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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 13 U 186/01
Rechtsgebiete: VVG, EGZPO, ZGB, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 5
ZGB § 265 Abs. 2
ZGB § 338
ZGB § 338 Abs. 2
ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 3
ZGB § 474 Abs. 3
BGB § 225
BGB § 843
ZPO § 323
EGBGB § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Schlußurteil

13 U 186/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.03.2003

verkündet am 19.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das am 4. Juli 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.420,57 Euro nebst 4 % Zinsen auf jeweils 368,38 Euro seit jeweils dem ersten Kalendertage der Monate Februar 1998 bis Januar 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 2) zu 39 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll und die der Beklagten zu 2) zu 22 %. Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger, ehemaliger Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR, nimmt die Beklagten auf Ersatzleistung wegen eines Dienstunfalles in Anspruch.

Der 1952 geborene Kläger diente im Jahre 1976 bei einem Panzerregiment der NVA und wurde bei einer Übung im Gelände als Insasse eines Panzers am Rücken verletzt. Er behielt die Offizierslaufbahn bei und erreichte den Dienstgrad Major.

Ausweislich der Dienstbeschädigungsliste der NVA (Bl. 219) wurde jener Unfall durch Entscheidung des Kommandeurs vom 9. Februar 1989 als Dienstunfall anerkannt. Die Gutachter-Ärzte-Kommission des Lazaretts C... entschied daraufhin zu den Unfallfolgen:

"Zwischen dem Unfall, der vom Kommandeur als Dienstunfall anerkannt wurde und seinen Folgen (Bandscheibenprotusion L5 / S 1) besteht ein ursächlicher Zusammenhang. Die Höhe des Körperschadens beträgt 20 %."

Der Kläger wurde wegen dieses Bandscheibenschadens zum 1. Oktober 1989 als dienstunfähig entlassen und trat einen Zivilberuf beim VEB Kraftverkehr C... an.

Unter dem 20. Dezember 1989 schloß er mit der Staatlichen Versicherung der DDR einen Rentenvertrag (Bl. 45), wonach letztere sich "aufgrund der bestehenden Schadenersatzverpflichtung aus dem Schadenereignis vom 1976" verpflichtete, an ihn "zum Ausgleich der Schadenersatzansprüche gegenüber der NVA" vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1994 eine monatliche Rente von 720,49 M zuzahlen, davon 696,55 M für entgehende Einkünfte oder sonstige Einkommensminderungen. Die Zahlung dieser Rente setzte dann die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die Deutsche Versicherungs-AG, bis Ende 1991 fort. Mit Schreiben vom 12. Februar 1992 (Bl. 17 der Beiakte 40 C 322/94 AG Cottbus) verlangte sie Nachweise zu einer etwaigen unfallbedingten Verdienstminderung. Es folgten zwei Rechtsstreite vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Cottbus, in denen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) zur weiteren Rentenzahlung bis zum 30. September 1994 verurteilt wurden (Beiakten 40 C 322/94 und 42 C 79/96 AG Cottbus).

Neben seiner Berufstätigkeit nahm der Kläger ein Abendstudium im Fach Rechtswissenschaft an der ...Universität zu Berlin auf und wurde dafür von seinem Arbeitgeber teilweise freigestellt (Weiterbildungsvertrag, Bl. 287 f.). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) erstattete ihm ausweislich ihrer Abrechnungsschreiben vom 1. Juni 1991 und 4. November 1992 (Bl. 196 und 197 der Beiakte 5 O 132/99 LG Cottbus) Fahrtkosten von C... nach Berlin. Im wesentlichen wegen der von ihm verlangten Fahrtkostenerstattung für 1993 führte der Kläger einen dritten Rechtsstreit gegen die hiesigen Beklagten, der im zweiten Rechtszuge vor dem erkennenden Senat durch Vergleich beendet wurde (Beiakte 5 O 132/99 LG Cottbus = 13 U 284/99 Brandenbg. OLG). Das Studium führte der Kläger nicht fort.

Der Kläger ist nach wie vor bei der N... Kraftverkehrs GmbH beschäftigt, und zwar als Abteilungsleiter für allgemeine Verwaltung. Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung (BL 310) bezog er im Jahre 1998 ein Bruttogehalt von erst 3.300,00 DM, dann 3.600,00 DM, das sich ab Januar 1999 auf 3.800,00 DM und schließlich im November 2000 auf 4.000,00 DM erhöhte. Die Nettoverdienste ab 1996 sind gesondert bescheinigt (Bl. 274). Der Kläger bezieht ferner von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung einen monatlichen Dienstbeschädigungsausgleich, der sich in den Jahren 1998 bis 2001 von 403,17 DM auf 416,18 DM steigerte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versorgungsbescheide verwiesen (BL 268 f.).

Er leidet weiterhin an Rückenbeschwerden, die seine Bewegungsfreiheit einschränken, häufig ärztlicher Behandlung bedürfen und immer wieder dazu führen, daß er nicht arbeiten kann. Bücken, Heben und Tragen von Lasten, längeres Sitzen oder Stehen sind ihm nicht oder nur eingeschränkt möglich, Sport überhaupt nicht.

Mit der vorliegenden Klage, die am Dienstag, den 2. Januar 2001 in korrigierter Fassung eingereicht wurde (Bl. 15 f.), hat der Kläger die Zahlung einer monatlichen Rente von 720,49 DM ab dem Jahre 1996 und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich des materiellen Schadens aus seinem Dienstunfall verlangt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß sich ein entsprechender Anspruch schon aus dem Rentenvertrag ergebe, und behauptet, daß seine unfallbedingte Einkommensminderung jedenfalls 720,49 DM pro Monat betrage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 43.229,40 DM nebst 4 % Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.02.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.03.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.04.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.05.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.06.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.07.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.08.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.09.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.10.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.11.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.12.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.01.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.02.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.03.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.04.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01,05.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.08.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.09.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.10.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.11.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.12.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.01.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.02.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.03.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.04.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.05.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.06.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.07.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.08.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.09.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.10.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.11.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.12.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.01.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.02.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.03.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.04.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.05.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.06.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.07.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.08.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.09.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.10.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.11.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.12.1999,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.01.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.02.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.03.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.04.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.05.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.06.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.07.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.08.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.09.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.10.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.11.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.12.2000,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.01.2001

zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ab Januar 2001 eine monatliche Rente über einen Betrag in Höhe von jeweils 720,49 DM - fällig am letzten Kalendertag des jeweiligen Monats - zu zahlen,

3. festzustellen, daß die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm den zukünftigen, über die Forderungen nach dem Antrag zu Ziffer 2. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem NVA-Dienstunfall zur Schadensnummer 33/148/98 der Staatlichen Versicherung der DDR noch entsteht, soweit dieser nicht gesetzlich auf Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, daß die in dem Vertrag aus dem Jahre 1989 befristet vereinbarte Rente nicht weiterzuzahlen sei und ihnen gegenüber jedenfalls kein Direktanspruch bestehe. Sie haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit dem am 4. Juli 2001 verkündeten Urteil (Bl. 75 f.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht den Klageanträgen zu 2. und 3. voll entsprochen und beim Antrag zu 1. nur die Rentenbeträge für die Jahre 1999 und 2000 zuerkannt; hinsichtlich der Renten für 1996 bis 1998 hat es Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 VVG angenommen und die Klage insoweit abgewiesen. Der Rentenvertrag sei dahingehend auszulegen, daß entsprechende Ansprüche des Klägers auch über den 30. September 1994 hinaus bestünden; deshalb sei - soweit nicht verjährt - die verlangte Rente zu zahlen. Die Beklagte zu 1) hafte aus Schuldbeitritt.

Dieses ihnen jeweils am 10. Juli 2001 zugestellte Urteil haben sowohl der Kläger als auch beide Beklagte mit der Berufung angefochten. Die Berufung des Klägers wurde am 19. Juli 2001 eingelegt und - nach entsprechender Fristverlängerung - am 19. November 2001 begründet. Die Beklagten haben am 9. August 2001 Berufung eingelegt und diese - ebenfalls nach Fristverlängerung - am 17. September 2001 begründet.

Der Kläger verlangt weiterhin die Rentenbeträge für die Jahre 1996 bis 1998 und vertritt die Ansicht, daß seine Ansprüche für diese Zeiträume nicht verjährt seien, es den Beklagten jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf Verjährung zu berufen. Er behauptet, daß eine unfallbedingte Einkommensminderung in Höhe des verlangten Rentenbetrages vorliege, weil er ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen entweder als Major in die Bundeswehr übernommen worden wäre oder eine zivile Anstellung mit einer höheren als seiner jetzigen Dotierung gefunden hätte: Als Major in der Bundeswehr würde er etwa 3.800,00 bis 4.000,00 DM netto verdienen. Ähnlich hohe Einkünfte würde er erzielen, wenn seine früheren Bewerbungen um eine Einstellung als Niederlassungsleiter bei seinem jetzigen Arbeitgeber (in 1992), als Innen- und Außendienstmitarbeiter bei der H... Assekuranz Kontor GmbH in C... (1993) oder als Leiter Gütertransport/Spedition bei der CoSped C... ser Transport & Speditions GmbH in C... (1995) Erfolg gehabt hätten. Dort habe er sich jeweils ernsthaft beworben und sei nur wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht genommen worden.

Die Berufung des Klägers ist durch das am 27. Februar 2002 verkündete Teilversäumnisurteil des Senats (Bl. 226 f.) zurückgewiesen worden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 1) richtet. Einspruch wurde nicht eingelegt.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn weitere 25.937,64 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.02.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.03.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.04.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.05.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.06.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.07.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.08.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.09.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.10.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.11.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.12.1996,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.01.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.02.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.03.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.04.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.05.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.08.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.09.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.10.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.11.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.12.1997,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.01.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.02.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.03.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.04.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.05.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.06.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.07.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.08.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.09.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.10.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.11.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.12.1998,

auf einen weiteren Betrag in Höhe von 720,49 DM seit dem 01.01.1999,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.Die Beklagten beantragen,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 4. Juli 2001 die Klage insgesamt abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten rügen, daß der Rentenvertrag mit Ablauf des dort vorgesehenen Zeitraumes seine Wirkung verloren habe und folglich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht als Grundlage für einen zeitlich weitergehenden Anspruch tauge. Ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe nicht; sie sei nur als Regulierungsbevollmächtigte der NVA tätig geworden. Auch liege kein Schuldbeitritt der Beklagten zu 1) vor. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche insgesamt verjährt. Die Beklagten bestreiten, daß das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst bei der NVA ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Es fehle nämlich am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall von 1976 und der Bandscheibenprotusion von 1988; die Bandscheibenprotusion sei nicht durch den Dienst bei der NVA verursacht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 18. Dezember 2002 (Bl. 312 f.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Kö... und We.... Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Februar 2003 (Bl. 336 f.) verwiesen.

Die zur Information des Senats beigezogenen Akten

40 C 322/94 des Amtsgerichts Cottbus = 1 S 184/95 Landgericht Cottbus, 42 C 79/96 des Amtsgerichts Cottbus und 5 O 132/99 des Landgerichts Cottbus = 13 U 284/99 Brandenbg. OLG

waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden, sind zulässig.

Die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 2) hat nur teilweise Erfolg. Die Beklagte zu 2) schuldet als Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR im Rahmen der Pflicht-Personenversicherung den verlangten Ausgleich für den Verdienstausfallschaden des Klägers aufgrund des von ihm als Soldat der NVA erlittenen Dienstunfalles. Dieser Anspruch ist zwar für die Jahre 1996 und 1997 verjährt, nicht aber für das Jahr 1998. Für 1998 hat die Beklagte zu 2) - über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus - einen Rentenbetrag von (12 x 720,49 DM = 8.645,88 DM =) 4.420,57 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist begründet. Sie haftet nicht, insbesondere nicht wegen Schuldbeitritts.

Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet.

I.

Die Staatliche Versicherung der DDR hatte als Pflicht-Personenversicherer der NVA deren Soldaten, die durch einen Dienstunfall einen Körperschaden erlitten, für den keine materielle Verantwortlichkeit der NVA oder eines Dritten bestand, Versicherungsschutz zu gewähren, der auch den Ausgleich unfallbedingter Vermögensnachteile umfaßte. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. In entsprechender Anwendung des § 338 ZGB ist eine monatliche Geldrente geschuldet. Die Beklagte zu 2) haftet dafür als Rechtsnachfolgerin.

1. Die Beklagte zu 2) ist durch Gesetz vom 31. August 1990 - Anlage zum Einigungsvertrag - gegründet worden und hat die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnissen übernommen, die bis zum 30. Juni 1990 bei der Staatlichen Versicherung der DDR entstanden sind (§ 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"). Mit der Haftung der Beklagten zu 2) für Verdienstausfallschäden von ehemaligen NVA- bzw. Grenztruppensoldaten aufgrund von Dienstunfällen und Diensterkrankungen hat sich der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen eingehend befaßt (VersR 1997, 49; VersR 1999, 1091). Danach gilt folgendes:

Armeeangehörige unterlagen während ihres aktiven Dienstes nicht der (Pflicht-)Sozialversicherung. Gegen die Folgen von Dienstunfällen und -erkrankungen waren sie vielmehr geschützt als versicherte Personen im Rahmen der Pflicht-Personenversicherung, die aufgrund der Verordnung über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. DDR 1969 II, S. 679) auch für die NVA als staatliche Einrichtung bestand, und zwar bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Für den Bereich (u. a.) der NVA wurde näheres in der Anweisung Nr. 1/70 des Ministeriums der Finanzen vom 6. Februar 1970 geregelt (Abdruck Bl. 203 f.). Daß den so Versicherten - wie eben dem Kläger - in der Personenversicherung ein direkter Anspruch gegen die Staatliche Versicherung der DDR, heute gegen die Beklagte zu 2) als deren Rechtsnachfolgerin, zusteht, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden. Der Senat schließt sich dem an. Bei der Personenversicherung ist es keineswegs überraschend, daß der Versicherte einen solchen Direktanspruch hat; so war es auch generell im Versicherungsrecht der DDR, wie die Regelung in § 265 Abs. 2 ZGB zeigt.

Allerdings hatte die Staatliche Versicherung der DDR nach den damaligen Vorschriften auch die Haftpflicht der staatlichen Einrichtungen als deren Pflichtversicherung abzudecken. Im Rahmen dieser Haftpflicht- und Kraftfahr-Haftpflichtversicherung gab es keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Staatliche Versicherung. Das steht in § 7 Abs. 3 der erwähnten Anweisung Nr. 1/70 des MdF und gleichfalls in § 5 Abs. 3 der Anordnung für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen (GBl. DDR 1969 13, S. 682).

Hier geht es aber nicht um einen Haftpflichtfall. Kampfpanzer sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne jener Bestimmungen. Daß die NVA für den Unfall materiell verantwortlich gewesen sein könnte, haben die Beklagten auch nicht dargetan.

Es bleibt also dabei, daß hier ein Anspruch aus der Personenversicherung vorliegt, und zwar - wie in dem vom Bundesgerichtshof zuerst entschiedenen Fall (VersR 1997, 49) - nach § 8 der Anweisung Nr. 1/70 des MdF in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. November 1969. Beide Vorschriften verweisen wegen des Umfanges des Anspruchs auf die zivilrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehört die in § 338 Abs. 2 ZGB für den Fall der ständigen Einkommensminderung vorgesehene Geldrente. Diese Norm entspricht im wesentlichen dem § 843 BGB.

Der dem Versicherungsrecht der Staatsorgane eigentümliche Verweis auf das Deliktsrecht erklärt auch zwanglos, wieso die Staatliche Versicherung der DDR hier für den Rentenvertrag ein Formular verwandt hat, welches gerade auf den Fall des § 338 ZGB zugeschnitten war.

Daraus erhellt zugleich, daß die Staatliche Versicherung der DDR keineswegs vom damals geltenden Versicherungsrecht abgewichen ist, wie das Landgericht gemeint hat.

2. Das Landgericht hat angenommen, daß die im Rentenvertrag vereinbarte Geldrente auch über den 30. September 1994 hinaus geschuldet sei, soweit sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nicht geändert hätten. Dem kann der Senat nicht beipflichten. Die Vereinbarung ist klar befristet, die Vertragszeit abgelaufen. Für eine Auslegung in dem von der Vorinstanz befürworteten Sinne gibt der Rentenvertrag keinen Anhalt. Die in seinen §§ 3 und 4 für eine Änderung der vereinbarten Leistungen vorgesehenen Regeln beziehen sich nur auf etwaige Änderungen während der Laufzeit und lassen nicht den Schluß zu, daß die Rente auch danach in der verabredeten Höhe zu zahlen sei. Nach Ablauf des Rentenvertrages steht es dem Kläger natürlich offen, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des § 338 Abs. 2 ZGB auch weiterhin gegeben sind und eine Geldrente zu zahlen ist. Dieser Nachweis ist hier geführt, wie nachstehend zu erläutern ist.

3. Unstreitig leidet der Kläger auch heute noch an den Folgen der 1988 oder 1989 erlittenen Bandscheibenprotusion. Er hat Rückenbeschwerden und ist in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, muß des öfteren zum Arzt und kann nicht arbeiten. Der Senat hat auch davon auszugehen, daß diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich auf den Dienstunfall aus dem Jahre 1976 zurückgehen. Soweit die Beklagten bestreiten, daß der Dienstunfall die Ursache für die spätere Bandscheibenprotusion war, ist dies unerheblich. Diese Ursächlichkeit ist vom Dienstherrn ausdrücklich festgestellt worden, wie man aus der Dienstbeschädigungsliste entnehmen kann. Auf dieser Grundlage hat die Staatliche Versicherung der DDR den Rentenvertrag mit dem Kläger abgeschlossen und hierdurch ihre Leistungspflicht (auch) dem Grunde nach anerkannt. Daran ist die Beklagte zu 2) als deren Rechtsnachfolgerin gebunden.

4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Gesundheitsschaden beim Kläger zu einer ständigen Einkommensminderung führt, so daß ihm entsprechend § 338 Abs. 2 ZGB eine Geldrente zusteht.

Die Zeugin Kö... hat eingehend und für den Senat überzeugend geschildert, daß der Kläger im Jahre 1992 die - höher dotierte - Stelle als Niederlassungsleiter, für die er sich beworben hatte, nur deshalb nicht bekam, weil er mehrfach krankheitsbedingt ausfiel bzw. wegen seiner Rückenbeschwerden zur physiotherapeutischen Behandlung gehen mußte. Der Argwohn der Beklagten, es habe sich angesichts des damals noch vom Kläger betriebenen Fernstudiums nur um eine Scheinbewerbung gehandelt, ist durch die Angaben beider Zeuginnen entkräftet worden. Die Zeugin Kö..., die 1992 als Leiterin für Soziales in dem Betrieb die Stellenausschreibung gemacht hatte, hat bekundet, daß ein wöchentlicher Studientag auch in der Position als Niederlassungsleiter hätte beibehalten werden können. Die Zeugin We..., die Ehefrau des Klägers, hat plausibel geschildert, daß bei Kollisionen zwischen Beruf und Studium immer die Arbeit im Vordergrund stand.

Bei der Schätzung der Einkommensminderung (§ 287 ZPO) hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Unter Einbeziehung des Dienstbeschädigungsausgleiches stand dem Kläger ab 1998 ein monatliches Bruttoeinkommen von zunächst rund 3.700,00 DM zur Verfügung, dann von rund 4.000,00 DM, wobei sich dieses über rund 4.200,00 DM in 1999 auf schließlich rund 4.400,00 DM im Jahre 2000 steigerte. Das ergibt sich aus dem Verdienstnachweis und den Versorgungsbescheiden.

Als Niederlassungsleiter dagegen hätte er im selben Zeitraum ein Bruttogehalt von zuerst etwa 6.300,00 DM, ab April 1998 von rund 6.800,00 DM bezogen. Das ergibt sich aus der entsprechenden Aufstellung des Arbeitgebers (Bl. 335), ergänzend auch aus den Angaben der Zeugin Kö....

Die Differenz zwischen beiden macht die unfallbedingte Einkommensminderung aus. Sie übersteigt sogar noch den vom Kläger verlangten monatlichen Rentenbetrag, so daß letzterer zuzusprechen war, und zwar auch - wie verlangt - für die Zukunft. Sollten sich insoweit zukünftig wesentliche Veränderungen ergeben, könnte - darauf sei nur zur Klarstellung für die Parteien hingewiesen - ggf. eine Abänderung gemäß § 323 ZPO verlangt werden.

5. Verjährt sind nur die vom Kläger geltend gemachten Geldrenten für die Jahre 1996 und 1997.

Seit dem Beitritt gilt - in entsprechender Anwendung des Art. 231 § 6 EGBGB - die in § 12 Abs. 1 VVG normierte Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese beginnt (erst) mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Soweit - wie hier - die Leistungen, die der Versicherer aus Anlaß des Versicherungsfalles schuldet, zu unterschiedlichen Zeiten fällig werden, laufen für die einzelnen Teilleistungen auch unterschiedliche Verjährungsfristen (BGH NJW 1983, 2882). Rentenansprüche für ein laufendes Kalenderjahr unterliegen also erst mit Ablauf desselben der zweijährigen Verjährung. Ob der Versicherte zum Beispiel im Mai 2000 aufgrund Einkommensminderung eine Geldrente beanspruchen kann, steht - soweit keine Vereinbarung oder ein Zahlungstitel vorliegt - nicht schon vorher fest.

Unzutreffend ist dagegen die Rechtsansicht des Klägers, es sei im Rentenverträge eine vierjährige Verjährungsfrist wirksam vereinbart worden. Erstens enthält das verwendete Formular außerhalb des eigentlichen Vertragstextes nur einen allgemeinen Hinweis auf § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB, ohne aber zu statuieren, daß die vier Jahre hier tatsächlich einschlägig seien. Und zweitens wäre die Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist schlicht unwirksam gewesen, wie sich aus § 474 Abs. 3 ZGB - in Übereinstimmung mit § 225 BGB alter Fassung - ergibt. Zu DDR-Zeiten betrug die Verjährungsfrist auch nur zwei Jahre; das steht in § 15 Abs. 1 der Anweisung Nr. 1/70 des MdF und ebenfalls in § 11 der Verordnung vom 18. November 1969.

Ob Ansprüche des Klägers schon zu DDR-Zeiten verjährt gewesen sein sollten, wie die Beklagten meinen, kann im Ergebnis dahinstehen. Die Staatliche Versicherung der DDR hat mit dem Kläger den Rentenvertrag geschlossen, obwohl ihr positiv bekannt war, daß sich der Dienstunfall schon über zehn Jahre vorher ereignet hatte. Sie hat damit ihre Leistungspflicht (auch) dem Grunde nach anerkannt. Deshalb ist es der Beklagten zu 2) jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine etwa schon damals eingetretene Verjährung zu berufen.

Ausgehend von der zweijährigen Verjährungsfrist, hat die am Dienstag, den 2. Januar 2001 eingereichte und auch alsbald zugestellte Klage die Verjährung für die Rentenansprüche ab dem Jahr 1998 rechtzeitig unterbrochen. Wie auch die Beklagten richtig gesehen haben, war der 31. Dezember 2000 ein Sonntag, so daß die Einreichung der Klage am nächsten Werktag, eben am 2. Januar 2001, ausreichte (§ 193 BGB).

II.

Die Beklagte zu 1. haftet nicht.

Der Rentenvertrag scheidet als Grundlage für eine Haftung aus Schuldbeitritt, wie sie das Landgericht angenommen hat, deshalb aus, weil er abgelaufen ist. Nach seinem Ablauf hat die Beklagte zu 1) keine Erklärungen abgegeben oder schlüssige Handlungen vorgenommen, aus denen sich ergeben könnte, daß sie für etwaige weitere Versicherungsleistungen neben der Beklagten zu 2) haften wolle. Ob sie für die aus dem Rentenvertrag geschuldeten Leistungen die Haftung neben der Beklagten zu 2) konkludent übernommen hat, kann folglich offen bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert im Berufungsrechtszuge wird auf 40.131,29 € festgesetzt (= 78.489,98 DM, wovon 30.260,58 DM auf den Klageantrag zu 2. und 5.000,00 DM auf den Klageantrag zu 3. entfallen).

Ende der Entscheidung

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