Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 13 U 86/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 267
BGB § 267 Abs. 1
BGB § 267 Abs. 2
BGB § 362
BGB § 1835
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3
BGB § 1890
BGB § 1915
BGB § 1960
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 525
ZPO § 529
ZPO § 533
ZPO § 533 Ziff. 1
ZPO § 533 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 86/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.01.2008

Verkündet am 30.01.2008

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach und die Richterinnen am Oberlandesgericht Surkau und Rieger auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger 9.057,45 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.829,14 € seit dem 14.05.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %, die des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Kläger sind die unbekannten Erben nach dem am 09.02.2000 in E... verstorbenen R... D..., vertreten durch Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger. Bis zu dessen Bestellung durch Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14.05.2002 hatte der Beklagte dieses Amt inne gehabt. In dieser Eigenschaft hat er den Nachlass D..., bestehend u. a. aus einem Pkw Passat, einem Wertpapierdepot bei der Kapitalanlagegesellschaft .. und einem Konto bei der Sparkasse ..., in Besitz genommen. Den PKW Passat hat der Beklagte zum Preis von 4.000,00 DM veräußert und den erzielten Kaufpreis vereinnahmt. Ferner löste er die Wertpapierdepots bei der ... mit einem Guthaben von insgesamt 10.190,13 DM auf. Neben einem weiteren Guthaben von einem Konto des Verstorbenen bei der Sparkasse ... über 4.358,04 DM, welches sich der Beklagte am 11.05.2000 auszahlen ließ, flossen in den Nachlass Rückzahlungen von Einkommensteuerbeträgen in Höhe von 3.513,85 DM und 3.452,92 DM, eine Kfz-Steuererstattung in Höhe von 135,00 DM sowie aus der Veräußerung von Hausrat 400,00 DM. Auf Nachlassverbindlichkeiten leistete der Beklagte durch Überweisung von einem auf seinen Namen eingerichteten Konto 944360 bei der ...bank ... e.G. insgesamt 4.261,30 €. Auf dieses Konto hatte er, der neben der Pflegschaft für den Nachlass D... auch weitere Nachlasspflegschaften übernommen hatte, Gelder verschiedener Nachlässe eingezahlt. Nach Beendigung seiner Pflegschaft übergab er dem neuen Nachlasspfleger Unterlagen zu Konten bei der D... Bank AG, zu dem von ihm bei der ...bank ... e. G. eingerichteten Konto 944360 sowie fünf Sparbücher in einem Gesamtwert von gut 110.000,- €.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Herausgabe des Nachlasses nach dem verstorbenen R... D... an sich. Sie haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.090,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.05.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat behauptet, die als Verwalter über den Nachlass des R... D... erlangten Gegenstände an seinen Nachfolger im Amt ausgekehrt zu haben. Außerdem habe er im Rahmen der von ihm geführten Nachlasspflegschaft Aufwendungen in Höhe von umgerechnet 3.818,82 € für den Nachlass getätigt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte seine Herausgabepflicht gemäß §§ 1960, 1915, 1890 BGB nicht erfüllt habe. Substantiiert dargelegt sei allein die Herausgabe der Kontounterlagen und Sparbücher, wie sie in Anlage A 1 aufgeführt seien. Von diesen Unterlagen beziehe sich aber keiner auf ein Konto oder Sparbuch des Nachlasses D.... Die Herausgabepflicht sei nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die vom Beklagten vorgenommenen Verfügungen über den Nachlass der nachlassgerichtlichen Genehmigung entbehrten. Die Genehmigungspflicht diene gerade der Sicherung der Interessen derjenigen Personen, deren Belange der Nachlasspfleger wahrzunehmen habe. Dessen Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher erlangter Nachlassgegenstände könne dann auch nicht entfallen, wenn er ohne erforderliche Genehmigung verfügt habe. Die von ihm behaupteten Aufwendungen auf den Nachlass habe der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Zum Beleg für die von ihm behaupteten Aufwendungen hat er sowohl Rechnungen als auch Überweisungsaufträge und Kontoauszüge zu den Akten gereicht.

Er beantragt,

das am 09.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

die Kläger zu verurteilen, an ihn 4.261,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.04.2007 zu zahlen sowie an ihn 5.080,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.04.2007 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Erweiternd beantragen sie, den Beklagten zur Zahlung von 2.228,23 € zu verurteilen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Eine Reduzierung der Klageforderung um die vom Beklagten getilgten Nachlassverbindlichkeiten scheidet ihrer Ansicht nach deshalb aus, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, die Zahlungen aus dem Vermögen des verstorbenen R... D... erbracht zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen aus dem Guthaben anderer Nachlässe, insbesondere H... und A..., getätigt worden seien und der Nachlass D... aus diesem Grunde bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des betroffenen Nachlasses ausgesetzt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

II.

Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere unterliegt die erst in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung der Klage um 2.228,31 € nicht den einschränkenden Voraussetzungen gemäß § 533 ZPO. Sie ist vielmehr gemäß §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO ohne Einwilligung des Beklagten möglich.

Grundlage für den ausgeurteilten Zahlungsanspruch sind die §§ 1960, 1915, 1890 BGB. Nach § 1890 BGB ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als früherer Nachlasspfleger verpflichtet, den Klägern das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

a)

Der Herausgabeanspruch der Kläger ist nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Soweit der Beklagte geltend macht, sämtliche Gegenstände aus der Verwaltung des Nachlasses R... D... an seinen Nachfolger im Amt, Herrn Rechtsanwalt ..., herausgegeben zu haben, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Allerdings hat der Beklagte, das ist zwischen den Parteien unstreitig, seinem Nachfolger im Amt Unterlagen zu Girokonten und Sparbüchern übergeben. Da jedoch keines der Rechtsanwalt ... übergegebenen Konten bzw. Sparbücher auf den Namen des verstorbenen R... D... lautet und der Beklagte auch nicht im Einzelnen dargelegt hat, dass in Bezug auf die ausgehändigten Unterlagen gegebenenfalls eine Namensverwechselung vorliegt, ist von einer Erfüllung der Herausgabepflicht nicht auszugehen.

b)

Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des verwalteten Nachlasses ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte - wie er geltend macht - nicht (mehr) im Besitz der Nachlassgegenstände bzw. -gelder ist. Maßgeblich im Rahmen des § 1890 BGB ist nicht der Besitz des Nachlasspflegers im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Erben, sondern grundsätzlich der Besitz an Nachlassgegenständen bei Beendigung der Nachlassverwaltung (OLG Dresden, ZEV 2000, 402, 404; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f.). Dabei ist der Beklagte hinsichtlich des Umfangs seiner Herausgabepflicht an seinen eigenen Aufzeichnungen als Nachlasspfleger und seiner Verpflichtung zur Rechenschaftslegung festzuhalten. Dem mit der Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten betrauten und deshalb rechenschaftspflichtigen Nachlasspfleger (§§ 1915, 1890 BGB) obliegt die Darlegung, was mit dem von ihm verwalteten Vermögen geschehen ist. Vermag der Nachlasspfleger nicht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und aufgrund welcher bestimmter Verfügungen oder tatsächlicher Vorgänge von ihm erlangte Nachlassgegenstände seinem Zugriff wieder entzogen worden sind, ist die Herausgabepflicht begründet (vgl. auch OLG Dresden ZEV 2000, 402 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1601 f). Dass und gegebenenfalls aufgrund welcher Verfügungen die in den Nachlass des R... D... gefallenen Gegenstände bzw. Gelder dem Zugriff des Beklagten entzogen worden sind, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht, der gesamte Nachlass bzw. ein Teil davon sei konkret im Besitz einer anderen Person. Bei dieser Sachlage lässt sein Einwand, die Gelder nicht mehr im Besitz zu haben, seine Herausgabepflicht nicht entfallen. Der Nachlass D... bestand zu Zeiten der Verwaltung des Beklagten aus einem Guthaben in Höhe von 13.318,75 €. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

c)

Seiner Herausgabepflicht steht der Umstand, dass die von ihm vorgenommenen Verfügungen über den Nachlass D... der erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung entbehren, ebenfalls nicht entgegen. Wie der Senat in Parallelverfahren mehrfach ausgeführt hat, hindert das Fehlen der erforderlichen nachlassgerichtlichen Verfügung den Herausgabeanspruch nicht. Den Erben gegenüber kann sich der Beklagte auf ein Fehlen der Genehmigung nicht berufen. Die Genehmigungspflicht dient gerade der Sicherung der Interessen derjenigen Personen, deren Belange der Nachlasspfleger wahrzunehmen hat. Speziell die Kontrolle des Geldverkehrs bezweckt den Schutz vor Veruntreuungen des Vormunds oder Pflegers (vgl. Palandt-Diederichsen BGB, 65. Aufl., § 1812 Rn. 1 m.w.N.). Die Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses an die ermittelten Erben erfasst zudem sämtliche Nachlassgegenstände, die der Nachlasspfleger in Besitz genommen hat. Ob der Nachlasspfleger bei der Inbesitznahme und Verwaltung von Nachlassgegenständen gegen seine Amtspflichten verstoßen hat, ist für die Verpflichtung auf Herausgabe des Nachlasses nach Beendigung der Pflegschaft ohne Belang.

Das gilt namentlich für die Verfügungen, die darin zu sehen sind, dass der Beklagte Geldbeträge an sich hat auszahlen lassen oder sonst persönlich in Empfang genommen hat. Mag den Verfügungen den Leistenden wegen Verstoßes gegen das Genehmigungserfordernis den Erben gegenüber eine Schuld befreiende Wirkung nicht zukommen, so ändert das nichts daran, dass der Beklagte nach Beendigung seines Amts im Verhältnis zu den Erben die Nachlassgegenstände nicht behalten darf, sondern sie an diese herauszugeben hat. Anderenfalls würde Sinn und Zweck der nachlassgerichtlichen Genehmigung in das Gegenteil verkehrt werden.

d)

Gleichwohl haben die Kläger lediglich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9.057,45 €. Ihr Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses ist der Höhe nach beschränkt auf den Nachlass, wie er sich unter Berücksichtigung der durch Zahlungen des Beklagten vom Konto bei der ...bank ... e.G. Nummer 944 360 getilgten Nachlassverbindlichkeiten ergibt. Bei Beendigung der Amtsführung durch den Beklagten war der Nachweis um die Aufwendungen zur Tilgung der Verbindlichkeiten vermindert und in dieser Höhe von den entsprechenden Verbindlichkeiten befreit.

Dass Verbindlichkeiten des Nachlasses D... im Umfang von 4.261,30 € bestanden haben und getilgt worden sind, ziehen die Kläger nach Vorlage der entsprechenden Überweisungsbelege und Kontoauszüge in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel. Soweit sie gleichwohl einer Berücksichtigung der getilgten Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Umfangs ihres Herausgabeanspruchs wegen der Gefahr bereicherungsrechtlicher Ansprüche in dieser Höhe entgegentreten, dringen sie damit nicht durch.

(1)

Die Kläger haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Nachlass D... als Folge der Befreiung von den Verbindlichkeiten gleichzeitig mit einer Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung insbesondere gegenüber den Nachlässen H... und/oder A... belastet sei. Allerdings hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, zur Tilgung der der Höhe nach von den Klägern zugestandenen Nachlassverbindlichkeiten Guthaben aus dem Nachlass D... eingesetzt zu haben. Auch sonst ist die Verwendung von Vermögen aus dem Nachlass D... zur Tilgung der betreffenden Verbindlichkeiten nicht zweifelsfrei bzw. mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Vielmehr ist auf der Grundlage der von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen unstreitig, dass auf die Verbindlichkeiten des Nachlasses D... durch Überweisung von dem auf den Namen des Beklagten lautenden Konto Nummer 944 360 bei der ......bank ... geleistet worden ist. Bei diesem Konto handelte es sich - das ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig - nicht um ein Privatkonto des Beklagten, sondern um ein solches, das der Beklagte zur Verwaltung von Geldern aus unterschiedlichen Nachlässen eingerichtet hatte. Ausgehend davon ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte mit der Auslösung von Überweisungen zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Nachlasses D... möglicherweise Guthaben verwandt hat, die nicht zum Nachlass D... zu rechnen sind. Für die Frage einer bereicherungsrechtlichen Haftung der Kläger ist die fehlende Zuordnung der zur Tilgung der Verbindlichkeiten aufgewendeten Mittel zum Nachlass D... jedoch rechtlich unbeachtlich. Selbst wenn - was sich nach dem eigenen Vorbringen der Kläger mangels der gebotenen Transparenz der Nachlassverwaltung nicht mehr feststellen ließe - die Zahlung auf die Verbindlichkeiten des Nachlasses D... aus Mitteln eines Dritten erfolgt sein sollte, rechtfertigte dies die Annahme einer Belastung des Nachlasses D... mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen betroffener Nachlässe vorliegend nicht.

Zunächst würde die Verwendung von nicht zum Nachlass D... gehörenden Mitteln zur Leistung auf die diesem Nachlass zuzuordnenden Verbindlichkeiten die Erfüllungswirkung im Verhältnis zu den jeweiligen Nachlassgläubigern nicht berühren, § 267 Abs. 1 BGB. Danach kann dann, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, auch ein Dritter die Leistung bewirken, ohne dass es der Einwilligung des Schuldners bedarf. Rechtsfolge ist das Erlöschen des Schuldverhältnisses, BGH NJW-RR 04, 983. Von ihrem Widerspruchsrecht, § 267 Abs. 2 BGB, können die Kläger als Schuldner im Sinne des § 267 BGB nach Annahme der Leistungen durch den jeweiligen Nachlassgläubiger nicht mehr Gebrauch machen (MüKo-Krüger, BGB, 5. Aufl., § 267 Rn. 16). Allenfalls könnten sie bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Dritten ausgesetzt sein, vgl. MüKo-Krüger, a.a.O., § 267 Rn. 20 ff. Für eine Belastung des Nachlasses D... mit Bereicherungsansprüchen bestehen vorliegend indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ausgehend vom eigenen Vorbringen der Kläger ist gerade nicht festzustellen, welchem der mehreren vom Beklagten verwalteten Nachlässe die Gelder zuzuordnen sind, die der Beklagte für die Tilgung der Verbindlichkeiten des Nachlasses D... verwendet hat. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Einrichtung von Unterkonten für die Nachlässe H... und A... durch den Beklagten und die entsprechenden Kontoeröffnungsanträge verweisen, lässt sich die Eigenschaft der Nachlässe H... und A... als potentielle Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs darauf jedenfalls nicht stützen. Die in Kopie bei den Akten befindlichen Kontoeröffnungsanträge für die genannten Nachlässe betreffen Festgeldkonten, welche als Belastungskonto das auf den Namen des Beklagten lautende Konto Nummer 944 360 aufweisen. Die Überweisungen zur Tilgung der Verbindlichkeiten sind aber - wie schon ausgeführt - nicht von den für die Nachlässe A... und H... eröffneten Festgeldkonten, sondern von dem auf den Namen des Beklagten lautenden Konto 944 360 vorgenommen worden. Das auf diesem Konto ausgewiesene Guthaben lässt eine hinreichend zweifelsfreie Zuordnung zu einem bestimmten Nachlass, hier konkret H... und/oder A... indessen nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus den von den Klägern selbst eingereichten Unterlagen, dass ein Teil des Guthabens auf dem Konto 944 360 einem bestimmten Nachlass nicht zuzuordnen ist. Darin ist lediglich für einige Einzahlungen dokumentiert, aus welchem Nachlass (u. a. John, Laffin) die eingezahlten Gelder stammen. Eine Einzahlung auf dieses Konto aus den Nachlässen H... und A... ist demgegenüber nicht ausgewiesen. Diese Namen finden in der Dokumentation der Einzahlungen u. a. auf das Konto 944 360 unter der Rubrik "Zuordnung" keine Erwähnung.

(2)

Ebenso wenig haben die Kläger etwaige Bereicherungsansprüche anderer Nachlässe zu befürchten. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen lässt sich eine zweifelsfreie Zuordnung der für die Tilgung der Verbindlichkeiten des Nachlasses D... verbrauchten Mittel zu einem anderen möglicherweise nachteilig betroffenen konkreten Nachlass nicht treffen. In der vorliegenden Aufstellung über Auszahlungen und Einzahlungen sind nur vereinzelt Namen dokumentiert, die eine Zuordnung von Einzahlungen auf das Konto Nummer 944 360 zu einem bestimmten Nachlass ermöglichen. Genau aus diesem Grund hat der Senat den Beklagten in den bisher gegen ihn ergangenen Urteilen zur Zahlung des Nachlasses, wie er sich unter Berücksichtigung erfüllter Nachlassverbindlichkeiten am Ende seiner Amtszeit dargestellt hat, verurteilt.

Eine Abweichung von der bisherigen Praxis im vorliegenden Fall ist nicht geboten und würde zudem zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswidersprüchen führen. Nachdem die Herausgabepflicht des Beklagten dem Grunde nach trotz Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände, insbesondere auch Unterlagen zu Konten mit zum Teil beträchtlichen Guthaben an seinen Nachfolger im Amt mangels Zuordnung des zu Ende seiner Amtszeit vorhanden gewesenen Vermögens zu einzelnen Nachlässen in den bisher entschiedenen vorangegangenen Verfahren wie auch dem zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit auf die den Beklagten treffende Herausgabe- und Rechnungslegungspflicht gestützt worden ist, können für die Feststellung des Umfangs des Anspruchs keine anderen Grundsätze gelten. Soweit der hier betroffene Nachlass nachweislich von weder dem Grunde noch der Höhe nach bestrittenen Verbindlichkeiten befreit worden ist ohne gleichzeitig mit konkreten, insbesondere realisierbaren Bereicherungsansprüchen anderer, von der unsachgemäßen Nachlassverwaltung des Beklagten ebenfalls betroffenen anderen Nachlässen belastet zu sein, ist die Berücksichtigung der erloschenen Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung des Umfangs des jeweiligen Herausgabeanspruchs geboten. Anderenfalls wären die Kläger infolge der unsachgemäßen Nachlassverwaltung besser gestellt als sie bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses durch den Beklagten stünden.

2. Die Widerklagen sind unbegründet.

a)

Die Widerklagen sind gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Voraussetzung des § 533 Ziff. 1 ZPO, Einwilligung des Gegners, unterliegt vorliegend keinen Bedenken. Die Kläger haben zur Widerklage inhaltlich Stellung genommen und damit ihre Einwilligung durch rügelose Verhandlung jedenfalls konkludent erklärt (vgl. BGH MDR 2005, 588). Auch liegen für die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche die Voraussetzungen des § 533 Ziff. 2 iVm § 529 ZPO vor. Den mit den Widerklagen verfolgten Begehren liegt kein neuer Tatsachenstoff zugrunde. Der Beklagte hat schon in erster Instanz Aufwendungen auf den Nachlass D... behauptet. Insoweit hat er seinen bisherigen Vortrag in der Berufungsinstanz lediglich ergänzt. b)

Allerdings hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung nicht schlüssig dargelegt.

(1)

Ein Anspruch auf Ersatz der noch nicht vom Nachlassgericht festgesetzten Aufwendungen in Höhe von 4.261,30 € gemäß § 1835 BGB besteht nicht. Der Beklagte hat schon nicht hinreichend substanziiert dargelegt, die Mittel zur Tilgung der im einzelnen aufgeführten Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Privatvermögen aufgebracht zu haben. Im Gegenteil hat er durch Vorlage der Kopien entsprechender Überweisungsaufträge selbst eingeräumt, zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten Gelder von dem Konto Nr. 944360 bei der ...bank e.G. B... verwendet zu haben. Dem Vorbringen der Kläger, dass dieses Konto eigens zu Zwecken der Nachlassverwaltung mit Geldern unterschiedlicher Nachlässe eingerichtet worden ist, ist der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten. Im Gegenteil hat er den Vortrag der Kläger bestätigt, das Konto 944360 mit Nachlassgeldern eingerichtet und mit Auslösung der Überweisungsaufträge zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten über Nachlassgelder verfügt zu haben.

Ungeachtet dessen hat der Beklagte den nunmehr geltend gemachten Betrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht. Die darin genannte 15-Monatsfrist gilt auch für die Geltendmachung gegenüber dem Mündel, hier den Erben (MüKo-Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1835 Rdnr. 23).

(2)

Der daneben geltend gemachte Anspruch auf Nachlasspflegervergütung scheitert daran, dass nicht dargelegt ist, dass ein solcher Anspruch nicht bereits beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt im Beschlusswege festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat trotz Aufforderung des Senats, dazu ergänzend vorzutragen, zur Beschlusslage in Bezug auf seine Nachlasspflegervergütung keine weiteren Angaben gemacht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück