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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 14 U 40/02
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VVG § 61
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
ZPO § 287
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 40/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.09.2002

Verkündet am 25.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Februar 2002 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.269,55 € nebst 7,2 % Zinsen seit dem 26. März 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfalls geltend, der sich am 11. März 1999 gegen 17.00 Uhr auf der P...allee in H... ereignete und bei dem sein Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., einen Totalschaden erlitt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe und deshalb die Beklagte gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. Bezug genommen. Der Sach- und Streitstand hat sich in der Berufungsinstanz im Wesentlichen nicht geändert. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, dass nicht nur neben ihm, sondern auch hinter ihm Fahrzeuge gestanden hätten und er angefahren sei, um auch für diesen nachfolgenden Verkehr schnellstmöglich die Weiterfahrt zu ermöglichen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, weil die vom Landgericht zugrunde gelegten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 540 Abs. 1 ZPO n. F.).

Die Klage ist begründet; die Beklagte ist aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag verpflichtet, dem Kläger den unfallbedingten Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht frei. Denn die Voraussetzungen des § 61 VVG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall .... durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGHZ 119, 147, 149 = NJW 1992, 2418; NJW 1992, 3235, 3236; VersR 1989, 582, 583; Prölss/Martin VVG 26. Aufl. § 61 Rn. 11 m. w. N.). Dies wird in der Regel vorliegen, wenn sich der Handelnde der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst war (BGH NJW-RR 1989, 991; VersR 1989, 582, 583; 1985, 1060, 1061; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 277 Rn 2). Fehlt dem Handelnden dieses Bewusstsein, dann kann grobe Fahrlässigkeit nur bejaht werden, wenn er die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig und damit grob fahrlässig verkannt hat (Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 2).

Der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zwar in besonders schwerem Maße verletzt. Er ist mit seinem Pkw in den Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl die für ihn geltende Signalanlage rotes Licht abstrahlte. Das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht stellt wegen der hohen Gefahr, die davon für die Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge ausgeht, in der Regel objektiv einen schwer wiegenden Verkehrsverstoß dar, der dann, wenn nicht besondere Umstände in der Person des Fahrers vorliegen, auch subjektiv den schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt (vgl. BGHZ a.a.O. S. 149).

Hier liegen diese subjektiven Besonderheiten vor, die den Kläger von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. Er handelte weder in dem Bewusstsein, durch seine Einfahrt in die Kreuzung eine besonders gefährliche Situation heraufzubeschwören, noch kann ihm vorgeworfen werden, die Gefährlichkeit seines Verhaltens grob fahrlässig verkannt zu haben. Zwar hatte sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bei der Annäherung an die Lichtzeichenanlage bewusst in die Linksabbiegespur der zweispurigen Richtungsfahrbahn eingeordnet. Auch hatte er beim Heranfahren an die Kreuzung erkannt, dass für beide Fahrstreifen getrennte Ampeln galten; der Verkehr auf der Linksabbiegespur wurde durch ein Lichtsignal mit Linksabbiegepfeil geregelt. Ein Kraftfahrer, der wegen der Synchronschaltung beider Ampeln bei Annäherung an die Lichtzeichenanlage annimmt, dass die Ampeln für den Geradeaus- und den Linksabbiegeverkehr auch beim Anfahren in die Kreuzung parallel geschaltet sind, mag in der Regel objektiv und subjektiv die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschreiten. Denn wer erkennt, dass der Verkehr durch zwei Ampeln für verschiedene Richtungen geregelt ist, ist sich bewusst und wird regelmäßig auch damit rechnen, dass die Ampeln nicht stets parallel geschaltet sind. Das gilt vor allem für Verkehrssituationen, die sich von derjenigen bei Annäherung an die Lichtzeichenanlage unterscheiden. Insbesondere beim Anfahren drängt sich geradezu auf, dass bei der Freigabe des Geradeausverkehrs durch grünes Licht häufig auch für den Gegenverkehr dasselbe Farblicht gilt und deshalb ein Abbiegen wegen der Gefährdung des Gegenverkehrs durch die rote Ampelschaltung untersagt ist. Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - links neben der Linksabbiegespur Straßenbahngleise verlegt sind und deshalb ein Linksabbiegen nur dann statthaft ist, wenn sich keine Straßenbahn nähert und bevorrechtigt in die Kreuzung einfahren darf.

Gleichwohl kann dem Kläger nicht das Bewusstsein besonderer Gefährlichkeit bescheinigt werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger den Sachvortrag zur Ampelschaltung nicht in der Annahme konstruiert hat, bei einem solchen Verhalten erscheine sein Fehlverhalten subjektiv in einem milderen Licht. Denn diese Annahme wäre - wie dargelegt - rechtlich nicht haltbar; das Gegenteil wäre vielmehr richtig. Doch kann dieser Sachvortrag auf seine rechtlichen Auswirkungen nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist im Wege einer Gesamtschau das Verhalten des Klägers rechtlich zu bewerten. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, dass er bei der Einfahrt in die Kreuzung annahm, dass die für ihn bestimmte Ampel grünes Licht zeigte. Zwar war es fahrlässig, sich nicht nach vorn zu beugen und durch einen Blick auf die wegen ihrer Höhe bei einer normalen Sitzhaltung nicht sichtbare Ampel zu vergewissern, dass diese Annahme auch zutraf. Aber dieses Verhalten erklärt sich aus einer Fehleinschätzung; der Kläger nahm infolge eines Irrtums an, dass auch für ihn die Einfahrt in die Kreuzung freigegeben sei. Letztlich beruhte die Einfahrt auf diesem Irrtum und der Tatsache, dass er rechts neben sich die Fahrzeuge anfahren sah. Diese irrige Annahme, wegen des für ihn sichtbaren grünen Lichtes freie Fahrt zu haben, und der "Mitzieheffekt" überlagerten alle denkbaren Überlegungen zur Ampel- und Verkehrssituation. Nur so erklärt sich auch der Umstand, dass der Kläger weder im Rückspiegel die herannahende Straßenbahn wahrnahm noch die knapp 30 m auf der gegenüberliegenden Seite der Kreuzung angebrachte Signalanlage, die in diesem Augenblick für den Linksabbiegerverkehr rotes Licht abstrahlte. Der Kläger befand sich in einem Irrtum; er fuhr los, weil er wegen der auf der rechten Fahrspur anfahrenden Verkehrsteilnehmer und des grünen Lichtes annahm, dass die Einfahrt auch für ihn freigegeben sei. Ihm war die Gefährlichkeit seines Tuns mithin nicht bewusst.

Der Kläger hat die Gefährlichkeit seines Verhaltens auch nicht infolge subjektiv grober Fahrlässigkeit verkannt. Seine Aufmerksamkeit war durch die anfahrenden Fahrzeuge und das Grünlicht abgelenkt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, in dem der Bundesgerichtshof bei der Einfahrt in eine Kreuzung trotz Rotlichtes auch subjektiv grobe Fahrlässigkeit angenommen hat (BGHZ 119, 147). In jenem Fall fuhr die Anspruchstellerin ungebremst in den Kreuzungsbereich ein, obwohl die Ampel bereits längere Zeit ununterbrochen rotes Licht zeigte. Sie wurde weder durch die Sonne geblendet noch lagen andere Umstände vor, die diesen Irrtum hätten erklären können. Hier hatte sich der Kläger jedoch zunächst aufmerksam der Lichtzeichenanlage genähert und sein Fahrverhalten an dem roten Licht ausgerichtet; er hielt ordnungsgemäß vor der Ampelanlage an. Erst nachdem er das grüne Licht und die anfahrenden Fahrzeuge erkannt hatte, fuhr er in den Kreuzungsbereich ein, weil er davon ausging, dass auch für ihn die Fahrt freigegeben sei. Dieses Fehlverhalten erklärte sich aus einem Augenblicksversagen. Ein Augenblicksversagen mag zwar kein Grund sein, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit vorliegen (so BGHZ 119, 147; a. A. OLG Frankfurt VersR 2002 mit beachtlichen Gründen; vgl. auch BGH NJW 1989, 1354, 1355; Haberstroh MDR 2000, 1349, 1354; Prölss/Martin a.a.O. § 61 Rn. 12). Es kommt jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein kurzfristiges, auch objektiv schweres Versagen wird dem Verdikt der groben Fahrlässigkeit immer dann zu entziehen sein, wenn es nicht auf einem subjektiv schwer wiegendem Verschulden beruht. Nur derjenige soll das versicherte Risiko selbst tragen, wer das Augenblicksversagen selbst auch subjektiv in grob fahrlässiger Weise zu verantworten hat. Zwar kann von dem äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGHZ 147, 151; a. A. OLG Frankfurt a.a.O. S. 1277, 1278). Zudem sind an den Verkehrsteilnehmer, der sich an eine durch eine Lichtsignalanlage geregelte Kreuzung annähert, wegen der erhöhten Gefahr auch besondere Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration zu stellen. Gleichwohl ist hier die folgenschwere Fehleinschätzung wegen der den Kläger für die Einfahrt in die Kreuzung bestimmenden Umstände - grünes Licht und Anfahrt der anderen Verkehrsteilnehmer - nur als fahrlässig einzustufen. Dabei geht der Senat nicht von einem differenzierten Begriff der "groben Fahrlässigkeit" aus (so aber OLG Frankfurt a.a.O. S. 1277). Entscheidend ist, ob die objektiv schwer wiegende Fehlreaktion auf einer gleichfalls schwer wiegenden persönlichen Fehlhaltung des Versicherungsnehmers beruht. Das wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn der Verkehrsteilnehmer entweder trotz Erkenntnis der besonderen Gefahrenlage den Verkehrsvorgang fortsetzt (vgl. oben Seite 4) oder sich einer besseren Einsicht bewusst oder leichtfertig verschließt. Ob dies schon dann zu verneinen ist, wenn der Fahrer des Pkws zunächst an der roten Ampel anhält und sich damit bewusst rechtstreu verhält (so OLG Jena VersR 1997, 691, 692), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn hier hat der Kläger sich nicht nur zunächst an der Ampel orientiert und angehalten, sondern ist erst angefahren, als er das Grünlicht für den Geradeausverkehr wahrgenommen hat und sich auch die rechts neben ihm stehenden Fahrzeuge in Bewegung gesetzt haben. Ein Kraftfahrer, der sein Fahrverhalten zunächst an der Lichtzeichenanlage ausrichtet, sich dann aber in der irrigen Annahme, die grüne Ampel für den Geradeausverkehr gelte auch für ihn, von den anfahrenden anderen Fahrzeugen "mitziehen" lässt, verschließt sich weder einer besseren Einsicht noch muss er sich vorwerfen lassen, das nicht beachtet zu haben, was jedem redlichen Kraftfahrer einleuchtet (vgl. auch OLG Hamm DAR 2000, 317). Eine solche Fehlreaktion kann jedem, auch dem stets verantwortungsbewusst handelnden Verkehrsteilnehmer unterlaufen. Er verdient nach dem Grundgedanken des § 61 VVG, der nur dem unlauter oder besonders sorglos handelnden Versicherungsnehmer den Anspruch verweigert (vgl. BGH VersR 1989, 582, 583; OLG Jena 1997, 691, 692), die Vergünstigung, die er vertraglich abgesichert hat.

Es kommt folgendes hinzu: Ein Haftungsausschluss nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer neben dem Verkehrsverstoß auch den Schadenserfolg grob fahrlässig zu verantworten hatte. Hier kann nichts anderes gelten als bei vorsätzlichem Handeln, das nach § 61 VVG gleichfalls Leistungsfreiheit auslöst, aber nur dann vorliegt, wenn sich der Vorsatz nicht nur auf den Versicherungsfall, sondern auch auf die Schadensfolgen erstreckt (BGH VersR 1986, 233). Wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwer wiegendem Maße bewusst verletzt, wird in der Regel den darauf beruhenden Unfall und seine Folgen wenn nicht bedingt vorsätzlich, so jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit verursacht haben. Ob sich diese Schuldform nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand, dagegen nicht auf den konkret eingetretenen Schaden erstrecken muss (so BGH VersR 1985, 1060, 1061), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil es nicht um den konkreten Schaden, sondern den Schadenseintritt als solchem geht. Nur wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Schadensfalles - hier eines Unfalls - infolge subjektiver Leichtfertigkeit nicht vorausgesehen hat, lässt sich auch die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit bejahen. Wer aus Irrtum oder Vergesslichkeit, nicht dagegen aus Gleichgültigkeit und Sorglosigkeit handelt, verdient in aller Regel nicht die Sanktion, die das Gesetz (§ 61 VVG) normiert.

Der Kläger kann deshalb den unfallbedingten Kaskoschaden geltend machen. Soweit es um den Wiederbeschaffungswert geht, legt der Senat die Angaben des Klägers zu Grunde, die auf dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen C... vom 12. März 1999 beruhen. Bei dem von ihm festgestellten Wiederbeschaffungswert von 25.500,-- DM hat er insbesondere "Alter, Laufleistung, Besitzverhältnisse und Serienausstattung..., Erhaltungs- und Pflegezustand, Sonderausstattung, die örtliche Marktlage" berücksichtigt. Soweit die Beklagte den Wiederbeschaffungswert lediglich in Höhe von 25.000,-- DM anerkennt, folgt der Senat diesem lediglich um 500,-- DM verminderten Wert nicht, sondern hält gemäß § 287 ZPO den geltend gemachten Schaden für eingetreten. Von diesem Betrag sind der unstreitig erlöste Restwert von 6.000,-- DM sowie der Selbtsbeteiligungsbetrag von 1.000,-- DM in Abzug zu bringen.

Der Kläger kann auch die Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Sachverständigenkosten von 1.585,49 DM verlangen. Die Tatsache, dass er den Sachverständigen mit der Begutachtung selbst beauftragt und nicht die Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte abgewartet hat, steht diesem Anspruch nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Kläger nach seinem Vorbringen wegen des kurzfristig bevorstehenden Urlaubs der Familie ein Ersatzfahrzeug benötigte und deshalb selbst und unmittelbar nach dem Unfall den Sachverständigen beauftragt hatte, ist auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte Kosten erspart hätte, wenn sie selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt hätte.

Der Kläger kann demnach von der Beklagten ersetzt verlangen:

- Wiederbeschaffungswert (in DM) abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung: 18.500,- - Sachverständigenkosten: 1.585,49 Gesamtforderung: 20.085,49 umgerechnet in Euro: 10.269,55 €.

Diesen Betrag hat die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. l, 288 Abs. 2 BGB mit 7,2 % Zinsen seit dem 26. März 1999 zu verzinsen.

III.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

IV.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 10.269,55 €, festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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