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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 12 W 22/08
Rechtsgebiete: ZPO, EEG, GVG


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff
ZPO § 9
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 937 Abs. 1
EEG § 5
EEG § 11
GVG § 23 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 22/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch als Einzelrichter

am 17. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), 17 O 140/08, vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: bis 300,00 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm zweimonatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 400,00 € beginnend mit dem 15.02.208 auf seine Vergütungsansprüche für die Einspeisung von Strom seiner am 13.12.2007 auf dem Grundstück ...str. 34 in W... ans Netz gegangenen Photovoltaikanlage zu zahlen. Daneben macht er Verzugszinsen für die seiner Ansicht nach am 15.02. und 15.04.2008 fälligen Abschlagszahlungen geltend.

Die Parteien haben unter dem 13.12.2007 einen Netzparallelbetriebsvertrag geschlossen, nach dem der Zählerstand der vom Antragsteller eingespeisten elektrischen Wirkarbeit vierteljährlich jeweils am letzten Tag der Monate März, Juni, September und Dezember abgelesen und der Antragsgegnerin bis zum Ende des auf das Abrechnungsvierteljahr folgenden Monats mitgeteilt wird, woraufhin die Vergütung bis zum 15. Werktag des auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats gezahlt wird.

Der Antragsteller ist der Ansicht, Abschlagszahlungen fordern zu können und bringt hierzu vor, zum Abschluss des Netzparallelbetriebsvertrages mit dem Hinweis genötigt worden zu sein, dass ohne Vertragsunterzeichnung die Anlage nicht an das Netz angeschlossen werden würde. Dementsprechend sei der Netzparallelbetriebsvertrag nichtig. Die Vereinbarung von zweimonatlichen Abschlagszahlungen sei gerechtfertigt, weil ihm wegen der Entfernung seines Wohnsitzes zur Anlage ein Ablesen des Zählerstandes in wirtschaftlich zumutbarer Weise nicht möglich sei. Es seien insoweit Fahrtkosten - für 260 Kilometer - von 36,40 € anzusetzen. Hinzu käme ein Zeitaufwand von ca. 3 Stunden, der bei Ansatz eines Stundenlohnes von 15,00 € weitere Kosten von 45,00 € erforderlich mache. Der Ertrag der Anlage sei demgegenüber auf jährlich ca. 2.400,00 € zu schätzen. Eine drei- oder sechsmonatige Ablesung würde der Verfügungsbeklagten zudem unverhältnismäßige Zinsvorteile bringen. Angesichts des voraussichtlichen Jahresertrages der Anlage von 2.400,00 € sei ein Betrag von 400,00 € für einen zweimonatlichen Abschlag gerechtfertigt. Das Landgericht sei für das vorliegende Verfahren sachlich zuständig. Bei der Bemessung des Streitwerts sei auf § 9 ZPO abzustellen, hieraus folge ein Streitwert von 8.400,00 €.

Mit Beschluss vom 23.04.2008 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es sei bereits sachlich nicht zuständig. Der Streitwert der Hauptsache betrage lediglich 21.400,00 € und sei nach § 3 ZPO zu bestimmen. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Zahlung von Abschlagszahlungen. dieses sei auf den Jahreswert seiner Vergütung nach §§ 5, 11 EEG beschränkt. Die Anwendung von § 9 ZPO setze hingegen voraus, dass zwischen den Parteien das Stammrecht streitig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Antragsgegnerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht nicht bestreite. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 07.05.2008 zugestellten Beschluss mit am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller ist weiterhin der Auffassung, das Landgericht sei für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sachlich zuständig. Maßgeblich sei § 9 ZPO. Dabei seien neben der Einspeisevergütung von jährlich 2.400,00 € die Ablesekosten von jährlich 976,80 € zu berücksichtigen. Entsprechend § 9 ZPO ergebe sich damit ein Streitwert von 11.818,80 €. Da das Gericht berechtigt sei über die Abrechnungsmodalitäten im Wege der einstweiligen Verfügung zu befinden, sei ein Abschlag von dieser Summe nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 07.05.2008 (Bl. 63 ff d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem vom Antragsteller erstrebten Inhalt ist bereits unzulässig.

Zutreffend hat das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit verneint. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Grundsatz das Gericht der Hauptsache zuständig, § 937 Abs. 1 ZPO, 12 Abs. 5 Satz 1 EEG. Maßgeblich für die Bestimmung des Gerichts der Hauptsache ist im vorliegenden Fall die Höhe des Streitwertes entsprechend §§ 3 ff ZPO. Dieser übersteigt die Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Streitwert nicht (unmittelbar) nach § 9 ZPO zu bestimmen. Die Anwendung von § 9 ZPO setzt voraus, dass der Rechtsstreit das Stammrecht selbst zum Gegenstand hat (Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 9 Rn. 7; Herget in Zöller, ZPO, Kommentar, 26. Aufl., § 9, Rn. 1). Steht bei einem einheitlichen Recht nur ein Teil im Streit, so ist eine Wertberechnung nach dem streitigen Teil vorzunehmen (Wöstmann, a. a. O.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 9, Rn. 16). So liegt der Fall auch hier. Gegenstand des Streits zwischen den Parteien ist nicht der Umstand des Bestehens einer Vergütungspflicht der Antragsgegnerin für den eingespeisten Strom, sondern allein die Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Vergütung. In diesem Fall bemisst sich auch der Streitwert allein am nach § 3 ZPO zu bewertenden Interesse des Antragstellers an der Leistung von Abschlägen (vgl zu insoweit vergleichbaren Fall der Bewertung einer Ratenzahlung auf eine unstreitige Forderung: OLG Celle, JurBüro 1971, Sp. 237; Anders/Gehle/Kunze, StreitwertLexikon, 4. Aufl., Stichwort "Vergleich", Rn. 11), wobei in diesem Rahmen der dreieinhalbfache Jahresbetrag des § 9 ZPO wiederum heranzuziehen ist, weil ein wiederkehrendes Leistungsrecht geltend gemacht wird. Zutreffend stellt der Antragsteller dabei einerseits auf die ihm ohne Abschlagszahlungen entstehenden Zinsnachteile und andererseits auf die zusätzlichen Kosten regelmäßiger Ablesungen ab, wobei letztere nach dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, der eine vierteljährliche Abrechnung vorsieht, lediglich dreimal im Jahr anfallen. Der Senat bewertet den Zinsnachteil des Antragstellers mit jährlich 60,00 €. Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers sind die zusätzlichen Kosten für das Ablesen des Stromzählers auf 244,20 € zu veranschlagen. Bei einem Gesamtbetrag von 304,20 € jährlich ergibt sich ein Streitwert (entsprechend dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO) von 1.064,70 €.

Der Verweis des Antragstellers auf Salje (EEG, Kommentar, 4. Aufl., § 12, Rn. 127) rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Die Fundstelle befasst sich nicht mit der Festsetzung des Streitwertes bei der isolierten Geltendmachung von Abschlägen auf eine unstreitig bestehende Forderung.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es nicht, da gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft ist, §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO (vgl. Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 922, Rn. 14).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren war auf bis zu 300,00 € festzusetzen, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 12 Abs. 5 EEG ist einschränkend im Vergleich zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts allein auf den Zeitraum abzustellen, der durch die Wahl des Eilverfahrens gegenüber einem regulären Klageverfahren eingespart wird (OLG Brandenburg OLGR 2006, S. 371; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Kommentar, 2. Aufl., § 12, Rn. 84 a). Hier übersteigt die zeitliche Einsparung jedenfalls einen Zeitraum von 11 Monaten nicht.

Ende der Entscheidung

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