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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.11.2006
Aktenzeichen: 13 U 102/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 149
ZPO § 540
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 102/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 01.11.2006

Verkündet am 01.11.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Surkau, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und den Richter am Oberlandesgericht Hänisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. April 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 40/01 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die diesem auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die (Rück-) Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A 8 mit der Fahrzeug-Identitäts-Nr. WAU 2224 D2SW 007230.

Auf die in erster Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 540 ZPO verwiesen. Das Landgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß verurteilt.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 6. Mai 2002 zugestellte Urteil Berufung, eingegangen am 6.6.2002 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, eingelegt und diese innerhalb der bis zum 6.8.2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz eingegangen am 6.8.2002, begründet.

Mit der Berufungsbegründung rügt der Beklagte, dass das Landgericht seine Entscheidung auf bloße Indizien gestützt habe. Hierbei habe das Landgericht sein Bestreiten, mit dem Verkauf des Audi A8 nichts zu tun zu haben, weil er seinerseits das Fahrzeug zuvor bereits an einen russischen Staatsbürger veräußert habe, zu Unrecht als nicht ausreichend gewürdigt. Soweit das Landgericht es als erwiesen angesehen habe, dass der Kaufvertrag mit dem Beklagten zustande gekommen sei, weil im Kaufvertragsformular die Eintragung der Wohnanschrift des Beklagten und eine Personalausweisnummer aufgeführt worden waren, habe das erstinstanzliche Gericht unter anderem verkannt, dass es Sache des Klägers sei, die Umstände, unter welchen es zu einem Abschluss des Kaufvertrages mit dem Beklagten sowie zu einer Übergabe des Fahrzeuges und der Fahrzeugpapiere gekommen sei, darzulegen und zu beweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26.4.2002- 1 0 40/01-die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft, wonach ihm nicht bekannt sei, wer den Kaufvertrag unterschrieben und ausgefüllt habe, denn dieser sei bereits unterschrieben bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegt worden.

Der Senat hat das Verfahren zunächst bis zur Erledigung des Strafverfahrens - 420 Js 8798/00 Staatsanwaltschaft Potsdam - gemäß § 149 ZPO ausgesetzt.

Das Strafverfahren hat seine Erledigung darin gefunden, dass der wegen Betruges zu Lasten der Kraftfahrzeugversicherung und zu Lasten des Klägers angeklagte Beklagte sowie der ebenfalls wegen dieser Delikte angeklagte Zeuge V... K..., rechtskräftig freigesprochen worden sind.

Der erst im Berufungsverfahren auf Seiten des Klägers beigetretene Streithelfer V... K... behauptet, er habe als Bote mit gebundener Marschrichtung den Audi A8 an den Zeugen V... D... übergeben und diesem gleichzeitig einen vom Beklagten unterschriebenen Kaufvertrag sowie die Fahrzeugpapiere übergeben . Er habe keinerlei Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger geführt, zumal die im Internet geschaltete Annonce unter dem Namen H... geschaltet worden sei.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 25. Januar 2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V... K..., B... H... und V... D.... Wegen des Inhalts der Aussagen wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 10. Mai 2006, (Bl. 218, 219 d. A.) und vom 11.10.2006 (Bl. 250 ff.).

Der Kläger hat auf die Vernehmung des Zeugen S..., der bekunden sollte, der Beklagte habe noch am 22. August 2000 eine Untersuchung des streitbefangenen Fahrzeuges durch die DEKRA veranlasst, verzichtet.

Die Parteien haben sich ausdrücklich mit der urkundenbeweislichen Verwertung des im Strafverfahren eingeholten Schriftsachverständigengutachtens einverstanden erklärt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist zulässig. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und musste zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten schon deshalb kein Anspruch auf Rückabwicklung des über das Fahrzeug Audi A8 zustande gekommenen Kaufvertrages zu, weil der Kläger die Aktivlegitimation des Beklagten nicht dargelegt hat.

Der Kläger konnte im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Nachweis führen, dass zwischen ihm und dem Beklagten der vom 27.8.2000 datierende Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ebensowenig konnte er den Nachweis führen, dass der vom Zeugen V... D... dem Streithelfer und Zeugen V... K... übergebene Kaufpreis in Höhe von 30.000 DM in den Besitz des Beklagten gelangt ist.

Soweit das Landgericht demgegenüber meinte, die Beteiligung des Beklagten an den Verkauf des Fahrzeuges stehe auf Grund von Indizien fest, hat es bereits verkannt, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in erster Instanz dieser vorgetragen hat, dass er nicht wisse, wer den Kaufvertrag unterschrieben und ausgefüllt habe, da dieser bereits ausgefüllt und unterschrieben bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegt worden sei. Dies steht auch nicht etwa nach dem Inhalt des im Strafverfahren eingeholten graphologischen Gutachtens des Landeskriminalamtes fest, dessen urkundlicher Verwertung die Parteien zugestimmt haben. Denn danach steht gerade nicht fest, dass die Unterschrift im Kaufvertrag vom 27.8.2000 von dem Beklagten stammt, im Gegenteil, wurden sowohl hinsichtlich der allgemeinen als auch der besonderen handschriftlichen Merkmale überwiegend Abweichungen festgestellt. Es konnten zwischen der umstrittenen Unterschrift und den vom Beklagten beigezogenen Vergleichsunterschriften keine relevanten Übereinstimmungen festgestellt werden. Vielmehr spricht das gesamte Befundbild für eine Urheberverschiedenheit.

Da es nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen ist, konnte allein anhand von Indizien die Verkäufereigenschaft des Beklagten nicht festgestellt werden. Aber auch auf Grund der Aussagen der vom Senat gehörten Zeugen steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass der Beklagte der Verkäufer des dem Kläger verkauften Fahrzeuges Audi A8 war.

Die vom Senat gehörten Zeugen H... und D... konnten keine Angaben zum Verkäufer des streitbefangenen PKW machen.

Der Zeuge H... hat bestätigt, dass er vom Zeugen K... gebeten worden sei, eine Verkaufsanzeige bezüglich des Audi A8 übers Internet unter mobil.de zu schalten. Der Zeuge K... habe ihm einen Zettel mit den technischen Daten des Autos gegeben, dabei aber nicht mit ihm über Herkunft und die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug gesprochen. Er habe auch nicht überprüft, ob die ihm von dem Zeugen K... übergebene Telefonnummer diesem zugehörig gewesen sei oder nicht.

Der Zeuge D... hat demgegenüber bekundet, er habe den Zeugen K... zweimal bei sich zu Hause gesehen. Beim ersten Mal habe der Zeuge K... ihm den Audi vorgestellt und drei oder vier Tage später habe der Zeuge K... dann das Fahrzeug vorbeigebracht. Er habe ihm den Wagen, die Schlüssel, das Handbuch und die Papiere übergeben. Auf dem Kaufvertrag den Herr K... mitgebracht habe, sei als Verkäufer der Beklagte eingetragen gewesen. Der Name habe sich auch als letzter Halter im Kfz-Brief befunden. Er habe dem Zeugen K... sodann den Kaufpreis in bar übergeben. Beiden Aussagen ist im Ergebnis ein Hinweis auf die Verkäufereigenschaft des Beklagten nicht zu entnehmen, denn der Kaufvertrag wurde nicht vom Beklagten gefertigt.

Auch soweit der vom Senat gehörte Zeuge V... K... nunmehr bekundet hat, der Beklagte habe ihn gebeten, den hier streitgegenständlichen Audi A8 für ihn zu verkaufen und zwar über eine zuvor im Internet geschaltete Anzeige, er habe nach Kontaktaufnahme zu den Verwandten des Klägers, das Fahrzeug Audi A8 zu diesen gebracht und habe dort den Kaufpreis in Empfang genommen, die genaue Höhe des Kaufpreises sei ihm heute nicht mehr erinnerlich, jedenfalls habe er einen zwischen 27.000 und 30.000 DM liegenden Betrag an Herrn A... - den Beklagten- ausgehändigt, wofür ihm keine Quittung ausgestellt worden sei, konnte aufgrund dieser Angaben nicht die Richtigkeit des klägerischen Vortrags festgestellt werden. Dem steht bereits der Widerspruch zwischen dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmung der Zeugen vom 8.04.2002 und seinen jetzigen Angaben entgegen, für die der Zeuge keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben wusste.

Nachdem dem Zeugen seine Beschuldigtenvernehmung vom 8.4.2002 (Bl. 525 f. d. Strafakten 420 Js 8798/00) verlesen worden ist, hat der Zeuge erklärt, es sei tatsächlich ein Russe mit Vornamen Igor mit dem Audi bei ihm erschienen. Aus den Papieren des Audi habe er entnehmen können, dass dieser zuvor dem Beklagten gehört habe und habe deshalb auch Herrn A... angerufen. Dieser habe ihm erklärt, es sei schon alles in Ordnung, er habe den Russen zu ihm geschickt. Soweit in dem ihm vorgehaltenen Vernehmungsprotokoll stehe, Herr A... habe zu ihm gesagt, er habe den Pkw an einen Russen verkauft, könne er sich heute nicht mehr daran erinnern, wie es dazu gekommen sei. Er könne sich heute auch nicht mehr daran erinnern, dass er eine Vergütung oder zumindest einen Ausgleich seiner Unkosten für seine Bemühungen erhalten habe. Nachdem dem Zeugen nochmals seine Angaben in der polizeilichen Vernehmung vorgehalten wurden, erklärte er, dass er sich heute eigentlich nur noch daran erinnern könne, dass er einen Audi A8 von A nach B bringen sollte und dass ursprünglich ein Russe auf dem Plan gewesen sei, der ihm in Kauderwelsch von irgend jemandem erzählt habe. Er könne sich heute nicht einmal mehr an den Ort erinnern, an den er das Fahrzeug verbracht habe und auch nicht an die Leute, denen er das Fahrzeug ausgehändigt habe. Letztlich habe aber Herr A... von dem ganzen Vorfall im Prinzip gewusst. Er wisse heute nicht mehr, wem er das Geld, das heißt also den Kaufpreis übergeben habe.

Auf der Grundlage dieser Zeugenaussage kann der Senat den vom Kläger behaupteten Sachverhalt nicht feststellen. Insbesondere ist ihm die Feststellung vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht möglich. Denn die Angaben des Zeugen K... sind nicht nur nicht glaubhaft, sondern der Zeuge ist unglaubwürdig. Der Zeuge K... hat in zwei Vernehmungen, von denen eine zeitnah am 8.4.2002 bei der Polizei stattgefunden hat und die andere nunmehr vor dem Senat durchgeführt worden ist, den Sachverhalt in zwei völlig unterschiedlichen Versionen geschildert.

Während der Zeuge K... in seiner polizeilichen Vernehmung vom 8.4.2002 einen Kontakt und Auftrag lediglich mit einem "Russen" geschildert hat, von dem er sowohl Auto, original Fahrzeugbrief als auch Kaufvertrag übergeben erhalten hatte und dem er darüber hinaus auch den Kaufpreis ausgehändigt haben will, schilderte er den Sachverhalt vor dem Senat zunächst dahin, dass ihm der Beklagte sowohl mit der Annoncierung des Fahrzeuges als auch der Übergabe des Fahrzeuges beauftragt habe. Zu Einzelheiten befragt, hatte der Zeuge keine konkrete Erinnerung. Nach Vorhalt seiner Aussage vom 8.4.2002 meinte er gar sich nur noch an das Überführen des Fahrzeuges von A nach B erinnern zu können.

Ohne die Feststellung vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten, insbesondere aber auch der Aushändigung des von dem Zeuge K... in Empfang genommenen Kaufpreises an den Beklagten, kann der Kläger von dem Beklagten die Rückgängigmachung des Kaufvertrages aber nicht verlangen, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.132, 101 Abs.1 2. Halbs. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Streitwert für die Berufung: 15.338,76 €.

Ende der Entscheidung

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