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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: 13 Wx 12/05
Rechtsgebiete: KostO, FGG, BGB


Vorschriften:

KostO § 2
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 3 Nr. 3
KostO § 5
KostO § 5 Abs. 1
KostO § 5 Abs. 1 Satz 1
KostO § 136
KostO § 136 Abs. 2
KostO § 136 Abs. 2 1. Halbsatz
KostO § 136 Abs. 2 2. Halbsatz
KostO § 136 Abs. 2 Satz 1
KostO § 136 Abs. 2 Satz 2
KostO § 136 Abs. 3
KostO § 152 Abs. 1
KostO § 156 Abs. 1 Satz 2
KostO § 156 Abs. 2 Satz 1
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2
KostO § 156 Abs. 4 Satz 4
FGG § 28 Abs. 2 Satz 1
FGG § 28 Abs. 2
BGB §§ 421 ff.
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB § 448 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

13 Wx 12/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Notarkostensache

hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kahl, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner

am 27. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 14. Juli 2005 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2005 - 5 T 421/03 - wird gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 Kostenordnung i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) schlossen unter dem 21. Mai 2003 zur Urk.-Nr. 593/03 vor der Beteiligten zu 2) einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein in M... gelegenes Grundstück der Verkäuferin H..., der Beteiligten zu 3). Von der 17 Seiten umfassenden Urkunde stellte die Beteiligte zu 2) 11 Ausfertigungen/Abschriften her.

Die Beteiligte zu 2) erteilte den Beteiligten zu 1) unter dem 22. Mai eine Kostenrechnung. Die ihr gemäß §§ 136, 152 Abs. 1 KostO zustehenden Schreibgebühren für 9 Stücke berechnete die Beteiligte zu 2) auf insgesamt 70,70 € (2 x 50 Seiten zu je 0,50 € und die weiteren 137 Seiten zu je 0,15 €).

Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 hat der Beteiligte zu 1) gegenüber der Beteiligten zu 2) die Kostenrechnung hinsichtlich der Dokumentenpauschale insoweit beanstandet, als die Beteiligte zu 2) zweimal fünfzig Seiten a 0,50 € je Seite berechnet hat. Weiter rügte er, dass 2 Ausfertigungen a 20 Seiten als Schreibauslagenfreibetrag zu berücksichtigen seien. Er errechnete eine Dokumentenpauschale von 47,05 € und damit einen Betrag von insgesamt 865,44 € einschließlich Mehrwertsteuer, den er an die Beteiligte zu 2) gezahlt hat.

Die Beteiligte zu 2) hat den Beanstandungen des Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm - 15 W 314/92 (DNotZ 1994, 708) widersprochen und auf die Kostenbeschwerde verwiesen.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2003, eingegangen am 24. Juli 2003 beim Landgericht Potsdam, haben die Beteiligten zu 1) Beschwerde gegen die vorgenannte Kostenrechnung der Beteiligten zu 2) eingelegt.

Die Beteiligte zu 2) hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sowie eine Stellungnahme der Ländernotarkasse aus dem Jahre 1994 an der von ihr vertretenen Rechtsansicht festgehalten.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkasse Leipzig eingeholt. Auf den Inhalt der vom 22. April 2005 datierenden Stellungnahme im Einzelnen wird Bezug genommen. Ferner hat das Landgericht den Präsidenten des Landgerichts gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO gehört.

Das Landgericht hat die Kostenrechnung vom 22. Mai 2003 hinsichtlich der Dokumentenpauschale abgeändert und zur Begründung ausgeführt, die Kammer schließe sich der kostenrechtlichen Auslegung des § 136 Abs. 2 Satz 2 KostO an. Da alle Vertragsteile dem Notar bereits nach §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO gesamtschuldnerisch haften, sei die Dokumentenpauschale von 0,50 € hinsichtlich der ersten 50 Seiten nur einmal zu erheben.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Potsdam richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die das Landgericht in seinem Beschluss zugelassen hatte. Der Senat hat mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 den Beteiligten zu 1) und 2) Gelegenheit gegeben, zu der vom Senat erwogenen Vorlage des Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof Stellung zu nehmen. Weiter hat der Senat die Beteiligte zu 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde hinzugezogen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Hierbei würde der Senat jedoch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1993 - 15 W 314/92 - abweichen, sodass gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist, dem die Sache deshalb vorzulegen ist. Der Statthaftigkeit der Vorlage steht insbesondere nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des Senates von einer Entscheidung abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2002, V ZB 29/02 in NJW-RR 2003, 1149).

1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft. Nach dieser Vorschrift ist eine weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Dies ist vorliegend der Fall, denn das Landgericht hat die weitere Beschwerde ausdrücklich in seinem Beschluss zugelassen.

Die hiernach statthafte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO erhoben worden.

2. Das Rechtsmittel ist indes nach Auffassung des Senats unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei, weist sich jedoch im Ergebnis als richtig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Vorschrift des § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht hinreichend beachtet, denn es hat vor der Entscheidung nur die Beteiligten zu 1) und 2) und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars gehört, dagegen nicht die ebenfalls am Verfahren Beteiligte zu 3). Anzuhörende Beteiligte im Sinne des § 156 Abs.1 Satz 2 KostO sind aber außer dem Notar alle Personen, die nach gesetzlicher Vorschrift Schuldner der vom Notar berechneten Kosten sind. Dazu gehört im vorliegenden Fall gemäß § 2 Nr.1 KostO neben den Beteiligten zu 1) als Erwerber auch Frau H... als Veräußerin. Das ausweislich Ziffer 6 des notariellen Vertrages vom 21. Mai 2003 die Beteiligten zu 1) die Kosten der Beurkundung tragen sollten, ist für die nach § 156 Abs.1 Satz 2 KostO vorzunehmende Beteiligung unerheblich, weil eine im Innenverhältnis der Vertragsparteien getroffene Vereinbarung über die Kostentragung gemäß §5 Abs. 1 Kosto für die gesamtschuldnerische Haftung aller Urkundsbeteiligten gegenüber dem Notar ohne Bedeutung bleibt (OLG Hamm, FGPrax 2004,92).

Der hiernach vorliegende Verfahrensmangel des Landgerichts führt jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Eine unterbliebene förmliche Beteiligung kann nämlich zum einen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten ist, weil die Entscheidung lediglich von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt und die förmliche Beteiligung nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient( OLG Hamm, a.a.O.; BGH FGPrax 1998,15 f). Selbst wenn das rechtliche Gehör im Bereich der Tatsachenfeststellung verletzt worden ist, braucht dann nicht zurückverwiesen werden, wenn auszuschließen ist, dass die Entscheidung des Landgerichts auf diesem Verfahrensfehler beruht. Der Senat hat vor diesem Hintergrund Frau H... unter Unterrichtung über den Verfahrensstand nachträglich zum Verfahren hinzugezogen. Eine Stellungnahme der Beteiligten zu 3) ist nicht erfolgt. Mithin hat sich der Verfahrensfehler nicht auf die Entscheidung ausgewirkt.

In der Sache führt die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) nach Auffassung des Senates nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der zivilrechtlichen Betrachtungsweise der Gesamtschuldnerschaft bei der Auslegung des § 136 Abs. 2 Satz 2 KostO zu folgen wäre, wie sie das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Die zivilrechtliche Interpretation hebt darauf ab, dass die zivilrechtliche Gesamtschuldnerschaft nach § 3 Nr. 3 KostO einer der Tatbestände sei, der zu einer gesamtschuldnerischen Kostenhaftung nach § 5 KostO führe. Diese Auslegung führt dazu, dass jeder Antragsteller, der nach der genannten Vorschrift als Schuldner behandelt wird, also z. B. Verkäufer und Käufer bei der Beurkundung eines Kaufvertrages, als Dokumentenpauschale für die ersten 50 Seiten 0,50 € je Seite bezahlen muss, für jede weitere Seite 0,15 €.

Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen kostenrechtlichen Auffassung. Nach § 136 Abs. 2 Satz 2 KostO ist die Dokumentenpauschale für jeden Kostenschuldner gesondert zu berechnen, wobei Gesamtschuldner als ein Schuldner gelten. Stellen - wie hier - mehrere Vertragsteile gemeinsam einen Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften für sich und für Dritte, so haftet nach § 2 Nr. 1 KostO jeder von ihnen auf die vollen Schreibauslagen. § 5 KostO stellt dabei die kostenrechtliche Gesamtschuldnerschaft zwischen mehreren Kostenschuldnern her (Abs. 1 Satz 1) und beschränkt sie zugleich (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2). § 136 Abs. 2 2. Halbsatz 2 KostO ist im Zusammenhang mit der Beurkundung eines gegenseitigen Vertrages dahingehend auszulegen, dass Gesamtschuldnerschaft im Sinne dieser Vorschrift schon bei bloßer gesamtschuldnerischer Haftung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO gegeben ist (so Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl. Juli 2002, Rdnr. 34 zu § 136; Assemacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., S. 864; KG, NJW-RR 1997, 255).

Zwar spricht der Wortlaut der Vorschrift - wie sowohl das OLG Hamm als auch das Kammergericht in ihrer jeweiligen Entscheidung ausführen - weder für noch gegen die eine oder andere Auslegung des § 136 Abs. 3 2. Halbsatz 2 KostO. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann sich der Begriff "Gesamtschuldner" sowohl auf sämtliche Kostenschuldner in der vorliegenden "Angelegenheit" (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 KostO) als auch auf den einzelnen Antragsteller bzw. Vertragsteil beziehen, für den die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 136 Abs. 2 2. Halbsatz 1 KostO gesondert zu berechnen ist.

Ebenso wenig kann aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Zwingendes für die eine oder andere Auslegung des § 136 Abs. 2 2. Halbsatz 1 KostO abgeleitet werden. Allerdings spricht die Änderung des § 136 Abs. 3 durch die Einfügung des Satzes 2 eher für die kostenrechtliche Interpretation der Vorschrift.

In der bis zur Änderung des § 136 Abs. 2 KostO geltenden Fassung betrugen die Schreibauslagen 1,00 DM/Seite unabhängig von Art und Herstellung. Mit der Gesetzesänderung, durch die der Satz 2 des Absatzes 2 neu eingefügt wurde, sollte offenbar eine Anpassung des Pauschalersatzes an die durch neue Techniken ermöglichten tatsächlichen Sachkosten bei der Herstellung von Abschriften erfolgen, d. h. also durch Verminderung des Auslagenersatzes. So heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates zu der von ihm vorgeschlagenen Ergänzung der Nr. 1900 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (BT-Drucks. 10/5113, S. 48 ff.), der die vorgeschlagene Regelung in § 136 Abs. 2 KostO entsprechen würde: "Nach Nr. 1900 des Kostenverzeichnisses betragen die Schreibauslagen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung, also auch für jede Ablichtung 1,00 DM. Abschriften und Ausfertigungen werden ganz überwiegend im Kopierverfahren hergestellt. Der technische Fortschritt hat zu einer wesentlichen Kostenminderung geführt; die reinen Kosten je Kopie dürften etwa 0,10 DM/Seite betragen. Der geltende Satz von 1,00 DM/Seite lässt sich auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung oder die Anmietung der Kopiergeräte, für Strom und anteilige Raummiete, des Bedienungspersonals sowie des Aufwands für die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten nicht mehr allgemein rechtfertigen. Die vorgeschlagene Neuregelung soll sich an den Kosten für Fotokopien orientieren und - wie bisher - unabhängig von der Art der Herstellung gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Ablichtung nur weniger Seiten verhältnismäßig mehr Personalaufwand verursacht, als die Ablichtung vieler Seiten in einem Arbeitsgang. Für den Sachaufwand ist der allgemeine Auslastungsgrad der Ablichtungsgeräte von Bedeutung, da es jedoch nicht möglich ist, die Höhe der Schreibauslagen auf die Auslastung des jeweiligen Gerätes und den im Einzelfall erforderlichen Personalaufwand abzustellen, wird eine Pauschalregelung vorgeschlagen, durch die die Auslagenberechnung nur unwesentlich erschwert wird. Danach sollen in demselben Rechtszug für die ersten 50 Seiten - wie bisher - je Seite 1,00 DM, für jede weitere Seite ein Betrag von 0,30 DM erhoben werden. Der zuletzt genannte Betrag liegt noch immer deutlich über den Preisen, die Kopiergeschäfte üblicherweise verlangen, weil sie für monatlich mehrere 100.000 Ablichtungen mit wesentlich geringeren Sachkosten kalkulieren und Personal bereithalten, das ausschließlich und daher wesentlich rationeller mit der Fertigung von Ablichtungen beschäftigt ist. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der ermäßigte Betrag auch dann zu erheben ist, wenn die Ablichtungen in verschiedenen Arbeitsgängen hergestellt werden und dadurch entsprechend teurer sind ..."

Allerdings kann die vorstehend zitierte Begründung für die Auslegung der fraglichen Norm des § 136 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KostO nicht unmittelbar herangezogen werden, weil sie sich lediglich auf § 136 Abs. 2 Satz 1 KostO bezieht. Die Zielrichtung der Gesetzesnovelle ist jedoch eindeutig. Anlass für die Neuordnung war die Erkenntnis, dass sich die bisherige Regelung nicht mehr an den tatsächlichen Sachkosten für die Anfertigung von Fotokopien orientierte. Mit der Neufassung sollte eine Kostensenkung wegen der Aufwandsersparnis des Notars bei der Fertigung einer Vielzahl von Kopien erreicht werden. Der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers spricht daher uneingeschränkt für eine weite, kostenrechtliche Auslegung des Begriffs "Kostenschuldner". Liegen gemeinsame Abschriftenaufträge mehrerer Urkundsbeteiligter und damit Gesamtschuldnerschaft nach § 5 KostO vor, besteht kein Grund, die Vergünstigung des Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz nicht zugewähren und sie nur auf die nach Zivilrecht als Gesamtschuldner haftenden Personengemeinschaften zu beschränken. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb zwischen materiell-rechtlicher und kostenrechtlicher Gesamtschuldnerschaft differenziert werden sollte. Denn der Aufwand des Notars, der mit der Gebühr des § 136 Abs. 2 KostO abgegolten werden soll, ist identisch, gleichgültig ob er die Ausfertigungen - wie hier - für kostenrechtliche Gesamtschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO oder für zivilrechtliche Gesamtschuldner nach §§ 421 ff. BGB herstellt. Auch macht es vom Arbeitsaufwand her gesehen keinen Unterschied, ob beide Vertragsparteien den Notar gemeinsam mit der Herstellung von Ausfertigungen/Abschriften beauftragen oder ob dies der Käufer als Ausfluss des § 448 Abs. 2 BGB allein veranlasst.

Der kostenrechtlichen Auslegung des Begriffs Gesamtschuldner steht auch nicht die Systematik des Gesetzes entgegen. Zwar ist es denkbar, dass der Gesetzgeber die Vorschriften des § 136 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KostO einerseits und des Halbsatzes 2 andererseits im Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses verstanden wissen wollte. Nach der hier vertretenen kostenrechtlichen Auslegung bleibt für dieses Regel-Ausnahmeverhältnis in der Tat praktisch kaum Raum. Wenn jedoch die Kostenordnung den Begriff der Gesamtschuldnerschaft in § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO selbst definiert, erscheint es nahe liegender, den im Gesetz nicht näher erläuterten und darüber hinaus nicht eingeschränkten Begriff der Gesamtschuld gesetzesspezifisch im Sinne der kostenrechtlichen Lösung und nicht nach der auf das BGB zurückgehenden materiell-rechtlichen Lösung auszulegen. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu § 136 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KostO, wonach die Höhe der Schreibauslagen für jeden Kostenschuldner nach § 2 KostO gesondert zu berechnen ist. Das 50-Seiten-Kontingent ist in sinngemäßer Anwendung von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB den Parteien zu gleichen Anteilen zuzurechnen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 136 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KostO nicht etwa dem Notar zustehende Gebühren regelt, sondern lediglich den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, die Höhe des Auslagenerstattungsanspruchs des Notars davon abhängig zu machen, ob ihm der Auftrag zur Herstellung von Vertragsabschriften/Ausfertigungen nicht nur von einer sondern gemeinsam von beiden Vertragspartnern erteilt worden ist.

Das Landgericht, das ebenfalls der kostenrechtlichen Interpretation des § 136 Abs. 2 Satz 2 KostO gefolgt ist, hat entsprechend die Kostenrechnung der Beteiligten zu 2) betreffend die Dokumentenpauschale gekürzt und einen zu ersetzenden Anteil von 61,54 € errechnet. Der Senat ist jedoch gehindert, über die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) selbst zu entscheiden. Denn er würde - wie bereits ausgeführt - von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweichen, die der zivilrechtlichen Auslegung des § 136 Abs. 2 Satz 2 KostO folgt.

Ende der Entscheidung

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