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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 13 U 90/06
Rechtsgebiete: GSB, BGB, ZPO


Vorschriften:

GSB § 1
GSB § 1 Abs. 3
GSB § 2
GSB § 3
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 90/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.10.2006

Verkündet am 18.10.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Hänisch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Juni 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld.

Der Beklagte war einer der Geschäftsführer der B... GmbH mit Sitz in F..., welche persönlich haftende Gesellschafterin der ebenfalls in F... ansässigen B... Bauunternehmung GmbH & Co. KG war. Für die B... GmbH & Co. KG führte der Kläger als Subunternehmer Dachdeckerarbeiten an dem Bauvorhaben des Bauherrn Dr. Be... "Sanierung, Um- und Neubau eines Ärztehauses" in R... aus. Mit seiner gegen beide Gesellschaften titulierten Restwerklohnforderung in Höhe von 9.381,82 € ist der Kläger wegen Insolvenz der Gesellschaften ausgefallen. In beiden Fällen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der nicht beizutreibenden titulierten Forderung nebst festgesetzten Verfahrenskosten, insgesamt 10.587,02 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.381,82 € seit dem 01.10.2003 und aus 1.205,20 € seit dem 23.07.2004, verurteilt. Es hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt vorsätzlicher Zweckentfremdung von Baugeld (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB) festgestellt. Wegen der Feststellungen und Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen die Verurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er rügt Rechtsfehler bei der Anwendung der Vorschriften des GSB und beanstandet, das Landgericht habe unzureichende Feststellungen zum Empfang von Baugeld getroffen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil und trägt auf Zurückweisung der Berufung an.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis der vom Berufungsgericht nach ergänzender Sachaufklärung zu treffenden Feststellungen erweist sich die angefochtene Verurteilung auf Schadensersatz als gerechtfertigt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB).

Dem Beklagten fällt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die mit einer Strafandrohung versehene Baugeldverwendungspflicht (§§ 1, 5 GSB) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen B... GmbH zur Last. Die B... GmbH & Co. KG hat erhaltenes Baugeld nicht an den Kläger weitergeleitet, das hat zum Forderungsausfall des Klägers geführt. Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit Vertretungsorgan der Kommanditgesellschaft ist der Beklagte persönlich schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 BGB).

1.

Die in § 1 GSB normierte Pflicht, Baugeld zweckgemäß zu verwenden, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1982, 1037, 1038; st. Rechtsprechung). Der Kläger, der als Subunternehmer der B... GmbH & Co. KG Dacharbeiten ausgeführt hat, fällt in den Schutzbereich der Vorschrift. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, trifft die Baugeldverwendungspflicht nicht allein den Bauherrn, sondern auch Generalüber- und Generalunternehmer, sowie sonstige Baubeteiligte, die als "Zwischenperson" die Verfügungsgewalt über Baugeld zur Finanzierung der Bauleistungen erhalten haben (vgl. BGH NJW 1982 a.a.O.; NJW-RR 1990, 280, 281; NJW-RR 1991, 141; OLGR Jena 1999, 438, 439). Eine solche Funktion hat die B... GmbH & Co. KG bei dem hier interessierenden Bauvorhaben wahrgenommen. Sie ist - wie der Beklagte es bezeichnet - als Generalunternehmerin mit den kompletten Bauleistungen vom Bauherrn Dr. Be... beauftragt worden. Sie hat einen Teil der Arbeiten selbst ausgeführt und die übrigen Teilleistungen gegen Vergütung auf verschiedene Subunternehmer übertragen.

2.

Die landgerichtliche Feststellung, dass die B... GmbH & Co. KG an Baugeld einen Betrag 428.760,85 € erhalten hat, ist nach ergänzender Beweiserhebung zu bestätigen.

Nach unstreitigem Parteivorbringen hat die B... GmbH & Co. KG aufgrund des Generalunternehmervertrages Zahlungen in Höhe von jedenfalls 428.760,85 € erlangt. Der Gesamtbetrag stellt Baugeld gemäß § 1 Abs. 3 GSB dar, denn es handelt sich dabei um Geld, das zur Bestreitung der Baukosten in der Weise gewährt wurde, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Grundschuld an dem Baugrundstück dient.

Die Baugeldeigenschaft lässt sich allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht allein darauf stützen, dass hierfür mit Rücksicht auf die am Baugrundstück bestellten Grundschulden eine tatsächliche Vermutung bestehe, die dem Kläger deshalb zugute komme, weil die B... GmbH & Co. KG es pflichtwidrig unterlassen habe, ein Baubuch zu führen.

a.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des empfangenen Baugeldes ist der Kläger als Baugläubiger (vgl. BGH NJW 1987, 1196, 1197; NJW-RR 1991, 141, 142). Das heißt, es obliegt grundsätzlich ihm, den Empfang eines bestimmten Geldbetrages und die Tatsachen, aus denen sich die Baugeldeigenschaft ergibt, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Sofern ein Baubuch fehlt, kommt dem Baugläubiger als Beweiserleichterung eine Vermutung hinsichtlich der im Baubuch zu dokumentierenden Tatsachen zu. Wird die Baubuchführung (§ 2 GSB) unterlassen, können sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit zu Lasten des Baugrundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden bis zum Beweis des Gegenteils als solche angesehen werden, die Geldleistungen sichern, welche zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden (vgl. BGH NJW 1987 a.a.O.; KG Berlin, Urteil v. 27.08.2002, Az.: 6 U 159/01, zitiert nach jurisweb; OLG Brandenburg, Urteil v. 12.02.2003, Az.: 7 U 129/01, zitiert nach jurisweb). Im Baubuch sind - neben anderen Angaben - von den durch Sicherstellung am Baugrundstück gewährten Beträgen diejenigen besonders aufzuführen, die zu anderen Zwecken als zum Bestreiten der Baukosten gewährt wurden (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 GSB). Enthält das Baubuch solche Eintragungen nicht, erlangt der Baugläubiger insoweit eine Beweiserleichterung, als er nicht ausschließen kann, dass die auf dem Baugrundstück lastenden Grundpfandrechte auch Forderungen sichern, die nicht die Baukosten betreffen. Das ändert aber nichts an der Pflicht des Baugläubigers, den Zufluss grundbuchmäßig gesicherter Geldmittel darzutun und im Bestreitensfalle zu beweisen (vgl. BGH NJW 1987 a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O.).

b.

Im Streitfall steht anhand des vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszuges fest, dass zu Lasten des Baugrundstücks eine Grundschuld im Betrag von 1,099 Mio. € für die D... A...bank aufgrund Bewilligung vom 13.11.2002 am 11.03.2003 eingetragen worden ist. Diese Grundschuldbestellung ist im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Generalunternehmervertrages vom 16.10.2002 erfolgt. Weitere Grundschulden über 82.533,- € und 220.000,-€ sind ausweislich des Grundbuchauszuges während der Bauausführung im Laufe des Jahres 2003 zugunsten derselben Gläubigerin bewilligt und eingetragen worden.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die B... GmbH & Co. KG pflichtwidrig ein Baubuch nicht geführt hat. Die nach § 2 GSB für Neubauten bestehende Pflicht zu Führung des Baubuchs findet gemäß § 3 GSB auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird. Dass es sich bei dem streitbefangenen Bauvorhaben um einen Umbau im Gesetzessinne handelt, ist entgegen der Berufungsrüge nicht in Zweifel zu ziehen. Zum Umbau zählt jede Baumaßnahme, welche die Bausubstanz verändert; anderes gilt nur für Arbeiten ganz unwesentlichen Umfangs, wie es beispielsweise bei einer Schönheitsreparatur der Fall sein kann (vgl. Stammkötter GSB, 2. Aufl., 2003, § 3 Rn. 7 ff). Hier hatte die B... GmbH & Co. KG einen Altbau zu sanieren und durch Umbauten zu modernisieren sowie die bestehende Bausubstanz um einen Anbau zu erweitern (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 37 d.A.). Die Gesamtmaßnahme stellt ersichtlich einen Umbau dar, wobei es unerheblich ist, dass auch Abrissarbeiten auszuführen waren. Ein inhaltlich den Anforderungen des § 2 GSB genügendes Baubuch hat die B... GmbH & Co. KG nicht geführt. Auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, denen der Beklage nichts entgegensetzt, kann verwiesen werden.

Unter diesen Gegebenheiten ist als feststehend zugrunde zu legen, dass die erwähnten Grundschulden sämtlich Geldleistungen sichern, die zur Bestreitung der Baukosten bestimmt waren. Zwar übersteigt die Summe der Nominalwerte der Grundschulden von rund 1,4 Mio. € die im Generalunternehmervertrag nach dem Vortrag des Beklagten vereinbarte Vergütung deutlich. Da die B... GmbH & Co. KG aber ein Baubuch nicht geführt und der Beklagte auch im Prozess nicht dargelegt hat, dass und welcher bestimmte Teil der durch Grundpfandrechte gesicherten Kreditforderung nicht zur Bestreitung von Baukosten gewährt worden ist, muss sich der Beklagte an der gegen ihn streitenden Vermutung festhalten lassen.

c.

Nach Beweisaufnahme steht auch fest, dass die von der B... GmbH & Co. KG erlangten Zahlungen ausnahmslos aus den zum Bestreiten der Baukosten gewährten grundpfandrechtlich gesicherten Kreditmitteln herrühren und damit Baugeld gemäß § 1 Abs. 3 GSB darstellen.

Der Beklagte hat den dahingehenden Vortrag des Klägers in Abrede gestellt, er hat bereits in erster Instanz vorgebracht, der Bauherr habe auch Eigenmittel eingesetzt. Auf das Bestreiten des Beklagten hat Anlass bestanden, dem Beweisantritt des Klägers durch Zeugenvernehmung des Bauherrn Dr. Be... nachzugehen. Das hat das Landgericht anfangs auch erkannt, es hat terminvorbereitend die Ladung des Zeugen angeordnet. Später hat das Landgericht die Zeugenvernehmung für entbehrlich gehalten, das war fehlerhaft. Die gebotene Sachaufklärung war nachzuholen.

Der Kläger hat den Beweis geführt, dass die von der B... GmbH & Co. KG erlangten Zahlungen aus Kreditmitteln der D... A...bank bestritten worden sind, welche durch die auf dem Baugrundstück lastenden Grundschulden gesichert waren. Das hat der Zeuge Dr. Be..., gegen dessen Glaubwürdigkeit Bedenken nicht aufgekommen sind, glaubhaft ausgesagt. Er hat mitgeteilt, dass er das Bauvorhaben unter 100%-Finanzierung der D... A...bank durchgeführt und sämtliche Zahlungen an die B... GmbH & Co. KG unter Verwendung von Kreditmitteln geleistet hat. Weiter hat der Zeuge berichtet, dass er nachträglich Fördermittel erhalten hat. Hierzu hat er nachvollziehbar erklärt, dass ihm auf seinen Antrag hin der Baubeginn vor Entscheidung über die Fördermittelgewährung gestattet worden ist und er deshalb erst nachträglich Fördermittel von letztlich rund 67.000,- € erhalten hat. Die spätere Fördermittelgewährung steht der Baugeldeigenschaft der in Rede stehenden Zahlungen an die B... GmbH & Co. KG nicht entgegen. Maßgebend ist, dass die B... GmbH & Co. KG nicht Fördermittel sondern grundbuchmäßig gesicherte Kreditmittel erhalten hat, die mit Erhalt die Baugeldverwendungspflicht eröffnet haben.

Ob der Bauherr und Kreditnehmer mit den später erlangten Fördermitteln seine Kreditverbindlichkeiten getilgt hat, ist demgegenüber unerheblich, weil dies nichts daran ändert, dass es sich bei den vom Kreditinstitut ausgezahlten Beträgen um grundpfandrechtlich gesicherte Geldmittel gehandelt hat. Soweit der Zeuge auf Nachfrage nicht sicher sagen konnte, ob er nicht auch einmal eine Rechnung der B... GmbH & Co. KG vorgestreckt hat, um die Skontofrist zu wahren, gibt das Beachtliches nicht her. Wie der Zeuge geschildert hat, musste er die Kreditinanspruchnahme jeweils bei der Bank abrufen. Nach seiner Aussage hat der Zeuge die Kreditmittel zur Bezahlung der Rechnungen der B... GmbH & Co. KG auch in allen Fällen zur Verfügung gestellt bekommen. Sollte er im Einzelfall vor Erlangung der Freigabe der Kreditmittel eine Zahlung zur Wahrung der Skontofrist vorgestreckt haben, so stellte sich ein solcher Zahlungsvorgang bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gleichwohl als Zahlung aus den Kreditmitteln und nicht als Einsatz von Eigenkapital dar. Die Abwicklung eines Zahlungs- oder Buchungsvorgangs stellt die vom Zeugen geschilderte Aufbringung der Baukosten durch vollständige Finanzierung mit Kreditmitteln nicht in Frage. Damit steht die Baugeldeigenschaft von Zahlungen in Höhe von 428.760,85 € fest.

3.

Den Verstoß gegen die Baugeldverwendungspflicht hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen festgestellt. Das der B... GmbH & Co. KG im Gesamtbetrag von 428.760,85 € zugeflossene Baugeld übersteigt die in Höhe von 9.381,82 € offen gebliebene Vergütungsforderung des Klägers bei weitem. Da von dem Baugeld nichts mehr vorhanden ist, ist es Sache des Beklagten, die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 141, 142; OLG Dresden BauR 2002, 486, 489; OLGR Stuttgart 2004, 298, 299; OLG Brandenburg a.a.O.). Das Vorbringen des Beklagten dazu ist nicht ausreichend.

Nach der Aufstellung des Beklagten soll die B... GmbH & Co. KG insgesamt 124.074,65 € an Subunternehmer weitergeleitet haben (Anlage B 1, Bl. 42 d.A.). Eine nähere Darlegung, dass die bezeichneten Zahlungsempfänger Bauleistungen ausgeführt haben, welche zu geschützten Baugläubigerforderungen geführt haben, hat der Beklagte nicht abgegeben. Abgesehen davon hat das Landgericht zu Recht den Vortrag des Beklagten als unsubstantiiert und damit unbeachtlich angesehen, die B... GmbH & Co. KG habe den übrigen Betrag des Baugeldes als berechtigte Baugläubigerin wegen eigener Bauleistungen einbehalten (§ 1 Abs. 2 GSB). Der Beklagte hat zu Art und Umfang der von der B... GmbH & Co. KG selbst in den Bau verwendeten Leistungen buchstäblich keinen Sachverhalt vorgetragen. Die Berufung erschöpft sich in der Behauptung, es seien Abriss- und Hochbauarbeiten im Umfang von ca. 600.000,- € ausgeführt worden. Das genügt ersichtlich nicht.

4.

Das Landgericht hat richtig gesehen, dass dem Beklagten zumindest bedingter Vorsatz zur Last fällt. Nach Lage der Dinge hat es der Beklagte jedenfalls als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt, dass die B... GmbH & Co. KG über Baugeld verfügt hat. Bei größeren Bauvorhaben, wie hier der Fall, darf für den Geschäftsführer eines in der Baubranche tätigen Unternehmens angenommen werden, das er mit einer Fremdfinanzierung unter dinglicher Absicherung jedenfalls rechnet (vgl. BGH NJW-RR 2002, 740). Der Beklagte trägt nicht vor, er habe Erkundigungen erhoben, die Gegenteiliges ergeben hätten.

5.

Infolge unterlassener Weiterleitung und damit zweckwidriger Verwendung von Baugeld ist dem Kläger ein Schaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe entstanden, denn die B... GmbH & Co. KG hat Baugeld in übersteigender Höhe zur Verfügung gehabt.

Soweit der Beklagte Einwendungen gegen die titulierte Vergütungsforderung des Klägers erhoben hat, ist sein Vorbringen nicht geeignet, den Bestand der Forderung in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung, der Kläger habe Dachflächenfenster falsch geliefert und eingebaut, ist unzureichend, weil jede Darstellung zur vermeintlichen Abweichung des Bauwerks von dem nach dem Vertrag geschuldeten Zustand fehlt. Dasselbe gilt für die Darstellung, bei dem Flachdach sei eine Bitumenschichtdecke nicht hergestellt, welche einen Wert von mindestens 1.800,- € habe. Die Behauptung eines vermeintlichen Bauverzuges sowie die Rüge nicht erbrachter Restarbeiten sind ohne jede Konkretisierung geblieben und deshalb unbeachtlich.

Zu Recht hat das Landgericht die im Prozess um die Vergütung angefallenen und durch Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Rechtsverfolgungskosten als erstattungsfähigen Schaden angesehen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 280, 281). Ebenso ist die Zinsforderung, die der Kläger in dem gegen den Baugeldempfänger titulierten Umfang verfolgt, als Zinsschaden gerechtfertigt.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 10.587,02 €.

Ende der Entscheidung

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