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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 12 W 40/08
Rechtsgebiete: GewSchG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GewSchG § 1
ZPO § 53
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Ziff. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 924
ZPO § 926
ZPO § 927
ZPO § 936
BGB § 1626
BGB § 1629
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichter - vom 28.05.2008, Az.: 2 T 4/08, wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 23.04.2008 beim Amtsgericht Potsdam (Az.: 34 C 137/08) gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner begehrt, diesem zu untersagen, ihr gegenüber die Kontaktaufnahme unter Verwendung von Kommunikationsmitteln sowie ihr, ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern gegenüber die Annäherung auf eine Entfernung von 100 Metern ferner sie, ihre Familienangehörigen, ihre Freunde und Bekannte zu kontrollieren und zu beobachten.

Mit Beschluss vom 30.04.2008 hat das Amtsgericht Potsdam den Antrag auf einstweilige Verfügung zunächst zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 13.05.2008 hat das Amtsgericht Potsdam der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und dem Antragsgegner die Kontaktaufnahme und Annäherung gegenüber der Antragstellerin untersagt, jedoch den Antrag im Übrigen, insbesondere soweit er den Ehemann und die Kinder betraf, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14.05.2008 Bezug genommen.

Mit am 26.05.2008 beim Amtsgericht Potsdam eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die sofortige Beschwerde zurückgenommen, soweit es um Nachstellungen gegenüber ihrem Ehemann ging, im Übrigen an der sofortigen Beschwerde, insbesondere hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages bezüglich der Kinder festgehalten.

Mit Beschluss vom 28.05.2008 hat das Landgericht Potsdam der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben und dem Antragsgegner untersagt, sich den Kindern der Antragstellerin - L. K. und J. K. - außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 Metern zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihnen zu folgen oder sie zu beobachten. Sollte es zu zufälligen Begegnungen kommen, hat das Landgericht dem Antragsgegner aufgegeben, sofort den festgelegten Abstand herzustellen und einzuhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.05.2008 Bezug genommen.

Gegen diesen, ihm am 03.06.2008 zugestellten Beschluss, wendet sich der Antragsgegner mit seinem am 10.06.2008 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Rechtsmittel, das er unter dem 03.07.2008 begründen ließ.

Sein Prozessbevollmächtigter verweist darauf, dass der Antragsgegner unter Betreuung stehe und an einer psychischen Erkrankung leide. Die durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 31.03.2008 aufgehobene Betreuung bestehe nach wie vor, da das Landgericht Potsdam mit dem Beschluss vom 03.06.2008 diese Entscheidung wieder aufgehoben habe. Zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehöre auch die Betreuung gegenüber Gerichten. Es solle eine pragmatische Lösung gefunden werden.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29.07.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft.

Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, findet nur der Widerspruch gemäß §§ 936, 924 ZPO statt. Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall nur maßgeblich - das Gericht erster Instanz den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (teilweise) abgelehnt hat und das Beschwerdegericht die Einstweilige Verfügung insoweit durch Beschluss anordnet (vgl. BGH NJW 2003, 1531; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 922 RN 14; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 922 RN 7). Dies hat seinen Grund darin, dass das Gesetz für den Fall der Anordnung der einstweiligen Verfügung neben dem nicht einschlägigen Verfahren nach § 942 ZPO und den Anträgen nach §§ 926, 927 ZPO nur den Widerspruch vorsieht, der zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist (§§ 924 Abs. 1 Satz 1, 925 Abs. 1, 936 ZPO).

Auch die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3, Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m Abs. 2 ZPO wäre aus dem gleichen Grund nicht statthaft (BGH a.a.O.) und ist hier auch nicht zuzulassen.

Daher bedurfte es im Beschwerdeverfahren hier im Hinblick auf den dem Schriftsatz vom 03.07.2008 nicht beigefügten Beschluss vom 03.06.2008 und die nicht beigezogene Betreuungsakte keiner weiteren Klärung, ob der Antragsgegner unter Betreuung mit welchem Aufgabenkreis für den Betreuer steht und gemäß § 53 ZPO ordnungsgemäß vertreten ist. Ferner bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin allein für ihre minderjährigen Kinder prozessführungsbefugt ist, für die gemäß §§ 1626, 1629 BGB aufgrund gemeinsamer elterlicher Sorge der Antragstellerin und ihres Ehemannes nur ein Gesamtvertretungsrecht im Namen der Kinder bestehen dürfte.

Die sofortige Beschwerde war daher auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das hiesige Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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