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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 15 WF 106/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG


Vorschriften:

FGG § 13 a
FGG § 50
FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 67
FGG § 67 Abs. 3
BGB § 1835
BGB § 1836
BGB § 1908 e
BVormVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 WF 106/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In dem Verfahren

auf Festsetzung der Vergütung des gemäß § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers

betreffend die elterliche Sorge für die Kinder

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

am 25. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 10. Dezember 1999 - 16 F 180/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Mai 1999 einen Angestellten des Beteiligten zu 2) zum Verfahrenspfleger bestellt. Im November 1999 hat der Beteiligte zu 2) die auf die Tätigkeit für diese Verfahrenspflegschaft entfallenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche gegenüber der Staatskasse in eigenem Namen in Rechnung gestellt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 1999 hat das Amtsgericht daraufhin entsprechende Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.282,50 DM festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG i.V.m. §§ 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Anders als der Beteiligte zu 1) meint, ist der Beteiligte zu 2) allerdings nicht schon aus Rechtsgründen gehindert, den Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch in eigenem Namen geltend zu machen.

Bei der Einführung der Verfahrenspflegschaft nach § 67 FGG hat der Gesetzgeber davon abgesehen, Sonderregelungen zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung von Verfahrenspflegern zu treffen, und die Klärung dieser Frage ausdrücklich der gerichtlichen Praxis überlassen (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 88). Wenn damit die Gerichte bei der Entscheidung über die Vergütung von Verfahrenspflegschaften keine gesetzlichen Vorgaben erhalten haben, lässt sich hieraus allerdings nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe überhaupt keine Entschädigung dafür vorsehen wollen. Dagegen spricht auch sein ausdrücklicher Hinweis auf die von ihm gebilligte analoge Anwendung der Bestimmungen in §§ 1835, 1836 BGB auf die hier in Rede stehenden Fälle (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 88). Danach obliegt es den Gerichten, darüber zu entscheiden, welche Vergütungsregelung sie hier für welchen Personenkreis zur Anwendung bringen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 414, 415). Das gilt auch für die Fälle, in denen ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins im Rahmen dieser Tätigkeit mit der Verfahrenspflegschaft beauftragt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 414, 415).

Dem Beteiligten zu 1) ist demnach zuzugeben, dass eine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verfahrenspflegervergütung durch den Arbeitgeber nicht besteht. Gerade diese Regelungslücke zu schließen hat der Gesetzgeber aber bewusst in die Aufgabe der Gerichte gestellt. Als zu diesem Zweck analog heranzuziehende Bestimmung kommt in erster Linie § 1908 e BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift steht der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch dem Betreuungsverein zu, wenn einer seiner bei ihm angestellten Mitarbeiter zum Betreuer bestellt worden ist. Die von dieser Bestimmung erfassten Sachverhalte sind mit dem vorliegenden - sieht man von den inhaltlichen Unterschieden der Tätigkeitsfelder eines Betreuers zu denen eines Verfahrenspflegers ab - nahezu identisch. In beiden Fällen stellt ein gemeinnütziger Verein in der Regel besonders geschulte Fachkräfte eigens zu dem Zweck ein, sie für die Übernahme von gerichtlich angeordneten Betreuungen oder Pflegschaften bereitzustellen. Der Angestellte erhält sein Gehalt allein von seinem Arbeitgeber, und zwar unabhängig davon, ob und in wie vielen Fällen er zum Betreuer bzw. Verfahrenpfleger bestellt wird. Im Gegenzug bestimmt § 1908 e BGB, dass der Verein die sonst dem Betreuer zustehende Vergütung im eigenen Namen für sich beanspruchen kann, wenn der Betreuer bei ihm angestellt ist und er ihn für die auf die Betreuung entfallende Arbeitszeit bezahlt.

Eine sachliche Rechtfertigung für eine andere Behandlung der Fälle, in denen über den Verein statt eines Betreuers ein von ihm angestellter und bezahlter Verfahrenspfleger tätig wird, ist nicht ersichtlich. Die analoge Anwendung der Bestimmung in § 1908 e BGB auch auf die Fälle der gesetzlich nicht geregelten "Vereinsverfahrenspflegschaft" ist vielmehr sach- und interessengerecht. Auch in diesen Fällen scheidet ein eigener Anspruch des Mitarbeiters auf Vergütung seiner Verfahrenspflegertätigkeit aus, weil er gerade für diese Tätigkeit schon von seinem Arbeitgeber entlohnt wird.

Die vorstehenden Grundsätze müssen auch auf den Vergütungsanspruch des gemäß § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers Anwendung finden, weil § 50 Abs. 5 FGG auf § 67 Abs. 3 FGG verweist.

2. Zur schlüssigen Geltendmachung eines solchen Vergütungsanspruchs hat aber der Verein - ebenso wie der Verfahrenspfleger, der für sich persönlich abrechnet - nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG in Verbindung mit §§ 1908 e bis 1908 i BGB eine ordnungsgemäße, fälligkeitsbegründende Abrechnung zu erteilen. Daran fehlt es hier.

a) Der Verfahrenspfleger hat nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und einer Vergütung entsprechend § 1 BVormVG. Das gilt aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.; OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113). Darüber, ob der jeweils geltend gemachte Aufwand diesen Anforderungen genügt, steht dem Gericht zwar ein Beurteilungsermessen zu (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; BayObLG FamRZ 1996, 1169 f.), doch hat der Verfahrenspfleger mit seiner Abrechnung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens erforderlichen Tatsachen mitzuteilen. Seine Rechnung muss deshalb nicht nur erkennen lassen, welcher Art die zu vergütende Tätigkeit war, sondern muss auch - zumindest stichwortartige - Angaben über ihren Zusammenhang mit den im konkreten Fall nach dem Gesetz erforderlichen Aufgaben enthalten. So genügt es z.B. nicht, wenn der Verfahrenspfleger die Vergütung seines Zeitaufwands für "Fahrten" und "Gespräche" verlangt, ohne dass er genau bezeichnet, wer sein Gesprächspartner war, welchen Inhalt das Gespräch hatte und in welchem Zusammenhang es mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis stand (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

b) Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - u. a. umfangreiche Gespräche mit Beteiligten des Verfahrens abgerechnet werden. Es liegt nicht etwa auf der Hand, dass solche Gespräche stets dem Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers zuzurechnen sind. Es ist nämlich gerade nicht seine Aufgabe, weitergehende Ermittlungen anzustellen oder gar zwischen den Eltern oder den übrigen Beteiligten zu vermitteln (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.). Der Einführung von § 50 FGG lag die Erwägung zu Grunde, dass im Einzelfall trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes, der eine Entscheidung entsprechend dem Wohl des Kindes sichern soll, Defizite bei der Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder auftreten können (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 129). Es sollte dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, vergleichbar seinen Eltern, die regelmäßig durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten seien, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (BT-Drucks. 13/4899, S. 129). Das Gericht hat den Verfahrenspfleger daher an den Verfahrensverhandlungen zu beteiligen; es hat ihm insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihn zu den Anhörungsterminen zu laden (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 FGG Rn. 22). Auf diese vorgenannte verfahrensrechtliche Stellung beschränkt sich die Aufgabe des Verfahrenspflegers. Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am Besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.). Das ist Aufgabe des Gerichts, das sich dazu gegebenenfalls der Hilfe eines Sachverständigen bedienen kann.

c) Will der Verfahrenspfleger - wie hier - auch Fahrten zu den Orten seiner Gesprächstermine vergütet haben, muss er über das allgemeine Erfordernis des Gesprächs hinaus grundsätzlich auch angeben, aus welchem konkreten Grund er es für geboten halten durfte, seinen Gesprächspartner aufzusuchen, statt diesen - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis - zu sich zu bitten (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113). Die Vergütung des Verfahrenspflegers erfolgt zwar nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG zunächst aus der Staatskasse. Diese vom Staat verauslagten Kosten werden aber anschließend von den Beteiligten als Gerichtskosten nach Maßgabe der Kostenvorschriften erhoben (§ 137 Nr. 16 KostO). Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Verfahrenspfleger von mehreren gleichwertigen Alternativen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht diejenige wählen darf, die den häufig wirtschaftlich nicht gut gestellten Parteien die höheren Kosten verursacht. Entscheidet er sich im Einzelfall gleichwohl für die kostenintensivere Maßnahme, hat er die konkreten Gründe dafür darzulegen, dass die Entstehung der höheren Kosten für die Parteien zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben unabweisbar erforderlich war (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

Neben der Darlegung ihrer konkreten Erforderlichkeit hat der Verfahrenspfleger auch Ort, Datum und Dauer seiner jeweiligen Tätigkeiten mitzuteilen. Nur wenn die Rechnung diese Angaben enthält, kann das Gericht prüfen, ob der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand überzogen ist, um abstrakt möglichen Missbrauchsfällen begegnen zu können (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533). Zu diesem Zweck muss auch die Uhrzeit von Beginn und Ende der jeweils konkret in Rechnung gestellten Tätigkeit angegeben werden. Nur das entspricht den allgemeinen Anforderungen an die Prüffähigkeit in Rechnung gestellter Zeithonorare (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

d) Die Rechnungen des Beteiligten zu 2) vom November 1999 genügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlen insgesamt alle Angaben zur Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Tätigkeiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb "Informationsgespräche mit dem Schuldirektor und einem Sozialarbeiter" geführt werden mussten. Auch ist nicht ersichtlich, warum die außergewöhnlich zeitaufwendigen - inhaltlich nicht näher erläuterten - Gespräche nur teilweise in den Büroräumen des Beteiligten zu 2) geführt werden konnten. Zudem fehlen bei allen in Rechnung gestellten Tätigkeiten die erforderlichen präzisen Zeitangaben über ihren Beginn und ihre Beendigung.

Da der Sachverhalt nach alledem weiterer Aufklärung bedarf, insbesondere dem Beteiligten zu 2) Gelegenheit zu geben ist, seine bislang nicht prüffähige Rechnung um die hierfür benötigten Angaben zu ergänzen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und an das Amtsgericht zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vergütungsfestsetzung zurückzuverweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

Weil die Sache mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer auch entscheidungsbedürftig ist, sieht der Senat entgegen seiner üblichen Praxis und zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ausnahmsweise davon ab, sie zur Durchführung des an sich erforderlichen Nichtabhilfeverfahrens nochmals an den Rechtspfleger zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

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