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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 8/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
2 Ss 8/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Strafsache
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei,
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 7. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 25. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen (§ 473 Abs. 1 S.1 StPO).
Ende der Entscheidung
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