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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 13 U 104/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007

Verkündet am 14.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hänisch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Juni 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.739,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.979,40 € seit dem 8. Juni 2005 und aus weiteren 4.760,47 € seit dem 24. Dezember 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 22.08.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S... S.... Der Schuldner hat im Auftrag der Beklagten Abriss- und Dacharbeiten an verschiedenen Bauvorhaben durchgeführt.

Mit seiner Klage hat der Insolvenzverwalter von der Beklagten Werklohnzahlung von insgesamt 64.919,03 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.939,63 € seit dem 22.11.2003 und aus weiteren 19.979,40 € seit Rechtshängigkeit (08.06.2005) beansprucht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat einzelne Werklohnforderungen in Abrede gestellt, Teilerfüllung durch mehrere Zahlungen eingewandt und die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 29.739,87 € nebst Zinsen aus 19.979,04 € ab 08.06.2005 und aus weiteren 9.760,47 € ab 24.12.2003 verurteilt. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihre Verurteilung im Betrag von 5.000,- € nebst Zinsen angreift. Sie beanstandet, das Landgericht habe der Scheckzahlung vom 08.04.2003 fehlerhaft die Erfüllungswirkung gegen die Klageansprüche abgesprochen. Der Kläger verteidigt das Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstoffs wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Herabsetzung des dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsanspruchs um 5.000,- € nebst hierauf entfallender Zinsen.

1.

Der vom Landgericht mit 29.739,87 € festgestellte Zahlungsanspruch des Klägers besteht nur in Höhe von 24.739,87 €, denn die Einlösung des am 08.04.2003 ausgestellten Schecks hat zum Erlöschen des Schuldverhältnisses zwischen dem Schuldner und der Beklagten geführt (§§ 362, 364 BGB). Nicht zu folgen ist der erstinstanzlichen Beurteilung, nach Lage der Dinge sei davon auszugehen, dass der Liquidator der Beklagten mit dem Scheck über 5.000,- € nicht Gesellschaftsschulden der Beklagten, sondern eine ihn als Alleininhaber der L... G... Dachdeckerei treffende andere Forderung getilgt habe. Wie die Berufung zutreffend aufzeigt, hat das Landgericht den Inhalt der Scheckurkunde außer Acht gelassen und fehlerhaft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Bestandes einer Forderung des Schuldners gegen die Einzelfirma G... bei der Beklagten gesehen.

Nach erst- und zweitinstanzlich unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist der Scheck zu Lasten ihres Geschäftskontos ausgestellt und eingelöst worden, während die von ihrem Liquidator betriebene Einzelfirma G... eine andere Bankverbindung unterhält. Als Verwendungszweck ist auf dem Scheckvordruck lediglich "Abschlagszahlung zur Rechnung" eingetragen (Bl. 66 d.A.). Der Schuldner hat die Übergabe des Schecks mit dem Vermerk "Scheck erhalten" quittiert (Bl. 66 d.A.). Nach dieser Urkundenlage fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Scheck eine fremde Forderung bedient werden sollte, die nicht den Inhaber des belasteten Kontos, also die durch ihren Liquidator vertretene Beklagte, sondern einen anderen Schuldner trifft (§ 267 BGB). Soweit der Kläger behauptet, der Schuldner habe mit dem Liquidator der Beklagten mündlich die Tilgung einer gegen die Einzelfirma G... bestehenden Vergütungsforderung vereinbart, fehlt der Behauptung hinreichend bestimmter Sachvortrag. Fest steht, dass im Zeitpunkt der Scheckhingabe am 08.04.2003 auf Seiten der Beklagten mehrere Rechnungen des Schuldners über jeweils mehr als 5.000,- € tatsächlich offen waren. Ob am 08.04.2003 eine offene Forderung des Schuldners gegen die Einzelfirma G... bestanden hat, ist demgegenüber nicht festzustellen. Der Kläger hat weder eine der Einzelfirma G... vom Schuldner erteilte Rechnung vorgelegt noch dargestellt, welche Leistungen der Schuldner im Auftrag der Einzelfirma ausgeführt haben soll. Allein die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Werkvertragsbeziehung zwischen dem Schuldner und der Einzelfirma ihres Liquidators betreffend das Bauvorhaben "Uni G..." bestanden habe. Sie hat geltend gemacht, die insoweit angefallene Vergütung sei im Herbst 2002 bezahlt worden.

Bei dieser Sachlage obliegt es - wie die Beklagte schon in erster Instanz zu Recht hervorgehoben hat - dem Kläger, das Bestehen einer Zahlungsverbindlichkeit der Einzelfirma G... bezogen auf den 08.04.2003 in bestimmter Höhe darzulegen. Im Streit, ob eine Zahlung eines Schuldners auf eine bestimmte von mehreren Forderungen seines Gläubigers anzurechnen ist (§ 366 BGB), hat zunächst der Gläubiger darzulegen, dass ihm noch eine weitere Forderung zusteht (vgl. BGH NJW 1991, 1683; NJW-RR 1993, 1015). Nicht anderes gilt für den hier zu beurteilenden Fall, dass der Gläubiger geltend macht, die Zahlung seines Schuldners habe nicht die gegen diesen bestehende Forderung, sondern eine andere, gegen einen Dritten bestehende Forderung getilgt.

Da dem Klägervorbringen konkreter Sachvortrag zum Bestehen einer Forderung gegen die Einzelfirma G... nicht zu entnehmen ist, bleibt die Behauptung einer Tilgungsvereinbarung ohne tatsächliche Grundlage. Dem Beweisantritt durch Vernehmung des Schuldners war deshalb nicht nachzugehen.

2.

Der dem Kläger zur Insolvenzmasse zustehende Betrag von 24.739,87 € ist auf der Grundlage der unangefochtenen Zinsentscheidung des Landgerichts wie in der Entscheidungsformel wiedergegeben zu verzinsen. Dabei unterliegt der erstinstanzliche Zinsausspruch der Berichtigung (§ 319 ZPO), soweit das Landgericht den seit dem 08.06.2005 zu verzinsenden Teilbetrag mit 19.979,04 € statt 19.979,40 € angegeben hat. Hier handelt es sich erkennbar um ein Schreib- oder Diktatversehen. Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ergeben zweifelsfrei die Sachentscheidung, dass 19.979,40 € seit Rechtshängigkeit (08.06.2005) zu verzinsen sind.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige für das Berufungsverfahren auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 5.000,- €.

Ende der Entscheidung

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