Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 13 WF 45/08
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 3
JVEG § 4 Abs. 8
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 8 Abs. 2
JVEG § 8 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die dem Sachverständigen zu erstattende Entschädigung wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 23. April 2007, Az.: 53 F 8/06, und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Landeskasse auf 10.371,86 € (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache nur in geringem Maße - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - Erfolg.

Grundlage des Vergütungsanspruches ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Dementsprechend wird es gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.

Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich damit, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufwandte, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) eingetreten. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Auch hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen.

Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG allerdings davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und das die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt (zum alten Recht: OLG Hamm, JurBüro 2000, 663; OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 43; zum neuen Recht: OLG Koblenz FamRZ 2007, 2002; Landessozialgericht Baden-Württemberg Justiz 2005, 91).

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Sachverständige - wie hier- die Kostenrechnung nachvollziehbar nach dem von ihm im Einzelnen im Rahmen des Erforderlichen aufgewandten Zeitaufwand für Aktenstudium, Exploration usw. gliedert. Sofern der Sachverständige innerhalb des durch die Plausibilitätsprüfung gezogenen Rahmens bleibt oder diesen Rahmen nur geringfügig überschreitet, wird er antragsgemäß entschädigt.

Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen zu machen, insbesondere aber auch, um den Umfang der durchzuführenden Untersuchungen, Explorationen, Tests usw. bestimmen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2004, 446).

Hiernach war weder die von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachte Stundenzahl für das Aktenstudium noch die für die Exploration des Herrn K., der Frau F. sowie der Eheleute G. in Ansatz gebrachte Zeit der Hausbesuche sowie der damit verbundenen Fahrtzeit zu beanstanden. Die für das Aktenstudium mit vier Zeitstunden in Ansatz gebrachte Zeit sprengt weder jeden denkbaren Rahmen noch kann sie anlässlich des hier zu beurteilenden Lebenssachverhalts als nicht erforderlich angesehen werden. Vielmehr ist gerade ein sorgfältiges Aktenstudium als unbedingt notwendige Voraussetzung dafür anzusehen, dass der Sachverständige die vom Gericht gestellten Fragen richtig gewichtet und im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme beantwortet. Der Beschwerdeführer hat für seine auf Schätzung beruhende Erforderlichkeitsprüfung, nach der er für das Aktenstudium lediglich zwei Stunden für angemessen hält, eine vertretbare Begründung, die sich mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt nicht abgegeben. Eine bloße Schätzung ist aber dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz fremd (BVerfG JurBüro 2008, 44 ff).

Auch soweit der Beschwerdeführer die Fahrtzeiten des Sachverständigen zu den Hausbesuchen rügt, hat sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandergesetzt, um daran zu messen, ob der Sachverständige die Hausbesuche für erforderlich halten durfte. Dies gilt ebenso für das von dem Sachverständigen geführte Abschlussgespräch mit den Pflegeeltern und dem Kindesvater. Selbst wenn der Sachverständige hier seinen eigentlichen Gutachterauftrag überschritten hätte, wäre dies lediglich durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführt worden, die aber nicht zu einer Verkürzung seines Vergütungsanspruchs führen kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353).

Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts, der Vielzahl der zu explorierenden Beteiligten, dem Alter des Kindes sowie dessen Entwicklungsrückstandes ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Sachverständigen angegebenen Stundenzahlen plausibel sind und grundsätzlich keiner Korrektur bedürfen.

Soweit das Landgericht auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers hin die Auslagen insoweit gekürzt hat, als es um die Wiedergabe des Akteninhalts auf Seiten 11 bis 48 des Gutachtens sowie der Position "Ausdrucke und Kopien (380 Kopien)" in der Rechnung des Sachverständigen ging, ist dem zu folgen. Allerdings ist darüber hinaus die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachte Position "wissenschaftliche Auswertung und Ausarbeitung des Gutachtens" um zwei Stunden zu kürzen, da davon auszugehen ist, dass der Sachverständige diese Zeit für die Wiedergabe des Akteninhalts benötigt hat, es sich insoweit also nicht um erforderliche Zeit gehandelt hat.

Insgesamt führt der Abzug von zwei Zeitstunden (150 € netto) einschließlich der Mehrwertsteuer zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Betrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Ende der Entscheidung

Zurück