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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 96/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 546
BGB § 398
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 933
BGB § 934
BGB §§ 986 ff
BGB § 1007 Abs. 2
StGB § 242 Abs. 1
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 246 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 96/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29.03.2007

Verkündet am 29.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.2007 durch den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. April 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 16/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel betreffend die auf den Paletten gelagerten Autoteile unter anderem darauf, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft seinen Vortrag hierzu im nachgereichten Schriftsatz vom 10.04.2006 nicht berücksichtigt und daher zu Unrecht einen Eigentumserwerb dieser Gegenstände von M... W... verneint. Auch hinsichtlich der vierzehn Reifendecken und acht Felgen habe das Landgericht fehlerhaft einen Eigentumsübergang von M... W... auf ihn nicht angenommen, obwohl er vorgetragen habe, dass diese Gegenstände im Eigentum des M... W... gestanden hätten. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht einen hinreichenden Beweisantritt betreffend das Eigentum der E... W... an den drei Sommerrädern des BMW vermisst. Der Kläger zeigt damit Rechtsverletzungen hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

a) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. mit § 246 Abs. 1 StGB wegen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung der auf den Paletten gelagerten Autoteile besteht nicht. Der Kläger hat bereits nicht bewiesen, dass er Eigentümer dieser Gegenstände geworden ist, die nach seiner Behauptung vom Beklagten im September 2002 weiter veräußert worden sind. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Autoteile zeitweise im Eigentum der P... GmbH gestanden haben. Eine Eigentumsübertragung von dieser GmbH auf den Kläger ist jedoch weder infolge der Vereinbarung vom 01.04.2002 noch durch die Vereinbarung vom 16.08.2005 erfolgt, denn aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die P... GmbH das Eigentum an den Gegenständen vor Abschluss der Vereinbarungen mit dem Kläger bereits weiter übertragen hatte. Die Bekundungen der Zeugin P... W... hierzu sind eindeutig, auch der Kläger wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin insoweit.

Der Kläger hat auch einen Eigentumserwerb von M... W... durch die Vereinbarung vom 01.04.2002 oder durch die Vereinbarung vom 16.08.2005 nicht nachgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Vortrages des Klägers gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen war, insbesondere ob dem Kläger ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu machen ist, weil er seinen Vortrag erst im Ergebnis der Beweisaufnahme abgeändert hat. Aus der Aussage der P... W... ergibt sich eine Eigentumsübertragung der Autoteile von der P... GmbH auf M... W... persönlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit, § 286 ZPO. Die Zeugin hat vielmehr ausdrücklich eine Übereignung an eine BMW-Autohaus GmbH - augenscheinlich die Autohaus M... W... GmbH - bekundet. Allein der Umstand, dass die Zeugin die Übereignung auf Mietschulden der P... GmbH zurückgeführt hat, und die Tatsache, dass die von der GmbH genutzten Räumlichkeiten von M... W... persönlich angemietet worden sein sollen, genügen angesichts der eindeutigen Angaben der Zeugin nicht, um stattdessen eine Übereignung an M... W... persönlich anzunehmen. Auch die weiteren Angaben der Zeugin sprechen gegen das vom Kläger abgeleitete Ergebnis. So hat die Zeugin die Übereignung gerade in Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Zusammenbruch der Autohaus M... W... GmbH gestellt und angegeben, dass die Eigentumsübertragung im Zusammenhang mit den wegen des Autohauses laufenden Verhandlungen mit den Banken stand. Eine Übereignung der Autoteile an M... W... persönlich ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus dem Insolvenzgutachten in der vom Landgericht gefertigten Kopie der Insolvenzakten, dass auch zwischen der P... GmbH und der Autohaus M... W... GmbH ein Mietvertrag betreffend verschiedene Maschinen bestand, sodass eine Übereignung der Autoteile zum Ausgleich etwaiger aus diesem Verhältnis resultierender Rückstände durchaus denkbar ist. Auch die in diesem Gutachten ausgewiesenen Rückstände von 900,00 DM stehen dem nicht entgegen, da der Mietvertrag erst am 23.04.2001 gekündigt worden ist, die Übereignung der Autoteile nach den Angaben der Zeugin P... W... hingegen bereits im Januar 2001 erfolgte und monatlich ein Mietzins von 300,00 DM an die Autohaus M... W... GmbH zu zahlen war. Ein weiterer Beweisantritt zu einem Eigentumsübergang auf M... W... persönlich ist seitens des Klägers nicht erfolgt. Der Kläger hat die von der Zeugin P... W... bekundeten Vorgänge im Januar 2001 - anders als die übrigen Indizien aus denen der Kläger seine Schlüsse einer Eigentumsübertragung an M... W... persönlich ableitet - insbesondere weder in seinem Schriftsatz vom 10.04.2006 noch in der Berufungsbegründung ins Wissen des M... W... gestellt.

Auch ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den Kläger ist nicht erfolgt. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen vom 01.04.2002 und 16.08.2005 gutgläubig in Bezug auf das Eigentum des M... W... an den Autoteilen gewesen ist. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarungen, dass der Kläger von der Eigentümerstellung der P... W... bzw. der P... GmbH ausging. Zudem ist es weder zu einer Besitzübergabe an den Kläger gem. § 933 BGB gekommen noch ist die Abtretung eines Herausgabeanspruchs aus einem Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 934 BGB erfolgt.

Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten besteht schließlich auch nicht aus § 1007 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 986 ff BGB. Der frühere Besitzer kann nach diesen Vorschriften nämlich lediglich das Besitzinteresse geltend machen nicht aber den hier geforderten Sachwert (vgl. RG WarnR 1929, S. 181; Münchener Kommentar-Medicus, BGB, 4. Aufl., § 1007, Rn. 11; Palandt-Bassenge, BGB, Kommentar, 66. Aufl., § 1007, Rn. 14).

Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen die geltend gemachte Forderung begründet sein könnte, sind nicht ersichtlich. Schadensersatzansprüche der P... GmbH oder des M... W... gegen den Beklagten, die gegebenenfalls infolge der Vereinbarungen vom 01.04.2002 sowie 16.08.2005 auf den Kläger übergegangen wären, bestehen mangels Eigentums dieser Personen an den Autoteilen im September 2002 ebenfalls nicht.

b) Auch hinsichtlich der nach Behauptung des Klägers in den Garagen weiter gelagerten vierzehn Reifendecken und acht Aluminiumfelgen aus BMW-Bestand besteht ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. mit § 246 Abs. 1 StGB nicht. Der Kläger hat diesbezüglich ebenfalls sein Eigentum an den Gegenständen nicht bewiesen. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, Eigentümer der Reifendecken und Felgen sei zuvor ebenfalls Herr M... W... gewesen, handelt es sich um neuen Vortrag, ohne dass die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen würden. Der Vortrag des Klägers dazu, wer bis zur behaupteten Eigentumsübertragung auf ihn Eigentümer der Gegenständen gewesen ist, war in erster Instanz zumindest widersprüchlich. So hat der Kläger seinen ursprünglichen Vortrag, die Gegenstände stammten aus BMW-Bestand, im Schriftsatz vom 09.05.2005 dahingehend geändert, dass sie - wie der gesamte Inhalt der Garagen - im Eigentum von P... W... gestanden hätten. Im Schriftsatz vom 26.10.2005 hat der Kläger dann weiter vorgetragen, dass es sich um Gegenstände handele, die auch die P... GmbH in ihrem Bestand gehabt habe. Eine Klarstellung dieses Vortrages ist in erster Instanz trotz des entsprechenden Hinweises des Landgerichtes im Beschluss vom 08.12.2005 nicht erfolgt.

c) Schließlich besteht auch bezüglich der drei BMW-Sommerreifen, die nach Behauptung des Klägers im Eigentum der E... W... gestanden haben, ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 398 BGB in Verbindung mit §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. mit § 246 Abs. 1 StGB nicht. Der Kläger hat Tatsachen zu dem bestrittenen Eigentumserwerb der Zedentin nicht vorgetragen, worauf das Landgericht im Beschluss vom 08.12.2005 ebenfalls hingewiesen hat. Auch im Schriftsatz vom 25.11.2005 ist substantiierter Vortrag zum Übergang des Eigentums an dem zuvor von der Autohaus M... W... GmbH als Vorführwagen genutzten BMW nebst Sommerreifen nicht enthalten, so sind etwa keinerlei Einzelheiten eines der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Kaufvertrages mitgeteilt worden, Auch eine Übergabe oder die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist in keiner Weise dargelegt, zudem deutet der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25.11.2005 darauf hin, dass das Fahrzeug im Besitz von M... W... verblieben ist.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch der Kläger hat Gründe für die Zulassung nicht aufgezeigt und seinen als Anregung auszulegenden Antrag auf Zulassung der Revision nicht weiter begründet.

Wert der Beschwer für den Kläger: 11.486,43 €.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.486,43 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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