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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 13 U 94/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VVG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 696 Abs. 3
BGB § 164
BGB § 164 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs.
BGB § 195 a.F.
BGB § 195 n.F.
BGB § 204 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 n.F.
BGB § 204 Abs. 2 S. 2
BGB § 212 n.F.
BGB § 398
BGB § 662
BGB § 667
VVG §§ 151 ff
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 U 94/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.3.2008

Verkündet am 12.3.2008

in dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20.2.2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Juni 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.495,96 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.5.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits bis auf die der Säumnis, die der Beklagte allein trägt, trägt der Kläger zu 1/3 , der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen das der Klage stattgebende Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er rügt, dass der Streit zur Frage der Person des Auftragnehmers für die Werkleistungen im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden sei. Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht seine Passivlegitimation bejaht, obwohl es davon ausgegangen sei, dass er bei Vergabe der Werkleistungen an den Kläger bzw. die A... Sanierungsbau GbR für die betroffenen Wohnungseigentümer gehandelt habe. Bei Handeln für diese wären allein diese zur Zahlung des beanspruchten Werklohns verpflichtet. Soweit die Entscheidung auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zur Verwendung der Versicherungsleistungen gestützt werde, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht eine Erfüllung verneint. Die im Rahmen der Beweiswürdigung zur Quittung angestellten Erwägungen überzeugten nicht. Letztlich habe das Landgericht verkannt, dass die geltend gemachte Forderung verjährt sei.

Der Beklagte beantragt,

das am 19. Juni 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er eine schriftliche Erklärung vom 27.11.2007 zu den Akten gereicht, derzufolge die A... Sanierungsbau GbR ihm, dem Kläger, sämtliche Ansprüche aus den Arbeiten zur Beseitigung der Schäden im Wohngebäude ...str. 58 in B... abtritt.

Mit Schriftsatz vom 29.1.2008 hat der Kläger der Wohnungseigentümergemeinschaft den Streit verkündet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

Nachdem der Kläger die schriftliche Erklärung vom 27.11.2007 zu den Akten gereicht hat, unterliegt seine vom Beklagten gerügte Aktivlegitimation keinen Bedenken. Zumindest aus abgetretenem Recht kann der Kläger vom Beklagten Zahlung der Urteilssumme gemäß §§ 667, 398 BGB beanspruchen.

Der Beklagte hat im Auftrag des Klägers gegenüber der Bauhaftpflichtversicherung bzw. der A... Sanierungsbau GbR den Schadensfall vom 25.5.2001 angezeigt und die Versicherungsleistungen entgegen genommen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit der Wahrnehmung der ihm vom Kläger übertragenen Aufgabe - Abrechnung des Wasserschadens vom 25.5.2001 gegenüber der Bauhaftpflichtversicherung und Entgegennahme der Versicherungsleistung - hat der Beklagte im Rechtssinne einen Auftrag gemäß § 662 BGB für den Kläger bzw. die A... Sanierungsbau GbR ausgeführt. Seine Tätigkeit gegenüber der Bauhaftpflichtversicherung stellt sich als Besorgung eines fremden Geschäfts, nämlich als eines des Klägers bzw. des von ihm geleiteten Betriebes als Versicherungsnehmer dar. Die Geltendmachung eines Haftpflichtschadens gegenüber der Haftpflichtversicherung gehört zum Rechtskreis des Versicherungsnehmers, §§ 151 ff VVG. Als Beauftragter ist der Beklagte verpflichtet, das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben, § 667 BGB. Der Umstand, dass die Parteien darüber hinaus vereinbart haben, dass die vom Kläger nach § 667 BGB zu beanspruchende Versicherungsleistung zugleich als pauschale Vergütung für die durch seine GbR durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung der Wasserschäden dienen soll, berührt den Anspruch des Klägers aus § 667 BGB nicht. Insbesondere ist mit der Vereinbarung eine inhaltliche Änderung des an sich bestehenden Anspruchs des Klägers auf Herausgabe der Entschädigungsleistung des Haftpflichtversicherers, insbesondere ein Wechsel des Schuldners des Zahlungsanspruchs, nicht verbunden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag gingen die Parteien bei Beauftragung des Beklagten davon aus, dass die Versicherungsleistung, sei es als solche, sei es in Gestalt von Werklohn für die Reparatur des Wasserschadens, dem Kläger durch Gutschrift auf seinem Wohngeldkonto zugute kommt. Die Einbeziehung Dritter, nämlich der durch den Wassereinbruch geschädigten Wohnungseigentümer, war nicht intendiert.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Urteilssumme ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht infolge Erfüllung erloschen. Unstreitig ist die als Werklohn vereinbarte Versicherungsleistung entgegen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dem Wohngeldkonto des Klägers nicht gut geschrieben worden. Mit dem Landgericht ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte einen den Entschädigungsleistungen der Versicherer entsprechenden Bargeldbetrag an den Kläger nicht als Ersatz für die nicht erfolgte Gutschrift auf dem Wohngeldkonto ausgekehrt hat. Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil verfangen nicht. Selbst wenn dem Beklagten darin zu folgen wäre, dass die äußere Form der Urkunde den vom Landgericht gezogenen Rückschluss einer nachträglichen Veränderung des Inhalts des Schriftstücks nicht zulässt, würde dies nichts daran ändern, dass eine Bestätigung über den Erhalt der Klageforderung im Mai 2002 im Widerspruch zu seinem eigenen Schreiben aus Februar 2003 steht. Seine Erklärungsversuche in der Berufungsbegründung, dass das dem Kontoauszug beigefügte Schreiben ausdrücklich auf einen Vorbehalt hingewiesen habe, vermögen den vom Landgericht zu Recht als unauflösbar bezeichneten Widerspruch nicht zu erhellen. Wenn nämlich die Versicherungsleistung bereits fast ein 3/4 Jahr zuvor bar an den Kläger ausgezahlt worden wäre, hätte es nahe gelegen, entweder sein Wohngeldkonto entsprechend neu zu belasten oder aber das Begleitschreiben zum Kontoauszug zum Anlass zu nehmen, auf die Barauszahlung der Versicherungsleistung hinzuweisen.

Letztlich ist der Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistungen nicht verjährt. Der Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten unterlag gemäß § 195 BGB a.F. der dreißigjährigen Verjährung. Gemäß § 195 BGB n.F. i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die nach neuem Recht kürzere dreijährige Verjährung am 1.1.2002 zu laufen. Sie hat mit Übersendung des Kontoauszuges vom 6.3.2003 die, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu werten ist, neu zu laufen begonnen. Die in dem Übersendungsschreiben geäußerten Vorbehalte (u. a. der Anerkennung durch die anderen Eigentümer) stehen der Bewertung dieses Schreibens als Anerkenntnis der Forderung des Klägers nicht entgegen. Sie sind allgemeiner Art und lassen Zweifel am Bestand des Anspruchs des Klägers als solchem nicht erkennen. Danach wäre am 31.12.2005 Verjährung eingetreten. Diese ist allerdings durch die Zustellung des Mahnbescheides am 23.1.2006 gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.. Die Zustellung wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides am 22.12.2005, bei Gericht eingegangen am 23.12.2005, § 167 ZPO. Sie ist in diesem Sinne demnächst erfolgt. Die durch Zustellung des Mahnbescheides eingetretene Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, § 204 Abs. 2 S. 2 BGB. Bei Abstellen auf die Beantragung des Mahnbescheides am 22.12.2005 liegt die nächste Verfahrenshandlung im Sinne einer Handlung zum Weiterbetreiben des Verfahrens in der Zahlung des Vorschusses am 19.5.2006 noch innerhalb der Monatsfrist. Der Umstand, dass daraufhin die Sache erst zum 1.6.2006 - und damit nicht i.S.d. § 696 Abs. 3 ZPO alsbald - an das Streitgericht abgegeben wurde, ist für die Hemmung der Verjährung unbeachtlich. Dafür kommt es anders als im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. allein auf die Zustellung des Mahnbescheides, nicht auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rdnr. 5). Die Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnbescheid mit Versicherungsleistung für Wasserschaden ist trotz der im Streitverfahren geänderten Bezeichnung als Werklohnforderung im Hinblick auf die Hemmungswirkungen unschädlich, weil der Beklagte als Adressat des Mahnbescheides auch aufgrund der Bezeichnung im Mahnbescheid erkennen konnte, welcher Anspruch vom Kläger gegen ihn erhoben werden soll.

Die weitergehende Berufung hat demgegenüber keinen Erfolg.

Insoweit fehlt es an hinreichend substanziiertem Vortrag des Klägers zur Passivlegitimation des Beklagten. Indem der Beklagte - wie der Kläger selbst vorträgt - die Abwicklung des ersten Wasserschadens vom 30.3.2001 gegenüber der Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft für die betroffenen Wohnungseigentümer vorgenommen hat, hat er bei der Vereinbarung mit dem Kläger, die Schäden an den betroffenen Wohnungen gegen Auszahlung der von ihm vereinnahmten Versicherungsleistungen zu regulieren nicht im eigenen, sondern im Namen der und mit Wirkung für und gegen die jeweils von den Schadensfällen betroffenen Wohnungseigentümer gehandelt, § 164 BGB. Dass er bei der Absprache mit dem Kläger nicht ausdrücklich in deren Namen aufgetreten ist, ist unschädlich. Zumindest aus den Umständen ergibt sich, dass er mit der entgeltlichen Vergabe der Reparaturarbeiten gegenüber dem Kläger nicht eine persönliche Verbindlichkeit eingehen wollte, § 164 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB. Anders als bei der Regulierung des Wasserschadens vom 25.5.2001 über die Haftpflichtversicherung des Klägers bestand bei der Regulierung des Schadens über die Gebäudeversicherung kein Anspruch des Klägers auf die Entschädigungsleistung. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Beklagten, eine persönliche Verpflichtung zur Auskehrung der Entschädigungsleistung, sei es als solche, sei es in Gestalt der Vergütung für Reparaturarbeiten an fremden Wohnungen, an den Kläger einzugehen. Nachdem die Vollmacht des Beklagten zur Beauftragung des Klägers mit den Reparaturarbeiten für das Sondereigentum zu keiner Zeit in Zweifel gezogen worden ist und spätestens bei Durchführung der Arbeiten in den von den Schadensereignissen betroffenen Wohnungen die jeweiligen Eigentümer den - von ihnen selbst nicht beauftragten Arbeiten nicht widersprochen haben -, ist jedenfalls von einer konkludenten Genehmigung auszugehen (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 177, Rn. 6).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1, 344 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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