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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2006
Aktenzeichen: 15 UF 169/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, BarwertVO, VAHRG, VAÜG, SGB IV


Vorschriften:

FGG § 53 b Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 2
ZPO § 629 a Abs. 2 S. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 6
BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b Abs. 1 Ziff. 1
VAHRG § 36 Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 2
SGB IV § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 UF 169/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und die Richterin am Oberlandesgericht Jungermann

am 19. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes B... wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 21. Juli 2006 - 45 F 211/05 - in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Nr. ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich 124,11 € bezogen auf den 31.07.2005, übertragen.

2. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband B..., Nr. ..., werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Nr. ..., regeldynamische Rentenanwartschaften von monatlich 17,83 €, bezogen auf den 31.07.2005, begründet.

3. Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband B..., Nr. ..., auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Nr. ..., regeldynamische Rentenanwartschaften von monatlich 7,21 €, bezogen auf den 31.07.2005, begründet.

4. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte Ost, derjenige der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).

II.

Die nach § 629 a Abs. 2 S. 1, § 621 e Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes B... ist begründet.

1.

Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. September 1978 bis zum 31. Juli 2005 folgende Anwartschaften erworben:

a) der Antragsgegner:

aa) angleichungsdynamische Anwartschaften (DRV B...): 1.000,48 €

bb) Daneben hat der Antragsgegner Anwartschaften auf eine betriebliche Versorgung beim Kommunalen Versorgungsverband B... (KV...) erworben, und zwar im Wert von monatlich 188,43 €, was einer Jahresrente von (12 x 188,43 €) 2.261,16 € entspricht.

Dieser Ehezeitanteil ist gemäß § 1587 a Abs. 4 BGB vor seiner Einbeziehung in den Versorgungsausgleich in eine regeldynamische Rente umzurechnen, weil sein Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür ist zunächst der Barwert nach der BarwertVO zu berechnen, wobei der ab dem 01.06.2006 maßgebliche Barwertfaktor nach Tabelle 1 der BarwertVO in der Fassung der 3. VO zur Änderung der BarwertVO vom 03.05.2006 (BGBl. I, Nr. 23, S. 1144) für den Antragsgegner (Alter bei Ehezeitende: 50) 5,9 beträgt.

Dieser Barwertfaktor ist gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO i.d.F der 3. VO zur Änderung der BarwertVO um 50 vom Hundert zu erhöhen, weil der Wert der Versorgung im Leistungsstadium in gleicher Weise anwächst wie der Wert einer volldynamischen Versorgung. Der anzuwendende Barwertfaktor beträgt deshalb (5,9 x 150 % =) 8,85, der Barwert demnach 2.261,16 € x 8,85 = 20.011,27 €.

Aus diesem Barwert ist eine regeldynamische Rente zu berechnen, indem der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Der Betrag ist also mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001734318) in Entgeltpunkte umzurechnen, aus denen durch Multiplikation mit dem bei Ende der Ehezeit aktuellen Rentenwert (26,13 €) gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB eine regeldynamische Anwartschaft zu ermitteln ist:

20.011,27 € x 0,0001734318 = 3,4706

3,4706 x 26,13 € = 90,69 €

cc) Zusätzlich hat der Antragsgegner in der Ehezeit Anrechte aus einer privaten Leibrentenversicherung erworben, denen laut Mitteilungen der ... Lebensversicherung AG ein Deckungskapital für die beitragsfreie Differenzrente am Ende der Ehezeit von insgesamt 8.089,53 € zugrunde liegt. Nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ist für den Versorgungsausgleich diejenige Altersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn der während der Ehezeit gebildete Teil des Deckungskapitals als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet würde. Die Umrechnung erfolgt, indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende (31.07.2005) maßgeblichen Umrechnungsfaktors jeweils in Entgeltpunkte umgerechnet und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich eine fiktive regeldynamische Anwartschaft von monatlich (= 8.089,53 € x 0,0001734318 x 26,13) 36,66 €

b) die Antragstellerin:

aa) angleichungsdynamische Anwartschaften (DRV B...): 752,27 €

bb) Auch die Antragstellerin hat daneben eine Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung beim KV... erworben, und zwar im Wert von monatlich 106,72 €, was einer Jahresrente von (12 x 106,72 €) 1.280,64 € entspricht.

Dieser Ehezeitanteil ist ebenfalls - wie oben ausgeführt - gemäß § 1587 a Abs. 4 BGB vor seiner Einbeziehung in den Versorgungsausgleich in eine regeldynamische Rente umzurechnen. Der Barwert nach der BarwertVO beträgt für die Antragstellerin, die bei Ehezeitende 49 Jahre alt war (nicht 39, wie vom Amtsgericht angenommen), 5,7 (nicht 5,55).

Dieser Barwertfaktor ist gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO i.d.F der 3. VO zur Änderung der BarwertVO um 50 vom Hundert zu erhöhen, weil der Wert der Versorgung im Leistungsstadium in gleicher Weise anwächst wie der Wert einer volldynamischen Versorgung. Der anzuwendende Barwertfaktor entspricht hier deshalb (5,7 x 150 % =) 8,55, der Barwert demnach 1.280,64 € x 8,55 = 10.949,47 €.

Aus diesem Barwert ermittelt sich nach den oben dargestellten Grundsätzen die regeldynamische Anwartschaft wie folgt:

10.949,47 € x 0,0001734318 = 1,899

1,899 x 26,13 € = 49,62 €

cc) Zusätzlich hat sie in der Ehezeit ebenfalls Anrechte aus einer privaten Leibrentenversicherung erworben, denen laut Mitteilungen der ... Lebensversicherung AG ein Deckungskapital für die beitragsfreie Differenzrente am Ende der Ehezeit von insgesamt 6.103,50 € zugrunde liegt. Hierbei handelt es sich um statische Anrechte, die nach denselben Grundsätzen wie die Leibrentenversicherung des Antragsgegners in eine dynamische Anwartschaft umzurechnen ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich eine fiktive regeldynamische Anwartschaft von monatlich (=6.103,50 x 0,0001734318 x 26,13) 27,66 €

c) Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften die Folgenden:

Antragsgegner:

angleichungsdynamische Anwartschaften:

splittingfähig nach § 1587 b Abs. 1 BGB:| 1.000,48 €

regeldynamische Anwartschaften:

 quasisplittingfähig nach § 1 Abs. 3 VAHRG 90,69 €
schuldrechtlich § 2 VAHRG 36,66 €
Summe: 127,35 €

Antragstellerin:

angleichungsdynamische Anwartschaften:

splittingfähig nach § 1587 b Abs. 1 BGB| 752,27 €

regeldynamische Anwartschaften:

 quasisplittingfähig nach § 1 Abs. 3 VAHRG 49,62 €
schuldrechtlich § 2 VAHRG 27,66 €
Summe: 77,28 €

2.

Da der Antragsgegner neben den höheren angleichungsdynamischen auch die höheren nicht-angleichungsdynamischen Anrechte erlangt hat, ist der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 1 b) VAÜG bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen.

Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten - hier der Antragsgegner - ausgleichspflichtig.

a) Dabei sind zunächst im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG angleichungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen:

 angleichungsdynamische Anwartschaften Antragsgegner: 1.000,48 €
./. angleichungsdynamische Anwartschaften Antragstellerin: ./. 752,27 €
Differenz: 248,21 €
: 2 =124,11 €

b) Für den danach verbleibenden und nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichenden Betrag von 25,04 € [(127,35 € - 77,28 €) : 2] stehen auf Seiten des Antragsgegners seine Versorgung beim KV... und die Leibrentenversicherung bei der ... Lebensversicherung AG zur Verfügung. Da der Versorgungsträger, der KV..., öffentlich-rechtlich organisiert ist, kann der Ausgleich durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1587 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung, § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgen. Für die Versorgung bei der ... Lebensversicherung AG kommt - vorbehaltlich der Ausgleichsmöglichkeiten des § 36 Abs. 1 VAHRG - nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG in Betracht, da der Versorgungsträger privatrechtlich organisiert ist. Beide Versorgungen des Antragsgegners sind zunächst nach der Quotierungsmethode (vgl. BGH, FamRZ, 1994, 90; 2001, 477; 2005, 1530; 2006, 327) jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe anteilig zum Ausgleich heranzuziehen.

Danach sind durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1587 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung, § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten seiner Versorgung beim KV... Rentenanwartschaften in Höhe von 17,83 € [90,69 € : (90,69 € + 36,66 €) x 25,04 €] auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin beim KV... zu begründen.

Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verblieben danach 7,21 € (25,04 € - 17,83 €). Im Wege des erweiterten Quasisplittings gem. § 3 b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG kann allerdings bis zur Höhe von 2 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, das sind hier 48,30 €, das regeldynamische Anrecht des Antragsgegners beim KV... zum Ausgleich herangezogen werden.

3.

Nach § 1587 b Abs. 6 BGB war anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) folgt aus § 3 Abs. 2 VAÜG.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 21 GKG, § 93a ZPO.

Beschwerdewert: 2.000,- € (§ 49 Nr. 3 GKG)

Ende der Entscheidung

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