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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: 12 U 69/09
Rechtsgebiete: BGB, GKG, HaftpflG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 249
BGB § 946
BGB § 94
BGB § 398 S. 2
BGB § 831
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 684
BGB § 812
BGB § 1004
GKG § 29
HaftpflG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. März 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 63/07, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205.599,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19. September 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/10 und die Beklagte 8/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz aufgrund des Bruches einer vom Kläger betriebenen Schmutzwasserdruckleitung, aus der am 25.07.2005 große Mengen Abwasser heraus flossen und die umliegenden Grundstücke mit Fäkalwasser überfluteten. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit der Beschädigung der Druckleitung und insbesondere darüber, ob bei dem von der Nebenintervenientin im Rahmen der Herstellung der Gashausanschlussleitung durchgeführten Beschussverfahren die Abwasserdruckleitung des Klägers getroffen worden ist und hierdurch Einplatzungen und Rissbildungen am Rohrkörper hervorgerufen worden sind, die in der Folge zu dem besagten Bruch führte. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger nach Auffassung des Landgerichts ein Schadensanspruch nicht zustehe, denn selbst wenn man vom Vorliegen eines Fehlbeschusses ausgehen würde, wäre nicht bewiesen, dass durch die Folgen eines etwaigen Fehlbeschusses der Havariefall verursacht worden sei. Zwar habe der Sachverständige Dr. K... ausgeführt, dass die Schäden an den von ihm untersuchten Rohrteilen nicht werkstoffbedingt und höchstwahrscheinlich nicht beim Abpumpen des Abwasserrohrs, dem Herauswerfen der Teile aus der Grube oder einem Herumlaufen auf dem Druckrohr entstanden seien. Er habe aber nicht auszuschließen vermocht, dass die Beschädigungen der Rohrteile durch das Freilegen der Schadensstelle mit technischem Gerät entstanden sind. Zwar habe die Begutachtung durch den Sachverständigen ergeben, dass sich am Rohrteil II typische Merkmale einer sogenannten Impactbeanspruchung zeigten und sich von dieser Stelle aus die Risse durch den betrachteten Rohrabschnitt fortgepflanzt und das Versagen ausgelöst haben "könnten". Der Sachverständige habe hierzu jedoch keine abschließende Aussage im Sinne des Klägers treffen können, da wesentliche Bruchstücke für eine bessere Analyse des Schadenablaufs nicht vorhanden seien.

Die Kausalität könne auch nicht über die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinbeweises angenommen werden, da ein typischer Geschehensablauf nicht feststehe. Bereits der zeitliche Abstand zwischen der Herstellung der Hausanschlussleitung Ende 1999/Anfang 2000 und dem Schadensfall im Juli 2005 spreche dagegen. Außerdem habe es nach dem eigenen Vortrag des Klägers zwei weitere in der Nähe befindliche Durchschüsse durch die Abwasserdruckleitung gegeben, so dass ein Bruch des Abwasserrohrs aufgrund in jenen Bereichen veränderter Druckverhältnisse nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20.03.2009 zugestellte Urteil mit einem am 16.04.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese mit einem am 20.05.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Richtig sei, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin den Gashausanschluss zum Grundstück ... Weg 4 b im Wege des sogenannten Beschussverfahrens hergestellt habe und dass es zu einem Fehlbeschuss der Abwasserdruckleitung gekommen sei. Die Annahme des Landgerichts, wonach nicht feststehe, dass der Havariefall hierdurch verursacht worden sei, verkenne aber die Sachlage und würdige die Beweise fehlerhaft. So habe das Landgericht bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens nicht die erforderliche Abgrenzung zwischen einem in Folge der Herstellung der Gasanschlussleitung mittels Erdrakete entstandenen Sekundär- und Primärschaden unterschieden. Soweit der Sachverständige festgestellt habe, dass es sich bei den an den Rohrteilen I und II festgestellten Einplatzungen um Sekundärschäden handele und er nicht habe ausschließen wollen, dass diese durch ein Freilegen der Schadensstelle mit technischem Gerät entstanden seien, bleibe bereits unklar, woher der Sachverständige die Annahme eines Sekundärschadens ableite, weshalb das Landgericht den Sachverständigen hierzu habe ergänzend befragen müssen. In dem Unterlassen liege eine Verletzung prozessualen Rechts. Die Zeugen E... und L... hätten der Schadensbeseitigung persönlich beigewohnt und hätten im Rahmen ihrer Vernehmung gerade nicht erklärt, dass die starke Beschädigung beim Freilegen der Schadensstelle durch Baggerarbeiten entstanden sei. Eine Baggerschaufel verfüge über mehrere gleich lange Zinken, weshalb bei einem Einwirken auf ein Rohrstück mehrere nebeneinander liegende Einschlagspuren hätten sichtbar sein müssen, was hier jedoch nicht der Fall sei. Dagegen spreche auch, dass die festgestellten Rissbildungen und Einplatzungen seitlich unten am Abwasserdruckrohr festgestellt worden seien.

Hinsichtlich der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen eines sogenannten Anscheinsbeweises verkenne das Landgericht die insoweit von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass

- die Verlegung der Gashausanschlüsse im ... Weg durch die seitens der Beklagten gebundene Nebenintervenientin im sogenannten Beschussverfahren durchgeführt worden sei;

- dies geeignet sei, eine Abwasserdruckleitung zu durchschlagen bzw. Beschädigungen durch Impactbeanspruchung (punktförmige Schlagbeanspruchung) hervorzurufen;

- in unmittelbarer Nähe des Schadensortes zwei von der Nebenintervenientin hergestellte Gashausanschlüsse festgestellt worden seien, die die Abwasserdruckleitung durchschlagen hätten;

- weder zeitgleich noch zu einem späteren Zeitpunkt im betroffenen Leitungsabschnitt andere Versorgungsträger ähnlich oder gleichgelagerte Tiefbau- und/oder Leitungsverlegungsarbeiten im Beschussverfahren durchgeführt hätten,

- weder die Beklagte noch die Streitverkündete sich vor Durchführung der Erdverlegungsarbeiten mittels Erdraketen nach dem Verlauf der Abwasserdruckleitung erkundigt oder entsprechende Lagepläne hergeholt hätten,

Da nach den Angaben des Sachverständigen die Schäden an der Abwasserleitung nicht werkstoffbedingt seien, ließe die Gesamtheit der Umstände auf den ersten Blick die Schlussfolgerung zu, dass es sich um einen typischen Geschehensablauf handele, der zu dem von dem Kläger dargestellten Schäden in der Abwasserdruckleitung geführt habe. Dem stehe die Tatsache eines zeitlichen Abstandes zwischen der Herstellung der Gashausanschlussleitung und dem Schadensfall nicht entgegen. Auch die Durchschüsse der Abwasserdruckleitung in Höhe der Gashausanschlüsse ... Weg 3 a und 4 c sprächen nicht gegen den eigenen Vortrag des Klägers, zumal bereits offen bleibe, woher das Gericht die Annahme ableite, dass die Durchschüsse der Abwasserdruckleitung in diesem Bereich zu veränderten Druckverhältnissen geführt haben sollen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 216.868,42 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2005 zu zahlen sowie

hilfsweise

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 18.03.1999 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die erforderlichen Beweise nicht geführt habe. Da nicht einmal feststehe, dass die Gasleitung für den Hausanschluss Nr. 4 b im Beschussverfahren hergestellt worden sei und es dabei einen Fehlschuss gegeben habe, könne auch auf die Grundsätze eines Anscheinbeweises nicht zurückgegriffen werden.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 205.599,82 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

In Höhe eines Betrages von insgesamt 23.215,40 € (13.647,77 € für die Schadensbeseitigung und 9.567,63 € Sachverständigenkosten) ist die Klage nur mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren aus abgetretenen Recht aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB begründet. Hinsichtlich des im Übrigen geltend gemachten Betrages für die Beseitigung der Schäden an den Grundstücken ... Weg 4 a - 4 b in Höhe von insgesamt 182.385,02 € ist die Klage aus eigenem Recht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 i.V.m. § 683 BGB bzw. § 684 BGB i.V.m. § 812 BGB) begründet.

1. Soweit der Kläger Schadensersatz für die Beseitigung der Schäden an den Rohren verlangt, kann nicht festgestellt werden, dass es sich um eine Beschädigung des Eigentums des Klägers handelt, so dass der Kläger insoweit nur Ansprüche aus abgetretenen Recht (§ 398 BGB) geltend machen kann. In Bezug auf eine etwaige Eigentümerstellung des Klägers selbst hat dieser vorgetragen, seit der Gründung des Verbandes sei die Gemeinde F... Mitglied und habe damit ihre öffentliche Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung dem Verband übertragen. Zu den Aufgaben des Verbandes zähle, von den Grundstücken Schmutzwasser zu übernehmen und für die ordnungsgemäße Ableitung und Beseitigung des Schmutzwassers Sorge zu tragen. Aufgrund der Mitgliedschaft der Gemeinde als Eigentümerin des Weges habe es einer gesonderten grundbuchlichen Sicherung des Leistungsrechtes zum Nachweis der Eigentümerstellung des Klägers an der nach 1990 errichteten Abwasserdruckleitung nicht bedurft. Die Pflicht zur Entgegennahme von Schmutzwasser und zur ordnungsgemäßen Ableitung und Beseitigung sei von den Gemeinden auf den Kläger übertragen worden und zu diesem Zweck hätten die Gemeinden den Kläger die in ihrem Eigentum stehenden Wegeflächen zur Verlegung der Abwasserdruckleitung zur Verfügung gestellt. Letzteres begründet aber nicht ohne weiteres einen Eigentumserwerb. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Umstand der Verlegung der Leitungen auf den Grundstücken der Gemeinden deren Eigentum an den mit dem Grundstück verbundenen Rohren aus §§ 946, 94 BGB. Leitungsnetze sind in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl., BGB § 97 Rn. 3). Daraus folgt zunächst erst einmal eine Eigentümerstellung der Gemeinde F... bzw. nunmehr der Stadt K....

Soweit sich der Kläger auf § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) stützt, lässt sich auch daraus eine Eigentümerstellung des Klägers nicht entnehmen, da die Bestimmung Regelungen zu einem Beitritt eines weiteren Mitgliedes zum bereits bestehenden Zweckverband enthält, während die Gemeinde F... hier unstreitig Gründungsmitglied war. Darüber hinaus heißt es in der Vorschrift, dass das für die Aufgabenwahrnehmung eingesetzte Anlagevermögen entschädigungslos auf den Zweckverband übergeht, wenn der Zweckverband das Anlagevermögen für die Aufgabenerfüllung benötigt und die im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen stehenden Verbindlichkeiten übernimmt. Inwieweit dies hier der Fall sein soll, ist unklar. Auch die vom Kläger noch weiter zitierte Bestimmung des § 29 GKG bietet keine Ansatzpunkte für einen Eigentumsübergang auf den Kläger.

Soweit der Kläger hilfsweise aus abgetretenem Recht vorgeht, ist seine Aktivlegitimation gegeben. Die Stadt K... hat ihre Ansprüche wirksam an den Kläger gemäß Vereinbarung vom 07.06./08.06.2007 abgetreten. Aus dem Inhalt der Vereinbarung ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger nicht lediglich zur Prozessführung ermächtigt wurde, sondern dass er an die Stelle des bisherigen Gläubigers Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann. Die Abtretungsvereinbarung ist nicht nur als solche überschrieben, sondern in dem Vertragstext ist davon die Rede, das etwaige der Stadt K... zustehende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem Schadensfall am 25.07.2005 an den Kläger abgetreten werden. Zwar ist in der Folge im Text der Vereinbarung auch von einer sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft die Rede, deren Heranziehung es in der Regel gerade nicht bedarf, wenn eine wirksame Abtretung vorliegt. Dies lässt aber nur den Rückschluss zu, dass man sich über die Bedeutung der jeweiligen Rechtsinstitute möglicherweise bei Abschluss der Vereinbarung nicht hinreichend im Klaren war, ändert aber nichts daran, dass der Text der Vereinbarung im Übrigen klar zum Ausdruck bringt, dass eine Abtretung gewollt war und gemäß § 398 S. 2 BGB der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers treten sollte, mit der Folge, dass dieser auch selbst Anspruchsinhaber und damit sowohl prozessführungsbefugt als auch aktivlegitimiert war, ohne dass es zusätzlich der Heranziehung des Rechtsinstituts der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft bedurfte. Dafür sprechen auch die Regelungen unter Ziffer II der Vereinbarung, wonach der Kläger berechtigt sein sollte, die Abtretung gegenüber der Beklagten zur Anzeige zu bringen.

Soweit seitens der Beklagten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vor dem Hintergrund der Satzung des Klägers geäußert werden, greifen diese nicht durch. Die seitens der Beklagten im Sitzungsprotokoll vom 05.07.2007 erfolgte Bezugnahme auf § 7 Ziffer 9 der Verbandssatzung ist nicht nachvollziehbar, weil § 7 Ziffer 9 die Festlegung von Grundsätzen für Dienst- und Angestelltenverhältnisse betrifft. Die weitere schriftsätzliche Auseinandersetzung lässt erkennen, dass scheinbar Ziffer 10 bzw. Ziffer 11 gemeint sein sollen, wonach die Verbandsversammlung die Tätigkeit des Verbandes insbesondere über die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen, deren Gegenstand den Wert von 1.000.000,00 DM übersteigt sowie den Abschluss entgeltlicher Verträge, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen und deren Geschäftswert den Betrag von 100.000,00 DM übersteigt, beschließt. Ein solcher Beschluss wurde hier offenbar nicht getroffen, sondern die Abtretungsvereinbarung wurde vom Verbandsvorsteher unterzeichnet, während für die Stadt K... deren Bürgermeister handelte. Ein Fall der Ziffer 11 liegt aber nicht vor, denn es geht nicht um den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages, der ein Grundstück oder ein Recht an dem Grundstück betrifft, sondern um Schadenersatzansprüche, resultierend aus einer Eigentumsverletzung an Gegenständen, die mit einem Grundstück fest verbunden sind und damit gerade nicht um den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken oder um Verträge betreffend Rechte an einem Grundstück. Dass auf Seiten der Gemeinde der Bürgermeister nicht hätte handeln dürfen, ist nicht ersichtlich.

Es ist auch aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten zu einer Eigentumsverletzung betreffend die Beschädigung der Rohre gekommen. Zwar kann im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht frei von vernünftigen Zweifeln davon ausgegangen werden, dass es im Rahmen der von der Nebenintervenientin durchgeführten Arbeiten zu einer Beschädigung des Rohres der Abwasserdruckleitung gekommen ist; es spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins dafür, das dies hier der Fall war. Voraussetzung hierfür ist ein typischer Geschehensablauf, also ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder durch Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Der behauptete Vorgang muss zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (BGH NJW 1991, 230). Unstreitig wurden die Arbeiten seinerzeit ausgeführt, ohne dass vorher Informationen über den konkreten Verlauf der Abwasserdruckleitungen eingeholt wurden. Gerade im Falle der Durchführung der Arbeiten durch das sogenannte Beschussverfahren erscheint es jedoch unerlässlich, entsprechende Informationen vorher einzuholen, da ansonsten die Gefahr der Beschädigung anderer bereits vorhandener Leitungen besteht. Entsprechendes war auch ausdrücklich zwischen der Beklagten und der Ne-benintervenientin vertraglich vereinbart. Weiter zu berücksichtigen ist, dass jedenfalls in unmittelbarer Umgebung zum Grundstück ... Weg 4 b die Verlegung der Gashausanschlüsse im "Beschussverfahren" ausgeführt wurde und dabei auch Anschlüsse festgestellt wurden, die die Abwasserdruckleitung durchschlagen haben und die hier maßgeblichen Schäden jedenfalls nicht werkstoffbedingt sind, sondern die Schadensstelle die typischen Merkmale einer Schlagbeanspruchung aufzeigt, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. C... K... von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in B... unmissverständlich ergibt. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen ergeben sich nicht, wobei auch nach den Ausführungen des Sachverständigen etwaige denkbare in Betracht kommende andere Beschädigungen weitgehend ausgeschlossen werden können wie z. B. eine Beschädigung beim Abpumpen des Rohres oder durch ein Herumlaufen auf dem ADL-Rohr und "höchstwahrscheinlich" auch nicht durch das Herauswerfen der Teile aus der Grube. Weiter zu berücksichtigen ist, dass jedenfalls in unmittelbarer Umgebung zum Grundstück ... Weg 4 b die Verlegung der Gashausanschlüsse im "Beschussverfahren" ausgeführt wurde und dabei auch Anschlüsse festgestellt wurden, die die Abwasserdruckleitung durchschlagen haben und die hier maßgeblichen Schäden jedenfalls nicht werkstoffbedingt sind, sondern die Schadensstelle die typischen Merkmale einer Schlagbeanspruchung aufzeigt. Nicht ausgeschlossen werden konnte allerdings, dass die Beschädigungen durch die Freilegung der Schadensstelle mit technischem Gerät entstanden sind. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass, wie im Sachverständigengutachten auch ausgeführt, den dem Falle der Primärschaden, der zum eigentlichen Wasseraustritt geführt hat, an einer anderen Stelle zu finden sein müsste, wofür es hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt. So ist auch in dem Gutachten davon die Rede, dass der Primärschaden mit einer Undichtigkeit an einer anderen, "hier nicht vorhandenen" Stelle liegen müsste. Mag auch ausweislich des Sachverständigengutachtens eine genaue Analyse zur Schadensursache wegen Nichtvorliegens von genügend Material von der Schadensstelle nicht möglich sein und mag auch nicht sicher festgestellt werden können, ob überhaupt das Beschussverfahren bei der Herstellung des Anschlusses des Hauses 4 b zur Anwendung gelangte, weil die Zeugen Entsprechendes nicht als sicher haben bestätigen können (wobei der Zeuge C... sich an keinerlei Gründe erinnern konnte, die gegen eine Anwendung des Beschussverfahrens gerade in diesem Bereich hätten sprechen können) und mag auch zwischen den seinerzeit durchgeführten Arbeiten und dem Eintritt des Schadens ein Zeitraum von etwa 6 Jahren liegen, führen diese Unwägbarkeiten lediglich dazu, dass hinsichtlich einer vollen Beweisführung Restzweifel verbleiben, die zu der Annahme führen, dass der Vollbeweis nicht geführt ist (286 ZPO). Die aufgeführten Indizien rechtfertigen aber jedenfalls die Annahme, dass die eingetretenen Schäden, die nach dem Sachverständigengutachten auf einer so genannten Impactbeanspruchung beruhen, auf die zuvor von der Nebenintervenientin durchgeführten Arbeiten der Verlegung der Rohre im so genannten Beschussverfahren schon auf den ersten Blick zurückzuführen sind. Der Umstand, dass zwischen dem Verlegen der Leitungen und dem Freilegen der Schadensstelle nahezu 6 Jahre vergangen sind, vermag daran nichts zu ändern. Dass es in unmittelbarer Nähe nach Durchführung der Arbeiten zu weiteren Verlegearbeiten, die hätten geeignet sein können, ähnliche Schäden hervorzurufen, gekommen ist, steht nicht fest. Zwar beruft sich der Beklagte insoweit auf Verlegearbeiten der E.N.... Diese stellen aber keine Entkräftung des Anscheinsbeweises dar. Denn, dass diese Arbeiten in einer Art und Weise ausgeführt worden sind, die ebenfalls geeignet gewesen wäre, eine punktförmige Schlagbeanspruchung zu verursachen, ist dem Beklagtenvortrag nicht hinreichend plausibel zu entnehmen. Insoweit ist die Beklagte auf den ergänzenden Klägervortrag dahin, dass die Verlegung der Elektrohausanschlüsse im offenen Graben und gerade nicht mittels Erdrakete erfolgen sollte, nicht mehr nachhaltig entgegengetreten. Dass die beschädigte Stelle im Rahmen einer Kamerabefahrung nicht festgestellt wurde, ist ebenfalls kein aussagekräftiger Gesichtspunkt, der gegen eine Zurechnung spricht, da mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Schaden lieber bereits so weit entwickelt hatte, dass er hätte erkennbar sein müssen. Letztlich stellt sich ein "Fehlbeschuss" als einzig plausible Ursache für die festgestellten Schäden dar. Deshalb überzeugt die Auffassung des Landgerichts unter Bezugnahme auf eine Kommentierung bei Zöller (vor § 284 ZPO Rn 29), wonach Wahrscheinlichkeiten ebensowenig genügen würden wie noch so aussagekräftige Indizien, nicht. Unabhängig davon, dass bereits aus der Kommentierung hervorgeht, dass sie im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung steht, kann es im Einzelfall durchaus sachgerecht erscheinen, die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf eine Reihe von aussagekräftigen Indizien zu stützen, mögen diese auch in ihrer Gesamtheit letztlich noch nicht hinreichend geeignet seien, den Vollbeweis zu erbringen.

Die Beklagte ist auch für den eingetretenen Schaden verantwortlich. Ungeachtet dessen, dass die eigentlichen Arbeiten, die zum Schaden geführt haben, von der Nebenintervenientin durchgeführt wurden und nicht von der Beklagten, lässt sich eine Zurechnung des Fehlverhaltens auf die Beklagte nicht ohne weiteres vornehmen, insbesondere nicht aus § 831 BGB, denn selbständige Unternehmen werden vom Anwendungsbereich des § 831 BGB in der Regel nicht erfasst, da sie für ihr Verhalten selbst verantwortlich sind. Sie stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn. Sie sind zwar zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet; ansonsten können sie aber über ihre Person sowie Zeit und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen (Palandt/Sprau, § 831, Rn. 5, 6; Münch/Komm-Wagner, 5. Aufl., BGB, § 831 Rn. 16).

Letztlich bedarf es aber auch einer solchen Zurechnung nicht, denn der Beklagten ist ihrerseits eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die einen Anspruch des Klägers bzw. der Gemeinde aus § 823 Abs. 1 BGB begründet. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin vor Durchführung der Arbeiten keine Auskünfte über den Verlauf bereits vorhandener Leitungen eingeholt haben. Gerade dies hatte die Beklagte allerdings auf die Nebenintervenientin delegiert, wie sich aus § 6 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für den Bau von Gasleitungen ergibt. Gegen eine solche Weiterleitung bestehender Pflichten bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Gleichwohl verbleibt aber bei der Beklagten die Pflicht, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch die Nebenintervenientin zu überwachen. Immerhin oblag der Beklagen gem. § 11 der Allgemeinen Bedingungen die Bauüberwachung, von der sie nur dann sinnvoll Gebrauch machen konnte, wenn sie Kenntnis davon hat, an welchen Stellen die Arbeiten gefahrlos ausgeführt werden konnten. Die Beklagte hat sich in ihren Allgemeinen Bedingungen nicht nur das Recht zur Bauüberwachung vorbehalten, sondern nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der durchaus gefahrträchtigen Arbeiten war sie hierzu in gewissem Umfang auch verpflichtet, d. h., sie hatte die von ihr zu beauftragenden Unternehmer sorgfältig auszuwählen und die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch Stichproben zu überwachen. Bei Beauftragung eines Fachunternehmens genügt in der Regel eine Beschränkung der Überwachungspflicht auf Stichproben (vgl. dazu auch Münch/Komm-Wagner, § 831 Rn. 17 und § 823 Rn. 302). Die Beklage hat hierzu ausgeführt, sie habe mit der Nebenintervenientin seit April 1992 zusammengearbeitet und legt in diesem Zusammenhang einen Rahmenvertrag vom 02.04.1992 vor. Im Rahmen der langjährigen Zusammenarbeit habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Nebenintervenientin um ein zuverlässiges, auf die entsprechenden Arbeiten spezialisiertes Unternehmen gehandelt habe, wobei es in der Vergangenheit zu keinen Haftungsfällen gekommen sei, so dass sie sich auf eine stichprobenartige Kontrolle des Tiefbauunternehmens habe beschränken können. Diese Kontrollen hätten in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen geführt. Dieser vom Kläger bestrittene Vortrag der Beklagten lässt die Einhaltung der Überwachungspflichten nicht hinreichend plausibel erscheinen. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag dazu, woher die Beklagte die Erkenntnis ableitet, dass es sich bei der Nebenintervenientin um ein zuverlässiges Unternehmen handelt, das für die hier maßgeblichen Arbeiten spezialisiert ist und insbesondere, inwieweit stichprobenartige Kontrollen zur Ausführung der Arbeiten stattgefunden haben. Zwar liegt die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Pflichtverletzung beim Kläger; die Beklagte trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, damit der Kläger überhaupt erst in die Lage versetzt wird, einen etwaigen konkreten Tatsachenvortrag dazu zu bestreiten und die Richtigkeit des Gegenteils unter Beweis zu stellen. Die Art und Weise der Durchführung der hier maßgeblichen Arbeiten ohne jede vorherige Überprüfung des vorhandenen Leitungsnetzes spricht jedenfalls nicht für die Zuverlässigkeit der Nebenintervenientin.

2. Soweit es um die Beseitigung der Schäden an den Grundstücken ... Weg 4 a - c geht, ergibt sich ein (eigener) Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB bzw. gegebenenfalls aus §§ 684, 812 BGB. Der Kläger hat insoweit eine Geschäftsbesorgung für einen anderen vorgenommen, und zwar mit dem Bewusstsein und Willen, das Geschäft für den anderen zu führen (Fremdgeschäftsführungswille). Die Beklagte wendet insoweit ein, der Kläger habe hier vor dem Hintergrund seiner Verpflichtung aus § 2 HaftpflG die Schadensbeseitigung auch aufgrund einer eigenen Verpflichtung gegenüber den Grundstückseigentümern vorgenommen. Denkbar wäre im Übrigen insoweit auch eine Verpflichtung aus § 1004 BGB vor dem Hintergrund, dass die Störung von dem beschädigten Rohr in der Abwasserleitung, die vom Kläger betrieben wird, ausgegangen ist. Insoweit fehlt es aber an der Voraussetzung, wonach die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest mittelbar auf den Willen des Klägers zurückzuführen ist, d. h., er hätte die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr beherrschen müssen, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen hat (vgl. BGH NJW 2005, 1366 f). Daran fehlt es aber, wenn der Wasseraustritt ohne Wissen und Wollen des Klägers erfolgt ist, wovon hier auszugehen ist.

Der Umstand einer sich aus § 2 HaftpflG ergebenden Haftung des Klägers gegenüber den Grundstückseigentümern spricht nicht von vornherein gegen einen Fremdgeschäftsführungswillen. Der Anspruch ist auch dann gegeben, wenn der Handelnde ein so genanntes Auch-Fremdes-Geschäft besorgt, wenn also die Übernahme zugleich im eigenen und im Interesse eines anderen liegt und er damit auch ein objektiv fremdes Geschäft mitbesorgt (Palandt-Sprau, § 677 Rn. 6). Der Wille, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, wird grundsätzlich vermutet, insbesondere wenn das Interesse des anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (BGH NJW 2007, 63 m.w.N.). Vorliegend kam eine Beschädigung der Leitung durch einen Dritten von Anfang an in Betracht. Da aber der Kläger seinerseits verpflichtet war, die Beeinträchtigungen an den Grundstücken zu beseitigen, und zwar möglichst zeitnah, damit der Schaden nicht noch wesentlich größer wird, führte er insoweit ein eigenes Geschäft, allerdings mit dem Bewusstsein, damit zugleich auch ein Geschäft desjenigen zu führen, der eigentlich für den Schadenseintritt verantwortlich war.

Die Geschäftsführung hat auch dem Interesse und dem (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn entsprochen. Dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse der Beklagten entsprochen hat, lässt sich daraus herleiten, dass zur Vermeidung von weiteren Schäden die schwerwiegende Beeinträchtigung der Eigentumsnutzung durch die anliegenden Grundstückseigentümer schnellstmöglich beseitigt werden musste. Zwar waren mit der Schadensbeseitigung erhebliche Kosten verbunden; dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die mit der Maßnahme verbundenen Kosten nicht mehr im Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen, da ohne eine schnelle Beseitigung der Schäden nahezu eine Zerstörung des Eigentums der Eigentümer drohte und eine erhebliche Ausweitung des bis dahin eingetretenen Schadens.

Die Übernahme der Geschäftsführung entsprach auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, da sie grundsätzlich bei objektiver Betrachtung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung keine Veranlassung hatte, die Beseitigung der Schäden nicht zu wollen, ausgehend davon, dass ihr eine eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, etwa mit der Begründung, dass vor dem Hintergrund dessen, dass hier auch eine Haftung des Auftragnehmers der Beklagten in Betracht kam, diese bei objektiver Beurteilung der Umstände nicht zwingend gewillt sein musste, den Schaden auf ihre Kosten zu beseitigen, um dann im Innenverhältnis Regress zu nehmen, bliebe aber ein Anspruch aus § 684 BGB, d. h., die Beklagte hat dem Kläger alles, was sie durch die Geschäftsführung erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (nach herrschender Meinung handelt es sich dabei um eine Rechtsfolgenverweisung; vgl. Palandt-Sprau, § 684 Rn. 1). Die Beklagte hätte hier die Befreiung von Verbindlichkeiten erlangt, und zwar in Höhe der für die Schadensbeseitigung entstandenen Kosten.

3. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte Schadenshöhe ist festzustellen, dass er hierzu mit Schriftsatz vom 18.04.2007 hinreichend substanziiert vorgetragen hat. Die insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2007 erteilten Hinweise auf Bedenken in Bezug auf eine hinreichend schlüssige Darlegung berücksichtigten den Schriftsatz vom 18.04.2007 ausweislich des Sitzungsprotokolls noch nicht. Der Kläger hat die entstandenen Kosten mit seiner Kostenübersicht (Anlage K 7) grob skizziert und hat die entsprechenden Rechnungen hierzu vorgelegt. Auf den ergänzenden Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte in der Folge nicht mehr näher eingegangen. Ihr Schriftsatz vom 10.05.2007 enthält lediglich den - berechtigten - Hinweis, dass das Liefern und das Setzen von Reparaturmanschetten nichts mit der Reparatur des Schadens vom 25.07.2005 zu tun habe. Der Kläger hat hierzu gemeint, dass es sich dabei um eine präventive Schadensvorbeugung gehandelt habe, da die Beklagte bzw. ihr Subunternehmer den lt. DIN geforderten Mindestabstand zwischen der Gashausanschlussleitung und der Abwasserdruckleitung bei der Leitungsverlegung vor dem Grundstück ... Weg 4 b nicht eingehalten hätte und diese Kosten zulasten der Beklagten gingen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass es sich insoweit nicht um Kosten der eigentlichen Schadensbeseitigung handelt, so dass seitens des Klägers hinreichend plausibler Vortrag dazu hätte erfolgen müssen, inwieweit die Beklagte auch insoweit ersatzpflichtig sein soll, woran es jedoch fehlt und worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch hingewiesen wurde. Eine Anspruchsgrundlage für das Verlangen des Klägers ist deshalb nicht erkennbar. Mithin reduzieren sich die Kosten für die Schadensbeseitigung, die der Kläger mit 24.915,77 € beziffert hat, um einen Betrag von 11.968,60 € auf 13.647,77 €. Der Kläger war auch berechtigt, zur Feststellung des Umfangs der vorzunehmenden Schadensbeseitigung ein Sachverständigengutachten einzuholen, so dass auch die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 9.567,63 € von der Beklagten zu tragen sind. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch aus eigener Sachkunde in der Lage gewesen wäre, die konkreten Schäden festzustellen und die Kosten der Beseitigung selbst zu bewerten. Die aus eigenem Recht dem Grunde nach bestehenden Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der an den Grundstücken entstandenen Schäden sind in vollem Umfang gegeben. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der geltend gemachten Kosten und die hierzu vorgelegten Rechnungen wurden seitens der Beklagten nicht erhoben, worauf sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen wurde.

Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass neben der Teilabweisung in Höhe einer Forderung von 11.968,60 € die Klage zum Teil auch hinsichtlich des Hauptbegehrens (Vorgehen aus eigenem Recht, dass in Abgrenzung zum Vorgehen aus abgetretenem Recht einen anderen Streitgegenstand darstellt) keinen Erfolg hatte.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht, da es sich bei der Bewertung der Frage einer Haftung der Beklagten um eine Entscheidung handelt, die unter Berücksichtung der besonderen Umstände des Falles ergeht und die deshalb auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die schließlich zu grundsätzlichen Rechtfragen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 250.000,00 €



Ende der Entscheidung

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