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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 12 U 56/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
ZPO § 691 Abs. 2
BGB § 635 a. F.
BGB § 638 Abs. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 56/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.02.2008

Verkündet am 14.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 122/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der seiner Ansicht nach fehlerhaften Erstellung eines Bodengrundgutachtens im Wege der Teilklage auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe bei der Erstellung des Gutachtens nicht erkannt, dass bei Unterkellerung des auf dem Grundstück ... in P... geplanten Hauses eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich werden würde; wäre dies das Ergebnis des Gutachtens gewesen, hätte er - der Kläger - auf eine Unterkellerung des Hauses verzichtet. Die Parteien streiten insbesondere über eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens, über die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens sowie um die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Wegen des erstinstanzlichen Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit am 16.02.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt.

Der vom Kläger erwirkte Mahnbescheid sei nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Darüber hinaus sei die Klage auch aus sachlichen Gründen nicht begründet. Das Haus sei ausweislich des Gutachtens des Architekten B... mit der Kelleroberkante 2,75 m unterhalb der Geländeoberfläche gebaut worden, wohingegen nach der Niederschrift des von der Beklagten erstellten Gutachtens von einer Gründungsebene ca. 1,5 m unterhalb der Geländeoberfläche auszugehen gewesen sei. Etwaige Mängel der Feststellung des Gutachtens seien daher schon nicht kausal für die behaupteten Mehrkosten des Klägers geworden. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten, dass Ansammlungen von Schichtenwasser möglich seien. Schließlich sei die Klage im Hinblick auf die Schadenshöhe nicht genau nachzuvollziehen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20.02.2006 zugestellte Urteil mit am 17.03.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 20.04.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger stützt sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Er ist der Auffassung, seine Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Er habe mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Klarstellung zum Zeitpunkt des Zinsbeginns alles Notwendige veranlasst, um eine alsbaldige Zustellung des Mahnbescheides zu erwirken. Eine weitere Nachfrage sei nicht veranlasst gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, dass durch eine Nachfrage eine Beschleunigung hätte erreicht werden können. Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass dem Gutachter eine Einbindung des Gebäudes von lediglich ca. 1,5 m in das Grundstück vorgegeben worden sei. Dies sei jedoch bereits in erster Instanz zwischen den Parteien in Streit gewesen. Auch habe die Beklagte gegen die DIN 4020 verstoßen, wonach die Probebohrung nicht nur bis in eine Tiefe von 3 m, sondern bis 6 m unterhalb der Kellersohle hätte erfolgen müssen, mindestens also bis in eine Tiefe von 7,5 m. Weiter gebe das Gutachten die Ausgangspunkte beider Probebohrungen fälschlich mit 65 m über NN an. Aus dem Vermessungsplan ergebe sich jedoch, dass die Bohrung B1 auf einer Höhe von 68,04 m über NN und die Bohrung B2 auf einer Höhe von 70,08 m über NN liege. Zudem stimmten die Feststellungen der Beklagten zu den Gegebenheiten am Bohrloch B1 nicht mit den tatsächlichen Bodenverhältnissen überein. Auch die Angaben zu den Ermittlungen an der Bohrstelle B2 könnten nicht zutreffend sein. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass das in dem Gutachten erwähnte nicht drückende Wasser und Sickerwasser nicht gleichzusetzen sei mit dem vorgefundenen drückenden Wasser bzw. Schichtenwasser. Schließlich vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass eine kostengünstigere Möglichkeit als eine Bodenverfestigung mittels Magerbeton sowie das Anfertigen einer schwarzen Wanne im Moment des Feststellens der tatsächlichen Bodenverhältnisse nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 16.02.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 122/05, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie behauptet, bei einem Verzicht des Klägers auf die Errichtung des Kellers nach Feststellung der problematischen Bodenverhältnisse wären lediglich Kosten von 8.885,00 € entstanden, das teilweise Verfüllen der Baugrube hätte einen Betrag von 4.385,00 € erfordert, für die erforderliche Umplanung wären 4.000,00 € brutto angefallen, zusätzliche Genehmigungsgebühren hätten 500,00 € ausgemacht. Zu berücksichtigen sei ferner eine Wertsteigerung des Grundstücks durch die Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses. Der Wert des Grundstücks mit unterkellertem Haus sei auf 331.000,00 € zu veranschlagen, der Wert des Grundstücks mit nicht unterkellertem Wohnhaus betrage lediglich 269.000,00 €.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Mangelhaftigkeit des von der Beklagten gefertigten Geotechnischen Berichtes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil E... W... vom 29.06.2007 sowie die Erläuterungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.01.2008.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs angenommen und in diesem Zusammenhang fälschlich eine frühere Nachfrage seitens seines Prozessbevollmächtigten für erforderlich gehalten. Der Kläger macht damit eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO geltend, auf der das Urteil beruhen kann. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landgerichts im Übrigen - die allerdings in der Berufungsbegründung erfolgt ist - bedurfte es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht, da das Landgericht die Klageabweisung nicht zugleich auf diese Überlegungen - tragend - gestützt hat, wie sich bereits aus den im Konjunktiv gehalten Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 635 BGB a. F. besteht nicht. Allerdings macht der Kläger Vermögenseinbüßen geltend, die als enge Mangelfolgeschäden grundsätzlich nach § 635 BGB a. F. zu ersetzen sind. Ein enger Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn es zu Bauwerksschäden kommt, die auf Fehlern der Planung des Architekten, des Statikers, des Vermessungsingenieurs oder eines sonstigen planenden Fachingenieurs beruhen, weil diese Pläne wesentlicher Bestandteil der Bauleistung und dazu bestimmt sind, ihre Verkörperung im Bauwerk selbst zu finden und sich die Fehler der Pläne deshalb notwendig im Bauwerk selbst realisieren (BGH NJW 1962, S. 1764; NJW 1967, S. 2259; NJW 1972, S. 201; NJW 1979, S. 214; Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1690). So liegt die Sache auch hier. Zwar hat sich die behauptete Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht im Bauwerk selbst realisiert, weil sie bereits während der Bauphase ersichtlich geworden ist. Zugleich konnte hierdurch aber die vorgesehene Bauausführung - Abdichtung des Kellers gegen nicht drückendes Wasser anstatt Abdichtung gegen drückendes Wasser - nicht durchgeführt werden und es ist eine Umplanung und abgeänderte Errichtung des Bauwerkes erforderlich geworden, die - nach Behauptung des Klägers - auf den fehlerhaften Vorgaben der Begutachtung durch die Beklagte beruht.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die dem Kläger nach seiner Behauptung entstandenen Schäden auf Fehler der Beklagten im Rahmen des von ihr unter dem 08.04.1999 erstellten Geotechnischen Berichts zurückzuführen sind. Der Senat folgt den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. E... W.... Dieser hat in seinem Gutachten vom 29.06.2007 sowie im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat im Termin am 17.01.2008 mit nachvollziehbarer Begründung eine Fehlerhaftigkeit der Begutachtung der Beklagten im Wesentlichen verneint. Der Sachverständige hat überzeugend dargetan, dass die Angaben zur Höhenlage der beiden Probebohrungen im Geotechnischen Bericht der Beklagten mit 65 m über NN bzw. HN nur als grobe Abschätzungen der Geländehöhen anzusehen seien, da im damaligen Zeitpunkt mangels Existenz eines amtlichen Höhenplans genauere Angaben nicht möglich gewesen sind. Der Sachverständige hat ferner mittels eigener Untersuchungen festgestellt, dass die im Geotechnischen Bericht der Beklagten angegebenen Bodenverhältnisse im Wesentlichen zutreffend ermittelt worden sind. Soweit der Sachverständige - anders als die Beklagte - bei der Erkundung Wasser angeschnitten hat, folgt der Senat der Auffassung des Gutachters, dass es sich hierbei um Schichtenwasser handelt, also um nur temporär auftretendes Wasser. Der Sachverständige hat insoweit auf die festgestellte geologische Situation verwiesen und im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat auf die Einwendung des Klägers, dass immer Wasser in den Schächten der Drainage stehe, ausgeführt, dass Schichtenwasser durchaus langfristig auftreten könne, etwa wenn es aus entsprechend großen Sandvorkommen nachlaufen kann. Hierdurch sei erklärlich, dass im Frühjahr/Frühsommer und im Herbst/Frühwinter ebenso wie bei Regenperioden in den eigentlich trockenen Jahreszeiten ständig Wasser anstehe. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erkundung durch die Beklagte, die bei ihrer Prüfung kein anstehendes Wasser festgestellt habe, seien jedoch nicht gegeben. Weiter hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die von der Beklagten angegebenen Gründungs- und Abdichtungsmaßnahmen auf der Grundlage ihrer Feststellungen zutreffend seien (was nach den ergänzenden Angaben des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung selbst dann gilt, wenn tatsächlich ständig Wasser im Bereich des Kellers des Klägers ansteht). Bei dem festgestellten gering durchlässigen Boden sei immer damit zu rechnen, dass sich eindringendes Oberflächen- und Sickerwasser vor Bauteilen aufstaue, sodass im Regelfall eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich sei. Etwas anderes gelte dann, wenn durch eine Drainage ein Aufstauen verhindert werden könne. In diesem Fall genüge eine Abdichtung gegen Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser. Die Ausführungen der Beklagten, es müsse eine Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser und Sickerwasser erfolgen, sei dementsprechend hinreichend, weil sie hinzugesetzt habe, Schichtenwasser müsse durch eine Drainage vom Bauwerk ferngehalten werden, wobei es aus technischer Sicht einen zulässigen Lösungsvorschlag darstelle, das anfallende Sicker- bzw. Schichtenwasser der natürlichen Hangneigung folgend abzuleiten. Der Senat hält es auch nicht für fehlerhaft, dass der vom Sachverständigen für wünschenswert gehaltene Hinweis, dass ohne funktionierende Dränung eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erfolgen müsse, von der Beklagten nicht in das Gutachten aufgenommen worden ist. Bereits aus den vorhandenen Ausführungen ergibt sich, dass ohne Dränung die Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser nicht ausreichend ist. In diesem Falle ist aber - jedenfalls für den Planer, der auf das Bodengutachten aufbaut - erkennbar, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, bei denen es sich - wie vom Sachverständigen in seiner Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt - zwangsläufig um eine Abdichtung gegen drückendes Wasser handelt, da beim Auftreten von Schichtenwasser immer die Gefahr eines Aufstauens vor den im Boden liegenden Bauteilen eines Gebäudes besteht. Der Senat ist auch - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen - der Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Beklagten, sondern des vom Kläger beauftragten Planers gewesen ist, zu prüfen, ob der Einbau einer (funktionierenden) Drainage - insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht - sinnvoll und im Hinblick auf eine hangseitige Ableitung auch unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich war. Der Sachverständige hat insoweit begründet, dass aus technischer Sicht der Einbau einer Drainage auch bei den Bodenverhältnissen in der Höhe der Gründungssohle des Kellergeschosses möglich gewesen wäre. Schon aus diesem Grund ist der einzige vom Sachverständigen der Beklagten vorgehaltene Fehler, einer (der DIN 4020 widersprechenden) zu geringen Erkundungstiefe, ohne Auswirkung geblieben, zumal die Beklagte gleichwohl zutreffende Auskünfte zu den erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen erteilt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen braucht schließlich auch der Streit der Parteien, ob sich die Beklagte auf die Annahme beschränken durfte, dass die Gründungsebene ca. 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegen sollte, nicht entschieden werden.

Nach allem war eine weitere Beweiserhebung entsprechend dem am 28.09.2006 verkündetem Beschluss des Senats nicht veranlasst. Auch kommt es auf die Ausführungen des Landgerichtes zu einer Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr an. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a. F. vorliegend nicht anzunehmen ist. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährungsfrist, die nach dem unstreitigen Vortrag in der Berufungsinstanz durch die Übergabe und Abnahme des Gutachtens am 09.04.1999 in Gang gesetzt worden ist, ist durch die Einreichung des Mahnbescheidsantrages am 08.04.2004 erfolgt. Die Zustellung des Mahnbescheidsantrages ist "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Unschädlich ist, dass der Kläger nicht zugleich mit Einreichung des Mahnbescheidsantrages auch den erforderlichen Gerichtkostenvorschuss eingezahlt hat. Er war berechtigt die Anforderung durch das Gericht abzuwarten, wobei er jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen eine Nachfrage nicht tätigen musste (vgl. hierzu Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 26. Aufl., § 167 Rn. 15). Diese Frist war noch nicht abgelaufen, als der Kläger am 16.04.2004 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Damit hatte der Kläger zunächst alles Erforderliche getan, um eine Zustellung zu ermöglichen, insbesondere die spätere Monierung des Amtsgerichts vom 02.06.2004 hinsichtlich der Angaben zum Zinsbeginn war nicht veranlasst, da die Formulierung zu den Zinsen, die "seit Zustellung" verlangt wurden, offensichtlich an die Zustellung des Mahnbescheides anknüpfte (vgl. zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten im Mahnverfahren auch OLG Hamm NJW-RR 1992, S. 480). Auf die Monierung hat der Kläger im Übrigen umgehend, nämlich bereits am Folgetag reagiert. Zwar ist der Antragsteller auch im weiteren Verlauf des Mahnverfahrens verpflichtet, einer Verzögerung der Zustellung entgegenzutreten und muss sich daher bei einer Verzögerung aus unerklärlichen Gründen bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH BauR 2006, S. 1360; NJW-RR 2004, S. 1574), wobei der Zeitraum, den der Antragsteller vor einer Nachfrage abwarten darf, von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH BauR 2006, a. a. O.). Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Nachfrage bei einer Zustellungsverzögerung aus unerklärlichen Gründen jedoch nicht vor Ablauf eines Monats (BGH NJW-RR 2004, a. a. O.). Ferner ist erforderlich, dass das nachlässige Verhalten des Antragstellers zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat, wozu es im Hinblick auf die Regelung in § 691 Abs. 2 ZPO erst kommt, wenn das nachlässige Verhalten zu einer Verzögerung von mehr als einem Monat führt (BGH BauR 2006, a. a. O.; BauR 2002, S. 1430). Schließlich muss sich feststellen lassen, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang tatsächlich verkürzt hätte (BGH BauR 2006, a. a. O.; NJW-RR 2003, S. 599). Dementsprechend durfte der Kläger nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 16.04.2004 zunächst bis jedenfalls zum 16.05.2004 abwarten. Auch nach Ablauf dieses Zeitraums wäre nur eine geringfügige Verzögerung anzunehmen, wenn binnen eines weiteren Monats zugestellt worden wäre. Dies ist vorliegend zwar nicht erfolgt, das Amtsgericht ist jedoch vor Ablauf des zweiten Monats von sich aus tätig geworden, indem es am 02.06.2004 die unberechtigte Monierung an den Kläger abgesendet hat. Da zugleich nicht anzunehmen ist, dass eine rechtzeitige Nachfrage des Klägers zu etwas anderem geführt hätte, als dass die fehlerhafte Bearbeitung der Akte um einen gewissen Zeitraum früher erfolgt wäre, lässt sich nicht feststellen, da es bei einer Nachfrage bis zum 16.05.2004 tatsächlich schon Anfang Juni 2006 zu einer Zustellung des Mahnbescheides gekommen wäre und nicht lediglich die Monierung entsprechend früher erfolgt wäre. Mit der Klarstellung seitens des Klägers zu den geforderten Zinsen vom 03.06.2004 ist schließlich eine neue Monatsfrist in Lauf gesetzt worden, die der Kläger vor erneuter Nachfrage abwarten durfte, insbesondere ist die durch die fehlerhafte Sachbehandlung des Amtsgerichts eingetretene Verzögerung dem Kläger nicht anzulasten (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1992, S. 470; OLG Hamm a. a. O.). Das Verstreichen der weiteren Monatsfrist am 03.07.2004 war dann letztlich deshalb unschädlich, weil am 21.07.2004 die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte, sodass insoweit nur eine unerhebliche Verzögerung der Zustellung vorliegt.

Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen die Forderungen des Klägers begründet sein könnten, sind nicht ersichtlich.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.000,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Wert der Beschwer für den Kläger: 30.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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