Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 12 W 30/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 138 IV
ZPO § 287
ZPO § 448
StVO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

12 W 30/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper als Einzelrichterin

am 2. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus vom 20.06.2006, Az.: 4 O 386/05, teilweise abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt, soweit er die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung von 227,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens weiterer 5.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Anspruch nimmt.

Zur Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers wird ihm insoweit Rechtsanwältin W... zu den Bedingungen eines in C... ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500,00 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzungsfolgen nach einem Fahrradunfall in Anspruch.

Der Antragsteller erlitt am 01.11.2002 kurz nach 18:00 Uhr einen Unfall, nachdem er seine Arbeitsstelle, die sich in der ...straße 6 in D... befand, verlassen hatte. In unmittelbarer Nähe der ...straße 6, und zwar in Richtung der Einmündung der ...straße zur R...straße, befand sich im Fahrbahnbereich eine ungesicherte und unbeleuchtete Baugrube. Der Antragsteller behauptet, mit seinem Fahrrad kopfüber in die Baugrube gefallen zu sein, und sich bei diesem Sturz schwere Verletzungen im Gesichtsbereich zugezogen zu haben. Ausweislich der ärztlichen Berichte der Krankenhäuser, in die der Antragsteller eingewiesen wurde, handelte es sich um zentrale Mittelgesichtsfrakturen rechts und links, eine Nasenbeinfraktur, eine Oberkieferfraktur sowie ein Schädelhirntrauma I. Grades. Nach 12tägigem Krankenhausaufenthalt und viermonatiger Arbeitsunfähigkeit ist der Antragsteller ausweislich eines Rentenbescheids aufgrund der erlittenen Verletzungen um 15 % erwerbsgemindert. Als Dauerschaden behauptet der Antragsteller ein weitgehendes Erlöschen des Geruchs- und Geschmackssinns, deutliche Behinderung der Nasenatmung sowie verminderte Sensibilität der Nasenspitze.

Die ...straße in D... verfügt nicht über eine eigene Straßenbeleuchtung.

Die Baugrube hatte die Antragsgegnerin zu 1), die als Generalunternehmerin mit der Verlegung von Rohren beauftragt worden war, ausgehoben. Über die Baugrube nahmen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) Rohrverlegungsarbeiten im Wege des Durchschussverfahrens vor.

Der Antragsteller lässt sich ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen und begehrt Ersatz eines Schmerzensgeldes mit einem Mindestbetrag von 5.250,00 € sowie eines Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2002.

Die Antragsgegnerin zu 1) meint, die Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) übertragen zu haben. Bei Abzug ihrer Mitarbeiter von der Baustelle gegen 15:00 Uhr seien Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) in der Baugrube beschäftigt gewesen. Es sei vereinbart worden, dass die Beklagte zu 2) die Absicherung vornehmen sollte.

Die Antragsgegnerin zu 2) meint, ihr habe eine Verkehrssicherungspflicht nicht oblegen. Die Antragsgegnerin zu 1) habe regelmäßig nach Abschluss der täglichen Arbeiten abends die Baugruben abgesichert. Den Antragsteller treffe ein Mitverschulden, da er bei ordnungsgemäßer Beleuchtung seines Fahrrades und angemessener Geschwindigkeit der Baugrube hätte ausweichen können müssen.

Vorprozessual zahlte die Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin zu 1) einen Betrag von 3.000,00 € auf die Schmerzensgeldforderung des Antragsstellers.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2002, der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 01.07.2006, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, bei der im Prozesskostenhilfeverfahren möglichen Beweisantizipation könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in die Baugrube gefallen sei. Auch eine Parteivernahme gemäß § 448 ZPO komme nicht in Betracht, da ein Anbeweis nicht geführt sei. Mit der hiergegen am 07.07.2006 eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 127 Abs. 2 Nr. 2, 567, 569 ZPO). Sie hat in der Sache weitgehend Erfolg.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus, weshalb bei streitigem Tatsachenvortrag eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommen muss und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen dürfen, dass die Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht (OVG Greifswald MDR 1996, 98). Umgekehrt widerspricht es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit, einer hilfsbedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beweisaufnahme sehr wahrscheinlich zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (BGH NJW 1988, 266; OLG Hamm VersR 1991, 219; OLG Köln FamRZ 1995, 940). Gemessen an diesen Vorgaben hätte das Landgericht die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagen dürfen.

1)

Im Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin zu 2) ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass diese den Sturz des Antragstellers in die Baugrube überhaupt nicht bestreitet, es insoweit also einer Beweiserhebung nicht bedarf.

Im Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin zu 1) besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller den Beweis für seine Behauptung, er sei mit dem Fahrrad in die Baugrube gefallen, zu erbringen vermag. Der Antragsteller hat die Entstehung der von ihm beklagten Verletzungen ebenso wie seine Darlegung, diese seien bei einem Sturz mit dem Fahrrad in eine Baugrube entstanden, ausdrücklich unter Sachverständigenbeweis gestellt. Er hat darüber hinaus eine Vielzahl von Umständen vorgetragen, die teilweise unstreitig sind, teilweise von ihm unter Zeugenbeweis gestellt sind, und die - soweit sie sich in einer Beweisaufnahme bestätigen - den von ihm vorgetragenen Unfallhergang ggf. Sogar als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Spätestens wenn dann noch ein Sachverständigengutachten eine Plausibilität des vom Antragsteller geschilderten Unfallhergangs in medizinischer Sicht ergäbe, so bestünde - würde man den Beweis des Unfallhergangs nicht schon nach Beweiserhebung über die vorgetragenen Indizien als geführt ansehen - die Möglichkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO.

Zunächst steht fest bzw. hat der Antragsteller durch Benennung des Zeugen Kl... Beweis angeboten für seine Behauptung, dass er am 01.11.2002 kurz nach 18:00 Uhr mit dem Fahrrad von seiner Arbeitsstelle weggefahren sei. Legt man die in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren vom Zeugen K... getätigten Angaben zu Grunde, so fuhr der Antragsteller von seiner Arbeitsstelle aus unmittelbar in Richtung der sich unstreitig auf der ...straße befindlichen unbeleuchteten und nicht abgesicherten Baugrube. Zieht man weiter die polizeiliche Ermittlungsakte bei, so kann auch die von der Mutter des Antragstellers getätigte Angabe, sie habe ihren Sohn gegen 18:20 Uhr verletzt im Badezimmer gefunden, zur Erhärtung des Vorbringens des Antragstellers, er habe die Verletzungen auf dem Heimweg erlitten, in eine Beweiswürdigung einbezogen werden. Sodann zeigen die von der Polizei wenige Tage nach dem 01.11.2002 zu annähernd gleichen Lichtbedingungen gefertigten Fotos des Baustellenbereichs eine dunkle, unbeleuchtete Straße, auf der sich unbeleuchtete Baugruben nur schwer ausfindig machen lassen. Zieht man dann noch die Art der Verletzungen des Antragstellers in Betracht, so kann nach der Lebenserfahrung durchaus auf einen Sturz des Antragstellers in die Baugrube geschlossen werden. Auch ohne Sachverständigengutachten ist es nicht fern liegend, dass die frontal im Gesicht des Antragstellers liegenden Verletzungen sich ebenso wie das sich aus den ärztlichen Berichten ergebende Fehlen von Verletzungen im Bereich der Gliedmaßen mit einem Sturz direkt geradeaus auf den Fahrradlenker oder über den Fahrradlenker hinaus in eine Baugrube gut erklären lassen, hingegen nicht zu einem "normalen" seitlichen Sturz mit dem Fahrrad passen. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wie der Antragsteller sich die Verletzungen in der eher kurzen zur Verfügung stehenden Zeit anderweitig zugezogen haben könnte, und dass - was sich ebenfalls aus den Bekundungen der Mutter des Antragstellers in der Ermittlungsakte ergibt - der Antragsteller von jeher den Unfallhergang als "Sturz mit dem Fahrrad in die Grube" schilderte.

Spätestens auf einer solchen Sachverhaltsgrundlage wäre die Vernehmung des Antragstellers gemäß § 448 ZPO möglich. Eine Parteivernahme der beweispflichtigen Partei setzt neben der Ausschöpfung aller anderen Beweismittel nur voraus, dass bei einer Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung vorliegt (BGH NJW 1989, 3222 (3223)), wobei auch einzelne Beweisanzeichen (BGHZ 110, 363 (366)) ebenso wie die allgemeine Lebenserfahrung (BGH NJW-RR 1991, 983 (984)) zu berücksichtigen sind.

2)

Ergäbe eine Beweisaufnahme, dass der Antragsteller mit dem Fahrrad in die Baugrube gefallen ist, so wären die Antragsgegnerinnen zum Ersatz des dadurch dem Antragsteller entstandenen Schadens ersatzpflichtig:

Die Antragsgegnerin zu 1) traf die Verkehrssicherungspflicht für die Absicherung der Baugrube. Ein Bauunternehmer hat die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so zu sichern, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten ferngehalten werden (BGH VersR 1997, 250).

Nachdem die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) auf der Straße eine Grube ausgehoben hatten, traf somit die Antragsgegnerin zu 1) die Verpflichtung, die Grube so abzusichern, dass Verkehrsteilnehmer nicht hineinfallen könnten. Dies musste der Antragsgegnerin zu 1) umso mehr bewusst sein, als dass ihr noch zusätzlich durch Anordnungen des Straßenverkehrsamtes vom 17.06.2002 und vom 10.09.2002 die Pflicht auferlegt worden war, die Baustellen zu sichern und bei Dunkelheit zu beleuchten.

Die Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin zu 1) endete auch nicht deshalb, weil ihre Mitarbeiter die Baustelle verließen, als die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) in der Grube Arbeiten vornahmen. Wird eine Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand verlassen, so dauert die Verkehrssicherungspflicht so lange fort, bis ein anderer die Sicherung der Gefahrenquelle tatsächlich und ausreichend übernimmt (OLG Hamm VersR 1993, 491). Dafür ist nichts ersichtlich. Weder hat die Antragsgegnerin zu 2) im Tatsächlichen die Absicherung der Baugrube vorgenommen, noch lässt sich eine vertragliche Übertragung der Pflichten auf die Antragsgegnerin zu 2) erkennen.

Für die Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht bedarf es einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (BGH NJW 1996, 2646; OLG Köln, VersR 2003, 1185). Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1), es sei vereinbart worden, dass die Antragsgegnerin zu 2) die Absperrung vornehmen sollte, genügt demgegenüber nicht. Zum Inhalt des Subunternehmervertrags hat die Antragsgegnerin zu 1) nichts vorgetragen. Dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 2) am 01.11.2002 bei Verlassen der Baustelle eine bindende und inhaltlich klare Absprache über die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht geschlossen hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Weder hat die Antragsgegnerin zu 1) erklärt, welche vertretungsberechtigte Person für die Antragsgegnerin zu 2) in die Übernahme der Verpflichtung eingewilligt haben soll, noch ist ersichtlich, welche konkreten Vorgaben der Antragsgegnerin zu 2) über die Art und Weise der vorzunehmenden Sicherung gemacht worden wären.

Auch die Antragsgegnerin zu 2) war verkehrssicherungspflichtig, da sie ebenfalls als Bauunternehmer Arbeiten an der Baustelle vornahm. Sie besaß auch - zumindest nachdem die Antragstellerin zu 1) ihre Mitarbeiter gegen 15:00 Uhr von der Baustelle abgezogen hatte - die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle, war also wenigstens in die Verkehrssicherungspflicht hineingewachsen (BGH VersR 1997, 250; OLG Köln VersR 2003, 1185).

Dass die Antragsgegnerin zu 1) die Baustelle am 01.11.2002 unmittelbar nach Einstellung der Arbeiten bzw. bei Hereinbrechen der Dunkelheit abgesichert hätte, behauptet sie selbst nicht.

Das Bestreiten der Antragsgegnerin zu 2), die Baustelle sei nicht unabgesichert und die Straße nicht unbeleuchtet gewesen, ist gemäß § 138 IV ZPO unbeachtlich. Nachdem die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) zuletzt in der Baugrube Arbeiten vorgenommen und sie sodann abends verlassen hatten, muss sich die Antragsgegnerin zu 2) die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter über den Stand der Absicherung bei Einstellung der Arbeiten am Abend des 01.11.2002 zurechnen lassen. Ohne konkrete Angabe, welche Sicherungsmaßnahmen wann von wem vorgenommen worden sein sollen, ist ihr Bestreiten mithin unzureichend.

3)

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führte möglicher Weise zu den vom Antragsteller beklagten Körperverletzungen. Soweit das Bestreiten der Verletzungen des Antragsstellers seitens der Antragsgegnerin zu 1) nicht schon aufgrund fehlender Konkretisierung als nicht beachtlich angesehen werden kann - der Antragssteller hat umfänglich ärztliche Berichte vorgelegt, die die von ihm angeführten Verletzungen bestätigen, eine Auseinandersetzung der Antragsgegnerin zu 1) mit den Arztberichten fehlt, und die Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin zu 1) hat vorprozessual Zahlungen vorgenommen -, so hat der Antragsteller hierzu Sachverständigenbeweis angetreten.

4)

Dem Antragsteller ist kein Mitverschulden zur Last zu legen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot. Zwar fuhr der Antragsteller seinem eigenen Vortrag zufolge auf der linken Straßenseite, auf der sich die Baugrube befand. Ob er hierzu durch die am Mittag des 01.11.2002 auf der anderen Straßenseite von ihm bemerkte weitere Baugrube veranlasst worden war, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn der Antragsteller schuldhaft gegen das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot verstoßen haben sollte, so träfe ihn deshalb kein Vorwurf eines Mitverschuldens. Bei der Zurechnung von Verschuldensmomenten ist der jeweilige Schutzzweck der Norm zu beachten. Das Rechtsfahrgebot schützt den erlaubten Gegen- und Überholverkehr (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage § 2 StVO Rn. 33), mithin andere Verkehrsteilnehmer. Es vermag mithin keine Erwartungshaltung für Bauunternehmer zu begründen, dass Verkehrsteilnehmer lediglich von der für sie jeweils richtigen Seite aus an eine Baugrube gelangen könnten.

Anhaltspunkte für ein Mitverschulden wegen fehlender Beleuchtung des Fahrrades liegen ebenfalls nicht vor. Eines der von der Polizei gefertigten Fotos zeigt das Fahrrad des Antragstellers, an dem die gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung vorhanden ist; für ihre Behauptung, der Antragsteller habe die Beleuchtung nicht eingeschaltet, haben die Antragsgegner keinen Beweis angetreten. Es lässt sich auch kein Rückschluss ziehen, dass ein Sturz in die Baugrube ausschließlich bei fehlender Einschaltung der Beleuchtung möglich wäre. Vielmehr stellt es gerade keinen einem Radfahrer zuzurechnenden Verschuldensmoment dar, wenn - etwa bei Langsamfahren - die Scheinwerferleuchtstärke eines Fahrrades sinkt (BGH VM 56, 14).

Den Antragsteller kann somit lediglich ein Mitverschulden treffen aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit, denn er musste aufgrund seiner Kenntnisse, dass Bauarbeiten in der Straße durchgeführt und Baugruben ausgehoben wurden, mit Hindernissen rechnen. Bei der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in gewissem Rahmen zulässigen vorwegzunehmenden Bewertung der Verschuldensanteile kommt eine Mitverursachungsquote von 1/4 zu Lasten des Antragstellers jedenfalls in Betracht.

5)

Auf der Grundlage der vom Antragsteller dargelegten Verletzungen und des Dauerschadens erscheint auch in Anbetracht eines Mitverschuldens das vom Antragsteller noch geforderte weitere Schmerzensgeld jedenfalls nicht als ausgeschlossen (vgl. die Einträge bei Slizyk, BeckŽsche Schmerzensgeldtabelle, 5. Auflage, Gesichtsschädelfrakturen), was für die im Prozesskostenhilfeverfahren zu fordernde Erfolgsaussicht genügt. Der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht unter Beachtung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist in einem auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerdeverfahren nicht vorzugreifen.

Der Antragsteller kann darüber hinaus denjenigen Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er in der ersten Zeit nach Entlassung aus dem Krankenhaus seinen Haushalt nicht alleine versorgen konnte und infolgedessen Hilfeleistungen benötigte, welche seine Mutter für ihn erbrachte. Dass die Mutter des Antragstellers ihm nach Entlassung aus dem Krankenhaus zunächst wegen seiner Verletzungen im Haushalt half, bestreiten die Antragsgegnerinnen nicht. Bedarf eine Person aufgrund ihrer Verletzungen einer Hilfe im Haushalt, so ist der hierdurch entstehende Mehrbedarf vom Schädiger angemessen auszugleichen (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Auflage Rn. 264) auch dann, wenn Leistungen durch Familienangehörige unentgeltlich erbracht werden (Küppersbusch a.a.O., Rn. 265 zu Pflegekosten).

Der erforderlich gewesene Aufwand kann gemäß § 287 ZPO nach dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann geschätzt werden. Mangels Angaben des Antragstellers zur Ausstattung seines Haushaltes sind allerdings nur die Arbeitszeiten anzusetzen, die für einen einfach ausgestatteten Haushalt üblicher Weise anfallen. Da sich die Tabellenwerke auf Mehrpersonenhaushalte beziehen, kann von der für einen 2-Personenhaushalt erforderlichen Arbeitszeit (durchschnittlich 25,4 h) ein Abschlag vorgenommen werden, der sich an den jeweils zusätzlich erforderlichen Stunden bei höherer Personenzahl pro Haushalt bemisst und auf 10 Stunden pro Woche geschätzt werden kann. Es ergibt sich mithin ein Arbeitszeitbedarf für den Haushalt des Antragstellers von gerundet 15 Stunden pro Woche. Setzt man hiervon 30 % an - diese Berechnung des Antragstellers erscheint angesichts der Erheblichkeit seiner Verletzungen als angemessen -, so ergibt sich bei einem Bedarf von 48 Tagen ein Gesamtaufwand von gerundet 31 Stunden, was bei einer Vergütung von 7,33 €/Stunde einen zu ersetzenden Schaden von 227,23 € ausmacht.

Der weiter geltend gemachte Haushaltsführungsschaden für die Zeit des Krankenhausaufenthalts steht dem Antragsteller hingegen nicht zu. Zur Versorgung seiner eigenen Person bedurfte es während dieser Zeit keiner Tätigkeiten in seinem Haushalt, und da der Antragsteller einen 1-Personen-Haushalt führt, konnte er auch nicht durch den Krankenhausaufenthalt an der Haushaltsführung zugunsten seiner Familienangehörigen gehindert gewesen sein. Dies ist indessen Anspruchsvoraussetzung für einen sog. Haushaltsführungsschaden, dessen Grundlage die durch eine Verletzung entstandene Unmöglichkeit, durch Hausarbeit einen Unterhaltsbeitrag für die Familie zu leisten, ist (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 180; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage, vor § 249 Rn. 42).

Der Ausschluss einer Kostenerstattungspflicht ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschwerdewert ist nach den geschätzten Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zuzüglich der anfallenden Gerichtskosten zu schätzen, § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück