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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.04.2001
Aktenzeichen: 14 U 64/00
Rechtsgebiete: AKB, VVG, ZPO


Vorschriften:

AKB § 7 V
AKB § 7 V Abs. 4
AKB § 12 Nr. 1 I d
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 62
VVG § 62 Abs. 2
VVG § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 64/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.04.2001

verkündet am 18.04.2001

in dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2000 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.

Die Klägerin war Halterin eines Ford ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., für den bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bestand. Am 7. Juni 1998 gegen 12:00 Uhr befuhr der Schwiegersohn der Klägerin, der Zeuge ... G..., die B ... von H... nach J... mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h als letzter einer Fahrzeugkolonne hinter dem Pkw des Zeugen ... Gi.... In dem Fahrzeug befanden sich noch seine Ehefrau G... G... auf dem Beifahrersitz und seine Tochter.

Der Ford ... kam in einer Rechtskurve links von der Fahrbahn ab, rutschte die Böschung herunter und blieb auf der rechten Fahrzeugseite liegen. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind unter den Parteien streitig. Die B ... bildet im Unfallbereich eine Doppelkurve bestehend aus einer langgezogenen Rechtskurve und einer anschließenden Linkskurve. Die Kurven werden durch Zeichen 105 (Doppelkurve) angekündigt; im Kurvenbereich sind am linken Fahrbahnrand fünf schraffierte Richtungstafeln angebracht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Kurvenbereich durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkt.

Der Pkw der Klägerin erlitt Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug ausweislich der Reparaturkostenkalkulation der ... AG vom 12. Juni 1998 15.100,00 DM. Diesen Betrag, abzüglich des Fahrzeugrestwertes von 600,00 DM, macht die Klägerin als Versicherungsschaden geltend.

... G... meldete der Beklagten noch am Unfalltag gegen 15:15 Uhr telefonisch den Schaden, wobei er als Unfallzeit 11:30 Uhr angab. In der am 10. Juni 1998 per Fax übersandten Kraftfahrt-Schadensanzeige war die Frage nach Zeugen, anders als in dem später bei der Beklagten eingereichten Original, nicht beantwortet. Der Unfallhergang wurde wie folgt geschildert:

"Bei Regen und nasser Fahrbahn kam das Wild von rechts plötzlich aus Gebüsch. Bei Brems- und Ausweichmanöver geriet Fahrzeug infolge nasser Fahrbahn nach links in den Graben und stürzte die Böschung hinunter."

In dem Wildfragebogen gab die Klägerin die Entfernung bei Erkennen der Gefahr mit "ca. 5 -10 m" an. Ende Juni 1998 übersandte der Zeuge der Beklagten die Unfallschilderung des Zeugen Gi..., auf deren Inhalt verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 11. August 1998 lehnte die Beklagte eine Leistung endgültig ab.

Die Klägerin hat behauptet,

ihr Schwiegersohn habe beim Durchfahren der Rechtskurve ein Reh bemerkt, das von der Böschung rechts der Fahrbahn auf die Fahrbahn gelaufen sei. Um einen Zusammenstoß mit dem Tier zu vermeiden, habe er zunächst durch gezieltes Bremsen versucht, unter Benutzung des rechten Randstreifens rechts an dem Reh vorbeizufahren. Da das Reh auf der Mitte der Straße stehengeblieben sei, sei ein Vorbeifahren nicht mehr möglich gewesen. Er habe daraufhin beschleunigt und sei auf einen an der linken Straßenseite stehenden Busch zugefahren. Dabei sei er davon ausgegangen, dass dies weniger gefährlich sei, als mit dem Reh zusammenzustoßen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.500,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. August 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den vorgetragenen Unfallhergang bestritten. Das geschilderte Brems- und Ausweichmanöver sei als Reaktion auf ein in so kurzer Entfernung auftauchendes Reh nicht realisierbar. Allenfalls habe es sich um eine reflexartige Reaktion gehandelt, bei der ein Rettungskostenersatz ausscheide. Sie hat bezweifelt, dass der Zeuge Gi... den Unfall im Rückspiegel habe beobachten können. In der unterlassenen Angabe von Zeugen sei im Übrigen eine Obliegenheitsverletzung zu sehen, die sie zur Versagung des Versicherungsschutzes berechtige.

Das Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G... und G... G... und ... G... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. April 2000 Bezug genommen. Die Kammer hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, dass ... G... eine Rettungshandlung gemäß den §§ 62, 63 VVG vorgenommen habe, indem er einem Reh ausgewichen und dadurch ein Schaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden sei. Von ihrer Verpflichtung zur Leistung des Rettungskostenersatzes sei die Beklagte schon deshalb nicht gemäß § 7 V AKB frei geworden, weil der Unfallzeuge nicht grob fahrlässig verschwiegen worden sei und die späte Benennung des Zeugen keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles gehabt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet,

der Zeuge G... sei dem Reh allein deshalb ausgewichen, weil er sich, seine Ehefrau und sein Kind vor Schaden habe bewahren wollen.

Ferner beanstandet sie die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Fahrzeugschäden.

Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung allerdings nicht bereits gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit. Nach diesen Vorschriften wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherte eine Obliegenheit, die im Versicherungsfall zu erfüllen ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Zwar ist in der der Beklagten am 10. Juni 1998 übersandten Schadensanzeige die Frage nach Zeugen des Unfallgeschehens unbeantwor-tet geblieben. Leistungsfreiheit kann die Beklagte deswegen aber nicht beanspruchen, und zwar selbst unabhängig davon, dass der Beklagten noch Ende Juni 1998 die schriftliche Unfallschilderung des Zeugen Gi... übersandt wurde. Leistungsfreiheit kommt beim Offenlassen von Fragen im allgemeinen nur in Betracht, wenn der Versicherer Nachfrage hält und der Versicherungsnehmer auch darauf nicht reagiert (OLG Karlsruhe zfs 1999, 342, 343; OLG Köln VersR 1997, 962; OLG Hamm VersR 1996, 53; VersR 1994, 590 f.; Prölss/Martin, § 7 AKB Rdnr. 13; a. A. OLG Köln VersR 1990, 1225, 1226). Die Beklagte, die das offenkundig nicht vollständig ausgefüllte Schadensanzeigeformular am 10. Juni1998 erhielt, nahm dies nicht zum Anlass, um vollständige Ausfüllung und Ergänzung der Angaben zu bitten. Sie kann sich schon aus diesem Grund nicht wegen Nichtbeantwortung der Frage auf Leistungsfreiheit berufen.

Ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens aus § 12 Nr. 1 I d AKB ist nicht gegeben, weil es unstreitig nicht zu einem Zusammenstoß oder einer Berührung mit einem Reh gekommen ist. Ein Zusammenstoß mit dem Haarwild ist jedoch nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift Voraussetzung für einen Ersatzanspruch (BGH VersR 1997, 351; r + s 1992, 77, 82; OLG Karlsruhe r + s 1999, 404).

Die Klägerin kann den geltend gemachten Schaden aber auch nicht als Rettungskostenersatz gemäß den §§ 62, 63 VVG verlangen. Nach diesen Bestimmungen fallen dem Versicherer Aufwendungen zur Last, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles zur Abwendung und Minderung des Schadens gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte.

Der Anspruch scheitert allerdings nicht daran, dass die Klägerin Rettungskostenersatz begehrt, obwohl ein Versicherungsfall nicht eingetreten war. Rettungskosten sind schon dann zu ersetzen, wenn ein Fahrer zur Abwendung oder Geringhaltung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles ein Ausweichmanöver vornimmt und dabei einen Schaden, etwa durch Abkommen von der Fahrbahn erleidet (BGHZ 113, 359; vgl. auch VersR 1997, 351). Denn Rettungskostenersatz besteht für Aufwendungen "gemäß § 62" VVG. Der Versicherungsnehmer ist nach dieser Vorschrift nicht erst dann zur Schadensminderung und -vermeidung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Eine Rettungsobliegenheit gegenüber der Versicherung besteht vielmehr schon dann, wenn ohne Rettungsmaßnahmen ein versicherter Schaden unabwendbar wäre oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten würde (BGH r + s 1991, 16). Dies läßt sich der Formulierung in § 62 VVG, wonach eine Rettungspflicht "bei dem Eintritt des Versicherungsfalles" besteht, zwar nicht unmittelbar entnehmen. Für eine Vorverlagerung des Beginns der Rettungsobliegenheit spricht jedoch die Interessenlage beider Vertragsparteien. Zweifellos entspricht es dem Interesse der Versicherung, wenn der Entstehung eines Schadens möglichst frühzeitig entgegengewirkt wird. Andererseits verdient der Versicherungsnehmer auch dann Rettungskostenersatz, wenn er, statt den Versicherungsfall abzuwarten, den bereits drohenden Versicherungsfall abwendet oder den drohenden Schaden mindert (Prölss/Martin VVG, 28. Aufl. 1998, § 62 Rdnr. 5).

Der Versicherungsnehmer kann einen derartigen Rettungskostenersatz aber nur verlangen, wenn die Rettungshandlung entweder objektiv geboten war oder der Versicherungsnehmer oder ein Dritter sie für geboten halten durfte. Daran fehlt es hier.

Die Rettungshandlung des Zeugen G... war objektiv nicht geboten, um einen Schaden von dem Fahrzeug abzuwenden. Die Richtigkeit seiner und der Aussage des Zeugen Gi... zum Unfallhergang bei ihrer Vernehmung durch die Kammer unterstellt, hat der Fahrer des klägerischen Pkw mit seinem Ausweichmanöver zwar einen möglichen Zusammenstoß mit dem ausgewachsenen Reh vermieden, bei dem mit einem Schaden an dem versicherten Pkw zu rechnen gewesen wäre. Das Risiko für Fahrzeug und Insassen, das ein Fahrzeugführer bei dem vom Zeugen G... gewählten Ausweichmanöver eingeht, ist jedoch unverhältnismäßig größer als der Schaden, der hier selbst bei einem mißglückten Brems- und Ausweichversuch zu erwarten war.

Nach seinen Bekundungen vor der Kammer bremste der Zeuge G... den Pkw der Klägerin bei Erkennen des Rehs nicht ab, sondern beschleunigte das Fahrzeug noch, visierte einen Busch an und fuhr auf die Böschung zu. Bei einem solchen Fahrmanöver sind, abgesehen von der Gefährdung der Insassen, erhebliche Beschädigungen am Fahrzeug nicht nur möglich, sondern mit Sicherheit zu erwarten. Demgegenüber waren die Gefahren, die mit einem Brems- und Ausweichmanöver einhergehen, als relativ gering einzuschätzen. So lässt sich zwar die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit dem Reh nicht ausschließen. Angesichts der Breite der Fahrbahn, die aus den von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Lichtbildern ersichtlich ist, und der unstreitig gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h war es jedoch auch denkbar, ja sogar nicht unwahrscheinlich, dass der Zeuge G... dem Reh ausweichen und den Pkw noch vor der abfallenden Böschung durch eine Gefahrenbremsung zum Stillstand bringen konnte. Selbst wenn es ihm nicht gelungen wäre, einen Zusammenstoß zu vermeiden, wäre der Fahrzeugschaden bei dem abgebremsten Aufprall viel kleiner ausgefallen als der bei dem Fahrmanöver des Zeugen G... eingetretene Schaden.

War die Rettungsmaßnahme demnach objektiv nicht geboten, gewährt § 63 VVG Ersatz der Aufwendungen gleichwohl auch dann, wenn der Versicherungsnehmer oder der Dritte sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Hierzu wird überwiegend angenommen, dass dem Versicherungsnehmer nur grobe Fahrlässigkeit schade (OLG Hamm r + s 1994, 167; OLG Braunschweig VersR 1994, 1293; vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 1994, 592; offengelassen in BGH VersR 1997, 351, 352), da er im Falle des § 63 VVG nicht schlechter stehen dürfe als nach § 62 Abs. 2 VVG, bei dem ihm nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last falle (Prölss/ Martin, a.a.O. § 63 Rdnr. 9). Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben, da der Zeuge G... sich jedenfalls grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahme geirrt hat.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (st. Rspr. BGH VersR 1989, 582 m.w.N.; VersR 1980, 180; OLG Köln, VersR 1986, 229, 230; OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1507). Ein Kraftfahrer, der mit einer relativ geringen Geschwindigkeit von 60 km/h fährt, verletzt seine Sorgfaltspflichten in besonders hohem Maße, wenn er einem nach seinen Angaben etwa 20 Meter entfernten Reh auf der Fahrbahn in der Weise ausweicht, dass er bewusst unter Erhöhung der Geschwindigkeit auf einen Busch, hinter dem sich eine abfallende Böschung befindet, zufährt. Der Kraftfahrer kann die Risiken, die mit einem solchen Fahrverhalten einhergehen, nicht einschätzen, selbst wenn er, wie der Zeuge G... bei seiner Vernehmung angegeben hat, seit etwa zwei Jahrzehnten Autorennen fährt. Es besteht nämlich nicht nur die Gefahr, dass das Fahrzeug die Böschung hinunterrutscht und sich überschlägt, wie es hier der Fall war. Wie aus den eingereichten Lichtbildern ersichtlich waren für den Fahrzeugführer auf der B 3 in Fahrtrichtung J... weder die Höhe der Böschung noch Art und Zustand des daran anschließenden Untergrundes erkennbar. Ein Fahrmanöver wie das des Zeugen G... birgt schließlich auch die Gefahr, mit hoher Geschwindigkeit gegen ein nicht erkennbares Hindernis, etwa einem Baumstumpf oder einem Felsen, zu prallen, und hierdurch die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Es muss jedem Kraftfahrer einleuchten, dass er diese hohen Risiken, auch für das Leben und die Gesundheit der Fahrzeuginsassen, nicht ohne Not eingehen darf.

Mangels entlastender Umstände ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Zeuge G... auch subjektiv unentschuldbar handelte, als er das Ausweichmanöver einleitete. Von einem Kraftfahrer kann verlangt werden, dass er auch dann, wenn ein Reh auf die Fahrbahn tritt, noch eine hinreichende Konzentration aufbringt, um darauf sachgerecht zu reagieren. Dass er im Übrigen nicht "kopflos", sondern bewusst reagiert hat, geht aus seiner Vernehmung durch das Landgericht hervor. Zwar stehen seine Angaben bei dieser Vernehmung insoweit im klaren Widerspruch zu denjenigen der Klägerin gegenüber der Versicherung, als er angibt, nicht gebremst zu haben. Unabhängig davon aber will er zunächst versucht haben, "aufgrund der Straßenglätte nach rechts an dem Reh vorbeizufahren, da ich davon ausgehen musste, dass das Reh die Straße überquert". Da dies "aber nicht der Fall war" und er deshalb "auf den rechten unbefestigten Fahrstreifen mit meinem Pkw gelangte", wollte er "durch Vorbeiziehen nach links ... dem Reh auszuweichen" versuchen. Nach seinen weiteren Angaben fing das Auto auf dem rechten Fahrstreifen ... an zu schleudern; "ein Gegenlenkversuch ... konnte aufgrund der Straßenglätte nicht durchgeführt werden. Deshalb entschloss ich mich, einen Busch zu wählen, gab Gas, steuerte diesen Busch auf der linken Straßenseite an; um ein Überschlagen zu verhindern, schien dies die am wenigsten gefährliche Möglichkeit." Diese Angaben des Zeugen machen deutlich, dass er sein Fahrmanöver nicht reflexartig, sondern überlegt einleitete und durchführte und damit auch subjektiv in hohem Maße schuldhaft handelte. Sein Fahrverhalten führte mit Gewissheit oder jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Gefährdung der Insassen des Fahrzeuges und zu dessen Beschädigung, während eine starke Bremsung und der Ausweichversuch nach links diese Risiken erheblich minimiert hätten. Dies musste sich dem Zeugen G... geradezu aufdrängen, dies um so mehr, als er nach seinen Angaben aktiver Rennfahrer ist und über eine umfangreiche Fahrpraxis verfügt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 14 Abs. 1 GKG auf 14.500,00 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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