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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 70/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 70/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.10.2006

verkündet am 19.10.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.03.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 10/04, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, verlangt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Sie nahm Beratungsleistungen des Beklagten in Anspruch. Der Beklagte ist als Berater landwirtschaftlicher Betriebe tätig, zu seinem Arbeitsgebiet gehört u. a. Hilfestellung bei der Beantragung von Agrarsubventionen.

Im Rahmen seiner Beratungstätigkeiten füllte der Beklagte für die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Agrarsubventionen für das Jahr 2002 aus und reichte ihn bei der zuständigen Behörde ein. Die Behörde beanstandete Mängel bei der Auflistung der förderungswürdigen Flächen und wies den Fördermittelantrag in Gänze zurück mit der Begründung, die Klägerin habe über eine tolerable Grenze von 20 % der im Antrag aufgeführten und tatsächlich förderfähigen Flächen hinaus Subventionen für nicht förderfähige Flächen beantragt. Diese Flächen würden teilweise von Dritten bewirtschaft, so dass die Klägerin hierfür keine Subventionen erhalten könne, teilweise gäbe es die Flächen nicht.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit für sie und in Anbetracht der ihm überlassenen Unterlagen Kenntnis sämtlicher von ihr bewirtschafteten Flächen gehabt. Er habe infolgedessen merken müssen, dass er in den Antrag Flächen aufgenommen hätte, die tatsächlich gar nicht förderfähig gewesen seien. Mit der irrtümlichen Aufnahme solcher Flächen in den Antrag habe er die Ursache für die Ablehnung des Fördermittelantrags seitens der Behörde gesetzt. Darüber hinaus habe er andere, von der Klägerin tatsächlich bewirtschaftete und förderfähige Flächen fehlerhaft in den Antrag nicht aufgenommen.

Auf der Grundlage der ihrer Behauptung nach von ihr bewirtschafteten und förderfähigen Flächen hat die Klägerin die erzielbar gewesenen Subventionen berechnet. Diesen Betrag hat sie als Schadensersatz vom Beklagten verlangt.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler in der Antragstellung zu korrigieren. Er hat hierzu auf die Schreiben der Behörde vom 09.09.2002 und vom 26.11.2002 verwiesen, mit denen die Klägerin aufgefordert wurde, anhand einer Kontrollliste Korrekturen der Flurstücksbezeichnungen bzw. der Flurstücksgrößen einzutragen. Da bei Eingang dieser Schreiben bei der Klägerin das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin bereits - unstreitig - beendet war, sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, etwaige Unrichtigkeiten zu korrigieren. Die Zurückweisung des Subventionsantrags sei eine Folge mangelnden Tätigwerdens der Klägerin.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien dahingehend zustande gekommen, dass der Beklagte für die Klägerin den Fördermittelantrag 2002 zu stellen hatte. Dementsprechend habe der Beklagte den Antrag ordnungsgemäß ausfüllen müssen. Es sei jedoch Aufgabe der Klägerin gewesen, die vom Beklagten zur ordnungsgemäßen Erstellung des Antrags benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es habe sich nicht feststellen lassen, dass dem Beklagten sämtliche hierzu notwendigen Unterlagen vorgelegen hätten. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, der Beklagte habe mindestens zwei oder drei Aktenordner an Unterlagen erhalten, sage dies nichts darüber aus, ob sich aus diesen Unterlagen die erforderlichen Daten über die von den von der Klägerin bewirtschafteten Flächen ergeben hätte. Dass der Beklagte von jeglichen Geschäftsvorgängen der Klägerin Kenntnis gehabt habe, sei ebenso wenig feststellbar wie eine Verpflichtung des Beklagten, sich selbständig die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergebe sich lediglich, dass der Beklagte einen Teil der von der Klägerin aufgeführten Flächen fehlerhaft (nicht) beantragt habe, und zwar L... Flur 3, Flurstücke 49/1, 50, 52, 71; R... Flur 1 Flurstück 103; W... Flur 1, Flurstück 17. Die Aufnahme bzw. das Fehlen dieser Flurstücke in dem Subventionsantrag habe jedoch nicht zur Versagung der Subventionen durch die Behörde geführt.

Die Klägerin wendet sich mit der am 13.04.2006 eingegangenen und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 19.06.2006 begründeten Berufung gegen das ihr am 15.03.2006 zugestellte landgerichtliche Urteil. Sie macht in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, zwischen den Parteien habe ein Vertragsverhältnis über die Erbringung von Beratungsleistungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses bestanden. In diesem Rahmen sei der Beklagte nicht nur zur eigenverantwortlichen Erstellung der Förderanträge verpflichtet gewesen, sondern zu allgemeiner sachbearbeitender Beratung. Er habe insbesondere fortlaufende betriebswirtschaftliche Erfassungen und ein selbständiges Flächenmanagement einschließlich Bestandsanalyse der Flächen vornehmen müssen. Nachdem der Beklagte bis in das Jahr 2000 beim Landwirtschaftlichen Beratungsverein gearbeitet, in diesem Rahmen Beratungen für die Klägerin erbracht und sich sodann selbständig gemacht hatte, habe er auch in der Folgezeit dieselben Aufgaben für die Klägerin vornehmen müssen wie während seiner Tätigkeit für den Verein. Auf dieser Grundlage sei eine Kenntnis des Beklagten über den Flächenbestand der Klägerin vorauszusetzen. Wenn dem Beklagten die übergebenen Unterlagen nicht ausgereicht hätten, so hätte er die Klägerin darauf hinweisen müssen.

Eine Korrektur des Antrags sei ihr, nachdem die Behörde die Mängel des Antrags festgestellt hatte, nicht möglich gewesen. Die einschlägigen Normen über das Verwaltungsverfahren bei der Subventionsvergabe sähen bei Überschreiten der 20%-Grenze eine Sanktion dahingehend vor, dass gar keine Subventionen gewährt werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 07.03.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 10/04, den Beklagten zu verurteilen, an sie 73.294,26 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe die Flurstücke seinem Kenntnisstand über die von der Klägerin bewirtschafteten Flächen entsprechend in den Antrag aufgenommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin in Anbetracht der behördlichen Schreiben vom 09.09.2002 und vom 26.11.2002 die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Antrag zu berichtigen und so noch die Gewährung von Subventionen zu erwirken. Jedenfalls steht der Klägerin aufgrund der Tätigkeit des Beklagten bei Erstellung des Fördermittelantrags für das Jahr 2002 deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil diejenigen Unrichtigkeiten im Antrag, die auf eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Beklagten zurückzuführen sind, nicht zur Abweisung des Antrags seitens der Behörde geführt haben.

1. Zwischen den Parteien bestand ein auf entgeltliche Geschäftsbesorgung gerichteter Vertrag, da der Beklagte aufgrund eines entsprechenden Einverständnisses mit der Klägerin zur Wahrnehmung deren Vermögensinteressen selbständige Tätigkeiten wirtschaftlicher Art vorzunehmen hatte, und ihm hierfür eine Vergütung zustand (vgl. BGH NJW-RR 2004, 989; Palandt/Sprau, BGB, 65. Auflage, § 675 Rn. 2). In diesem Rahmen hatte der Beklagte für die Klägerin zumindest den Fördermittelantrag 2002 auszufüllen. Wie die vorgelegten Unterlagen zeigen, nahm der Beklagte auch darüber hinaus Tätigkeiten für die Klägerin wahr, insbesondere erfüllte er Beratungsaufgaben und führte Schriftverkehr.

Wer eine Beratungstätigkeit übernimmt, ist verpflichtet, die Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft zu erbringen (BGH WM 1964, 117; BGH WM 1978, 946, 947). Wie weit diese Sorgfaltspflicht konkret geht, ist indessen den Umständen, insbesondere den vertraglichen Festlegungen zu entnehmen. Insbesondere lässt sich die Frage, welche Nachforschungen derjenige vorzunehmen hat, der die Beratung erteilt, wenn er auf Informationen Dritter angewiesen ist, nicht generell beantworten. Maßgebend ist, wieweit im konkreten Fall das schutzwürdige Vertrauen des Beratenen auf die Richtigkeit der Information reicht und welche Nachforschungen redlicherweise von dem Beratenden verlangt werden können (BGH DB 1974, 2392).

Auf dieser Grundlage war der Beklagte verpflichtet, den Antrag bei sorgfältiger Befassung mit den ihm von der Klägerin überlassenen Unterlagen entsprechend seines Kenntnisstandes über die von der Klägerin bewirtschafteten Flächen auszufüllen. Außerdem hätte ihm, soweit er etwaige Unvollständigkeiten seiner Informationen hätte erkennen können, die Pflicht oblegen, die Klägerin hierauf hinzuweisen und weitere Unterlagen anzufordern. Nicht verpflichtet war der Beklagte hingegen zur eigenverantwortlichen Beschaffung von Unterlagen oder selbständiger Überprüfung der Richtigkeit der ihm vorgelegten Daten. Derartige Pflichten ergeben sich aus dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags selbst dann nicht, wenn der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dem Beklagten hätten in den Jahren 2001 und 2002 alle diejenigen Tätigkeiten und Pflichten oblegen, wie in den Jahren zuvor, in denen sie für die fraglichen Leistungen den Landwirtschaftlichen Beratungsverein (L...) in Anspruch genommen hatte. Nach Ausscheiden des Beklagten als Arbeitnehmer beim L... und Aufnahme einer entsprechenden selbständigen Tätigkeiten habe der Beklagte genau in demjenigen Umfang für sie, die Klägerin, arbeiten sollen, wie zuvor. Damit hätte sich, legt man die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zu Grunde, der Umfang der Pflichten des Beklagten nach der Vereinssatzung des L... gerichtet. Ausweislich § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung des landwirtschaftlichen Beratungsvereins hätte deshalb zum vom Beklagten zu erbringenden Pflichtenkreis die Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln gehört. Bei der Klägerin wäre hingegen die Aufgabe verblieben, die für die Beratung erforderlichen betrieblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Angaben zu machen (§ 5 Abs. 2 der Satzung). Oblag aber der Klägerin die Pflicht zur Übergabe vollständiger Unterlagen, so war es nicht Aufgabe des Beklagten, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm übergebenen Unterlagen zu hinterfragen und eigene Nachforschungen anzustellen.

2. Bei mehreren der nach dem Sachvortrag der Klägerin als fehlerhaft in den Antrag aufgenommen oder irrtümlich weggelassen Grundstücksflächen lässt sich nicht feststellen, dass deren Aufnahme in den Antrag bzw. Weglassen auf unsorgfältige Tätigkeit des Beklagten zurückzuführen ist. Insoweit ist nach dem wechselseitigen Parteivorbringen nicht erkennbar, dass dem Beklagten die jeweiligen Flächen betreffend die erforderlichen Unterlagen vorlagen oder dass er auf Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der bei ihm vorhandenen Informationen hätte reagieren müssen. Dies geht zu Lasten der für eine Pflichtverletzung des Beklagten darlegungspflichtigen (vgl. BGH NJW 1996, 2571) Klägerin. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Flurstücke folgendes:

a) Gemarkung K... Flur 8, Flurstücke 114, 115, 228 und Gemarkung L... Flur 5, Flurstücke 166, 349

Diese Flächen beanstandet die Klägerin als im Subventionsantrag fehlerhaft aufgeführt. Zwar stehen die Flächen - unstreitig - in ihrem Eigentum. Tatsächlich würden die Flächen jedoch aufgrund eines Pachtvertrags nicht von ihr, sondern von der G... Landwirtschafts- GmbH bewirtschaftet.

Die Aufnahme dieser Flächen in den Antrag ist nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zurück zu führen. Zur Aufnahme dieser Flächen in den Antrag - insoweit ist der Sachvortrag der Parteien unstreitig - kam es, weil die Klägerin den Beklagten wegen der Folgen der Flurneuordnung an das Vermessungsbüro H... verwies. Das Vermessungsbüro H... übersandte wiederum dem Beklagten am 08.05.2002 eine Aufstellung der nach der Flurneuordnung im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen. In dieser sind die fraglichen Flächen aufgeführt. Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte von der - zutreffenden - Tatsache ausgehen, dass die Flächen im Eigentum der Klägerin stehen.

Nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Erkenntnisse der Beklagte eine etwaige Bewirtschaftung dieser Flächen durch die Landwirtschafts-GmbH N... hätte feststellen müssen. Dass die Klägerin dem Beklagten den sich auf diese Flurstücke beziehenden Pachtvertrag überlassen hat, behauptet sie selbst nicht. Soweit sie vorträgt, der Beklagte habe "alle Unterlagen" gehabt, mindestens zwei oder drei Aktenordner, lässt dies nicht erkennen, dass sich der konkrete Pachtvertrag bei diesen Unterlagen befunden hätte.

Der Beklagte musste auch nicht aufgrund anderer Unterlagen oder einer Rücksprache mit dem Geschäftsführer der G... GmbH, Herrn A..., wissen oder in Erwägung ziehen, dass die Flächen nicht von der Klägerin bewirtschaftet würden. Hierzu steht aufgrund des insoweit unstreitigen Parteivortrags lediglich fest, dass der Beklagte zwecks Erstellung des Subventionsantrags im Frühjahr 2002 mit Herrn A... eine Rücksprache hielt, in der es u.a. um die Abgrenzung der Nutzungsflächen der Klägerin und der G... GmbH ging. Zum Inhalt dieses Gesprächs behauptet die Klägerin, Herr A... habe dem Beklagten die Flächen benannt, die in der Bewirtschaftung der Landwirtschaftsgesellschaft N... mbH stünden, und auf eine Anlage zu einem Pachtvertrag verwiesen. Eine derartige Erklärung hätte indessen angesichts ihrer Pauschalität nicht ausgereicht. Wegen der Vielzahl der Flächen, der verschiedenen von der Klägerin geschlossenen Pachtverträge und des Erfordernisses jeweils flurstücksgenauer Bezeichnungen zur Erstellung des Subventionsantrags wäre es erforderlich gewesen, dass Herr A... -wenn die Klägerin diese ihr obliegende Aufgabe schon nicht selbst erfüllte - dem Beklagten den Pachtvertrag nebst Anlage oder wenigstens eine schriftliche Aufstellung der von G... GmbH in Anspruch genommen Flächen übergeben hätte. Nur auf einer derartigen Grundlage hätte der Beklagte die Verwendbarkeit der Flächenliste des Vermessungsbüros H..., die er gerade auf Hinweis der Klägerin erhalten hatte, in Zweifel ziehen müssen.

b) Gemarkung W... Flur 1, Flurstück 17

Soweit der Beklagte dieses Grundstück in den Subventionsantrag aufnahm, ist ihm eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Die Aufnahme dieses nicht von der Klägerin bewirtschafteten Flurstücks in den Subventionsantrag erfolgte fehlerhaft, und der Fehler wurde ausweislich der Klageerwiderung der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 3 K 4188/03 von der Subventionsbehörde beanstandet.

Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Fläche nicht von der Klägerin bewirtschaftet wurde, denn er selbst hatte am 12.04.2002 einen Flächentauschvertrag mit der W... Agrargenossenschaft geschlossen, mit dem er diese Fläche aus dem Bestand der Klägerin weggab. Damit verbot sich eine Einbeziehung dieser Fläche in den Subventionsantrag.

c) Gemarkung B... Flur 1, Flurstück 2

Soweit der Beklagte dieses Flurstück in den Subventionsantrag aufgenommen hat, ist ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar wurde diese Fläche unstreitig nicht von der Klägerin, sondern von einer H... P... GbR bewirtschaftet. Diesen Umstand beanstandete auch die Subventionsbehörde. Der Beklagte durfte indessen davon ausgehen, dass die Klägerin diese Fläche bewirtschaftete. Er selbst hatte sie durch den zur Gerichtsakte gereichten Tauschvertrag vom 19.09.2000 zu Gunsten der Klägerin von der A... Agrar GmbH eingetauscht erhalten. Auf welcher Rechtsgrundlage die H... P... GbR die Fläche nutzt, ergibt sich aus dem wechselseitigen Parteivortrag hingegen nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass überhaupt irgendein Pacht- oder Tauschvertrag existiert, mit dem die Klägerin die Fläche weggegeben hat. Auf dieser Grundlage musste der Beklagte von der Nutzung der Fläche durch einen Dritten auch nichts wissen.

d) Gemarkung L... Flur 5, Flurstück 231, 357 und Gemarkung R... Flur 4, Flurstücke 481 und 485

Zu diesen vom Beklagten in den Antrag aufgenommenen und als "Mähweide" bezeichneten Flächen rügt die Klägerin, es handele sich um Waldflächen, die nach dem entsprechenden Förderprogramm nicht förderfähig seien. Dementsprechend hätte der Beklagte die Flächen nicht in den Antrag aufnehmen dürfen.

Ob es sich tatsächlich um Waldflächen handelt und ob der Beklagte dies ggf. hätte erkennen müssen, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man unterstellt, der Beklagte hätte diese Flächen zu Unrecht in den Förderantrag aufgenommen, so wäre eine darin liegende Pflichtwidrigkeit folgenlos geblieben, denn die Subventionsbehörde bemerkte ausweislich der Klageerwiderung im Verwaltungsverfahren 3 K 4188/03 die von der Klägerin behauptete Nutzungsart nicht. Dementsprechend stützte sie ihre Entscheidung über die Versagung der Subventionen nicht auf eine Nutzung dieser Flächen als Wald.

e) Gemarkung L... Flur 3, Flurstücke 49/1, 50, 52, 71

Bezüglich dieser vom Beklagten in den Förderantrag für das Jahr 2002 nicht aufgenommenen Flächen rügt die Klägerin zu Recht eine pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten.

Es steht angesichts des vom Beklagten ausgefüllten Fördermittelantrags für das Jahr 2001, in dem diese Flächen aufgeführt sind, fest, dass der Beklagte von einer Nutzung dieser Flächen seitens der Klägerin und ihrer Förderfähigkeit im Jahr 2001 Kenntnis besaß. Auf dieser Grundlage hätte der Beklagte die Flächen in den Antrag für 2002 aufnehmen müssen, wenn nicht Umstände vorlagen, aufgrund derer die Förderfähigkeit entfallen wäre. Solche Umstände sind nicht erkennbar. Da die unterlassene Aufnahme der Flächen in den Antrag, wenn sie nicht auf einer Nachlässigkeit beruhen sollte, ihren Grund in einer Entscheidung des Beklagten gefunden haben muss, hätte der Beklagte gemäß § 138 Abs. 4 ZPO die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung nennen müssen. Er beschränkt sich jedoch auf einfaches Bestreiten, dass die Flächen von der Klägerin bewirtschaftet wurden und förderfähig waren. Damit ist das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihrer Nutzung der Flächen und deren Förderfähigkeit als unbestritten zu bewerten; der Beklagte hätte die Flächen mithin in den Antrag aufnehmen oder sich jedenfalls durch eine Rückfrage bei der Klägerin vergewissern müssen, dass sie die Flächen tatsächlich nicht bewirtschafte.

f) Gemarkung L... Flur 3, Flurstücke 51 und 60

Anders liegt es mit den Flächen L... Flur 3, Flurstücke 51 und 60, die der Beklagte ebenfalls nicht in den Antrag 2002 aufnahm. Hier lässt sich eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht feststellen. Entgegen der Darlegungen der Klägerin waren diese Flächen in dem vom Beklagten erstellten Antrag für 2001 nicht enthalten. Das Unterlassen der Einbeziehung dieser Flächen in den Antrag für 2002 würde mithin nur dann eine Pflichtverletzung des Beklagten darstellen, wenn der Beklagte angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen hätte erkennen können, dass diese Flächen von der Klägerin bewirtschaftet wurden und förderfähig waren. Die Voraussetzungen hierzu sind von der Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Die Klägerin behauptet insoweit, sie bewirtschafte die Flächen aufgrund eines mit der H... GbR geschlossenen Pachtvertrags, der dem Beklagten vorgelegen habe. Tatsächlich war der Beklagte im Jahr 2000 unstreitig mit sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Fragen befasst, weil er den angemessenen Pachtzins ermittelte. Damit steht aber nicht fest, dass dem Beklagten bei Erstellung des Fördermittelantrags 2002 der Pachtvertrag vorlag. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beklagte angesichts der Vielzahl der von der Klägerin bewirtschafteten und von ihm in den Antrag aufgenommenen Flächen es hätte ohne nähere Anhaltspunkte bemerken müssen, wenn im Subventionsantrag einige der im Pachtvertrag genannten Flächen fehlten. Dies geht zu Lasten der Klägerin, der - wie ausgeführt - die Aufgabe oblag, dem Beklagten die vollständigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

g) Gemarkung R... Flur 1, Flurstück 103

Die Fläche R... Flur 1, Flurstück 103 nahm der Beklagte zu Unrecht nicht in den Antrag 2002 auf, und ihm ist insoweit auch Verschulden vorzuwerfen. Sein Vorbringen, er habe von der Nutzung der Fläche durch die Klägerin und der Förderfähigkeit der Fläche keine Kenntnis gehabt, kann nicht richtig sein. Zum einen hatte der Beklagte auch dieses Flurstück im Antrag für 2001 aufgeführt. Zum anderen hatte der Beklagte von dem Pachtvertrag vom 27.02.2001, den die Klägerin mit der B... GmbH geschlossen hatte und auf dessen Grundlage sie das Flurstück nutzte, Kenntnis. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft N... vom 26.04.2001. Mit diesem Schreiben bot der Beklagte der Berufsgenossenschaft an, eine Kopie des Pachtvertrags zu übersenden. Über seine Kenntnis vom Pachtvertrag hinaus muss der Beklagte damit auch im Besitz einer Kopie des Vertragstextes gewesen sein.

Soweit der Beklagte die Förderfähigkeit der Fläche im Jahr 2002 bestreitet, wäre es gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wiederum seine Aufgabe gewesen darzulegen, weshalb er im Unterschied zum Jahr 2001 die Fläche nicht in den Antrag aufnahm, mithin die Förderfähigkeit entfallen sein soll.

h) Gemarkung W... Flur 6, Flurstück 14

Hinsichtlich des Flurstücks W... Flur 6, Flurstück 14 liegt eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht darin, dass er das Grundstück nicht in den Antrag für 2002 aufnahm. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, der Beklagte hätte die Fläche in den Antrag aufnehmen müssen, ist unschlüssig, denn die Klägerin hat nicht angegeben, wie sie die Fläche nutzt und weshalb sie förderfähig sein soll. Dies wäre bezüglich dieser Fläche jedoch erforderlich gewesen, denn förderfähig kann eine Fläche nach dem KULAP-Programm, auf deren Grundlage die Klägerin die Subventionen erreichen wollte, nur bei bestimmten Nutzungsarten sein, u.a. bei einer Nutzung als Grünland. In dem von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrag vom 29.08.2000 zwischen der H... GbR und Rechtsanwalt R... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... F...-GmbH ist die betreffende Fläche hingegen als Gebäude-, Gebäudenenebenfläche und Gartenland bezeichnet, mithin als nach dem KULAP-Programm nicht förderfähige Flächen.

i) Gemarkung K... Flur 8, Flurstücke 196, 246, 247, 248, 249

Die unterbliebene Aufnahme dieser Flächen in den Antrag für 2002 beruht nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten. Es ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich, dass der Beklagte von der seitens der Klägerin behaupteten Bewirtschaftung dieser Flächen durch sie im Förderjahr Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten der Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der B... GmbH vom 27.02.2001 zur Verfügung stand oder nicht. Die Angabe der Klägerin, der Beklagte müsse von diesen Flächen Kenntnis gehabt haben, da die Flächen im Pachtvertrag mit der B... GmbH genannt seien, ist nicht richtig. Der Pachtvertrag verhält sich ausschließlich über Flächen in den Gemarkungen R... und W....

Auch aus den vorgelegten sonstigen Unterlagen lässt sich nicht ersehen, dass der Beklagte aufgrund anderer ihm von der Klägerin vorgelegter Informationen von einer Nutzung der Flächen seitens der Klägerin und der Förderfähigkeit der Flächen Kenntnis gehabt hätte. Sollte es so gewesen sein, dass die Flächen im Rahmen der Flurneuordnung umbenannt worden waren, so hätte es der Klägerin oblegen darzulegen, wie die Flächen vor der Flurneuordnung bezeichnet worden sein sollen und aus welchen Unterlagen sich sodann die Kenntnis des Beklagten hätte ergeben sollen. Hierzu enthält der Sachvortrag der Klägerin keine Ausführungen.

3. Ergibt sich somit, dass der Beklagte nur bezüglich einiger von der Klägerin genannter Flächen pflichtwidrig und schuldhaft den Subventionsantrag für das Jahr 2002 fehlerhaft ausfüllte, so muss er nur insoweit für die der Klägerin entgangenen Subventionen einstehen, als die Versagung der Subvention gerade auf den von ihm zu vertretenden Unrichtigkeiten beruht. Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, gilt nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu. Wer eine Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten für ein Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes schuldet, dessen Pflicht beschränkt sich deshalb darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten könnten. Unterläuft ihm ein Fehler, so rechtfertigt dieser es im allgemeinen nicht, dem Beratungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen; der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn die Auskunft sich als zutreffend erwiesen hätte (BGHZ 116, 209 (212, 213)). Übertragen auf den hier vorliegenden Fall, dass nur ein Teil der von der Klägerin geltend gemachten Unrichtigkeiten auf Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zurückzuführen ist, ein anderer Teil nicht, so muss der Beklagte dementsprechend nur insoweit einstehen, als die Versagung der Fördermittel gerade auf die von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeiten zurückgeht.

Denkt man sich die vom Beklagten zu vertretenden Pflichtwidrigkeiten hinweg, so hätte die Subventionsbehörde den Fördermittelantrag ebenfalls zurückweisen müssen, weil die beantragte Fläche die förderungsfähige Fläche immer noch um mehr als 20 % überstiegen hätte. Dies ergibt sich aus folgendem Rechenwerk:

Der Beklagte hat Flächen angemeldet von gesamt 291,8669 ha.

Darin war fehlerhaft eingestellt die Fläche W... Flur 1, Flurstück 17 mit 2,1410 ha.

Es fehlten fehlerhaft L... Flur 3, Flurstück 49/1 6,2708 ha

sowie L... Flur 3 Flurstück 50 2,0696 ha

und L... Flur 3 Flurstück 52 1,0361 ha

ferner L... Flur 3 Flurstück 71 11,2750 ha

und R... Flur 1 Flurstück 103 4,2064 ha.

Ohne schuldhafte Pflichtverletzung hätte der Beklagte also anmelden müssen eine Fläche von 314,5838 ha.

Der Beklagte hat nach Auffassung der Klägerin fehlerhaft zuviel beantragt 69,8618 ha.

Abzüglich der schuldhaft zu viel beantragten 2,1410 ha hätte er zu viel beantragt, ohne dass dies auf eine von ihm zu vertretende Pflichtwidrigkeit zurückzuführen wäre 67,7208 ha.

Der Anteil von 67,7208 ha von 314,5838 ha beträgt 21,4 %. Mithin hätte die Klägerin auf den Antrag für 2002 auch dann keine Förderung erhalten können, wenn dem Beklagten die ihm vorzuwerfenden Pflichtverletzungen nicht unterlaufen wären.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Absatz 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichts als Revisionsgericht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 73.294,26 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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