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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 12 W 16/08
Rechtsgebiete: VVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 141
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Beckmann als Einzelrichter

am 27. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 1. Februar 2008, Az.: 4 O 20/07, wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsleistungen, die sie vor dem Hintergrund des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, den sie wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, vorgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und gemeint, seine Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar sei die mangelnde Erfolgsaussicht nicht bereits deshalb gegeben, weil sich die Klägerin auf eine Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG berufen könne, da Rückzahlungsansprüche hiervon nicht erfasst würden. Gleichwohl habe aber der Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Aussicht auf Erfolg. Zwar sei die Klägerin für das Vorliegenden der Voraussetzungen des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches beweisbelastet, also auch dafür, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen K... in Ergänzung des Antragsformulars möglicherweise weitere Erklärungen abgegeben habe. Hiergegen spreche aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des anders lautenden Versicherungsantragsformulars und im Übrigen sei "relativ selten", dass ein Agent wesentliche Daten ohne Wissen des Versicherungsnehmers "völlig unter dem Tisch fallen" lasse bzw. die Fragen willentlich falsch beurkunde, weshalb in solchen Fällen der erste Anschein gegen den Versicherungsnehmer spreche. Im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren zulässigen antizipierten Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dass die Klägerin den von ihr geschilderten Ablauf des Vertragsgespräches durch den (nur) von ihr benannten Zeugen K... führen könne. Der Kläger hat gegen den ihm am 08.02.2008 zugestellten Beschluss mit einem am 20.02.2008 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und meint, die vom Landgericht angenommene Beweisantizipation sei nicht zulässig. Es bleibe dem Beklagten nichts anderes übrig, als den Beweis der Parteivernehmung anzubieten und darüber hinaus den Zeugen K... zu benennen, der letztlich bei wahrheitsgemäßer Aussage die Angaben des Beklagten bestätigen werde. Im Übrigen seien die Verletzungen betreffend die Verätzung der Fingerkuppen durch Zement und dem Anstoß mit dem Rücken gegen eine Schubkarre geringfügig und hätten keine Bedeutung im Hinblick auf das Versicherungsrisiko.

Die Klägerin tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und hält im Übrigen an ihrer Auffassung fest, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts jedenfalls die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG greife, die der Beklagte fruchtlos habe verstreichen lassen und weshalb sie sich nunmehr auf eine sich daraus ergebende Leistungsfreiheit berufen könne.

II.

Die als sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beklagte ist i.S.v. § 114 ZPO unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Überdies fehlt es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht von vornherein an einer Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung.

1.

Im Ergebnis zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Beklagte mit der Geltendmachung seiner Rechte nicht bereits vor dem Hintergrund des Ablaufs der Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen ist. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13.05.2005 den Kläger darauf hingewiesen, dass er seinen Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung innerhalb von 6 Monaten ab Zugang dieses Ablehnungsschreibens gerichtlich geltend machen müsse, anderenfalls sie leistungsfrei werde. Diese Leistungsfreiheit konnte sich aber nur auf künftig noch zu erhebende Ansprüche beziehen, während die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht vom Versicherer erhobene Rückzahlungsansprüche erfasst (vgl. OLG Hamm VersR 1994, 1169; OLG Frankfurt r+s 1990, 361; LG München II r+s 1978, 45). § 12 Abs. 3 VVG dient dem Zweck, dem Versicherer möglichst schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine von ihm erklärte Leistungsablehnung Bestand haben wird oder der Versicherungsnehmer sich dagegen zur Wehr setzen will, d. h. der Versicherer soll zeitnah erkennen können, ob der Versicherungsnehmer aus der Ablehnung Rechte herzuleiten beabsichtigt, ob er also Anspruch auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erhebt. Da damit der Versicherer ein Privileg erhalten hat, welches inzwischen mit der derzeit geltenden Rechtslage ohnehin wieder abgeschafft wurde, ist die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG wegen des Ausnahmecharakters einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich (BGH VersR 2007, 1209). Eine solche ausdehnende Auslegung würde aber erfolgen, wenn man auch Rückforderungsansprüche in Bezug auf bereits geleistete Zahlungen hiervon erfassen würde und insoweit den Versicherungsnehmer dazu veranlassen würde, hiergegen innerhalb der 6-Monats-Frist negative Feststellungsklage zu erheben. § 12 Abs. 3 VVG sieht vor, dass der Versicherungsnehmer seinen "Anspruch auf die Leistung" innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend macht. Von seinem Wortlaut her erfasst die Regelung damit nur die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer von sich aus tätig werden muss, um eine von ihm begehrte Leistung aus dem Vertrag zu erhalten. Dies kann regelmäßig im Wege der Leistungsklage erfolgen und für den Fall, dass der Schaden noch nicht hinreichend beziffert werden kann, ggf. auch im Rahmen einer Feststellungsklage. Vor diesem Hintergrund können von § 12 Abs. 3 VVG allenfalls diejenigen Ansprüche erfasst sein, die der Beklagte über den bereits von der Klägerin gezahlten Betrag hinaus noch geltend zu machen beabsichtigt. Nicht erfasst sind demgegenüber Rückforderungsansprüche aus bereits geleisteten Zahlungen, für die es möglicherweise eine Rechtsgrundlage nicht gegeben hat. Insoweit ist der Versicherer nicht schutzwürdig, denn es bleibt ihm überlassen, ob und innerhalb welchen Zeitraums er beabsichtigt, seine vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Mithin sprechen sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Interessenlage für die Auffassung, wonach dem Versicherungsnehmer Einwendungen gegen eine Rückzahlungsklage nicht alleine deshalb abgeschnitten sind, weil er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten im Wege einer negativen Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht hat.

Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH in VersR 2006, 102. Die Ausführungen des BGH zur Erhebung des gesamten Anspruchs als sogenanntes Stammrecht stehen in einem völlig anderen Zusammenhang und lassen in keiner Weise einen Rückschluss darauf zu, dass für Rückforderungsansprüche § 12 Abs. 3 VVG ebenfalls heranzuziehen ist.

2.

Vor diesem Hintergrund wird es darauf ankommen, ob die Klägerin den Vertrag wirksam angefochten hat und sich daraus ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ergibt. Der Erfolg dieser Rechtsverfolgung lässt sich derzeit nicht ohne weiteres vorhersehen. Die anders lautenden Ausführungen des Landgerichts unter Berücksichtigung der Beweislast, eines etwaigen Anscheinsbeweises und einer antizipierten Beweiswürdigung überzeugen in diesem Zusammenhang nicht und übergehen im Übrigen Beweisantritte des Beklagten. Zwar scheint das Landgericht im Ausgangspunkt von einer Beweislast der Klägerin dafür auszugehen, dass der Beklagte gegenüber dem Agenten K... in Ergänzung des Antragsformulars mündlich weitere Erklärungen nicht abgegeben hat, auch wenn das Wort "nicht" in der vom Landgericht gewählten Formulierung fehlt. Es ergibt aber keinen Sinn, wenn das Landgericht tatsächlich gemeint haben sollte, die Klägerin müsse beweisen, dass der Beklagte mündlich weitere Erklärungen abgegeben habe, denn dies bestreitet sie gerade und kann deshalb nicht von ihr bewiesen werden. In der Tat muss aber der Versicherer für den Fall, dass der Versicherungsnehmer substanziiert behauptet, er habe den das Formular ausfüllenden Agenten zutreffend mündlich informiert, das Gegenteil beweisen (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16, 17 Rn. 42 m.w.N.). Entsprechend substanziierter Vortrag des Beklagten liegt hier vor. Die Klägerin hat für ihre Behauptung des Gegenteils Beweis angetreten durch Vernehmung des Herrn K... als Zeugen. Dem dürfte nachzugehen sein. Demgegenüber überzeugen die Spekulationen des Landgerichts darüber, wie oft ein Versicherungsagent möglicherweise die Angaben des Versicherungsnehmers unrichtig wiedergibt, ebenso wenig wie ein aus diesem Gesichtspunkt hergeleiteter Anscheinsbeweis, der die zuvor vom Landgericht scheinbar selbst für gegeben erachtete Ausgangslage zur Beweislastverteilung ad absurdum führt. Ist der Versicherer dafür beweisbelastet, dass es die vom Versicherungsnehmer behaupteten mündlichen zusätzlichen Angaben nicht gegeben hat, kann dies nicht dadurch umgekehrt werden, dass Versicherungsagenten üblicherweise "relativ selten" etwas "völlig unter dem Tisch fallen" lassen mit der Folge, dass sich daraus ein Beweis des ersten Anscheins gegen den Versicherungsnehmer ergebe. Vielmehr ist auch in Fällen, in denen der Agent dem Versicherungsnehmer erklärt haben soll, die ihm mitgeteilten Umstände müssten nicht angezeigt werden, eine Verletzung der Anzeigepflicht nicht gegeben, es sei denn, es wäre zu einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Agenten gekommen (vgl. BGH VersR 2002, 425). Hierfür liegen jedoch derzeit keine Erkenntnisse vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages erst 18 Jahre alt war und deshalb noch als eher unerfahren im Abschluss mit Versicherungsverträgen war, so dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte an die Richtigkeit der von ihm behaupteten Angaben des Versicherungsagenten geglaubt hat.

Unabhängig davon hätte aber selbst bei der vom Landgericht vertretenen Auffassung zum Anscheinsbeweis eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K... nicht unterbleiben dürfen, denn der Beklagte hat jedenfalls in seiner Beschwerdebegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er neben dem Beweisantritt einer Parteivernehmung auch Herrn K... als Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptungen benennt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht ausweislich seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 18.03.2008 "auch nach nochmaliger Überprüfung" eine Abänderung der Entscheidung nicht für möglich erachtet hat. Würde der Zeuge den Beklagtenvortrag bestätigen, wäre der Anscheinsbeweis entkräftet und ggf. darüber hinaus der Beklagtenvortrag als erwiesen und der Klägervortrag als widerlegt anzusehen. Unabhängig davon hat es aber bei der bereits genannten Beweislastverteilung zulasten der Klägerin zu verbleiben, weshalb dem angebotenen Beweisantritt nachzugehen sein wird, wobei zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes der so genannten "Waffengleichheit" ergänzend dazu der Beklagte, sofern die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nicht gegeben sind, gem. § 141 ZPO persönlich anzuhören sein wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, sondern sich an diese orientiert und ihr im Wesentlichen folgt.

Ende der Entscheidung

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