vgl. Jahnke, a. a. O., Rn. 219 ff), verbleibt ein Unterhaltsanspruch in einer die eingeklagte Forderung des Klägers zu 2. von 21,54 € monatlich übersteigenden Höhe.

Der Kläger zu 3. kann daher den Ausgleich der aufgelaufenen Unterhaltsansprüche bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 1.410,10 € [65 Monate (06/2002 - 10/2007) x 21,54 €] sowie die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 21,54 € bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres am 08.05.2009 als dem Tag des voraussichtlichen Beginns seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit verlangen (vgl. hierzu Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., § 844, Rn. 12).

Der Zinsanspruch beruht wiederum auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB bzw. auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

f) Schließlich ist auch der Feststellungsantrag der Kläger zu 2. und 3. betreffend einer Einstandspflicht der Beklagten wegen denkbarer zukünftiger Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 60 % sowie mit der Maßgabe begründet, dass die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen (zur Absicherung der Rentenansprüche mittels Feststellungsantrag vgl. Sprau, a. a. O., Rn. 13).

3. Der nach Ablauf der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangene Schriftsatz der Kläger gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Im Hinblick auf die - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Anrechnung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente auf Schadensersatzansprüche nach § 10 Abs. 2 StVG bzw. § 844 Abs. 2 BGB war die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 86.242,41 € festgesetzt, §§ 42 Abs. 2, 47 Abs. 1 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Antrag zu 1.: 10.416,05 €; Antrag zu 2.: 36.883,60 € - Zahlungsbetrag; 34.046,40 € - zukünftige Leistungen; Antrag zu 3: 1.098,54 €; Antrag zu 4: 1.410,10 € - Zahlungsbetrag; 387,72 € - zukünftige Leistungen; Antrag zu 5.: 2.000,00 € -Feststellungsantrag).

Wert der Beschwer für die Klägerin zu 1.: 19.415,67 €,

Wert der Beschwer für den Kläger zu 2.: 4.469,42 €,

Wert der Beschwer für den Kläger zu 3.: 4.469,42 €,

Wert der Beschwer für die Beklagten: 66.026,74 €.

Ende der Entscheidung

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