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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 12 W 57/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 320 Abs. 4 S. 2
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 58/08, aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.10.2008, mit dem der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 22.10.2008 zurückgewiesen wurde, ist - ausnahmsweise - zulässig. Zwar findet eine Anfechtung eines solchen Beschlusses gem. § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO grundsätzlich nicht statt. Es ist jedoch anerkannt, dass vom Rechtsmittelgericht geprüft werden kann, ob der Berichtigungsantrag ohne sachliche Prüfung aus verfehlten formalen Gründen zurückgewiesen worden ist und in einem solchen Fall ein Recht zur Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde gegeben ist (BVerfG 2005, 657, 658; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1723; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 320 Rn. 14; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 328 Rn. 10). Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nur feststellen, wenn das erkennende Gericht seine Entscheidung begründet hat, denn nur in einem solchen Fall kann der Antragsteller prüfen, ob und inwieweit das Gericht den Antrag sachlich geprüft hat (vgl. dazu Musielak, a.a.O., § 320 Rn. 9). Eine solche grundsätzlich unentbehrliche Begründung enthält der Beschluss vom 30.10.2008 nicht, sondern der Beschluss enthält ausschließlich den Ausspruch, dass der Tatbestandberichtigungsantrag zurückgewiesen wird. Auch mit der Nichtabhilfeentscheidung wurde eine solche Begründung nicht nachgeholt. Vielmehr wird dort die nicht zutreffende Auffassung vertreten, dass die sofortige Beschwerde, weil nicht statthaft, zu verwerfen sei. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor, denn der Antrag sei inhaltlich zurückgewiesen worden. Woraus sich dies aber ergeben soll, bleibt auch in der Nichtabhilfeentscheidung offen.

Da dem Beschwerdegericht eine sachliche Entscheidung über den Berichtigungsantrag verwehrt ist, war der Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Entscheidung gem. § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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