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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 13 W 71/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 569
ZPO § 917
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008, Az.: 2 O 425/08, abgeändert und wegen einer Forderung des Antragstellers in Höhe von 60.750 € gegen die Antragsgegnerin der dingliche Arrest in das Konto der Antragsgegnerin bei der ... Bank ..., BLZ: ..., Konto-Nr.: 46..., Filialnummer der ... Bank 704, angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Durch Hinterlegung eines Betrages von 65.000 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht einen Antrag auf Anordnung eines Arrests in das im Beschlusstenor näher bezeichnete auf den Namen der Antragsgegnerin lautende Konto mit einem Guthaben von 60.750 € zurückgewiesen. Bei dem Guthaben handelt es nach dem durch eidesstattliche Versicherung bekräftigten Vorbringen des Antragstellers um seinen Erbanteil nach dem Tode seines Vaters. Diesen legte die Antragsgegnerin für ihn im November 1999 treuhänderisch auf einem auf ihren Namen lautenden Konto an, um das Guthaben vor möglichen Gläubigerzugriffen zu schützen. Zur Begründung der das Gesuch zurückweisenden Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Arrestgrundes gemäß § 917 ZPO nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht habe. Allein die Reduzierung des Kontensaldos um 1.100 € seitens der Antragsgegnerin stelle - auch in Anbetracht von deren geringen Einkommen - keinen Arrestgrund dar. Die Antragsgegnerin sei Eigentümerin eines Hausgrundstücks allein und einer weiteren Immobilie gemeinsam mit dem Antragsteller. Diese könnten als Sicherheit für den hier streitgegenständlichen Betrag dienen. Gegen diesen ihm am 15. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem 19.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den beantragten Arrest anzuordnen. Zur Begründung macht er geltend, dass die Antragsgegnerin über ein nicht pfändbares Nettoerwerbseinkommen und über kein weiteres Barvermögen verfüge und dass das vorhandene Grundeigentum mit dessen Wert übersteigenden Grundschulden belastet sei. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihm gegenüber angekündigt, dass sie, sofern er sich nicht zur Unterzeichnung eines ihm im Entwurf übersandten Ehevertrages bereit erkläre, das streitgegenständliche Konto auflösen und das Guthaben zur Tilgung ihrer eigenen Schulden bei ihren Eltern verwenden werde.

II.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Spätestens mit seinem ergänzenden Vortrag zur Werthaltigkeit der Grundstücke in der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller das Vorliegen eines Arrestgrundes hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin nicht über andere Vermögenswerte verfügt, die als Sicherheit für den streitgegenständlichen Betrag dienen könnten. Er selbst hat durch Vorlage von Kopien der Sicherungszweckerklärungen für Grundschulden vom 2.7.2003 substantiiert dargelegt, dass das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Grundstück mit Grundschulden im Wert von 230.000 € belastet ist, welche noch in vollem Umfang valutieren. Seine Einschätzung, dass eine Vollstreckung in den Miteigentumsanteil dieses Grundstücks keine Aussicht auf Erfolg verspricht, wird bestätigt durch den von der Antragsgegnerin erarbeiteten Entwurf eines Ehevertrages. Ausweislich des vom Antragsteller zu den Akten gereichten Entwurfs sind die auf dem im Miteigentum der Parteien ruhenden Belastungen mit 230.000 €, die auf dem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück mit 150.000 € angegeben. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller nicht auf das Vorhandenensein von Immobilieneigentum verwiesen werden. Das formale Bestehen einer anderweitigen Sicherung lässt den Arrestgrund nicht entfallen. Das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers entfällt erst dann, wenn die anderweitigen Sicherungen einen realen Schutz wie der Arrest bieten. Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob die anderweitige Sicherung nach Rang und Wert einschließlich der Möglichkeit ihrer Verwertbarkeit die in Frage stehende Forderung des Gläubigers absichert (Müko-Dresden, ZPO, 3. Aufl., § 917, Rn. 13). Nicht nur mit Blick auf die gegenwärtigen Schwierigkeiten der Veräußerung sowie des regelmäßig eintretenden Verlusts bei einer Versteigerung, sondern auch mit Blick auf die Rangpositionen der vorgehenden dinglichen Gläubiger sind die Grundstücke zur effektiven Absicherung der Forderung des Antragstellers nicht vergleichbar geeignet wie der beantragte Arrest. Sofern es zu einer Versteigerung der Grundstücke kommen würde, würden vorrangig die Ansprüche der grundbuchlich gesicherten Gläubiger zu befriedigen sein. Dass nach deren Befriedigung noch flüssige Mittel zur Zahlung an den Antragsteller übrig blieben, ist angesichts des Umfanges, in dem die Grundschulden noch valutieren, bei lebensnaher Betrachtung auszuschließen.

Letztlich kann auch die konkrete Gefährdung nicht verneint werden. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht nur bereits Abhebungen von dem für ihn treuhänderisch verwalteten Guthaben vorgenommen. Sie hat vielmehr weiterhin gedroht, dieses Geld dadurch beiseite zu schaffen, dass sie das Geld ihren Eltern zur Tilgung eines Kredites zurückzahlt. Da nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um einen gemeinschaftlich aufgenommenen Kredit der Parteien handelt, sondern ein privater Kredit der Antragsgegnerin in Rede steht, geht es hier nicht um eine bloße Umschichtung, sondern um ein Beiseiteschaffen aus dem eigenen Vermögen, das die Vollstreckungsmöglichkeiten des Antragstellers deutlich verschlechtert.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO, die zur Abwendungsbefugnis auf § 923 ZPO.

Ende der Entscheidung

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