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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 15 WF 334/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

15 WF 334/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Zwangsgeldverfahren

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und den Richter am Amtsgericht Neumann

am 31. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwangsgeldandrohungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Nauen vom 19. Juli 2006 - 20 F 115/06 - aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 19 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Zwangsgeldandrohungsbeschlusses.

Ob das Amtsgericht das Zwangsgeld ursprünglich zu Recht gemäß § 33 FGG angedroht hat, kann dahinstehen. Aus heutiger Sicht ist die Zwangsgeldandrohung jedenfalls überholt. Sie bezog sich auf die Herausgabe der Kinder und deren Reisepässen zum Zwecke der Umgangsausübung des Antragstellers in der ersten Hälfte der Sommerferien 2006. Nach Ablauf dieses Umgangszeitraums kann die Androhung nicht mehr Grundlage einer künftigen Zwangsgeldfestsetzung sein. Das Zwangsgeld gem. § 33 FGG ist nicht Sanktions-, sondern Beugemittel (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., Rnr. 4 zu § 33 m.w.N.), so dass die Antragstellerin auf Grund der Androhung auch nicht mit der Verhängung eines Zwangsgeldes für in der Vergangenheit liegende Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Verfügungen rechnen muss.

Damit ist eine Aufrechterhaltung der Androhung des Zwangsgeldes nicht mehr gerechtfertigt, so dass die angefochtene Entscheidung bereits deshalb klarstellend aufzuheben ist (vgl. hierzu Keidel//Zimmermann, a.a.O., Rnr. 26 zu § 33).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 500,00 €

Ende der Entscheidung

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