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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 12 U 75/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 29/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden wegen einer ihrer Auffassung nach fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. sowohl am 07./08.10.2003 als auch am 13.12.2003 im Zusammenhang mit der im Zuge der Krampfaderoperation bei der Klägerin am 08.10.2003 durchgeführten Spinalanästhesie und den nach Behauptung der Klägerin hieraus entstandenen subduralen Hygromen (Flüssigkeitsergüssen) im Schädel der Klägerin, die bei der Auswertung des am 13.12.2003 in der Rettungsstelle der Beklagten zu 1. gefertigten CT-Bilder nicht erkannt und erst am 15.12.2003 in der Notaufnahme eines anderen Krankenhauses richtig diagnostiziert worden sind. Die Parteien streiten hinsichtlich der Behandlung im Oktober 2003 in erster Linie darüber, ob die Beklagte zu 2. die Klägerin im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auf die Möglichkeit der Bildung eines Hygroms als Folge der Spinalanästhesie hätte hinweisen müssen sowie darüber, ob eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Narkose insbesondere unter dem Gesichtspunkt anzunehmen ist, dass die Klägerin über die Möglichkeit einer Querschnittslähmung als Folge der Spinalanästhesie aufgeklärt worden ist. Weiterhin besteht Streit über die Kausalität der Spinalanästhesie für die festgestellten Hygrome sowie über die der bei der Klägerin aufgetretenen Dauerbeeinträchtigungen, insbesondere über eine aufgetretene Epilepsie.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin behauptet hat, das bei ihr im Januar 2004 aufgetretene Rezidiv nach der ersten Kopfoperation am 16.12.2003 sei Folge der fehlerhaften Behandlung vom 13.12.2003.

Mit am 29.02.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht nachgewiesen. Ein Aufklärungsfehler sei der Beklagten zu 2. nicht anzulasten. Zwar sei der Sachverständige Prof. Dr. B... zu dem Ergebnis gekommen, bei der Entstehung cerebraler subduraler Hygrome bzw. Hämatome aufgrund eines Liquorunterdrucksyndroms handele es sich um eine eingriffsspezifisch-typische Komplikation einer Spinalanästhesie, auf die die Klägerin habe hingewiesen werden müssen. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Abzustellen sei vielmehr auf den allgemeinen Standard. Bei der vom Sachverständigen geschätzten Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer derartigen Komplikation in einem Bereich von 1 zu 600.000 bis 1 zu mehreren Millionen sei ein Aufklärungsfehler der Beklagten zu 2. nicht vorzuwerfen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach Angaben des Sachverständigen weder in dessen eigener Klinik noch - mit einer Ausnahme - bei den übrigen Kliniken des H...-Konzerns, bei denen der Sachverständige nachgefragt habe, eine entsprechende Aufklärung erfolgt sei. Der Sachverständige habe auch einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem eigentlichen Eingriff verneint. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. R... einen Fehler in der Behandlung der Klägerin am 13.12.2003 beanstandet habe, komme es hierauf für die Gesamtbeurteilung nicht an. Zwar sei eine Auswertung des Computertomogramms erst am 23.12.2003 ein fehlerhaftes Vorgehen gewesen, dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, da die Beeinträchtigung der Klägerin bereits am 15.12.2003 in einer anderen Klinik erkannt und offensichtlich sachgerecht behandelt worden sei. Nicht erkennbar sei, ob und gegebenenfalls wie sich die vermeidbare zeitliche Differenz von 2 Tagen ausgewirkt habe. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das am 19.03.2008 zugestellte Urteil mit am 14.03.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 12.06.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Die Klägerin erweitert ihren Vortrag hinsichtlich der Schadensfolgen. Sie behauptet nunmehr, die Komplikation durch die Hygrome und Hämatome in ihrem Schädel habe auch zu neurologischen Ausfällen geführt. Sie habe deshalb zeitweise nicht laufen können, an einer Affektinkontinenz gelitten und zeitweilig Gedächtnisausfall gehabt. Die epileptischen Anfallsleiden sowie Konzentrations- und Ausdauerprobleme bestünden weiterhin. Seit dem 01.02.2005 betrage ihre Schwerbehinderung unter anderem wegen der Epilepsie 100 %. Das Landgericht habe fehlerhaft Aufklärungsfehler der Beklagten zu 2. verneint. Es habe sich letztlich nur auf die geringe Wahrscheinlichkeit der bei ihr aufgetretenen Komplikationen gestützt und damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der erforderlichen Aufklärung verkannt, nach der nicht aufklärungspflichtig lediglich solche eingriffspezifischen Risiken seien, die so außergewöhnlich und nicht vorhersehbar seien, dass sie für den Entschluss des Patienten, ob er in den Eingriff einwillige, keine Bedeutung hätten. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang zunächst klären müssen, ob die streitgegenständlichen Risiken für eine Spinalanästhesie eingriffspezifisch-typisch seien und sodann wäre zu entscheiden gewesen, ob die Verwirklichung der Risiken für sie - die Klägerin - bei ihrer Lebensführung besonders belastend und zudem überraschend gewesen seien. In diesem Fall - der anzunehmen sei - sei eine Aufklärungspflichtigkeit auch bei außergewöhnlichen und seltenen Risiken gegeben. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu 2. mangels Kenntnis von der Möglichkeit der eingetretenen Komplikationen über dieses Risiko eine Aufklärung nicht habe vornehmen können. Tatsächlich sei das Auftreten eines Liquorunterdrucksyndroms und eines subduralen Hygroms bzw. Hämatoms schon Gegenstand der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie vom 01.04.2002 zum postpunktionellen Syndrom gewesen. Auch in anderen zeitlich vor ihrer Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. liegenden Veröffentlichungen seien die bei ihr aufgetretenen Komplikationen bereits beschrieben worden. Der Hinweis der Beklagten zu 2. auf die Möglichkeit des Auftretens von Kopfschmerzen genüge schließlich den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung nicht. Der postspinale Kopfschmerz sei nicht mit herkömmlichen Kopfschmerzen vergleichbar. Ferner umfasse die Erwähnung des Begriffs Hämatom im von der Beklagten zu 2. verwendeten Aufklärungsbogen nicht das subdurale Hygrom. Auch die Kausalität des Aufklärungsfehlers mit den bei ihr bereits drei Tage nach der Varizenoperation aufgetretenen Beeinträchtigungen sei zu bejahen. Der Ursachenzusammenhang bestehe beim Aufklärungsfehler bereits dann, wenn sich das aufklärungspflichtige Risiko verwirklicht habe. Eine hypothetische Einwilligung sei nicht anzunehmen. Sie habe ohnehin eine Vollnarkose gewollt und sei von der Beklagten zu 2. mehr oder weniger zu einer Spinalanästhesie überredet worden. Ein Behandlungsfehler liege auch hinsichtlich der Behandlung am 13.12.2003 vor. Fehlerhaft seien die subduralen Hygrome auf den CT-Aufnahmen von diesem Tage nicht erkannt worden. Die Befundung sei zu spät erfolgt. Die am 14.12.2003 eingetretenen Komplikationen seien bei einer sofortigen Entlastung der Hygrome vermeidbar gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. R... habe entsprechend einen Behandlungsfehler am 13.12.2003 bejaht. Der Sachverständige habe auch das Rezidiv, das bei dem Eingriff am 08.01.2004 operativ beseitigt worden sei, als weitere Folge des Behandlungsfehlers angesehen. Er habe lediglich weitere Folgen neben diesem Rezidiv verneint. Allerdings seien die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der bei ihr aufgetretenen Epilepsie, die er an einer Stelle des Gutachtens verneine, an anderer Stelle jedoch annehme, widersprüchlich. Verfahrensfehlerhaft sei das Landgericht ihrem Antrag, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, nicht nachgegangen. Schließlich wäre der Zeitraum, in dem sie unter schlimmen Kopfschmerzen gelitten habe, jedenfalls abgekürzt gewesen, wenn eine Operation bereits am 13. oder 14.12.2003 erfolgt wäre. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, vor Durchführung der Spinalanästhesie hätte der Hirndruck bei ihr überprüft werden müssen. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag trägt die Klägerin ergänzend vor, seit den Eingriffen zur Entlastung der Hygrome und Hämatome seien bei ihr Gedächtnisstörungen, rasche Erschöpfbarkeit, Überforderungsgefühle, Stimmungseinbrüche verbunden mit Selbstzweifeln, Insuffizienzgefühlen und Panik aufgetreten. Sie traue sich nichts mehr zu, zweifle an allem, leide an Lebensüberdrussgedanken und komme ohne die Hilfe ihrer Familie im täglichen Leben nicht mehr zurecht. Weiterhin träten Schwindel und Gangstörungen auf. Hier bestehe die Möglichkeit einer Verschlechterung.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.02.008 zum Az.: 17 O 29/06,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren immateriellen Schaden wegen der Behandlung bei der Beklagten zu 1. beginnend ab 07.10.2003 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und sind der Auffassung, die Berufung der Klägerin sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zutreffend habe das Landgericht einen Aufklärungsfehler verneint. Bei dem Auftreten eines cerebralen Hygroms oder Hämatoms nach einer Spinalanästhesie handele es sich um eine statisch nicht bzw. kaum erfassbare Rarität. Zudem sei die einzige Studie, in der in zwei Fällen über das Auftreten eines cerebralen Hygroms bzw. Hämatoms nach einer Spinalanästhesie berichtet worden sei, erst nach der Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1. veröffentlicht worden. Im Rahmen der Rechtsfehlerkontrolle im Berufungsverfahren könne die Beweiswürdigung des Tatrichters ohnehin nur darauf nachgeprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich sei, den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderlaufe oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lasse. Dies sei nicht der Fall. Schließlich wiederholen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag zur hypothetischen Einwilligung. Ein echter Entscheidungskonflikt sei seitens der Klägerin nicht dargetan. Bestritten werde auch, dass die Kopfschmerzen bereits 3 Tage nach der Operation aufgetreten seien. Dokumentiert und belegt seien Kopfschmerzen erst ab dem 25.11.2004.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. med. M... B... und Prof. Dr. med. W... R... zur Erläuterung ihrer schriftlich erstatteten Gutachten. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2009 (Bl. 671 ff d. A.) verwiesen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe die Maßstäbe zur Bestimmung eines Aufklärungsfehlers verkannt und daher unzutreffend einen Aufklärungsfehler der Beklagten zu 2. verneint. Die Klägerin macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts auch nicht darauf beschränkt, ob das Ausgangsgericht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, vielmehr hat eine uneingeschränkte Überprüfung einer erstinstanzlich durchgeführten Beweiswürdigung dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583). Unzutreffend ist auch die Ansicht der Beklagten, die Klägerin mache in der Berufungsinstanz einen Aufklärungsfehler nicht mehr geltend. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung ausdrücklich ausgeführt, auf welche erstinstanzlich aufgezeigten Fehler sie sich weiterhin stützen will, dies umfasst ausdrücklich die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Aufklärung durch die Beklagte zu 2. im Hinblick auf die Möglichkeit des Auftretens eines subduralen Hygroms im Anschluss an eine Spinalanästhesie. Die Klägerin hat lediglich angegeben, die erstinstanzlich darüber hinaus behaupteten Aufklärungsfehler nicht mehr weiter zu verfolgen.

2. Das landgerichtliche Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Zutreffend rügt die Klägerin, das Landgericht habe den Sachverständigen Prof. Dr. W... R... auf ihren Antrag im Schriftsatz vom 23.10.2007 zur Erläuterung seines Gutachtens laden müssen. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, auf Antrag einer Partei den Sachverständigen zwecks Erläuterung eines zuvor schriftlich erstatteten Gutachtens zu laden; Gründe für ein ausnahmsweise zulässiges Absehen von einer Ladung - etwa im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Antrages einer Partei - liegen nicht vor (vgl. hierzu auch Greger in Zöller, Kommentar, ZPO, 26. Aufl., § 411, Rn. 5 a).

3. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin nur in geringem Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat lediglich gegen die Beklagte zu 1. einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200,00 € wegen der verzögerten Auswertung der Computertomografie vom 13.12.2003 und der hieraus resultierenden Verlängerung der Beeinträchtigungen der Klägerin um zweieinhalb Tage aus §§ 280 Abs. 1, 278, 253 BGB i. V. m. den von der Klägerin mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Behandlungsvertrag betreffend die Behandlung der Klägerin vom 13.12.2003.

a) Kein Behandlungsfehler ist den Beklagten im Rahmen der Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 07. bis 10.10.2003 anzulasten.

Den Beklagten ist eine unzureichende Aufklärung der Klägerin nicht vorzuwerfen. Ist über einen medizinischen Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ist eine Einwilligung des Patienten in die Behandlung nicht wirksam, zugleich ist damit der Eingriff als Verletzung des Behandlungsvertrages - und auch als rechtswidrige Körperverletzung - zu werten (BGH VersR 1990, S. 1010; VersR 1989, S. 253; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C, Rn. 1 f). Vor Durchführung eines Eingriffs ist der Patient deshalb über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Die Aufklärung hat dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastung zu vermitteln, die sich für seine körperliche Integrität und seine Lebensführung aus dem Eingriff ergeben können (Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat - VersR 2000, S. 1283; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 5). Im Rahmen der Aufklärung ist auch das Risiko zu erörtern, inwieweit trotz fehlerfreier medizinischer Behandlung Schadensrisiken bestehen, seien es mögliche Komplikationen während des Eingriffs oder sonstige schädliche Nebenfolgen (BGH VersR 2005, S. 1238; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 41; vgl. auch BGH VersR 1982, S. 147; OLG Oldenburg VersR 1986, S. 69). Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung (BGH VersR 2006, S. 838; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, a. a. O.). Für die ärztliche Hinweispflicht auf ein bestimmtes Risiko ist dabei nicht der - statistische - Grad der Risikodichte entscheidend; maßgebend ist vielmehr, ob das Risiko sich im Fall der Verwirklichung für die Lebensführung des Patienten als schwer belastend darstellt und trotz seiner Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend ist (BGH VersR 2000, S. 725: statistische Wahrscheinlichkeit des Risikos 1 : 4,4 Mio. bzw. 1 : 5 Mio.; BGH MDR 2005, S. 159, VersR 2006, a. a. O.; VersR 2007, S. 66; OLG Stuttgart VersR 1999, S. 1500; Brandenburgisches OLG - 1. Zivilsenat -, a. a. O.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 333; vgl. auch BGH VersR 1989, S. 1214).

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. M... B... und hält grundsätzlich eine Aufklärung des Patienten über das Risiko des Entstehens eines subduralen Hygroms bzw. Hämatoms nach einer Spinalanästhesie für erforderlich. Der Sachverständige Prof. Dr. med. B... hat sich dahingehend festgelegt, dass die Entstehung von cerebralen Hygromen im Gefolge einer Spinalanästhesie ein eingriffsspezifisch-typisches Risiko dieser Anästhesiemethode darstellt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass postspinale Kopfschmerzen - wie sie auch bei der Klägerin aufgetreten sind - aus einem Liquorunterdrucksyndrom resultieren, dessen weitere Ausprägung schließlich ein subdurales Hygrom sein kann. Dabei kann ein Liquorunterdrucksyndrom durch die Punktion der Dura bei einer Rückenmarksnarkose oder einer Lumbalpunktion entstehen, da durch den Eingriff die Liquormenge, also die in der Dura befindliche Flüssigkeit, beeinflusst wird - insbesondere wenn bei der Lumbalpunktion ein Teil dieser Flüssigkeit abgezapft wird. Die Beeinflussung der Druckverhältnisse in der Dura auch in Folge der Spinalanästhesie wird nach Ausführung des Sachverständigen durch das Auftreten des spinalen Kopfschmerzes belegt, der abhängig von der Körperlage des Betroffenen ist. Die Punktion der Dura ist jedoch gerade Bestandteil der Spinalanästhesie, sodass die Beeinflussung der Druckverhältnisse durch diese Punktion sowie die dabei möglichen Komplikationen als eingriffsspezifisch-typisch zu bewerten sind. Auf die Häufigkeit des Auftretens von Hygromen nach einer Spinalanästhesie kommt es insoweit nicht an. Die Möglichkeit des Auftretens von Flüssigkeitsansammlungen/Gerinnseln im Gehirn nach einer Rückenmarksanästhesie ist ferner eine dem medizinischen Laien weitgehend unbekannte und damit überraschende Gefahr. Dies ergibt sich schon aus dem - im Folgenden zu problematisierenden - Umstand, dass der Zusammenhang auch unter Anästhesisten jedenfalls im Oktober 2003 praktisch unbekannt gewesen ist. Unzweifelhaft führt das Auftreten eines subduralen Hygroms mit dem Erfordernis einer Kopfoperation und der Gefahr von Dauerschäden schließlich zu einer erheblichen Belastung des Patienten.

Der Senat hält jedoch im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. B... insbesondere im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine fehlende Kenntnis eines im Krankenhausbereich eingesetzten Anästhesisten vom Risiko des Entstehens eines subduralen Hygroms als Folge einer Spinalanästhesie im Oktober 2003 nicht für vorwerfbar, sodass das Unterlassen einer entsprechenden Aufklärung der Klägerin einen (schuldhaften) Behandlungsfehler seitens der Beklagten nicht begründet. Der Sachverständige Prof. Dr. med. B... hat detailliert dargetan, dass die Problematik eines Zusammenhangs zwischen Spinalanästhesie und subduralen Hygromen bzw. Hämatomen im Oktober 2003 unter Anästhesisten nahezu unbekannt gewesen ist. So hat der Sachverständige ausgeführt, er selbst habe trotz seiner langjährigen Tätigkeit als Anästhesist und Chefarzt für Anästhesie vor der Beschäftigung mit dem Gutachtenauftrag keine Kenntnis von einem entsprechenden Zusammenhang gehabt. Noch im Jahre 2007 habe bei einem von ihm vor einer Gruppe von rund 50 Chefärzten der Fachgruppe Anästhesie gehaltenen Vortrag im Auditorium keine Kenntnis von der Gefahr des Auftretens subduraler Hygrome/Hämatome nach einer Spinalanästhesie bestanden. Zwar räumt der Sachverständige ein, dass in der medizinischen Literatur teilweise ein Zusammenhang zwischen Punktionen der Dura und dem Auftreten von subduralen Hygromen/Hämatomen behandelt worden ist. Jedoch erwähnt nur eines der drei vom Sachverständigen als Standardlehrbücher bezeichneten Werke die Komplikation. Auch verweist der Sachverständige überzeugend darauf, dass das Risiko bei der im Fachbereich der Neurologie durchgeführten Lumbalpunktion wegen der dort verwendeten Nadeln mit wesentlich größerem äußeren Durchmesser erheblich höher als bei der Spinalanästhesie liegt, sodass dies eine entsprechende Sensibilisierung und literarische Aufbereitung in diesem Fachbereich erkläre. Eine Studie, in der das Auftreten von Hygromen nach einer Spinalanästhesie belegt worden sei, sei erst im Jahre 2004 veröffentlicht worden. In zwei früheren - kleineren - Studien sei ein entsprechender Zusammenhang nicht festgestellt worden. Zudem sei der Wert älterer Literatur, in der die Komplikation teilweise beschrieben werde, schon deshalb zweifelhaft, weil erst ab Mitte der neunziger Jahre mit den auch bei der Klägerin verwendeten dünnen Nadeln gearbeitet werde. Ist nach allem aber von einer faktischen Unkenntnis eines medizinischen Risikos in dem betroffenen ärztlichen Fachbereich auszugehen und sind insbesondere aussagekräftige Studien zu der Problematik nicht existent, so kann nach Auffassung des Senats eine entsprechende Kenntnis von einem im Krankenhaus tätigen Arzt nicht verlangt werden. Zugleich ist es unerheblich, ob in einem anderen Fachbereich bei einer ähnlich gelagerten Problematik eine Kenntnis gefordert werden muss. Von einem Arzt kann nicht verlangt werden, dass er sämtliche medizinische Fachbereiche bis in ihre Feinheiten hinein beherrscht.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Nachweis der Kausalität des Eingriffs der Beklagten zu 2. im Rahmen der Durchführung der Spinalanästhesie für das Auftreten der subduralen Hygrome von der Klägerin nicht geführt worden ist. Zwar wäre im Falle einer unzureichenden Aufklärung bereits die Durchführung der Spinalanästhesie widerrechtlich erfolgt, mithin als Primärschädigung die Punktion der Dura der Klägerin anzusehen (vgl. hierzu BGH VersR 2005, S. 836; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, a. a. O., Teil C, Rn. 147). Auch nach dem Beweismaß des § 287 ZPO steht die Kausalität des Eingriffs der Beklagten zu 2. für die Entstehung der subduralen Hygrome bei der Klägerin jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest. Der Sachverständige Prof. Dr. med. B... hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat angegeben, eine Kausalität sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, auch im Bereich darunter sei eine Kausalität rein spekulativ. Es komme auch eine zufällig zeitgleiche Bildung des Hygroms in Betracht und werde in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen, eine Kausalität sei schon deshalb nicht nachzuweisen, weil es häufiger zum spontanen Auftreten eines Liquorunterdrucksyndroms komme als dieses in der Folge einer Punktion festgestellt werde. Zudem hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auf das Bestehen einer entsprechenden Disposition bei der Klägerin verwiesen. Auch aus dem Umstand, dass bei der Klägerin eine Liquorleckage an einer anderen Stelle der Dura nicht festgestellt worden ist, lässt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.06.2009 nicht auf eine Kausalität zwischen der Spinalanästhesie und den subduralen Hygromen schließen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich ausgeführt, dass sich eine spontan entstandene Leckage zumeist von selbst wieder verschließt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. W... R... in seinem Gutachten vom 12.09.2007 gerechtfertigt. Dieser bejaht zwar - ohne zur Beantwortung der Beweisfrage bestellt zu sein - die Kausalität der Spinalanästhesie für die aufgetretenen Hygrome, begründet seine Einschätzung jedoch nicht, sondern teilt an anderer Stelle seines Gutachtens mit, die Kausalität sei zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin kann sich auch auf weitergehende Beweiserleichterungen nicht berufen. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.1989 (VersR 1989, S. 514) beschäftigt sich mit der Problematik, ob ein Zurechnungszusammenhang auch dann noch besteht, wenn sich bei einem ärztlichen Eingriff ein anderes als das aufklärungspflichtige Risiko verwirklicht hat. Dies hat der Bundesgerichtshof angenommen, zuvor allerdings bereits die Kausalität des ohne wirksame Einwilligung vorgenommenen Eingriffs für die Schadensfolge bejaht. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Entscheidungen (BGH VersR 1985, S. 60, OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, S. 235; OLG Hamm VersR 1985, S. 1072) begründen keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen Eingriff und Schaden.

Ein Behandlungsfehler liegt schließlich auch nicht darin, dass vor der Operation am 08.10.2003 der Hirndruck der Klägerin nicht überprüft und sie zu einem erhöhten Hirndruck im Vorfeld der Operation nicht befragt worden ist. Die Klägerin behauptet bereits nicht, dass ihr Hirndruck zu diesem Zeitpunkt in einer Weise erhöht gewesen ist, dass er einer Spinalanästhesie entgegengestanden hätte. Die Klägerin trägt auch keine Umstände vor, die auf einen erhöhten Hirndruck hingedeutet hätten. Auch diesbezüglich folgt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. B... in seinem Gutachten vom 25.03.2007. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass allein aus der Zuckererkrankung der Klägerin ein Hinweis auf einen erhöhten Hirndruck nicht abzuleiten sei. Eine Hirndruckerhöhung sei in diesem Zusammenhang nur vorstellbar bei einem beginnenden bzw. manifesten hyperosmoslaren Koma der Klägerin bedingt durch extrem erhöhte Zuckerwerte. Tatsächlich lagen die am 07.10.2003 bestimmten Zuckerwerte der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch im Normbereich.

b) Fehlerhaft war hingegen die Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1. am 13.12.2003, an der die Beklagte zu 2. indes nicht beteiligt war.

Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. R... im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens, dass eine Auswertung der am Samstag, dem 13.12.2003, im Hause der Beklagten zu 1. durchgeführten Computertomografie noch am gleichen Tage hätte stattfinden müssen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargetan, dass angesichts der bekannten Vorgeschichte und der von der Klägerin geschilderten Beschwerden an ein subdurales Hygrom bzw. Hämatom hätte gedacht werden müssen und unter diesen Umständen - soweit eine eigene Beurteilung der Befunde aus der Computertomografie durch die diensthabende Ärztin nicht möglich war - eine Verlegung der Klägerin auf eine neurochirurgische Station hätte erfolgen müssen, in der das vorliegende Bildmaterial sofort ausgewertet und die subduralen Hygrome erkannt worden wären.

Kausal geworden ist der ärztliche Fehler im Hause der Beklagten zu 1. allerdings nur für eine Verzögerung der weiteren Behandlung der Klägerin in Form der ersten Operation am Kopf über einen Zeitraum von zweieinhalb Tagen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. R... hat insoweit im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt, dass bei einer Verlegung der Klägerin noch am Abend des 13.12.2003 die bei der Beklagten zu 1. durchgeführte Computertomografie ausgewertet worden wäre und noch am gleichen Tag die Operation erfolgt wäre. Einen Zusammenhang der von der Beklagten zu 1. zu vertretenen Verzögerung der Operation mit weiteren Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. R... hat in seinem Gutachten vom 12.09.2007 ausgeführt, dass über die Schmerzbeeinträchtigungen hinaus durch die Zeitverzögerung keine negative Folgen eingetreten sind. Dies umfasst auch das im Januar 2004 aufgetretene Rezidiv. Das Fehlen des Zusammenhangs zwischen der Behandlungsverzögerung und dem Auftreten des Rezidiv folgt entgegen der Auffassung der Klägerin aus der ausdrücklichen Verneinung der Beweisfrage zu negativen Folgen der Verzögerung über den 16.12.2003 hinaus. Auch fehlt jegliche medizinische Begründung eines solchen Zusammenhangs. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters hat die Klägerin schließlich nicht aufgezeigt.

Das der Klägerin zuzusprechende Schmerzensgeld war mit 200,00 € zu bemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (BGH VersR 1955, S. 615; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR 2003, S. 1249). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1982, S. 1410). Vorliegend ist lediglich eine Verzögerung der Operation der Klägerin um einen Zeitraum von zweieinhalb Tagen mit entsprechenden Beeinträchtigungen durch den postspinalen Kopfschmerz in diesem Zeitraum zu berücksichtigen. Ein besonderer Schuldvorwurf ist der Beklagten zu 1. nicht zu machen. Im Ergebnis erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 200,00 € angemessen aber auch ausreichend.

c) Aus den vorgenannten Gründen bestehen weitergehende Ansprüche auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831, 253 BGB, 229 StGB.

d) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin seit dem 01.10.2005 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen, da sich die Beklagte zu 1. aufgrund der im Schreiben der Klägerin vom 07.09.2005 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 30.09.2005 ab dem auf dieses Datum folgenden Tag in Verzug befinden. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. Die Klägerin hat insbesondere das Schreiben vom 01.07.2005 nicht vorgelegt, sodass ein Verzug der Beklagten schon aufgrund dieses Schreibens nicht festgestellt werden kann.

e) Unbegründet ist schließlich der Feststellungsantrag. Dauerhafte Gesundheitsschäden der Klägerin aufgrund der der Beklagten zu 1. allein vorzuwerfenden verzögerten Auswertung der Computertomografie vom 13.12.2003 und der hieraus resultierenden Verlängerung der Beeinträchtigungen der Klägerin um zwei Tage bestehen - wie ausgeführt - nicht.

4. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 26.06. und 03.07.2009 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob eine Aufklärung auch hinsichtlich solcher Risiken erfolgen muss, die sich im Falle ihrer Verwirklichung für die Lebensführung des Patienten als schwer belastend darstellen, trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Patienten überraschend sind, gleichwohl aber in dem betroffenen ärztlichen Fachbereich praktisch unbekannt sind und in der diesem Fachbereich zuzuordnenden medizinischen Literatur nur am Rande beschrieben werden, ist - soweit ersichtlich - in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einer derartigen Fallgestaltung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG (Schmerzensgeldforderung: 20.000,00 €; Feststellungsantrag: 5.000,00 €).

Wert der Beschwer für die Klägerin: 24.800,00 €,

Wert der Beschwer für die Beklagte zu 1.: 200,00 €.



Ende der Entscheidung

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