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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 14 U 111/99
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 139
BGB § 1132
BGB § 607
BGB § 609
BGB § 607 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 826
BGB § 609 Abs. 1
AGBG § 3
AGBG § 9
AGBG § 11 Nr. 15
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 111/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29.08.2001

verkündet am 29.08.2001

In dem Rechtsstreit

wegen: Vollstreckungsabwehrklage

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schäfer, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Zoller und die Richterin am Landgericht Woerner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil teilweise wie folgt geändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Z in H vom 12. September 1994 - Urkundenrolle Nr. - hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 30. November/5. Dezember 1994 über 519.000,00 DM nebst Zinsen wendet.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger zu % und die Beklagte zu 1/4 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 62.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des vormals in H ansässigen Notars E Z vom 12. September 1994 (UR-Nr.:). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im April 1994 wandten sich der Kläger und dessen Ehefrau an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die K kasse R um die Finanzierungsmöglichkeiten zur Errichtung eines Hotelbetriebes auszuloten. Beabsichtigt war, auf dem Grundstück der früheren R GmbH i. L. R ein Hotel "g" (Übernachtung und Frühstück) zu errichten. Das vorerwähnte Grundstück ist im Grundbuch von R, Blatt, eingetragen und umfasst die Flurstücke 12 und 13/1 der Flur 22.

Grundlage der Besprechung war ein von dem Architekten R S im Auftrag der Eheleute P erstellter sogenannter "Vorhabenplan" vom 8. April 1994, der in dem mit "Vorbemerkung zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Sanierung und Umnutzung des Objektes, zum Hotel g" überschriebenen Vorspann zu dem genannten Plan die Berufsbezeichnung "Unternehmensberater" trägt. Darüber hinaus legten der Kläger und dessen Frau der Beklagten zur Anbahnung des Kreditengagements eine "Erfolgsplanung", einen "Finanzplan" (Liquiditätsvorschau) und einen "Finanzierungsentwurf" bzw. eine "Baukostenrechnung" vor, in der die Bau- und Grundstückserwerbskosten auf ca. 2,8 Mio. DM geschätzt wurden und die den Stempelabdruck der Architektenkammer tragen. Das von dem Kläger in Ablichtung überreichte Exemplar weist lediglich den vorgenannten Stempelabdruck auf, die von der Beklagten überreichte Ablichtung zusätzlich unterhalb des Stempelabdrucks eine nicht zu identifizierende Unterschrift.

Im Vorfeld der eigentlichen Finanzierung spielte außerdem noch eine so genannte "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" eine Rolle, deren Ursprung zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls lässt die von der Beklagten zu den Akten überreichte Ablichtung den oben im Kopf links aufgeführten Kläger als Verfasser der "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" erkennen, während das vom Kläger überreichte Exemplar Rückschlüsse auf den Autor nicht gestattet. Dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wurde die Errichtung eines "Hotel g" mit 28 Zimmern zugrunde gelegt, wobei 18 als Einzelzimmer, 10 als Doppelzimmer ausgewiesen wurden und zwar zu einem Übernachtungspreis von 85,00 DM (Einzelzimmer) bzw. zu einem solchen von 150,00 DM (Doppelzimmer). Ausgegangen wurde darüber hinaus von einer durchschnittlichen Auslastung des Hotels von 55 %, wobei das Haus an 358 Tagen im Jahr geöffnet sein und mit insgesamt drei Personen einschließlich des Klägers und seiner Ehefrau betrieben werden sollte.

Die zuvor im Einzelnen erwähnten konzeptionellen Vorstellungen des Klägers leitete die Beklagte in Ermangelung eigener Sachkunde der zuständigen Industrie- und Handelskammer in P zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme zu. In der daraufhin von der IHK P am 20. September 1994 abgegebenen Stellungnahme attestierte die Kammer dem beabsichtigten Vorhaben der Eheleute P gute Erfolgsaussichten; die zu Ziff. 1 ("Zum Vorhaben") abgegebene Erklärung lautet:

"Die Kreisstadt R mit etwa 30.000 Einwohnern verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt über vier Hoteleinrichtungen (davon befinden sich zwei in der Bauphase in ca. 3 km Entfernung). Das Vorhaben der Antragstellerin lässt gute Erfolgschancen erwarten, zumal auch Anlegeplätze für Wassersportler geschaffen werden. Hier besteht ein hohes Nachfragepotential."

Nach der im Mai 1994 erfolgten Ortsbesichtigung des zu erwerbenden Grundstücks erteilte die K kasse R als Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger und dessen Ehefrau am 13. Juni 1994 eine Finanzierungszusage, in der sie ihre Bereitschaft hervorhob, den Eheleuten P zur Errichtung eines Hotelbetriebes Finanzierungsmittel in Höhe von 2,4 Mio. DM zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig darauf hinwies, dass als Sicherheit für die gesamte Finanzierung "eine Grundschuld in Finanzierungshöhe auf dem neu erworbenen Hotelobjekt sowie auf dem privaten Einfamilienhaus einzutragen und als weitere Absicherung eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank B zu beantragen sei."

Der Finanzierungszusage vorausgegangen war die obligatorische Selbstauskunft der Eheleute P über ihre Vermögensverhältnisse. Ausweislich dieser Selbstauskunft war die Ehefrau des Klägers, die früher als Diätköchin tätig war, arbeitslos Der Kläger selbst verfügte als angestellter Heizungsinstallateur über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500,00 DM, wovon unter Berücksichtigung monatlich wiederkehrender Verbindlichkeiten ein Betrag von ca. 1.000,00 DM als monatlich frei verfügbar übrig blieb.

Nachdem die Finanzierungszusage erteilt worden war, erwarben der Kläger und dessen Frau auf Grund des notariell beurkundeten Kaufvertrages des Notars E Z vom 28. Juni 1994 (UR-Nr.:) das Grundstück: R, von den R GmbH i. L. zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Der Kaufpreis betrug ausweislich § 4 des genannten Vertrages 270.000,00 DM. Der Kläger und dessen Ehefrau bestellten zugunsten der Beklagten auf den im Grundbuch von R, Blatt und Blatt eingetragenen Grundstücken (Flur 22, Flurstücke 12 und 13/1; Flur 22, Flurstück 11) eine Sicherungsgrundschuld von 2,4 Mio. DM. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde. Außerdem übernahmen sie für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der bewilligten Grundschuld die persönliche Haftung und unterwarfen sich auch insoweit der Beklagten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Ende Oktober/Anfang November 1994 begannen der Kläger und dessen Frau, das erworbene Gebäude umzubauen und zu sanieren. Zuvor hatten sie bei der Beklagten am 16. August 1994 einen "Antrag auf Vorfinanzierung" gestellt. In der Antragsschrift baten die Eheleute P die Beklagte "um Vorfinanzierung von 20,000,00 DM, da wir für unser Projekt eines "Hotels g" in R Baumaterial zu besonders günstigen Konditionen erwerben können. Diesem Wunsch entsprach die Beklagte; sie gestattete auf dem Geschäftsgirokonto der Eheleute P (Kto.-Nr.:) Belastungen. Hierbei handelte es sich um die Bezahlung von Materialrechnungen, Baugenehmigungsgebühren und Bürgschaftsprovision zugunsten der Bürgschaftsbank B. Anschließend wies das Konto Ende November 1994 einen Sollsaldo von 36.891,04 DM aus.

Am 24. November 1994 bewilligte die D bank der Ehefrau des Klägers ein von der Beklagten vermitteltes Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 700.000,00 DM, für das der Kläger die gesamtschuldnerische Mithaftung übernahm. Außerdem unterzeichnete die Beklagte jeweils am 5. Dezember 1994 den Kreditvertrag vom 25. November 1994 und den Darlehensvertrag vom 30. November 1994. Mit diesen Verträgen hatte es folgende Bewandtnis:

(1) Aufgrund des Kreditvertrages vom 25. November 1994 wurde am 5. Dezember 1994 der Existenzgründungskredit der D bank (E-Darlehen) mit einem Nettokreditbetrag von 1.181.000,00 DM bewilligt. Der Kreditvertrag weist als Kreditnehmerin die Ehefrau des Klägers aus und enthält im Übrigen unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen" folgende Abrede:

"Durch Mitunterzeichnung dieses Kreditvertrages übernimmt Herr J P die selbst- und gesamtschuldnerische Mithaft und tritt diesem Vertrag voll inhaltlich bei. Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Vertrages."

Der Kredit wurde durch eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank B in Höhe von 944.800,00 DM, eine auf den Grundstücken R einzutragende Gesamtgrundschuld von 2,4 Mio. DM und durch eine von der Ehefrau des Klägers bei der F abgeschlossene Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 300.000,00 DM abgesichert.

(2) Unter dem 30. November bzw. 5. Dezember 1994 bewilligte die Beklagte ein Hausbankdarlehen mit anfänglichem Festzins von 7,15 % über einen Nettokreditbetrag von 519.000,00 DM. Darlehensnehmer dieses Vertrages waren der Kläger und dessen Ehefrau. Die Sicherung des Darlehens erfolgte ebenfalls durch die bereits erwähnte, auf den Grundstücken R einzutragende Gesamtgrundschuld von 2,4 Mio. DM.

Im Rahmen der Baumaßnahmen wurde wegen bautechnischer Gründe eine Änderung der Bauausführung vorgenommen, wobei zwischen den Parteien streitig ist. ob dies in Abstimmung und mit ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten erfolgte. Von den ursprünglich vorgesehenen 28 Zimmern wurden lediglich 24 realisiert. Anstelle der vier fehlenden Zimmer wurde ein Konferenzraum angelegt. Die Hoteleröffnung selbst erfolgte im Juni 1995.

Im Jahre 1996 verhandelten die Parteien über die Gewährung eines zusätzlichen Kontokorrentkredites, wobei streitig ist, ob ein solcher bereits anlässlich der im Jahr 1994 geführten Kreditverhandlungen von der Beklagten zugesagt worden war. Die Beklagte machte jedenfalls die Gewährung eines Kontokorrentkredites im Jahr 1996 von der Zustimmung der Bürgschaftsbank B abhängig. Als Investitionsbank hatte diese mit Zuwendungsbescheid vom 23. August 1996 der Ehefrau des Klägers für den Zeitraum vom 23. August 1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 201.100,00 DM aus Haushaltsmitteln des Landes bewilligt. Dem Zuwendungsbescheid lagen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-B) zugrunde. Nach Ziff. 1.6 der Nebenbestimmungen durften Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid weder abgetreten noch verpfändet werden. Gleichwohl verlangte die Beklagte für die Gewährung eines Kontokorrentkredites die Abtretung der Ansprüche aus dem Bescheid als Sicherheit. Die Ehefrau des Klägers lehnte dies im Hinblick auf das Abtretungsverbot ab. Sie erhielt deshalb keinen Kontokorrentkredit von der Beklagten und kündigte daraufhin im September 1996 das bei der Beklagten unterhaltene Geschäftsgirokonto zur Konto-Nr.:. Das Konto wurde geschlossen. Anschließend eröffnete die Ehefrau des Klägers bei der D AG ein Girokonto. Ihr eigenes privates Girokonto zur Konto-Nr.: unterhielt sie jedoch weiterhin bei der Beklagten.

In den Jahren 1995 und 1996 wurde die jeweils jährlich fällig werdende Bürgschaftsprovision der Bürgschaftsbank B vom Geschäftsgirokonto abgebucht. In Ermangelung eines anderweitigen Girokontos buchte die Beklagte den Betrag von 10.929,92 DM vom Privatgirokonto der Ehefrau des Klägers am 20. Februar 1997 ab. Davon wurde die Ehefrau des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 1997 in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig aufgefordert, die entstandene Überziehung bis zum 28. Februar 1997 auszugleichen. Da das nicht geschah, wurde die gesamte Geschäftsverbindung mit Schreiben der Beklagten vom 7. März 1997 fristlos gekündigt und den Eheleuten P hinsichtlich des Hausbankdarlehens ein Soll-Saldo per 7. März 1997 in Höhe von 489.280,92 DM zzgl. Zinsen, Kosten und Porto, insgesamt 490.862,06 DM zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Außerdem kündigte die Beklagte die im Grundbuch von R, Bl. und eingetragene Grundschuld in Höhe von 2,4 Mio. DM und kündigte gleichzeitig im Falle nicht fristgerechten Forderungsausgleichs an, ihre Rechte aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars E Z vom 12. September 1994 einschließlich der Zwangsversteigerung geltend zu machen. Darüber hinaus kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 1997 namens und in Vollmacht der D bank das Eigenhilfekapitaldarlehen über 700.000,00 DM und stellte einen Sollsaldo von 708.273,61 DM fällig. Begründet wurde diese Kündigung mit dem Hinweis, dass mit der zwischenzeitlich erfolgten Verpachtung des Hotels die Anspruchsberechtigung für die Zinssubvention entfallen sei. Die Eheleute P hatten nämlich im April 1997 den Hotelbetrieb eingestellt und mit Vertrag vom 12. Mai 1997 die Gründstücke R und die auf diesen befindlichen baulichen Anlagen mit dem von der Ehefrau des Klägers betriebenen Hotel einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände an H A verpachtet. Der Präambel des Vertrages ist zu entnehmen, dass die Eheleute P seit der am 7. März 1997 erfolgten Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung durch die Beklagte mit dieser in ständiger Verhandlung standen, um eine Zwangsversteigerung aus der eingetragenen Grundschuld zu vermeiden. Ausweislich § 2 des Vertrages gingen Verpächter und Pächter davon aus, dass der Pächter vor Ablauf der ersten sechs Monate die Grundstücke mit dem Hotel von den Verpächtern käuflich erwirbt. Dazu kam es jedoch nicht.

Der Hotelbetrieb wurde im April 1997 eingestellt, nachdem Telefon und Stromversorgung für das Hotel gesperrt worden waren. Mit Schriftsatz vom 18. April 1997 wurde die Beklagte hierüber von Rechtsanwalt K, dem außergerichtlich Bevollmächtigten der Eheleute P, unterrichtet.

Der Kläger hat behauptet:

Auf der Grundlage des Finanzplanentwurfes des Architekten S sei von dem Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine eigene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung angestellt worden. Zudem sei im Rahmen der im Jahre 1994 geführten Kreditverhandlungen seitens der Beklagten ein Kontokorrentkredit für das laufende Geschäftskonto des Hotels zugesagt worden. Beim Abschluss des Pachtvertrages mit dem Pächter A sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass A das Hotelgrundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt 1,7 Mio. DM erwerben sollte. Im Gegenzug habe sich die Beklagte bereit erklärt, den Kläger und dessen Ehefrau aus sämtlichen Verbindlichkeiten unter Einschluss der Darlehensverpflichtungen gegenüber der D bank frei zu stellen, sich hieran aber nicht gehalten, sondern trotz des in Abstimmung mit der Beklagten geschlossenen Pachtvertrages das Eigenhilfekapitaldarlehen gekündigt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die fristlose Kündigung des Privatgirokontos wegen einmaliger Überziehung mit einem Betrag von ca. 10.000,00 DM beim Geschäftsvolumen von insgesamt weit über 2 Mio. DM unwirksam sei. Es habe bereits nach den den Darlehensverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kein wichtiger Grund vorgelegen, zumal da sich weder seine Vermögensverhältnisse noch die seiner Ehefrau verschlechtert hätten. Auch nach den den Darlehensverträgen zugrunde gelegten Bestimmungen und Geschäftsbedingungen der D bank sowie der Bürgschaftsbank B habe kein Kündigungsgrund vorgelegen. Im Übrigen sei die am 7. März 1997 ausgesprochene fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung durch die Beklagte als grob treuwidrig einzustufen und deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unwirksam.

Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, dass er und seine Frau durch die Beklagte bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Hotelprojektes unzutreffend beraten worden seien. Aufgrund der äußeren Erscheinungsform des Vorhabenplanes habe die Beklagte erkennen können und müssen, dass dieser Plan nicht von sachkundiger Hand gefertigt worden sei. Unabhängig hiervon habe der Beklagten bekannt sein müssen, dass die Hotelauslastungsquote im Bundesland B durchschnittlich lediglich ca. 38 % betrage. Bei dieser Sachlage sei die bloße Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht ausreichend gewesen. Der Beklagten habe es vielmehr oblegen, den laienhaften Entwurf des Architekten S durch eine steuer- oder wirtschaftsberatende Gesellschaft überprüfen zu lassen.

Der Kläger hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Z vom 12. September 1994 - UR-Nr.: - für unzulässig zu erklären, soweit es sich um die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger sowohl in das Grundstück in R als auch in sein persönliches Vermögen handelt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die vom Kläger behauptete Kontokorrentzusage bestritten. Eine solche sei dem Kläger bzw. seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Sie hat außerdem bestritten, dass die "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" und die "Erfolgsplanung" aus der Feder irgendeines ihrer Mitarbeiter stammten, und behauptet, dass die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ebenso wie die Erfolgsplanung vom Kläger selbst erstellt worden seien. Schon die in der jeweiligen Kopfzeile aufgeführte Herkunftsbezeichnung weise auf den Kläger als Urheber hin. Darüber hinaus sei die Darstellung des Klägers zur Kündigung des Eigenkapitalhilfedarlehens unzutreffend. Grund für die Kündigung dieses Darlehens sei die im April 1997 wegen der Sperrung des Telefon- und Stromanschlusses erfolgte Einstellung des Hotelbetriebes gewesen. Bei dieser Sachlage sei die D bank gemäß den Darlehensvertragsbedingungen zur Kündigung berechtigt gewesen, da der Förderzweck - Gründung und Erhaltung einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz - durch die Einstellung des geförderten Unternehmens weggefallen sei.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Z vom 12. September 1994 - UR-Nr.: - für unzulässig erklärt, soweit sich der Kläger der Zwangsvollstreckung hinsichtlich seiner persönlichen Haftung unterworfen hat, im Übrigen die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei Darlehensmitübernehmer gewesen, da das Darlehen für den Hotelbetrieb der Ehefrau bestimmt gewesen sei. Demgemäß habe die Mithaftung des Klägers lediglich eine Sicherungsfunktion für die Beklagte gehabt. Soweit er sich auf Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts gem. § 138 Abs. 1 BGB berufe, reiche sein Vorbringen nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit bzw. einen Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) zu begründen. Der Vorwurf, die Wirtschaftlichkeitsberechnungen seien von der Beklagten nicht hinreichend überprüft worden, könne nicht erhoben werden, zumal da es ohnehin fragwürdig sei. einer kreditierenden Bank die Verpflichtung aufzulegen, vorgelegte wirtschaftliche Konzepte auf ihre Rentabilität hin zu überprüfen. Wenn sich die Bank dennoch dazu entschließe, geschehe dies zur Reduzierung ihres eigenen Kreditausfallrisikos. Mithin handele es sich also primär um eine Eigensicherung der Bank. Die Bank sei allerdings verpflichtet, einen bei der Überprüfung der Unterlagen erlangten Wissensvorsprung dahin, dass das Projekt von vornherein zum Scheitern verurteilt sei, dem Kreditnehmer mitzuteilen. Einen solchen Wissensvorsprung habe die Beklagte aber nicht besessen. Auch die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sein Konzept durch ein Steuer- bzw. wirtschaftsberatendes Unternehmen überprüfen zu lassen, gehe zu weit. Abgesehen davon, dass eine solche Verpflichtung nicht konstruierbar und es auch nicht Aufgabe einer Bank sei, den Kunden über die wirtschaftlichen Risiken seiner unternehmerischen Tätigkeit zu beraten, sei es hier auf jeden Fall ausreichend gewesen, eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzuholen.

Dass die Beklagte den von dem Kläger behaupteten zugesagten Kontokorrentkredit nicht gewährt hat, führe ebenfalls nicht zur Sittenwidrigkeit der eingegangenen Verpflichtungen, abgesehen davon, dass der Kläger nicht substantiiert genug vorgetragen habe, wann und bei welcher Gelegenheit diese Zusage erteilt worden sein soll. Ob die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung vom 7. März 1997 gem. Ziff. 26 Abs. 2 a der AGB der Beklagten wirksam gewesen sei, könne ebenfalls offen bleiben, da die Kündigungsvoraussetzungen jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils gegeben seien. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ergebe sich bereits daraus, dass der Hotelbetrieb eingestellt worden sei, nachdem noch nicht einmal die Versorgungsrechnungen bezahlt worden seien. Die Eheleute P seien zu einer Fortsetzung des Hotelbetriebs nicht imstande gewesen. Dieser Umstand könne zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden, wenn der Kündigende zu erkennen gebe, an der Kündigung festzuhalten und sie nunmehr auch auf nach der Kündigung eingetretene Gründe stütze.

Hinsichtlich seiner persönlichen Haftungsübernahme könne sich der Kläger jedoch mit Recht darauf berufen, dass diese ihn von Anfang an überfordert habe, da er zum Zeitpunkt der Schuldübernahmeverträge über ein Einkommen in Höhe von lediglich 2.500,00 DM netto verfügt habe und damit bei einer Unterhaltspflicht für drei Personen gemäß der Lohnpfändungstabelle ein Betrag von nur 36,30 DM pfändbar gewesen sei. Bei diesem Einkommen sei der Kläger leistungsunfähig gewesen. Nach der Rechtsprechung gewinne die Mithaftung des einkommens- und vermögenslosen Ehegatten grundsätzlich erst durch das anzuerkennende Bedürfnis der Gläubigerin, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen, eine rechtlich tragfähige Basis. Aus diesem Grunde dürfe die Beklagte den Kläger solange nicht in Anspruch nehmen, solange er weiterhin vermögenslos sei, also solange in seiner Person die Tatsachen noch nicht eingetreten seien, die der Bank den Zugriff wegen ihrer Forderung gegen die Hauptschuldnerin ermöglichten. Die Beklagte sei mithin in den Fällen, in denen der Schuldbeitritt nur diesen Zweck haben könne, aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert, den Schuldbeitretenden in Anspruch zu nehmen. Insoweit liege eine konkludente Haftungsabrede, ein stillschweigendes pactum de non petendo, vor. Nach dieser Abrede sei die Gläubigerin gehindert, gegen den Schuldner vorzugehen, solange dieser leistungsunfähig und vermögenslos sei. Dabei könne als Vermögensgegenstand das Grundeigentum des Klägers nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da die Beklagte hieran ohnehin - unstreitig - Grundschulden bestellt habe.

Aus der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung bleibe der Kläger jedoch auch weiterhin verpflichtet, da diese durch den Wegfall der persönlichen Mithaftung nicht berührt werde. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Schuldbeitritte sittenwidrig seien, würde hiervon die Bestellung von Grundschulden nicht erfasst. Auch wenn die Übernahme einer persönlichen Mithaftung und die Bestellung von Grundschulden als ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S.v. § 139 BGB angesehen werde, würde sich die Nichtigkeit des einen Teils (der Schuldbeitritte) nicht auf die Bestellung der Grundschulden erstrecken, weil die Beklagte bei Kenntnis der Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts wenigstens die Bestellung von Grundschulden und damit die dingliche Haftung des Klägers zur Bedingung für eine Kreditgewährung gemacht hätte. Als Minus zu dem gewollten Rechtsgeschäft wäre dies auch so vereinbart worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er begehrt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Z vom 12. September 1994 auch insoweit für unzulässig zu erklären, als sie sich gegen sein Grundstück in R richtet.

Der Kläger behauptet:

Nach Prüfung des Vorhabenplanes durch den Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K kasse R, und auch nach Einholung einer Stellungnahme der IHK, wonach das Unternehmen wirtschaftlich zu führen sei, sei der Vorstand der K kasse R zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorhabenplan nicht zu verwirklichen sei. In dieser Situation sei der Vorstand entschlossen gewesen, das ursprünglich von ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau geplante Objekt selbst zum Erfolg zu führen. Nach Einreichung des Konzepts durch seine Ehefrau habe der Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass die Konzeption "nicht aufgehe". Deshalb habe der Mitarbeiter M vom Vorstand erklärt, nun selbst alle Kosten neu rechnen und dann ein weiteres Gespräch in der Bank anberaumen zu wollen. Gegenstand dieses weiteren Gespräches sei ausschließlich ein neues Konzept gewesen, das von dem Mitarbeiter M der Rechtsvorgängerin der Beklagten entwickelt worden sei. M habe auch eine eigene vom ursprünglichen Plan abweichende Liquiditätsberechnung vorgelegt. An der Erarbeitung dieses neuen Planes und der Änderung der Gesamtkonzeption seien weder er noch seine Frau in irgendeiner Weise beteiligt gewesen. Bei dieser Sachlage, so meint der Kläger, habe die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ihre Rolle als finanzierendes Kreditinstitut wesentlich überschritten und sich vielmehr selbst in die unternehmerische Planung und Durchführung des Projekts eingeschaltet. Diese Überschreitung der Kreditgeberrolle begründe Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten, die hier verletzt worden seien, da das vorgeschlagene Konzept wirtschaftlich unsinnig und damit undurchführbar gewesen sei. Abgesehen davon sei die Inanspruchnahme des Klägers durch die Vollstreckung in sein Hausgrundstück aus der Grundschuld aber auch deshalb nach Treu und Glauben unzulässig, weil die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die ihr obliegende Pflicht zur Finanzierungsberatung verletzt habe. Als Verpflichtung in diesem Zusammenhang sei anzusehen, den künftigen Investor auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Fördermitteln hinzuweisen. Ein solcher Hinweis sei hier nicht gegeben worden. Wenn eine ordnungsgemäße Finanzierungsberatung seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt wäre, hätten jedoch Fördermittel bis zur Höhe von 90 % des Bauvolumens beantragt und erzielt werden können, da zur damaligen Zeit in der Stadt R noch kein anderes Hotel existiert habe. Nach dem 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur; regionales Förderprogramm B" hätten nach den "Besonderen Förderrichtlinien für das Land B" im Rahmen des Höchstförderbetrages pro Bett in einem Hotelbetrieb Fördermittel in Höhe von 15.000,00 DM gewährt werden können. Danach wäre bei den vorliegenden 48 Betten im Vorhaben seiner Ehefrau eine Förderung aus dem Rahmenplan mit einer Summe bis 720.000,00 DM möglich gewesen, wofür im hier relevanten Zeitraum nur Zinsleistungen von 28.800,00 DM pro Jahr zu erbringen gewesen wären. Bei dieser Sachlage hätte das Bankdarlehen der Beklagten in Höhe von 519.000,00 DM nicht in Anspruch genommen werden müssen, und die Inanspruchnahme der E-Mittel hätte sich auf 980.000,00 DM beschränkt. Dadurch hätten sich im fraglichen Zeitraum von 1995 bis 1997 jährliche Einsparungen von mindestens 34.198,00 DM ergeben.

Der Kläger behauptet des Weiteren, dass die Firma S-Immobilien das Hotel in R habe ankaufen wollen, um in diesem Objekt ein Asylbewerberheim zu errichten. Die Firma sei bereit gewesen, für das Objekt einen Kaufpreis in der Größenordnung von 1,6 bis 1,7 Mio. DM zu zahlen. Mit diesem konkreten Kaufangebot sei sie an den Zwangsverwalter und die Beklagte herangetreten. Bei einem im Objekt durchgeführten Ortstermin habe sich der Vertreter der Beklagten, B, jedoch geweigert, einem Kaufvertrag zuzustimmen und auf einer Verpachtung des Objektes bestanden. Daran habe jedoch die Fa. S-Immobilien kein Interesse gehabt, da sie beabsichtigt habe, nur im Falle des Eigentumserwerbs erhebliche Investitionen vorzunehmen. Der von der Firma gebotene Kaufpreis von ca. 1,6 bis 1,7 Mio. DM hätte nach den von ihm mit sämtlichen Banken geführten Verhandlungen ausgereicht, um sämtliche eigene Verpflichtungen und die seiner Ehefrau auszugleichen.

Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Gesamtgrundschuld nicht gegeben seien. Voraussetzung für die Beantragung einer Gesamtgrundschuld i. S. d. § 1132 BGB sei, dass die Grundschuld an allen betroffenen Grundstücken eine Forderung sichere, bei der Gläubiger, Schuldner und Schuldgrund dieselben seien. Das sei hier nicht der Fall, weil Schuldner und Schuldgrund der Forderung, zu deren Sicherung die Eintragung der Gesamtgrundschuld erfolgt sei, nicht identisch seien. Schuldner sei allein seine Ehefrau. Auch der Schuldgrund sei nicht identisch, da seine Ehefrau als Kreditnehmerin hafte, er dagegen lediglich aus einem Schuldbeitritt. Ob bei Eintragung einer Grundschuld nur auf seinem Grundstück die Zwangsvollstreckung ebenfalls unzulässig gewesen wäre, könne auf sich beruhen. Denn hier sei allein maßgeblich, dass die gesetzlichen Vorschriften für die gewählte Art der Grundschuld nicht erfüllt seien und deshalb das Grundbuch berichtigt werden müsse.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Z vom 12. September 1994 - UR-Nr.: - auch insoweit für unzulässig zu erklären, als es sich um die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in R handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der (unselbständigen) Anschlussberufung, unter Änderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 1999 die Klage auch insoweit abzuweisen, als sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung wegen seiner persönlichen Haftung aus der notariellen Urkunde des Notars Z in H vom 12. September 1994 zur UR-Nr.: in Verbindung mit seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 30. November 1994/5. Dezember 1994 über einen Darlehensnennbetrag in Höhe von 519.000,00 DM zzgl. Zinsen wendet.

Die Beklagte bestreitet den vom Kläger behaupteten Inhalt der in den Räumen der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführten Gespräche, bestreitet insbesondere, dass der Mitarbeiter M zu irgendeinem Zeitpunkt geäußert habe, nun selbst alle Kosten neu rechnen und ein entsprechendes eigenes Konzept vorlegen zu wollen. Sie bestreitet außerdem, dass der Vorhabenplan der Eheleute P als undurchführbar abgelehnt und deshalb eine Überarbeitung des Vorhabenplanes durch sie, die Beklagte, oder einen ihrer Mitarbeiter vorgenommen worden sei. Sie meint im Übrigen, dass die Identität der der Grundschuld zugrunde liegenden Forderungen, bei der Gläubiger, Schuldner und Schuldgrund identisch sind, gegeben sei. Sämtliche Zahlungsansprüche gegenüber den Eheleuten P als Gesamtschuldner fußten auf §§ 607, 609 BGB. Demgegenüber sei eine Identität sämtlicher Grundstückseigentümer gerade nicht notwendig.

Unabhängig hiervon sei das Vorbringen des Klägers zum 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur/Regionales Förderprogramm B " unzutreffend. Aufgrund dieser Förderrichtlinien habe die Ehefrau des Klägers - wie geschehen - lediglich einen Investitionszuschuss in Höhe von 10 % durch die Investitionsbank beanspruchen können und nicht 720.000,00 DM.

Zudem sei die Firma S-Immobilien keineswegs an einem Kauf, sondern lediglich an einer Anpachtung des Objektes interessiert gewesen. Die Vertreter dieser Firma seien von B und V darauf hingewiesen worden, dass eine Verpachtung nur in Verbindung mit einer notariellen Bietgarantie über ein Gebot von mindestens 1,5 Mio. DM für die anstehende Zwangsversteigerung in Betracht käme. Dieser Vorschlag sei von dem Vertreter der Fa. S-Immobilien, dem Zeugen W, von sich gewiesen worden, wobei er mehrfach betont habe, Erwerbsinteresse an dem Objekt allenfalls im Rahmen eines im Bereich von 300.000,00 DM bis 500.000,00 DM liegenden Gebotes zu haben.

Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zur persönlichen Haftung des Klägers seien unzutreffend, jedenfalls insoweit, als es um dessen originäre vertragliche Haftung gem. § 607 Abs. 1 BGB gehe. Der Kläger könne sich hinsichtlich des Tilgungsdarlehens nicht darauf berufen, dass die damit verbundene Haftung gegenüber der Beklagten ihn von Anfang an überfordert habe. Denn zum einen sei anerkannt, dass das Darlehensverwendungsrisiko allein vom Darlehensnehmer selbst zu tragen sei und ein Kreditinstitut insoweit nicht besonderen Aufklärungspflichten nachkommen müsse. Dies gelte hier erst recht, da der Kläger im Rahmen seiner Selbstauskunft - unstreitig - den Wert seines Grundvermögens mit einem Verkehrswert von 407.000,00 DM beziffert habe. Es komme hinzu, dass es zu keinem Zeitpunkt zwischen ihm und ihr, der Beklagten, eine Haftungsabrede gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat durch die Vernehmung der Zeugen R und S B sowie K W Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Juni 2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der bis zum 20. Januar 2000 verlängerten Begründungsfrist begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Dagegen ist auf die Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil in dem beantragten Umfang aufzuheben und die Klage abzuweisen.

I.

Einwendungen gegen den Bestand des Gesamtgrundpfandrechts (§§ 873, 1191 BGB) bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Seine Auffassung, die Eintragung einer Gesamtgrundschuld sei bereits unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, "weil Schuldner und Schuldgrund der Forderung, zu deren Sicherung die Eintragung der Gesamtgrundschuld erfolgte, vorliegend nicht identisch" (seien), geht fehl. Denn anders als die Hypothek (vgl. § 1113 BGB) setzt die Grundschuld keine Forderung voraus, deren Sicherung sie dient. Sie gewährt aus sich selbst heraus dem (Grundschuld-) Gläubiger ein Verwertungsrecht an dem Grundstück (§ 1191 BGB), ohne dass dieses Verwertungsrecht auf dem Fälligwerden einer Forderung des Gläubigers beruht. Zwar liegt hier der Grundschuldbestellung vom 12. September 1994 als (kausales) Verpflichtungsgeschäft eine Sicherungsabrede zugrunde, die zugunsten der Beklagten u. a. die Erklärung des Klägers enthält, dass er die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen übernimmt. Daran, dass die Sicherungs(gesamt) grundschuld abstrakt und an eine Forderung nicht angelehnt ist, also gerade entgegen der Ansicht des Klägers keine Forderungsidentität voraussetzt, ändert das aber nichts. Denn die Sicherungsabrede verknüpft die zu sichernde Forderung mit der (abstrakten) Grundschuld nur schuldrechtlich, nicht jedoch dinglich, macht also aus der Grundschuld kein so genanntes akzessorisches Grundpfandrecht, was u. a. auch darin zum Ausdruck kommt, dass der Gläubiger auch nach Erlöschen der Forderung Inhaber der Grundschuld bleibt und zudem Forderung und Grundschuld unabhängig voneinander abgetreten werden können.

Obwohl der Kläger nichts Entsprechendes eingewandt hat, bemerkt der Senat in diesem Zusammenhang vorsorglich, dass dessen persönliche Haftungsübernahme für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld von 2,4 Mio. DM der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes standhält. Denn es verstößt in der Regel nicht gegen die insoweit allein infrage kommenden §§ 3, 9 und 11 Nr. 15 AGBG, wenn sich die kreditgewährende Bank von dem Kreditschuldner in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld auch - wie hier - ein abstraktes Schuldversprechen (§ 781 BGB) in Höhe des Grundschuldbetrages geben lässt, da solche Klauseln in Kreditsicherungsverträgen mit Banken seit langem üblich und durch schutzwürdige Interessen der Bank gerechtfertigt sind. Sie stellen deshalb weder eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners im Sinne des § 9 AGBG dar noch unterfallen sie § 11 Nr. 15 AGBG (vgl. BGH WM 1991, 758; 1987,228).

Auch andere materiell-rechtliche Einwendungen gegen die in der Urkunde des Notars Z vom 12. September 1994 titulierten Ansprüche, auf die sich eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO allein stützen kann, bestehen, anders als vom Kläger angenommen wird, nicht.

1. Dem Kläger stehen zunächst keine Einwendungen gegen die der Grundschuldbestellung und seiner persönlichen Haftungsübernahme zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte zu.

(a) Erfolglos beanstandet der Kläger die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages vom 30. November 1994/5. Dezember 1994 über einen Darlehensnennbetrag von 519.000,00 DM. Dieser Vertrag ist wirksam. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger nicht lediglich "Darlehensmitübernehmer", sondern insoweit zusammen mit seiner Ehefrau in jeder Beziehung als Darlehensnehmer anzusehen, dessen Mithaftung keineswegs lediglich eine Sicherungsfunktion für die Beklagte hatte. Von einer solchen echten Mitdarlehensübernahme, bei denen eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages selbst bei finanzieller Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist in der Regel bei Personen auszugehen, die ein eigenes, regelmäßig wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta mit entscheiden (Nobbe, Bankrecht - aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rn. 1328). So liegen die Dinge hier.

Der Kläger war in das unternehmerische Vorhaben seiner Frau in Bezug auf die Errichtung eines Hotel "g" in R von vornherein voll eingebunden. Das mit Darlehen der Beklagten und anderer Kreditgeber zu errichtende Hotel sollte konzeptionell und arbeitsteilig als Familienbetrieb geführt werden; auch der Kläger sollte seinen Lebensunterhalt aus seiner Tätigkeit im Hotelbetrieb bestreiten. Dass er bereits im Vorfeld der eigentlichen Kreditgewährungen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Hotelprojekt hatte, wird durch eine Vielzahl von zwischen den Parteien nicht streitigen Umständen unterstrichen. So wird der Kläger in dem von dem Architekten S am 8. April 1994 zur Anbahnung des Kreditengagements der Beklagten erstellten sogenannten "Vorhabenplan" bereits unter Ziffer 1 des Planes neben seiner Frau H P als "Vorhabenträger" ausgewiesen. Auch die "Erfolgsplanung" (Sanierung und Umnutzung des Objektes zum Hotel "g") stammt ebenfalls von seiner Hand; jedenfalls trägt die entsprechende, von der Beklagten zu den Gerichtsakten überreichte Ablichtung jener Erfolgsplanung in der Kopfzeile neben dem Namen seiner Ehefrau auch seinen Namen. Ebenso verhält es sich mit dem Finanzplan/Liquiditätsvorschau, der in der Kopfzeile neben H P auch den Kläger als Urheber des Plans ausweist. Entsprechendes gilt bezüglich der sogenannten "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung", hinsichtlich derer zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das zu den Kreditunterlagen der Beklagten übermittelte Exemplar allein den Namen des Klägers enthält, die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung also vom Kläger selbst erstellt und anschließend zu den Kreditunterlagen der Beklagten gereicht wurde. Hinzu kommt, dass der Kläger neben den vorerwähnten Unterlagen ergänzend zur Stützung seines Darlehensbegehrens bei der Beklagten eine allein von ihm stammende Erfolgsplanung einreichte; die genannte Planung trägt, was unstreitig ist, in der Kopfzeile ausschließlich seinen Namen. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist endlich auch der Umstand, dass der Kläger in dem an die Bürgschaftsbank B gerichteten, von ihm - neben seiner Frau - am 14. Juli 1994 mit unterzeichneten Bürgschaftsantrag neben seiner Frau H P als Antragsteller aufgeführt ist, in der es unter der Rubrik "Angaben zum Vorhaben" im Rahmen der Kurzbeschreibung des Projekts auszugsweise heißt:

"Im April dieses Jahres traten die Eheleute P an die S kasse mit der Bitte heran, die Errichtung eines Hotels (Übernachtung mit Frühstück) zu finanzieren."

Die zuvor aufgezeigten Umstände können sachgerecht nur so gedeutet werden, dass der Kläger ebenso wie seine Frau ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hatte, zusammen mit seiner Frau in jeder Hinsicht gleichberechtigter Mitdarlehensnehmer war und ebenso hinsichtlich der Verwendung der Darlehensbeträge ein Mitspracherecht hatte; er sollte wirtschaftlich Mitbetreiber des Hotels sein. Aus diesem Grunde scheidet die Annahme, der Darlehensvertrag über 519.000,00 DM sei sittenwidrig, aus.

(b) Aus denselben Gründen gilt dies auch hinsichtlich des Kreditvertrages vom 25. November 1994/5. Dezember 1994 über die Gewährung eines Abzahlungskredites im Nennbetrag von 1.181.000,00 DM, in dem der Kläger unter laufender Nr. 2 des Formulartextes "Besondere Vereinbarungen" durch Mitunterzeichnung des Kreditvertrages die selbst- und gesamtschuldnerische Mithaft und ebenso in dem mit der D bank am 5. Dezember 1994 geschlossenen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Eigenkapitalhilfedarlehens in Höhe eines Nennbetrages von 700.000,00 DM die gesamtschuldnerische Mithaftung ebenfalls übernommen hatte. Da der Kläger, wie an anderer Stelle aufgezeigt, mit der Errichtung des Hotelprojektes selbst eigene Interessen verfolgte und nicht nur fremder Schuld beitrat, werden auch diese, der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Verpflichtungen nicht von der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB erfasst.

2. Der Einwand des Klägers, das Betreiben der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte sei missbräuchliche Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB, trifft gleichfalls rechtlich nicht zu. Insbesondere steht ihm kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung oder der culpa in contrahendo zu, aufgrund dessen er von der Darlehensschuld und der sie sichernden Grundschuld befreit wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgewährende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer auf Risiken hinzuweisen, die mit dem zu finanzierenden Geschäft verbunden sind. Sie ist daher auch nicht verpflichtet, auf das Ausmaß der durch den Vertrag eintretenden Belastungen gesondert hinzuweisen, wenn sich diese Belastung aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ergibt. Besonders dann, wenn der Kreditnehmer - wie vorliegend - einen Finanzierungsberater hinzugezogen hat, braucht die Bank nicht davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer einer Aufklärung bedarf. Für eine solche Aufklärungspflicht ist ausnahmsweise nur dann Raum, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und ein Hinweis der Bank nach Treu und Glauben geboten ist (zu allem vgl. BGHZ 72, 92, 104; NJW,1991, 683; NJW-RR 1986, 205, 206; NJW 1997, 1361, 1362; NJW-RR 1997, 426; WM 1982, 480, 482; WM 1987, 1546).

Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und sich in die Planung und/oder Durchführung des finanzierten Projekts einschaltet (BGHZ 72, 92, 101: OLG Hamm WM 1998, 1230; OLG Stuttgart WM 1999, 844; zur Frage der Haftung der Bank bei unzutreffenden Prospektangaben vgl. auch: BGH NJW-RR 1986, 968; NJW 1987, 2677) oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH NJW 1997, 1361; WM 1997, 2301; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 426; OLG Stuttgart, a. a. O.).

Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt hier vor.

(a) Dafür, dass die Beklagte bei der Vergabe des Darlehens an den Kläger und dessen Frau bzw. bei der Vermittlung weiterer Kreditgeschäfte über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger trägt insoweit unsubstantiiert vor, der Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, M, habe nach den zu den Kreditunterlagen der Beklagten übermittelten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Liquiditätsberechnungen selbst ein neues Finanzierungskonzept entwickelt und dieses ihm und seiner Frau in den Räumen der Beklagten vorgestellt. Die Beklagte hat dies bestritten. Bestimmte, beweisfähige Tatsachen hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Ein solches, angeblich von M entwickeltes Finanzierungskonzept ist nicht vorgelegt worden, und das mit der Klageschrift als Anlage K 3 überreichte Konzept stellte eine Berechnungsgrundlage dar, die der Kläger gemeinsam mit seiner Frau - ausweislich der Kopfzeile - selbst erstellt hat oder hat erstellen lassen, worauf die Beklagte hingewiesen hat. Soweit der Kläger darüber hinaus mit seinem Vortrag, die geänderte Baudurchführung, namentlich die Reduzierung der Zimmerzahl von 28 auf 24, sei auf eine Empfehlung der Beklagten zurückzuführen, deren Einflussnahme auf die unternehmerische Planung und damit verbunden die Überschreitung der Rolle der Beklagten als Kreditgeberin dartun will, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen von der Beklagten bestritten worden ist, ließe sich hieraus nichts zugunsten des Klägers herleiten. Weshalb durch die Reduzierung der Zimmerzahl, die im Übrigen mit der Errichtung eines zuvor nicht vorgesehenen Konferenzsaales verbunden war, eine Verminderung von Mieteinnahmen aus der Zimmervermietung herbeigeführt worden sein soll, obwohl der Kläger selbst lediglich mit einer Auslastung des Hotels von 55 %, also mit einem durchschnittlichen Zimmerleerstand von 45 % kalkuliert hat, ist nicht nachzuvollziehen.

Daraus, dass das von dem Kläger und seiner Frau vorgelegte Konzept durch die Beklagte "kritisch geprüft und überarbeitet worden ist", lässt sich ebenfalls keine Aufklärungspflicht der Beklagten herleiten, die diese dem Kläger gegenüber schuldhaft verletzt haben könnte. Der Kläger verkennt insoweit die Rechtslage, wenn er meint, die von der Beklagten vorgenommene Prüfung der Kreditunterlagen begründe zu deren Lasten eine entsprechende Aufklärungspflicht. Der Kläger übersieht insbesondere, dass die Bank die Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des potentiellen Darlehensnehmers vor der Kreditvergabe allein zu dem Zweck vornimmt, sich vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers zu schützen. Wenn eine Bank also anhand der ihr übermittelten Unterlagen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditbewerbers einer Überprüfung unterzieht, geschieht dies regelmäßig nur zu ihrem eigenen Schutz, so dass die Bonitäts- und Belastbarkeitsprüfung allenfalls eine positive Nebenwirkung für den Kunden hat. Insbesondere begründet die Kreditwürdigkeitsprüfung kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und dem Darlehensbewerber, aufgrund dessen die Bank in Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin gehalten wäre, über die mit dem Kreditgeschäft verbundenen Risiken den Darlehensnehmer aufzuklären. Durch die Prüfung der von dem Kläger und dessen Frau überreichten Kreditunterlagen hat, wie dargelegt, eine solche Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin durch die Beklagte nicht stattgefunden.

(b) Die Ansicht des Klägers, die Beklagte hätte die konzeptionellen Vorstellungen der Eheleute P durch eine Steuer- oder wirtschaftsberatende Gesellschaft überprüfen lassen müssen, geht ebenfalls fehl. Wie bereits ausgeführt wurde, trifft eine Bank bei der Gewährung von Krediten grundsätzlich keine Verpflichtung, den Darlehensnehmer über mit der von ihm beabsichtigten Kreditaufnahme verbundene Risiken aufzuklären. Der Kläger hat gemeinsam mit seiner Ehefrau die Darlehensmittel in eigener Verantwortung beantragt und auch eigenverantwortlich in Anspruch genommen. Sofern sich seine mit der Darlehensaufnahme verbundenen Chancen und Erwartungen nicht erfüllt haben, liegt dies allein in der Risikosphäre des Klägers. Hinzu kommt, dass der Kläger sich vorliegend bei der Erstellung des Vorhabenplanes des in diesem Plan als Wirtschaftsberater ausgewiesenen Architekten R S bedient hat, so dass die Beklagte erst recht davon ausgehen durfte, dass es einer Aufklärung hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken nicht bedurfte. Im Übrigen hat sie die Stellungnahme der IHK P eingeholt; zu weiteren Überprüfungen des klägerischen Konzepts war sie nicht verpflichtet.

(c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Beklagte habe seine Ehefrau nicht über wesentlich höhere öffentliche Fördermittel aufgeklärt.

Der Senat braucht nicht die Frage zu erörtern, ob und inwieweit eine Bank auch über solche Kreditfinanzierungen informieren muss, die sich aus der Sicht des Interessenten als möglichst günstig darstellen. In der Rechtsprechung und in der Literatur wird jedenfalls eine damit verbundene Verpflichtung der Bank, das Kundeninteresse gegenüber ihrem eigenen Wirtschaftsinteresse vorrangig zu behandeln, grundsätzlich abgelehnt (BGH WM 1982, 480, 481; NJW 1992, 1820; Canaris, Bankvertragsrecht, Teil 1, Rn. 114) und eine Ausnahme hiervon im Sinne einer besonderen Hinweispflicht lediglich dann gemacht, wenn der Interessent erkennbar unerfahren ist und Gefahr laufen könnte, sich durch die beabsichtigte Kreditaufnahme unverhältnismäßig zu belasten (BGH WM 1974, 512, 514 f.; Canaris, a. a. O.). Letztlich kann das aber auf sich beruhen, da der Ehefrau des Klägers bei Berücksichtigung der damaligen Rechtslage höhere Fördermittel als die unstreitig erhaltenen 10 % nicht zustanden. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, dass nach den im 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur/Regionales Förderprogramm B" zusammengefassten Förderrichtlinien für das Land 90 % der Gesamtkosten des Vorhabens mit öffentlichen Fördermitteln hätten abgedeckt werden können, da zur damaligen Zeit kein weiterer Konkurrenzbetrieb in der Stadt R existiert habe, trifft sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu. Zunächst ist falsch, dass der geplante Betrieb das einzige Hotel in R werden sollte. Bereits im Vorhabenplan der Vorhabenträger (Anlage B 1, Bl. 219) ist in der Vorbemerkung zur Wirtschaftlichkeitsberechnung der Sanierung und Umnutzung des Objektes zum Hotel "g" des Unternehmensberaters R S die Rede davon, dass es zu dieser Zeit in R weitere Hotels gegeben hat, nämlich das Hotel "Z", die Pension "T", die Pension "Z", das Hotel "S" und verschiedene Privatquartiere. Auch im Übrigen ist die Argumentation des Klägers nicht haltbar, soweit er sich auf die "Besonderen Förderrichtlinien für das Land", dort auf Ziffer 3, beruft, nach denen Hotels und Beherbergungseinrichtungen bis zu der in Punkt 9.1.3, Teil II, 23. Rahmenplan genannten Förderhöhe (maximal 23 %) bezuschusst werden konnten, wenn sie in touristischen Entwicklungszentren liegen. Denn unter Ziff. 3, zweiter Spiegelstrich der "Besonderen Förderrichtlinien für das Land" ist festgelegt, dass Hotels mit den erhöhten Fördersätzen von 15 bis 23 % nur in den von der zuständigen Fachabteilung ausgewiesenen touristischen Entwicklungszentren förderfähig sind. Die Stadt K taucht jedoch in den touristischen Entwicklungszentren (Bl. 423 bis 433) nicht auf. Unter diesen Umständen verbleibt es daher beim Regelfördersatz für Betriebsstätten des Fremdenverkehrs in Höhe von 10 %, den die Ehefrau des Klägers unstreitig erhalten hat.

Ebenfalls zu Unrecht meint der Kläger unter Berufung auf die Förderung für touristische Basiseinrichtungen im Sinne von Ziffer 8.1.5 der Förderrichtlinien, seiner Frau hätten sogar Fördermittel in Höhe von 90 % zugestanden. Dort werden öffentliche Einrichtungen des Fremdenverkehrs als "Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Fremdenverkehrs" definiert, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Beherbergungsbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Fremdenverkehr dienen. Nicht nur aus der Tatsache, dass Beherbergungsbetriebe selbst gesondert aufgelistet sind, sondern auch daraus, dass hier von öffentlichen Einrichtungen bzw. Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Fremdenverkehrs gesprochen wird, die der Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Entwicklung der Beherbergungsbetriebe dienen sollen, ergibt sich eindeutig, dass Beherbergungsbetriebe selbst nicht zu diesen Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Fremdenverkehrs gezählt werden können. Als Basiseinrichtungen in diesem Sinne können nur Einrichtungen angesehen werden, die den Fremdenverkehr generell attraktiver machen (z. B. Spiel- und Sportplätze, Rad- und Wanderwege, Schwimmhallen, Minigolfplätze usw.). Wären nämlich Beherbergungsbetriebe als solche selbst gemeint, hätte die Formulierung, wonach diese Basiseinrichtungen der Infrastruktur für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der Beherbergungsbetriebe von unmittelbarer Bedeutung sein müssen, keinen vernünftigen Sinn. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Hotelvorhaben mit mehr als dem unstreitig gewährten 10-%igen Investitionszuschuss mit öffentlichen Mitteln nicht hätte gefördert werden können. Unter diesen Umständen kommt es deshalb auf das Vorbringen des Klägers, seine Frau habe sich persönlich bei der I nach Fördermöglichkeiten erkundigt und ihr seien andere Auskünfte erteilt worden, nicht an. Der von ihm insoweit angebotene Zeugenbeweis ist nicht zu erheben, weil diese Behauptung für die Entscheidung selbst dann nicht von Belang wäre, wenn Frau P dem Rahmenplan widersprechende Auskünfte erhalten haben sollte.

(d) Endlich greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, der freihändige Verkauf des Hotelobjekts an die Firma S Immobilien, die bereit gewesen sei, für das Objekt 1.6 bis 1,7 Mio. DM zu zahlen, sei an der grundlosen Weigerung der Beklagten gescheitert. Von einer solchen Blockadehaltung kann nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme keine Rede sein. Nach deren Ergebnis steht vielmehr fest, dass weder die Firma S Immobilien noch der Zeuge W die Absicht hatten, das Hotelprojekt zu einem realistischen, d. h. verkehrswertorientierten Kaufpreis zu erstehen. Für die Firma S Immobilien schied der Ankauf des Projekts von vornherein aus. Der Zeuge B hat insoweit glaubhaft bekundet, "dass die Firma S nicht die Absicht hatte, das Objekt anzukaufen". Anders als die Firma S Immobilien war der Zeuge W eigener Bekundung zufolge zwar grundsätzlich am Erwerb des Hotels interessiert. Seine Vernehmung vor dem Senat hat aber ergeben, dass zunächst zwischen ihm und dem Zwangsverwalter, V, fernmündlich ein Mietvertrag über das Hotel, das als Asylbewerberheim genutzt werden sollte, zu einem monatlichen Mietzins von 6.000,00 DM geschlossen worden war, der Mietvertrag aber nicht umgesetzt wurde, weil der Zwangsverwalter des Objekts als Sicherheit die Beibringung einer Bürgschaft über 300.000,00 DM verlangte, die zu leisten der Zeuge W nicht willens war. Nach seinen Angaben steht zudem fest, dass auch der Kauf des Objekts scheiterte, weil die Beklagte eine notarielle Mietgarantie über ein Gebot von mindestens 1,5 Mio. DM für die anstehende Zwangsversteigerung verlangte und er, W nicht bereit war, zu diesem Kaufpreis das Hotel zu erwerben ("Ich habe sinngemäß gesagt, dass die 1 vorne weg muss, d h., ich hatte lediglich Interesse, wenn das Objekt weniger als 1 Mio. DM kosten wurde").

Als Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Beklagte gegen eine wirtschaftlich angemessene Verwertung des Objekts nicht gesperrt hat und das Scheitern der Verkaufsverhandlungen ihr ebenso wenig angelastet werden kann, nachdem der Zeuge W ein mit Rücksicht auf den Verkehrswert unakzeptables Kaufangebot von unter 1 Mio. DM abgegeben hatte. Unter diesen Umständen sind Anhaltspunkte für ein etwaiges grob treuwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 242 BGB oder gar für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB nicht andeutungsweise ersichtlich, so dass der Einwand des Klägers, die Beklagte habe die Veräußerung des Projekts, deren Erlös angeblich zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten ausgereicht hätte, mehr oder weniger grundlos hintertrieben, nicht gerechtfertigt ist.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist dagegen begründet. Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung. Die Erwägungen des Landgerichts zum Ausschluss der persönlichen Haftung des Klägers, soweit es dessen Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 30. November/5. Dezember 1994 zur Kontonummer: betrifft, sind vom Rechtsirrtum beeinflusst.

Aus den oben genannten Gründen hatte der Kläger selbst ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens. Er haftet deshalb der Beklagten gegenüber neben seiner Ehefrau als Mitdarlehensnehmer gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der Darlehenssumme gemäß §§ 607 Abs. 1, 609 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagte die gesamte Geschäftsverbindung und damit auch das Hausbankdarlehen mit Schreiben vom 7. März 1997 fristlos gekündigt und dem Kläger und dessen Ehefrau einen Sollsaldo per Stichtag in Höhe von insgesamt 490.862,06 DM zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt hatte. Diese Kündigung war aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte selbst die Insolvenz der Eheleute P unter rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung ihrer Kreditgeberrolle treuwidrig herbeigeführt hat, sind nach dem gesamten Sach- und Streitstand nicht andeutungsweise ersichtlich. Vielmehr wären die Eheleute auch ohne die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte zu einer Weiterführung des Hotelbetriebs nicht imstande gewesen, nachdem Mitte April 1997 nicht einmal die Rechnungen für Strom und Telefon ausgeglichen werden konnten.

Ebenfalls erfolglos beruft sich der Kläger darauf, angesichts seiner Einkommens- und sonstigen Vermögenssituation von Anfang an überfordert gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass, wie bereits hervorgehoben wurde, eine Bank nicht verpflichtet ist, den Darlehensnehmer über Risiken aufzuklären, die mit der Kreditaufnahme verbunden sind, folgt zudem aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass der Darlehensnehmer selbst darüber entscheidet, welche finanziellen Belastungen er zur Erreichung eines bestimmten Zieles auf sich nehmen will (BGH WM 1988, 561, 563). Misslingt das Vorhaben, hat er allein die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen zu tragen. Im übrigen kam es bei der Verwirklichung des geplanten Objekts und den dadurch entstandenen finanziellen Belastungen nicht auf das bisherige Einkommen des Klägers an, vielmehr sollte er zusammen mit seiner Ehefrau die eingegangenen Verpflichtungen aus dem erwarteten Erlös begleichen.

Endlich greift auch der Einwand des Klägers, wegen einer zwischen den Parteien getroffenen Haftungsabrede könne er persönlich solange nicht in Anspruch genommen werden, solange er leistungsunfähig sei bzw. solches behaupte, nicht durch. Die Beklagte bestreitet dies. Bestimmte Tatsachen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgebracht, viel weniger noch unter Beweis gestellt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war deshalb auf die Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage im beantragten Umfang abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gegenstandswert: 2.400.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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