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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 13 U 17/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 95
BGB § 273
BGB § 313
BGB §§ 705 ff.
BGB § 722
BGB §§ 730 ff.
BGB § 733
BGB § 738
BGB § 858
BGB § 861
BGB § 862
BGB § 985
BGB § 986
BGB §§ 994 ff.
BGB § 996
BGB § 1000
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.1.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 98/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % der Urteilssumme abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Grundstücks. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie das in ... Sch. gelegene Grundstück, verzeichnet im Grundbuch beim Amtsgericht Nauen, Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ..., ... (...) geräumt herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte, unabhängig davon, ob die von ihm behaupteten Zahlungen auf die Zins- und Tilgungslasten ein Recht zum Besitz begründeten, für sein Vorbringen beweisfällig geblieben sei. Wegen seiner Aufwendungen auf das Grundstück stehe ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1000 BGB nicht zu. Mit dem Abriss der alten Laube und der Errichtung einer neuen Holzhütte habe er schon keine Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. BGB vorgenommen, weil es durch die Neuerrichtung zu einer grundlegenden Veränderung gekommen sei. Eine Ersatzfähigkeit seiner Aufwendungen nach Bereicherungsrecht komme nicht in Betracht, weil die §§ 994 ff. BGB in Bezug auf sachbezogene Aufwendungen abschließende Sonderregelungen darstellten. Ein Anspruch auf Rückgewähr seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Leistungen gemäß §§ 722, 730 ff. BGB scheide schon deshalb aus, weil der Beklagte für seine angeblichen Zahlungen beweisfällig geblieben sei.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Mit dieser rügt er, dass das Landgericht seinen Beweisantritten nicht nachgegangen sei. Seine für die Errichtung des Holzhauses getätigten Aufwendungen wie auch die behaupteten Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen der Klägerin zum Erwerb des Grundstücks habe er substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Soweit die Klägerin seine Zahlungen mit Nichtwissen bestreite, sei dies unzulässig. Als Darlehensschuldnerin müsste sie eigene Kenntnis darüber haben, wer die Tilgungs- und Zinsleistungen bis März 2000 erbracht habe. Zudem habe die Klägerin auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 3.1.2008 nicht mehr reagiert. Damit sei sein Vortrag, wonach bis zur Trennung der Parteien im Februar 1999 seine gesamten Einkünfte auf das Konto der Klägerin geflossen seien, unstreitig geworden.

Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1000 BGB i.V.m. § 994 BGB verneint. Die Frage, ob Aufwendungen für die Finanzierung des Grundstückes durch den Besitzer und für die Errichtung von neuen Baulichkeiten als Verwendung im Sinne des §§ 994 ff. BGB anzusehen seien, sei streitig. Ungeachtet dessen bestehe daneben ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB. Dieses habe der Beklagte immer geltend gemacht. Soweit in dem angefochtenen Urteil angenommen worden sei, dass weitere Ansprüche auf Aufwendungsersatz nicht bestünden, weil die Regelungen in §§ 994 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung darstellten, sei die zur Begründung herangezogene Entscheidung, BGHZ, 157 ff. nur unvollständig zitiert. Des Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft Ansprüche auf Rückgewähr seiner tatsächlichen Leistungen für eine BGB-Innengesellschaft verneint. Folgerichtig habe sich das Landgericht schließlich nicht mit der Problematik der unbenannten Zuwendung durch den Beklagten befasst. Wenn keine BGB-Innengesellschaft vorliege, andererseits die Leistungen des Beklagten weder als Schenkung deklariert noch in Schenkungsabsicht erbracht worden seien, bestehe ein Rückforderungsanspruch wegen der von ihm erbrachten ehebezogenen Zuwendungen. Er hätte die Leistungen niemals erbracht, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keinen Bestand haben werde.

Unabhängig von dem danach anzuerkennenden Leistungsverweigerungsrecht sei er aber auch Nutzungsberechtigter. Die Parteien hätten das Grundstück für die Familie erworben. Lediglich aus vollstreckungsrechtlichen Gründen sei der Erwerb allein auf den Namen der Klägerin erfolgt. Die Nutzung des im Eigentum des Beklagten stehenden Gebäudes werde unmöglich gemacht, wenn er nicht das Grundstück mit nutzen könne. Insoweit halte er weiter daran fest, dass es sich bei der neuen Baulichkeit auf dem Grundstück um einen Scheinbestandteil handele.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Akten zum Verfahren AG Nauen 10 C 219/06 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, das streitgegenständliche Grundstück geräumt an die Beklagte herauszugeben.

1. Grundlage für den Herausgabeanspruch der Klägerin ist § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Besitzer Herausgabe verlangen. Unstreitig ist die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks i.S.d. § 985 BGB. Sie ist als solche im Grundbuch eingetragen. Mit wessen finanziellen Mitteln der Erwerb erfolgt ist, ist für die Eigentümerstellung rechtlich unerheblich.

2. Gegenüber dem Herausgabeanspruch stehen dem Beklagten keine Einwendungen zu.

a) Insbesondere kann er die Herausgabe nicht gestützt auf ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB verweigern. Ein Besitzrecht, welches dinglicher wie auch obligatorischer Natur sein kann, steht dem Beklagten nicht zu. Dingliche Rechte an dem Grundstück als solchem macht der Beklagte selbst nicht geltend. Soweit er ein Recht zum Besitz an dem Streit befangenen Grundstück aus dem vermeintlichen Eigentum an der von ihm errichteten Holzhütte abgeleitet wissen möchte, dringt er damit nicht durch. Zum Einen dürfte die rechtliche Einordnung der Holzhütte als Scheinbestandteil ein Besitzrecht zu seinen Gunsten an dem Streit befangenen Grundstück nicht begründen. Als Scheinbestandteil unterläge die Hütte den Regelungen über bewegliche Sachen. Sie müsste dann gegebenenfalls von dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück entfernt werden. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Jedenfalls stellt die zeitweilig als Büro genutzte mit allen Installationen versehene Holzhütte keinen Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB dar. Scheinbestandteile eines Grundstücks sind nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbundene Bestandteile. Auf der Grundlage des eigenen wechselnden Vorbringens des Beklagten diente die Errichtung der Holzhütte jedenfalls nicht einem nur vorübergehenden Zweck. Nach seinem ursprünglichen Vortrag sollte sie ihm als Büro, nach seinem späteren Vorbringen als Rückzugsmöglichkeit für die Familie von dem Pensionsbetrieb dienen. Zudem will er die Aufwendungen in Erwartung des Bestands der Ehe getätigt haben. Ausgehend davon war, unabhängig welche der von ihm behaupteten wechselnden Zweckbestimmung zu Grunde zu legen wäre, von vornherein gerade nicht eine nur vorübergehende Nutzung beabsichtigt. Eine bloße nachträgliche Zweckänderung kann die Bestandteilseigenschaft (§§ 93,94 BGB) ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder begründen noch aufheben (Palandt-Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl., § 95, Rn. 4). Erforderlich ist vielmehr eine Einigung über den Eigentumsübergang auf den Erwerber, das Einverständnis darüber, dass der Erwerber den Bestandteil vorübergehend für seine Zwecke nutzt und ein berechtigtes Interesse an dieser vorübergehenden Nutzung (BGFH NJW 06, 990). Insoweit fehlt es an hinreichend substanziiertem Vortrag des Beklagten. Sein Vorbringen rechtfertigt die Annahme einer Einigung über die zeitweilige Nutzung der Hütte als Büro oder für persönliche Zwecke nicht (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, ebd). Einen Rückschluss auf eine entsprechende, unter Umständen stillschweigende Einigung über eine zeitweilige Nutzung der Laube könnte allenfalls das Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3.7.2000, Bl. 96 f., zulassen. Wenn die Klägerin darin einen unentgeltlichen Nießbrauch zu Gunsten des Beklagten ablehnt und gleichzeitig den Abschluss eines Mietvertrages anbietet, könnte das auf eine Übereinkunft betreffend die Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten dem Grunde nach hindeuten. Letztlich kann die Frage hier dahin gestellt bleiben. Selbst wenn aufgrund des Schreibens vom 3.7.2000 von einer konkludenten Einigung über die (zeitweilige) Nutzung der auf dem Grundstück errichteten Hütte durch den Beklagten auszugehen wäre, lässt diese nicht die darüber hinaus erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang auf den Erwerber erkennen. Als Angebot auf Übereignung der Laube auf den Beklagten kommt allenfalls ihr Verlangen auf Herausgabe des geräumten Grundstücks in Betracht. Mit ihrem in dem Herausgabeantrag enthaltenen Antrag auf Räumung bringt sie zum Ausdruck, dass ihr Klageziel das Grundstück ohne die vom Beklagten errichtete Laube ist. Selbst wenn indessen ihr Klageantrag in dem v.g. Sinne als Angebot auf Übereignung aufzufassen wäre, würde damit wegen des gleichzeitigen Herausgabeverlangens die Eigenschaft der Laube als Scheinbestandteil nicht begründet werden können, weil es an der dafür weiter vorausgesetzten zeitweiligen Berechtigung zur Nutzung fehlte.

b) Auch obligatorische Besitzrechte sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat nicht dargelegt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Mietvertrages, welcher für die Dauer der Mietzeit ein Besitzrecht i.S.d. § 986 BGB begründet hätte, angenommen zu haben.

Der Umstand, dass die Klägerin in dem zuletzt vom Beklagten betriebenen Verfahren vor dem AG Nauen zum Az.: 10 C 219/06 den Anspruch auf Unterlassung von Störungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2006 anerkannt hat, begründet ebenfalls kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB. Ein im Rahmen eines gerichtlichen Besitzschutzverfahrens erklärtes Anerkenntnis des Störers beinhaltet schon von der Natur des geltend gemachten Anspruchs aus §§ 861, 858 BGB her nicht zugleich das Zugeständnis, dass der klagende Besitzer ein Recht zum Besitz habe. Einwendungen aus materiellem Recht sind gegenüber dem Anspruch aus §§ 861, 862 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten behaupteten Äußerung der Klägerin im Jahr 2000, sie wolle mit dem Grundstück nichts mehr zu tun haben, etwas für ein Besitzrecht des Beklagten im Sinne des § 986 BGB herleiten. Der Vortrag des Beklagten ist zu Zeitpunkt und Umständen der angeblichen Äußerung der Klägerin schon nicht hinreichend substanziiert. Zudem kann eine bloße Erklärung, mit dem Grundstück nichts mehr zu tun haben zu wollen, mangels hinreichender Bestimmtheit der angestrebten Rechtsfolgen - Angebot auf Übereignung des Grundstücks oder auf Begründung eines Nutzungsrechts in Gestalt von Miete/Pacht - nicht im Sinne einer rechtsverbindlichen Erklärung aufgefasst werden. Ein in dem Schreiben vom 3.7.2000 ausdrücklich enthaltenes Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Mietvertrages hat der Beklagte ausdrücklich nicht angenommen.

c) Letztlich kann der Beklagte dem Klageanspruch auch ein Zurückbehaltungsrecht, §§ 1000, 273 BGB, nicht entgegen setzen.

(1) Soweit der Beklagte die Herausgabe wegen seiner für den Abriss der alten und der Neuerrichtung einer neuen Holzhütte getätigten Aufwendungen Geldmittel und Arbeitseinsatz, verweigert, ist die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu deren Ersatz verpflichtet.

(a) Schon auf der Grundlage seines eigenen Vortrages sind die rechtlichen Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Verwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 994 ff BGB nicht erfüllt. Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff BGB sind Vermögensaufwendungen, die (zumindest auch) der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung bzw. Verbesserung dienen (BGHZ 131, 220). Davon ausgenommen sind Maßnahmen, die zu einer grundlegenden Veränderung des Grundstücks führen, u.a. Gebäudeerrichtung auf einem unbebauten Grundstück, sofern das Gebäude nicht dem bisherigen Nutzungszweck dient (BGHZ 41,157). Zwar war das Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs nicht unbebaut; die vom Beklagten errichtete Holzhütte dient jedoch anders als die ursprünglich auf dem Grundstück vorhanden gewesene Laube als Büro für die Firma des Beklagten. Damit wäre die Nutzung des Grundstücks nach Errichtung der Holzhütte gegenüber der bisherigen (allenfalls Erholungsgrundstück) eine veränderte, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Maßnahmen zu deren Errichtung und die dafür aufgewendeten Mittel keine Verwendung in diesem Sinne.

Damit scheidet zugleich ein Ersatzanspruch des Klägers wegen seiner Aufwendungen zur Errichtung der Holzhütte aus § 996 BGB aus.

(b) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Beklagten wegen der von ihm behaupteten Aufwendungen auf die Hütte auf Herausgabe des Wertersatzes scheitert daran, dass die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zu Verwendungsersatzansprüchen gemäß §§ 994 ff BGB abschließende Sonderregeln darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen - wie vorliegend - keine Verwendungen im Rechtssinne sind.

(c) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen hat der Beklagte seine behaupteten Aufwendungen aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Die Klägerin hat sein Vorbringen, die auf den Ausbau der Laube verwendeten Geldmittel stammten aus dem eigenen Vermögen des Beklagten, bestritten und behauptet, die Zahlungen seien aus den Gewinnen der unter ihrem Namen betriebenen Firma erfolgt. Der Beklagte hat für seinen Vortrag - Aufbringen der Geldmittel für die Errichtung der Laube - keinen Beweis angetreten. Sein einziger Beweisantritt in diesem Zusammenhang ist zum Beweis der zwischen den Parteien streitigen Tatsache der Herkunft der zur Errichtung der Laube verwendeten Mittel ungeeignet. Soweit er sich zum Beweis für seine Behauptung, im Einzelnen aufgeführte Rechnungen beglichen zu haben, auf das Zeugnis der jeweiligen Handwerker bezieht (Bl. 83), kann sein Vorbringen auch ohne Beweiserhebung als wahr unterstellt werden. Bewiesen ist damit aber lediglich die Tatsache, dass er die Rechnungen beglichen hat. Aus wessen Mitteln die jeweiligen als wahr unterstellten Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich daraus nicht.

(2) Ebenso wenig kann der Beklagte wegen der von ihm behaupteten Zahlungen auf das der Klägerin für den Erwerb des Streit befangenen Grundstücks gewährte Darlehen für die Zeit von 1.7.1996 bis einschließlich März 2000 in Höhe von 92.700 DM = 47.396,76 € die Herausgabe des Grundstücks verweigern §§ 1000, 273 BGB.

Als Grundlagen für einen möglichen Ersatzanspruch der Beklagten wegen seiner Beteiligung an den Zins- und Tilgungslasten kommen ausschließlich §§ 738, 733 BGB bzw. ein Ausgleich ehebezogener Zuwendungen gemäß § 313 BGB in Betracht. Dabei wäre ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach den Regeln der Auseinandersetzung einer BGB-Innengesellschaft gegenüber dem Ausgleichsanspruch wegen unbenannter ehebezogener Zuwendungen vorrangig (BGH NJW 1999, 2962 ff.)

(a) Schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Beklagten ist von einem auch nur zeitweiligen Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB nicht auszugehen. Allerdings ist in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt, dass Eheleute durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen können (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 705, Rn. 39; BGH NJW 1999, 2692 ff). Maßgebend ist, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, z.B. Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens, eines gemeinsamen Vermögens (BGH NJW 1999, 2962) oder gemeinsame Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (BGH NJW 2006, 1268) und dass ihnen nach ihren Vorstellungen die Erträgnisse gemeinsam zustehen sollen. Indizien dafür sind Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie Absprachen über Verwendung und Anlage erzielter Erträgnisse (BGH NJW 2003, 2982). Schon der klägerische Vortrag zu dem mit dem Erwerb des Grundstücks verfolgten Zweck ist nicht frei von Widersprüchen. Zunächst hat der Beklagte dargelegt, dass der Erwerb des Grundstücks der Familie dienen sollte, später hat er als Zweck des Erwerbs den Betrieb einer Pension durch ihn und die Klägerin genannt. Nur auf der Grundlage des ergänzenden späteren Vorbringens, nämlich mit der behaupteten Absicht, einen Pensionsbetrieb zu gründen, hätten die Parteien überhaupt einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt. Dem dürfte nicht von vornherein entgegen stehen, dass der Beklagte zu der vorgesehenen Verwendung der Erträgnisse aus dem angeblich geplanten Pensionsbetrieb nicht weiter vorträgt. Auch ohne ausdrücklichen Vortrag dazu könnte grundsätzlich anzunehmen sein, dass gemeinsam erwirtschaftete Erträgnisse auch gemeinsam verwendet werden sollten. Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls aus Anhaltspunkten für eine abweichende Abrede, etwa mit dem Inhalt einer bewussten Förderung allein des Vermögens der Klägerin ergeben. Formal verfügten die Parteien lediglich über ein auf den Namen der Klägerin lautendes Konto; auch lauten sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks erforderlichen Rechtsgeschäfte auf den Namen der Klägerin, die auch als Eigentümerin des angeblichen Betriebsgrundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Gleichwohl rechtfertigt allein die formale Zuordnung sämtlicher Einnahmen und Werte zum Vermögen der Klägerin den Schluss auf einen Willen zur Förderung allein des Vermögens der Klägerin nicht. Die eigentumsrechtliche Zuordnung des Grundstücks zur Klägerin diente nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten einzig dazu, sein Einkommen dem Zugriff von Altgläubigern zu entziehen. Eine von dieser formal auf Vermögensmehrung der Klägerin gerichteten Handhabung abweichende Absprache im Innenverhältnis ist nicht ausgeschlossen (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2962, 2967).

Allerdings sind selbst auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten die behaupteten Absprachen zum Zweck des Grundstückserwerbs für die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft zu wenig konkret und vor allen Dingen allenfalls vorübergehender Natur geblieben. Zum Einen wechselt der Vortrag des Beklagten in diesem Punkt mehrfach. Nachdem er zunächst lediglich vorgebracht hatte, dass das Grundstück für die Familie erworben worden sei, hat er seinen Vortrag später entsprechend umgestellt und ergänzt. Zudem hat er zunächst selbst eingeräumt, dass die Klägerin von der Idee des Pensionsbetriebes - offenbar seiner Idee - nicht so sehr erfreut war bzw., so eine etwas spätere Version seines Tatsachenvortrages, zeitnah nach Erwerb des Grundstücks Abstand von dem geplanten Pensionsbetrieb genommen habe. Die Beklagte demgegenüber ist seiner Darlegung betreffend die Pensionspläne von Beginn an entgegen getreten. Nach ihrem Vorbringen erfolgte der Erwerb des Grundstücks für die Familie. Dieses hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anlässlich ihrer Anhörung bestätigt. Zwar hat der Beklagte bei seiner Anhörung ebenfalls an seiner letzten Darstellung im Prozess festgehalten und angegeben, der Erwerb des Grundstücks habe dem Aufbau eines Pensionsbetriebes gedient. Nach seinen eigenen Angaben gab es indessen weder zum Zeitpunkt des Erwerbs noch später etwa erforderliche Genehmigungen zum Pensionsbetrieb bzw. andere konkretere Pläne für die Realisierung der behaupteten Pensionsidee. Soweit er vorbringt, Anfang 1997 habe auf dem Streit befangenen Grundstück eine Besprechung mit dem Zeugen G. über den geplanten Pensionsbetrieb stattgefunden und dafür Beweis durch Vernehmung dieses Zeugen angetreten hat, kann sein Vortrag wiederum als wahr unterstellt werden, ohne dass dies eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Dass es Anfang 1997 im Beisein der Klägerin auf dem Grundstück eine Besprechung über den geplanten Pensionsbetrieb gegeben hat, reicht zum Nachweis einer Ehegatten-Innengesellschaft ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass der Zeuge bereits entsprechende Pläne teilweise gefertigt hatte. Zum Einen ersetzt eine Besprechung über die geplante Nutzung des Grundstücks als Pensionsbetrieb mit dem vorgesehenen Bauleiter die erforderliche Einigung zwischen den Gesellschaftern nicht. Noch weniger gibt eine Besprechung über Pläne zur Nutzung eines bereits erworbenen Grundstücks Aufschluss darüber, dass das Grundstück auch zu dem nunmehr in Betracht gezogenen Zweck erworben worden ist. Unabhängig von der Frage, ob die vom Beklagten mehrfach behaupteten Pläne überhaupt als gemeinsame im Sinne des §§ 705 ff. BGB anzusehen wären, wären sie aber jedenfalls noch nicht so weit gediehen, dass sie die Annahme eines stillschweigenden Gesellschaftsvertrages rechtfertigen würden. Dafür reichen bloße Vorüberlegungen nicht aus. Es gibt weder ein schriftliches Bauantragsverfahren noch sonstige das angeblich gemeinsame Vorhaben konkretisierende Unterlagen.

(b) Letztlich scheidet auch ein Anspruch des Beklagten auf Erstattung etwa geleisteter Zins- und Tilgungsraten nach den Grundsätzen der Rückabwicklung unbenannter ehebezogener Zuwendungen aus. Dem Anspruch steht nicht von vornherein entgegen, dass die Parteien durch notariellen Vertrag vom 1.3.1988 Gütertrennung vereinbart haben. Ein Ausgleich nach den Grundsätzen unbenannter ehebezogener Zuwendungen ist im Fall der Gütertrennung nicht generell, sondern nur in bestimmten Fällen ausgeschlossen, etwa wenn die Zuwendung eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt (BGH NJW 89, 1988), wenn sie dem Ausgleich erbrachter Leistungen dient (OLG Bremen, FamRZ 00, 671) oder als Gegenleistung für die Zustimmung zur Gütertrennung aufzufassen ist (OLG Stuttgart, NJW-RR 88, 134). Demgegenüber sind Zuwendungen außerhalb des v.g. Rahmens, insbesondere bei Zuwendung eines Grundstücks, auch bei Gütertrennung ausgleichungspflichtig (BGHZ 127, 51). Der Ausgleichsanspruch entsteht erst bei Scheidung und nur, wenn und soweit die Beibehaltung der bestehenden Vermögensverteilung mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar ist (BGH FamRZ 89, 149).

Vom Beklagten etwa geleistete Zahlungen auf das zum Erwerb des Grundstücks der Klägerin aufgenommene Darlehen sind ausgehend von Vorstehendem als unbenannte ehebezogene Zuwendungen grundsätzlich ausgleichungspflichtig. Insbesondere stellen sie sich nicht als Schenkung, sondern als unbenannte ehebezogene Zuwendung dar. Eine ehebezogene Zuwendung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Vermögenswert zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH NJW 1999, 2962 ff; NJW 2006, 2330). Hierzu gehören auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßigen günstigeren Organisation des Familienvermögens macht, um es dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH NJW-RR 1990, 386). Um eine solche Konstellation handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten hier. Das Streit befangene Grundstück ist lediglich aus Gründen des Vollstreckungsschutzes in Alleineigentum der Klägerin übergegangen. Allerdings hat der Beklagte weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die Beibehaltung der bestehenden Vermögensverteilung mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar ist. Art und Höhe des Billigkeitsanspruchs nach den Grundsätzen der Rückgewähr unbenannter ehebezogener Zuwendungen hängen von einer Gesamtabwägung aller Einzelumstände ab, wie Ehedauer, wie lange und mit welchem Erfolg die Zuwendung ihrem Zweck gedient hat, Alter der Ehegatten, Einsatz eigenen Vermögens, Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung, dem Zuwendenden verbliebenes Vermögen u.a. (BGH NJW 1992, 238). Obere Grenze des Ausgleichsanspruchs in Geld ist der Betrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängers bei Trennung der Ehegatten infolge der Zuwendung noch gemehrt ist (BGH NJW 1992, 2965). Die Trennung der Parteien ist im Februar 1999 vollzogen worden. Danach stünde dem Beklagten allenfalls wegen der von Juni 1996 bis einschließlich Februar 1999 geleisteten Zahlungen auf das Darlehen ein Ausgleichsanspruch in Geld zu. Der Wert des Vermögens der Klägerin war in diesem Zeitpunkt nicht um die gesamten geltend gemachten Zahlbeträge, sondern allenfalls auf die bis einschließlich Februar 1999 geleisteten Ratenzahlungen, und hinsichtlich dieser ebenfalls nicht in vollem Umfang, sondern lediglich in Höhe des auf die Tilgung entfallenden Anteils der Darlehensraten gemehrt. Ohne dass es einer konkreten Bemessung des danach möglicherweise in Ansatz zu bringenden Vermögenszuwachses auf Seiten der Klägerin bedürfte, ist jedenfalls von einem Wertzuwachs in einer Höhe auszugehen, dessen Beibehaltung nicht von vornherein unzumutbar erscheint. Dies gilt umso mehr, als der Umfang des von der Klägerin eingesetzten eigenen Vermögens zum Erwerb des Grundstücks einerseits und die langjährige unentgeltliche Nutzung des Grundstücks für ausschließlich eigene Zwecke andererseits in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass ein etwaiger "Wertzuwachs" zugunsten der Klägerin dem vom Beklagten spätestens seit April 2000 geschuldeten, aber nicht gezahlten Nutzungsentgelt entspricht. Von dem gesamten Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 300.000 DM, von dem 200.000 DM finanziert worden sind durch ein Darlehen der Klägerin, hat er mit den von ihm behaupteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von gut 47.000 € bis einschließlich März 00 einen deutlich geringeren Anteil getragen als die Klägerin. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Trennung im Februar 99 vermindert sich sein zu berücksichtigender Anteil weiter auf nur rund 27.917 € (26 Monate x 2.100 DM). Die Nutzungen des Grundstücks demgegenüber sind seit der Trennung der Parteien im Februar 1999 ausschließlich ihm zugeflossen, indem er es für seine geschäftlichen Zwecke, und zwar seit April 2000 unentgeltlich, genutzt hat. Dass, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, die Klägerin von seiner Seite zu keiner Zeit gehindert worden sei, das Grundstück ebenfalls zu nutzen, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Zum Einen hat die Klägerin von ihrem (Mit-)Nutzungsrecht tatsächlich keinen Gebrauch gemacht. Zum Anderen ist auch nicht ersichtlich, in welcher Form, wenn nicht durch die von ihm abgelehnte Vermietung, sie das Grundstück angesichts der vollzogenen Trennung der Parteien einerseits und der Ingebrauchnahme des Grundstücks durch den Beklagten andererseits hätte nutzen können und sollen. Nachdem der Beklagte demnach über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren nicht nur am Vermögen der Klägerin teilgehabt, sondern dieses ausschließlich allein und für eigene Zwecke verwendet hat, davon über 8 Jahre ohne jede Gegenleistung, ist der Zweck der von ihm behaupteten Zuwendung mehr als erfüllt. Nach vom Beklagten unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin wären bei entgeltlicher Nutzung des Grundstücks jährliche Aufwendungen in Höhe von 6.426 € angefallen. Auf die Dauer von 8 Jahren hochgerechnet hätte der Beklagte die von ihm behaupteten Zahlungen bereits abgewohnt. Ein etwaiger Wertzuwachs durch die Aufwendungen auf die Hütte ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin deren Entfernung verlangt, sie ausgehend davon dann keinen Wertzuwachs, sondern eine aufgedrängte Bereicherung sieht.

Abgesehen davon ist aber auch sein Vortrag zu Grund und Höhe seines Anspruchs auf Rückgewähr der von ihm behaupteten Zahlungen auf das Darlehen der Klägerin nicht hinreichend substanziiert. Zur Substanziierung reicht der Inhalt des Schreibens der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3.7.2000, wonach sie (= die Klägerin) ab März 2000 die Zahlungen für Zins- und Tilgung selbst übernehmen werde, nicht aus. Zwar legt das Schreiben im Zusammenhang mit der Handhabung der Parteien, sämtliches Einkommen des Beklagten dem Konto der Klägerin gutschreiben zu lassen, nahe, dass die Zins- und Tilgungsleistungen bis zu dem genannten Zeitpunkt März 2000 zumindest auch aus von dem Beklagten erwirtschafteten Einkünften erbracht worden sind. Dass er das Darlehen in der behaupteten Höhe aus allein von ihm erwirtschafteten und im Innenverhältnis ihm allein zustehenden Mitteln zurückgeführt hat, lässt sich dem indessen nicht entnehmen. Das Darlehen zum Erwerb des Grundstücks ist unstreitig vom Konto der Klägerin bedient worden. Das auf dem Konto befindliche Guthaben setzte sich ebenso unstreitig aus den Erwerbseinkommen beider Parteien zusammen. Vom Konto der Klägerin wurden sämtliche Kosten der Lebensführung bestritten ohne Unterschied nach der Herkunft des Guthabens. Eine klare Absprache zwischen den Parteien, wer von beiden welchen Teil der Lebensführung mit seinem Einkommen finanzieren wollte, bestand nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, die Klägerin habe ihr eigenes Einkommen ausschließlich für persönliche Zwecke - quasi als Taschengeld - verbraucht, für die gemeinsame Lebensführung und die Tilgung des Darlehens der Klägerin sei ausschließlich sein deutlich höheres Einkommen verwandt worden, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substanziiert. Zudem ist er beweisfällig geblieben. Schon sein Vortrag zur Höhe seines Einkommens ist lediglich für die Zeit bis Ende 1996 plausibel dargelegt. Aus welcher Tätigkeit und in welcher Höhe er in den Folgejahren Einkünfte erzielt haben will, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Die Gewinne der unter dem Namen der Klägerin geführten Firma sind mangels Vorbringens zu einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Parteien nicht ihm, dem Beklagten, sondern der Klägerin zugeflossen und dementsprechend zuzurechnen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag hat die Klägerin die Firma unter ihrem Namen gegründet und geführt, weil der Beklagte dazu wegen seiner Vorgeschichte dazu nicht in der Lage war oder jedenfalls nicht bereit war. Die Klägerin hat danach als Strohfrau gehandelt. In dieser Eigenschaft ist sie aus den jeweiligen Geschäften berechtigt und verpflichtet worden (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einf. v. § 164, Rn 8). Zudem ist der Vortrag der Klägerin als zugestanden zu behandeln, demzufolge er in der unter ihrem Namen betriebenen Firma ein Gehalt bezogen hat, das unterhalb des Pfändungsfreibetrages lag. Wie er von diesen Einkünften die Zins- und Tilgungsleistungen von zunächst monatlich 2.100 DM, später 1.900 DM aufgebracht haben will, ist nicht nachvollziehbar. Bei dieser Sachlage lässt sich auch in tatsächlicher Hinsicht die für einen Ausgleich ehebezogener Zuwendungen vorausgesetzte Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche ausgleichungspflichtigen Zuwendungen überhaupt vorliegen, nicht treffen.

Daher war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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