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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 13 W 5/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 68
RVG § 33 Abs. 2
ZPO § 493 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 W 5/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. November 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Surkau als Einzelrichterin

am 6. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. November 2006 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren auf 13.000,00 € festgesetzt wird.

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 21. November 2006 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Potsdam eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß §§ 68 GKG, 33 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig.

Die Beschwerde ist als eine solche des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers anzusehen, denn nur dieser ist durch die Streitwertfestsetzung, die seiner Ansicht nach zu niedrig erfolgt ist, beschwert. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist auch berechtigt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt in Abänderung des festgesetzten Streitwertes zu einer Festsetzung des Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren auf 13.000,00 €.

Für die Streitwertfestsetzung des selbstständigen Beweisverfahrens ist das Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme bzw. Feststellung (§ 485 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO) zur Zeit der Einreichung seines Antrages (§ 40 GKG) maßgebend. Hierbei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschilderte Wert (§ 61 GKG) weder bindend noch maßgeblich, es kommt vielmehr auf den realen Wert des von dem Antragsteller behaupteten Anspruchs an. Das Gericht hat nach Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens den "richtigen Hauptsachewert" bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827).

Das selbstständige Beweisverfahren ist als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen, was sich mit besonderer Deutlichkeit aus dem Verwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO ergibt, wonach die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht. Sie dient damit nicht der Verfolgung eines im Verhältnis dazu geringeren Rechtsschutzzieles. Es kommt nicht darauf an, dass das selbstständige Beweisverfahren als solches nicht auf die Schaffung eines Titels ausgerichtet ist, sondern darauf, dass es bestimmt und geeignet ist, in einem solchen Verfahren verwendet zu werden. Ist danach nach Einholung des Gutachtens der "richtige Hauptsachewert" zu schätzen, so bedeutet dies beispielsweise, dass dann, wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (BGH Baurecht 2004, 1975; OLG Jena; OLG-Report 2001, 132).

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat das Landgericht den Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren zu gering angesetzt, denn es hat den Streitwert auf die von dem Sachverständigen Dr.-Ing. T... S... vom 4. Mai 2005 für die von ihm als vorhanden festgestellten und zur Beseitigung nur dieser Mängel geschätzten Kosten festgesetzt. Hierbei blieben aber die von dem Antragsteller mit der Antragsschrift behaupteten Baumängel unberücksichtigt. Maßgeblich ist aber der reale Wert des von ihm behaupteten Anspruchs und hierfür sind die tatsächlichen Mängelbehauptungen in der Antragsschrift als Ausgangspunkt heranzuziehen und zu ermitteln, welcher objektiv gerechtfertigter Streitwert - nämlich welche geschätzten Mangelbeseitigungskosten - sich daraus ergeben (OLG Köln, OLG-Report 1997, 135, 136).

Die Einschätzung durch den Antragsteller bietet hier schon deswegen eine brauchbare Grundlage für die Wertfestsetzung, weil der Antragsteller aufgrund des Schadensbildes nicht nur eine - und insoweit festgestellte - nicht ordnungsgemäße und fachgerecht an das Haus angebundene Außentreppe als Mangel der Bauleistung des Antragsgegners behauptet hatte, sondern darüber hinaus behauptet hat, das Fundament sei zu gering dimensioniert worden, und vor der Baumaßnahme hätte eine Baugrundverdichtung durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus hat er zur dauerhaften Schadensbeseitigung den kompletten Abriss der Treppe für erforderlich gehalten, schon um - wie er meinte - das Auftreten weiterer Setzungserscheinungen zu vermeiden.

Das Interesse des Antragstellers an der Feststellung der von ihm beschriebenen Mängel der Treppe und des von ihm für erforderlich gehaltenen Beseitigungsaufwandes rechtfertigten aber eine Kostenschätzung in Höhe von 13.000,00 €, die für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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