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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 71/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, StVO


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO §§ 517 ff
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 2
PflVG § 3 Nr. 1
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
StVO § 5 Abs. 7
StVO § 9 Abs. 1 S. 1
StVO § 9 Abs. 1 S. 4
StVO § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 71/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.10.2006

Verkündet am 26.10.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Februar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 465/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die dem Kläger entstandenen Schäden in der in der Berufungsinstanz noch streitigen Höhe von 6.102,09 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Soweit die Beklagten mit der Berufung weiterhin den vom Landgericht bejahten örtlichen und zeitlichen Rechnungszusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1. in Abrede stellen wollen, indem sie ausführen, das Fahrzeug des Klägers sei weit hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. von der Straße abgekommen, räumen sie an anderer Stelle der Berufungsbegründung einen solchen Ursachenzusammenhang letztlich selbst ein, indem sie zugestehen, dass der Zeuge M... P... als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges beim Überholen aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte zu 1. nach ihrem Vortrag den linken Blinker gesetzt habe, erschreckt sei und deswegen sein Lenkrad verrissen habe. Damit war auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung die Fahrweise des Beklagtenfahrzeuges, hier das Setzen des linken Blinkers, mitursächlich für das Abkommen von der Fahrbahn durch den Zeugen M... P.... Der Ursachenzusammenhang ergibt sich darüber hinaus aus den Bekundungen der Beklagten zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO, indem sie angegeben hat, sie sei angerollt und habe erst dann das klägerische Fahrzeug in dem Rückspiegel wahrgenommen, als dieses bereits beim Überholen gewesen sei (Bl. 95 GA). Sie sei dann sofort auf die Bremse getreten, woraus zum einen folgt, dass der Zeuge M... P... in dem Augenblick, als die Beklagte zu 1. den Abbiegevorgang einleitete, bereits zum Überholen angesetzt hatte, und zum anderen die Beklagte zu 1. bereits in Bewegung war. Danach kann das Abkommen von der Fahrbahn des klägerischen Fahrzeuges letztlich nur dadurch erklärt werden, dass der Zeuge M... P... versucht hat, dem unmittelbar bevorstehenden Abbiegevorgang des Beklagtenfahrzeuges ausweichen. Ein anderer Grund, weshalb der Zeuge von der Fahrbahn abgekommen sein sollte, ist nicht erkennbar und durch die Beklagten auch nicht vorgetragen. Auch die Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil, wonach das Fahrzeug des Klägers an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. vorbeigefahren sei, beruht auf den Äußerungen der Beklagten zu 1., die im Termin angegeben hat, das Fahrzeug des Klägers sei an ihr "vorbeigeschossen".

Gegen einen Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO spricht im vorliegenden Fall bereits der Beweis des ersten Anscheins, der von den Beklagten nicht entkräftet worden ist. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der Äußerung der Beklagten zu 1., dass die Beklagte zu 1. ihrer gesteigerten Sorgfaltspflicht gerade nicht genügt hat. Aus der Äußerung der Beklagten zu 1., sie habe das Fahrzeug des Klägers erst gesehen, als sie bereits ein paar Zentimeter angerollt gewesen sei, ist zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1. ihrer doppelten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht genügt haben kann, da sie nach ihren eigenen Ausführungen erst in den linken Rückspiegel gesehen hat, als sie bereits zum Abbiegen angesetzt hatte. Nichts anderes ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin Sch..., die zwar bestätigt hat, dass die Beklagte zu 1. nach links hinten gesehen habe, nicht jedoch zu welchem Zeitpunkt. Auch aus den bei der Verkehrsunfallanzeige beiliegenden Lichtbildern lässt sich nicht entnehmen, dass der Unfallort "gleich hinter einer Kurve" liegt, sondern dass die Straße vielmehr vor dem Unfallort bereits ein Stück geradeaus verläuft. Da zudem beide Fahrzeuge bereits zuvor die vor dem Unfallort befindliche Doppelkurve hintereinander durchfahren hatten, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. das Fahrzeug des Klägers nicht zuvor im Rückspiegel hätte bemerken können.

Demgegenüber kann dem Zeugen M... P... ein Verkehrsverstoß nicht vorgehalten werden. Darin, dass der Zeuge M... P... unmittelbar nach der Kurve den Überholvorgang gestartet hat, ist weder ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO noch gegen § 5 Abs. 7 StVO zu sehen. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (vgl. KG NJW-RR 1987, 1251; KG NZV 2003, 89; OLG Koblenz NZV 2005, 413; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 5 StVO, Rn. 35). Vielmehr müssen darüber hinaus konkrete Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbar vorliegendes Linksabbiegen sprechen können. Ein solcher konkreter Umstand kann beispielsweise darin liegen, dass der Vorausfahrende in seiner Fahrweise unsicher erscheint und es den Anschein hat, er suche eine Parkmöglichkeit (vgl. OLG Köln NZV 1999, 333). So lag der Fall hier aber nicht. Es ist nicht vorgetragen worden, dass die Beklagte zu 1. unsicher oder zögerlich gefahren ist, woraus der Zeuge P... auf die Absicht der Beklagten zu 1. hätte schließen müssen, dass sie einen Parkplatz suchte, so dass der Zeuge P... mit einem Abbiegevorgang nach links hätte rechnen müssen. Vielmehr ist die Beklagte zu 1. lediglich durchgehend mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren; im Übrigen haben die Beklagten lediglich vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. die Geschwindigkeit verringert habe. Dass sie sich zur Mitte hin eingeordnet hat, tragen die Beklagten nicht vor. Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 StVO steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Zwar ist nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme als bewiesen anzusehen, dass die Beklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Es steht jedoch nicht fest, dass die Beklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hat und sich dabei bereits nach links eingeordnet hatte, so dass sie nur rechts überholt werden durfte. Die Zeugin Sch... hat zwar die akustische Wahrnehmung des Blinkers bestätigt, hat jedoch zu dem Zeitpunkt, ab wann die Beklagte zu 1. den Blinker gesetzt hat, keine Angaben machen können. Da die Beklagten für einen Verstoß des Zeugen P... gegen § 5 Abs. 7 StVO im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG darlegungs- und beweisbelastet sind, geht die Unklarheit, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, zulasten der Beklagten.

Die Bekundungen des Zeugen M... P... sind im Übrigen hinsichtlich des Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nicht allein deshalb unglaubhaft, weil der Zeuge damit auf die Aussage der Zeugin Sch... reagiert habe. Vielmehr hat der Zeuge P... seine Angaben hinsichtlich des Setzen des linken Blinkers bereits getätigt, bevor die Zeugin Sch... ihrerseits in ihrer Aussage das Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers bestätigt hat.

Steht danach ein Verkehrsverstoß des Zeugen P... nicht fest und ist somit im Rahmen der Haftungsabwägung lediglich die aufgrund des Überholvorganges erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Beklagten zu 1. vollständig hat zurücktreten lassen. Eine solche Haftungsverteilung ist in der Regel bei Fällen wie dem hier Vorliegenden, in dem nicht feststeht, dass der Linksabbieger rechtzeitig seine Abbiegeabsicht gem. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO angezeigt hat, als angemessen anzusehen (vgl. die bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 9. Aufl., Rn. 169 zitierten Entscheidungen). Soweit in den dort aufgeführten Fällen eine Mithaftung des Überholenden angenommen worden ist, beruht dies auf eigenen Verkehrsverstößen des Überholenden wie überhöhter Geschwindigkeit, Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Einhaltung eines nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO, welche hier nicht vorliegen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG auf 6.102,09 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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