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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 13 W 34/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 109 | |
ZPO §§ 110 f. | |
ZPO § 113 | |
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 318 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß
13 W 34/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kahl, den Richter am Oberlandesgericht Boiczenko und die Richterin am Oberlandesgericht Feles am 17. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 8. Juli 2002 aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses abzulehnen.
Gründe:
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat einen vorläufigen Erfolg dahingehend, daß der angefochtene Beschluß des Landgerichts aufzuheben ist.
I.
Das Landgericht hat der Klägerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Costa Rica hat, mit dem - nicht angefochtenen - Zwischenurteil vom 2. Mai 2002 (Bl. 131 f.) gemäß den §§ 110 f. ZPO aufgegeben, binnen zwei Monaten eine Sicherheit von 8.000,00 Euro wegen der Prozeßkosten zu leisten. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie nach Zustellung des Zwischenurteils die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt (Bl. 148 f.). Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 8. Juli 2002 (Bl. 159 f.) zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt Mangels Leistung der Sicherheit habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Auch wenn der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt würde, bliebe es bei diesem Ergebnis, denn die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gelte nicht für Fälle, in denen - wie hier - die Prozeßkostenhilfe erst nach Anordnung der Sicherheitsleistung beantragt wurde.
II.
Der Senat kann der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht beipflichten.
Richtig ist zwar, daß der mit der Klage beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) abzusprechen ist, wenn sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzeichnet, daß der Kläger eine ihm auferlegte Sicherheit wegen der Prozeßkosten nicht leisten wird. Denn dann müßte die Klage gemäß § 113 ZPO für zurückgenommen erklärt werden.
So liegt es hier aber deswegen nicht, weil die Klägerin bei Bewilligung der von ihr nachgesuchten Prozeßkostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit ist. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß das Landgericht sein Zwischenurteil ändern oder aufheben müßte. Deshalb kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 109 ZPO die Bindung des Gerichts an seine Zwischenurteile, mit denen die Sicherheitsleistung angeordnet wurde, durchbricht (vgl. hierzu OLG Hamburg WM 1991, 925 - bejaht für den Fall, daß erst nachträglich die Gewährleistung der Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Sicherheitsleistung bekannt wurde). Nach dem klaren Wortlaut des § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hängt die dort für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeordnete Rechtsfolge nicht davon ab, wann der entsprechende Antrag gestellt wurde. Die Bindung des Gerichts an seine (End- und) Zwischenurteile gemäß § 318 ZPO steht dem nicht entgegen: Erstens ist eine Änderung des Zwischenurteils gar nicht nötig. Zweitens besteht - worauf denn auch das OLG Hamburg in der oben zitierten Entscheidung abgestellt hat - eine solche Bindung dann nicht, wenn das Gesetz etwas anderes vorsieht (typische Beispiele dafür sind etwa das Versäumnisurteil oder das Vorbehaltsurteil).
Folglich kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Da das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Erfolgsaussichten im übrigen und auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht nachgeprüft hat, erscheint es angebracht, ihm die im Rahmen der erforderlichen Neubescheidung nötigen Anordnungen zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Beschwerdewert: 34.226,34 Euro.
Ende der Entscheidung
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