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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 13 U 127/06
Rechtsgebiete: BGB, BBiG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 281
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 611
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 628 Abs. 2
BBiG § 22
ZPO § 287
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 127/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.03.2007

Verkündet am 21.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hänisch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28. Juli 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.025,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger Feststellung beantragt hat, dass er nicht verpflichtet ist, Schulgeld in Höhe von 450,- € monatlich für die Monate Juli 2005 bis Oktober 2005 an die Beklagte zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Folgen der Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages. Die Beklagte betreibt eine staatlich anerkannte private Berufsfachschule im Fachbereich ... mit den Schulstandorten C..., F... und P....

Am 11.04.2003 unterzeichnete die Mutter des damals noch minderjährigen Klägers für ihn und im eigenen Namen den Schulvertrag der Beklagten über die Ausbildung zum staatlich anerkannten Programmierer für Kommunikation- und Systemtechnik oder staatlich anerkannten Netzwerk- und Datenbankadministrator. Der Vertrag bestimmt die Ausbildungszeit mit 42 Monaten, beginnend im Oktober 2003 und sieht ein Schulgeld von 18.900,- € vor, zahlbar gemäß Zahlungsvereinbarung vom gleichen Tage in monatlichen Raten von 450,- €.

Der Kläger nahm die Ausbildung im Oktober 2003 am Schulort in C... auf. Durch Schreiben vom 16.06.2005 teilte die Beklagte der Mutter des Klägers mit, unternehmensspezifische Strukturen ließen eine weitere Ausbildung am Schulort C... nicht zu, sie gewährleiste die Fortsetzung der Ausbildung am Schulort P.... Darauf erklärte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30.06.2005 die fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages.

Der zwischenzeitlich volljährige Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des bis einschließlich Juni 2005 gezahlten Schulgeldes von 9.000,- € sowie der bis dahin angefallenen Fahrtkosten von 1.700,- € verlangt. Ferner hat er auf Feststellung angetragen, dass er nicht verpflichtet ist, Schulgeld für die Monate Juli bis Oktober 2005 zu zahlen sowie, dass die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen hat, der ihm infolge verspäteten Einstiegs in das Berufsleben entstanden ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zur Zahlung des Schulgeldes für die Monate Juli bis Oktober 2005 in Höhe von insgesamt 1.800,- € zu verurteilen.

Auf die Widerklage hin hat der Klage deren Abweisung beantragt und seinen Feststellungsantrag betreffend die Zahlung von Schulgeld für die Monate Juli bis Oktober 2005 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen die Beklagte auf den Zahlungsantrag des Klägers verurteilt und die Erledigung des Rechtsstreits im Umfang der Erledigungserklärung festgestellt. Den Schadensersatzfeststellungsantrag des Klägers hat das Landgericht als unzulässig beurteilt, die Widerklage als unbegründet. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Rechtsmittel vor Eingang der Rechtsmittelbegründung zurückgenommen. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage insgesamt und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) erreicht eine Abänderung des angefochtenen Urteils nur wegen eines Teilbetrages des dem Kläger erstinstanzlich zuerkannten Zahlungsanspruchs. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Der landgerichtlichen Sachbeurteilung ist in den wesentlichen Punkten zu folgen, einzig zur Schadenshöhe hält die Entscheidung der Rechtsmittelprüfung nicht stand. Die Beklagte ist aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens dem Kläger zum Schadensersatz infolge berechtigter fristloser Kündung des Ausbildungsvertrages verpflichtet (§§ 626 Abs. 1 und 2, 628 Abs. 2, 280, 281 BGB). Nach Beendigung des Ausbildungsvertrages trifft den Kläger keine Verpflichtung, weiteres Schulgeld zu zahlen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist überwiegend, nicht aber in voller Höhe der bis zur Vertragsbeendigung angefallenen Aufwendungen gerechtfertigt.

1) Auf das Streitverhältnis der Parteien findet das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts Anwendung, weil das Schuldverhältnis durch Vertragsschluss nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.

2) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Berufsausbildungsvertrag als Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB qualifiziert.

3) Vertragspartner des Ausbildungsvertrages sind sowohl der Kläger, bei Vertragsschluss vertreten durch seine Mutter, als auch seine Mutter geworden. Beide sind in der Vertragsurkunde als Partei bezeichnet. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis stehen dem Kläger folglich aus eigenem Recht zu. Auf die zwischen ihm und seiner Mutter unstreitig erfolgte Abtretung ihr zustehender Ansprüche kommt es nicht an.

4) Die von der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30.06.2005 erklärte fristlose Kündigung hat zur Beendigung des Ausbildungsvertrages geführt (§ 626 BGB).

1)

a) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht in der Einstellung der Ausbildung am Schulort C... einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündung (§ 626 Abs. 1 BGB) auf Seiten des Klägers gesehen.

aa) Nach dem Inhalt des Ausbildungsvertrages, wie er sich aus den Bestimmungen der Vertragsurkunde (Bl. 5 - 9 d.A.) unter Einschluss des dem Vertragsschluss vorangegangenen Informationsschreibens der Beklagten (Bl. 11 d.A.) und der bei Vertragsunterzeichnung abgegebenen Erklärungen ergibt, ist als Leistungsort der Schulstandort in C... vereinbart.

Im Informationsschreiben der Beklagten über die von ihr angebotene Ausbildung heißt es, die Bewerbung solle an den Schulstandort gesandt werden, "welcher für Sie in Frage kommt". Der Kläger hat sich in C... beworben. Im Ausbildungsvertrag ist bei der Bezeichnung der Schule neben dem Sitz der Beklagten in P... die Anschrift des C...er Schulstandortes angegeben. Zwischen den Parteien steht ferner nicht im Streit, dass sie bei Abschluss des Vertrages übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Unterrichtung des Klägers werde in C... stattfinden. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger in den vorvertraglichen Verhandlungen zum Ausdruck gebracht hat, er wolle in der Schule in C... ausgebildet werden. Das war - so die Beklagte - der Grund, weshalb der Kläger dem damals noch betriebenen Schulstandort C... zugewiesen worden ist. Die sogenannte "Zuweisung" nach C... ist mit dem Abschluss des Vertrages erfolgt. Der Sachvortrag der Beklagten ergibt nicht, dass sie dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, sie behalte sich vor, den Unterrichtsort im Verlauf der Ausbildung an einen anderen Ort zu verlegen. Bei dieser Sachlage ist der Schulstandort C... als vertraglich bestimmter Leistungsort Vertragsgegenstand geworden.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht anhand der Bestimmung des § 3 des Ausbildungsvertrages "Ausbildungsstätten" gerechtfertigt. Die Klausel "Der schultheoretische Unterricht und die schulische fachpraktische Unterweisung erfolgen an den Schulorten C..., F..., P..., ist mit Rücksicht auf die zuvor dargestellten Gegebenheiten so zu verstehen, dass die an sich wählbaren Schulstandorte aufgeführt sind. Wäre der Bestimmung der von der Beklagten geltend gemachte Inhalt eines Rechts zur nachträglich abweichenden Festlegung des Leistungsortes beizumessen, so stellte sich die Klausel als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) unwirksam dar. Bei dem von der Beklagten gestellten, ersichtlich für mehrfache Verwendung vorformulierten Ausbildungsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB). Die Klausel des § 3 des Vertrages im Verständnis eines Vorbehalts zur Änderung des Schulortes hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die nachträgliche Verlegung des Unterrichts in eine andere Stadt bedeutet eine Änderung des Leistungsortes und damit eine Leistungsänderung im Sinne des Klauselverbots des § 308 Nr. 4 BGB (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 914, 915; Palandt/Grüneberg BGB, 66. Aufl. § 308 Rn. 22 m.w.N.). Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die in Rede stehende Verlegung des Ausbildungsortes von einer Stadt in eine andere ist dem Auszubildenden als Vertragspartner nicht zumutbar, weil sie nach der von der Beklagten verwendeten Klausel zur freien Entscheidung des Dienstverpflichteten stünde, ohne dass irgendein Grund gegeben sein müsste. Eine Klausel mit diesem Inhalt ist unwirksam, denn sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen dahin, dass ihn ein erheblicher Mehraufwand an Zeit und Geld treffen kann, um die vertraglich versprochene Leistung wahrzunehmen (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.).

bb) Mit der Ankündigung vom 16.06.2005, die Ausbildung (nur) in P... fortzusetzen, hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr, wie nach dem Vertrag geschuldet, erbringen wird. Die Anzeige, den vertraglichen Pflichten am vereinbarten Leistungsort künftig nicht mehr nachzukommen, stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar, weil dem Kläger die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses in der Stadt P... nicht zuzumuten ist.

Die Beurteilung, ob dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, hat bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsbeteiligten zu erfolgen. Dem Abwägungsergebnis des Landgerichts ist zu folgen.

Entscheidendes Gewicht ist dem Umstand beizumessen, dass dem Kläger eine tägliche An-und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort in F... zum neuen Schulort in P..., anders als es bei dem bisherigen Schulort in C... der Fall war, unter Ansatz zumutbarer Zeiten nicht möglich ist. Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, müsste er vor 4 Uhr morgens die Bahnreise nach P... antreten. Um die Ausbildung in P... wahrzunehmen, hätte der Kläger also eine Wohnung in P... nehmen müssen. Das ist ihm nicht zuzumuten, zumal ihm nicht zu widerlegen ist, dass ihm dazu die finanziellen Mittel fehlen. Die restliche Ausbildungszeit von nahezu 2 Jahren war von solcher Dauer, dass dem Kläger die Inkaufnahme an sich unzumutbarer Reisezeiten auch nicht ausnahmsweise zugemutet werden kann.

Die Beklagte hat demgegenüber nicht einmal zum Grund der Schließung des Schulstandortes C..., die sie dem Kläger gegenüber mit "unternehmensspezifischen Strukturen" begründet hat, näher vorgetragen. Ihrer Mitteilung, entgegen ihren Erwartungen habe sie im Jahr 2005 Ausbildungsinteressenten für den Standort C... in ausreichender Zahl nicht gefunden, fehlt die Tatsachensubstanz. Einzelheiten zur Zahl der erwarteten und tatsächlichen Bewerber hat die Beklagte nicht vorgetragen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, die Schließung des Schulstandortes sei durch Gründe veranlasst, die der Beklagten bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Abgesehen davon fällt es in das unternehmerische Risiko der Beklagten, eine im Sinne der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens hinreichende Schülerzahl zu erreichen. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an.

Die im Vertrag für beide Seiten vorgesehene Möglichkeit der ordentlichen Kündigung binnen einer Frist von 3 Monaten zum Ende des 2. Ausbildungsjahres lässt das Recht des Klägers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, unberührt. Auf eine Fortsetzung der Ausbildung bis zu dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende kann der Kläger nicht verwiesen werden. Die weitere Teilnahme am Unterricht für wenige Monate hätte ebenso wie im Falle der sofortigen Beendigung zu einem Ausbildungsende ohne Erreichen des erstrebten Berufsabschluss geführt. Eine vorübergehende Vertragsfortsetzung mit diesem Ergebnis ist dem Kläger unzumutbar.

Die Kündigungsregelung ist zudem, jedenfalls soweit sie der Beklagten die Vertragsauflösung eröffnet, als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam (§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB). Das Recht des Dienstverpflichteten, den Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit ordentlich zu kündigen, benachteiligt den Kläger als Vertragspartner des Verwenders unangemessen, weil die Regelung die Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Der Ausbildungsvertrag ist darauf gerichtet, den im Vertrag bezeichneten staatlich anerkannten Berufsabschluss zu erlangen. Für die dafür erforderlichen Ausbildungsleistungen der Beklagten hat der Auszubildende ein Schulgeld als Dienstvergütung zu zahlen. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung führt die Ausbildung nicht zu einem anerkannten Berufsab-schluss. Mit § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) existiert eine gesetzliche Regelung, nach der die ordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden nach Ablauf der Probezeit unzulässig ist. Das BBiG findet zwar im Streitfall, in dem die Ausbildung in einer berufsbildenden Schule ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stattfindet, keine Anwendung (§ 3 BBiG). Der im Gesetz normierte Rechtsgedanke gibt aber einen für Berufsausbildungsverträge im Allgemeinen gültigen Wertungsmaßstab ab, weil er auf den vertragstypischen Wertvorstellungen im Sinne eines Vertragsleitbildes beruht. Da die Ausbildung zum Berufsabschluss führen soll und dies im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht erreicht wird, greift eine unabhängig eines wichtigen Grundes mögliche Kündigung des Ausbilders in solcher Weise in die berechtigen Erfüllungserwartungen des Auszubildenden ein, dass dies mit dem Vertragszweck unvereinbar ist. Das führt zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB (vgl. auch OLGR Dresden 2003, 76 ff zu § 9 AGBG a.F. im Falle eines Schulvertrages einer privaten Grundschule). Die mitgeteilten Erwägungen gelten erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass für die Ausbildung im Streitfall ein Schulgeld zu zahlen ist, welches im Falle ordentlicher Kündigung anteilig geschuldet bliebe, obwohl dem Auszubildenden die Möglichkeit des Erlangens des Berufsabschlusses genommen wäre.

b) Die formalen Kündigungsvoraussetzungen hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Mutter des Klägers hat die Kündigungserklärung ersichtlich im eigenen Namen und namens des Klägers erklärt. Die Beklagte selbst sieht das Schreiben vom 30.06.2005 als Kündigungserklärung (auch) des Klägers an. Einer Abmahnung vor Kündigungsausspruch hat es wegen der eindeutigen Erklärung der Beklagten, den Schulstandort C... zu schließen, nicht bedurft. Gegen die Feststellung, dass der Kläger die 2-Wochen-Frist zur Kündigung aus wichtigen Grund (§ 626 Abs. 2 BGB) eingehalten hat, wendet sich die Beklagte nicht. Die Feststellung ist auch gerechtfertigt. Über die Schließung des Schulstandortes C... sind der Kläger und seine Mutter durch Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 unterrichtet worden. Der Zugangszeitpunkt ist nicht vorgetragen. Dasselbe gilt für die von der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30.06.2005 ausgesprochene Kündigung. Legt man - wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ohne gegenteilige Darstellung erörtert - in beiden Fällen die übliche Postlaufzeit zu Grunde, so ist die Frist gewahrt.

5) Da das Vertragsverhältnis mit der fristlos erklärten Kündigung beendet ist, schuldet der Kläger ein Schulgeld für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2005 nicht. Aus diesem Grund unterliegt die Widerklage der Abweisung. Zugleich erweist sich der Antrag des Klägers, die Erledigung seines in diesem Punkt ursprünglich erhobenen Feststellungsantrages festzustellen, als begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Eintritt des erledigenden Ereignisses in der Erhebung der reziproken Leistungsklage der Beklagten gesehen.

6) Die Schadensersatzpflicht der Beklagten stützt sich auf §§ 628 Abs. 2, 280, 281 BGB, denn sie hat die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst. Die Ersatzpflicht richtet sich nach dem Erfüllungsinteresse des Klägers (vgl. Palandt/ Weidenkaff a.a.O. § 628 Rn. 8 und Palandt/Heinrichs a.a.O. Vorb v § 249 Rn. 16).

Die landgerichtliche Beurteilung, dass der Ersatzanspruch des Klägers anhand der bis zur Kündigung angefallenen Aufwendungen für die Ausbildung (Schulgeld und Fahrtkosten) zu bemessen ist, lässt für sich einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Schulgeld stellt nach dem Vertrag das Äquivalent für die von der Beklagten zum Erreichen des Berufsabschlusses zu leistende Ausbildung dar. Da der Berufsabschluss infolge der Kündigung nicht erreicht werden kann, fehlt dem Kläger die Möglichkeit, die Teilleistung der Beklagten in dem Sinne zu verwerten, dass diese die Grundlage der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit bildet. Wie der unwidersprochene Vortrages des Klägers ergibt, konnte er die abgebrochene Ausbildung auch nicht in einer anderen Einrichtung fortsetzten, sondern musste eine Ausbildung von neuem aufnehmen, was ihm Oktober 2005 gelungen ist. In der entgangenen Möglichkeit, die Leistung der Beklagten zu verwenden, ist der Schaden des Klägers zu sehen. Im Hinblick auf die Rentabilitätsvermutung, dass vertragliche Leistungen einander gleichwertig sind, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Bemessung des Schadens auf das Schulgeld und die Fahrtkosten des Klägers abzustellen. Unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht aber den Umstand, dass der Kläger im Ergebnis der bald 2-jährigen Ausbildungszeit Wissen erworben hat, welches für seine nunmehr begonnene neue Ausbildung als Fachinformatiker und folglich auch für ein darauf aufbauendes späteres Berufsleben durchaus von Nutzen ist. Der abgebrochenen Ausbildung kommt demnach ein Wert im vermögensrechtlichen Sinne zu. Dieser Wert ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, soweit Tatsachen feststehen, die eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ermöglichen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.19998, Az.: 12 U 42/97, zitiert nach jurisweb). Im Streitfall ist zu Grunde zu legen, dass die Ausbildung der Beklagten in qualitativer Hinsicht nicht z u beanstanden war. Der Kläger hat in seinem neuen Ausbildungsverhältnis - soweit seine Leistungen dem gerecht werden - die Möglichkeit, die Ausbildung um ein halbes Jahr zu verkürzen. Unter diesen Gegebenheiten ist dem mit knapp 2jähriger Ausbildung in der Berufsfachschule der Beklagten erlangten Vorteil dadurch Rechnung zu tragen, dass der Ersatzanspruch des Klägers auf 3/4 seiner Aufwendungen zu bemessen ist.

Die Höhe der Aufwendungen im Gesamtbetrag von 10.700,- € stellt die Beklagte nicht in Abrede, mithin ist der Ersatzanspruch mit 8.025,- € festzustellen.

7) Die Zinsforderung des Klägers in Höhe der gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit stützt sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,- € für die Zeit bis zur Rücknahme der Berufung des Klägers am 18.10.2006 und für die Zeit danach auf bis zu 12.500,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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