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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 2 U 1/06
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1
BGB § 249
GG Art. 34 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 22.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke, den Richter am Oberlandesgericht Welten und die Richterin am Amtsgericht Odenbreit

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Dezember 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 3/04, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 915,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den beklagten Landkreis Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung wegen amtspflichtwidriger Eintragung einer Baulast auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück geltend, in deren Folge die Nachbarn des belasteten Grundstücks für ihre Grundstücke eine Baugenehmigung erhielten. Diese nutzten das Grundstück der Klägerin als Zuwegung in der Zeit von Februar 1997 bis Dezember 2001. Sie trägt in erster Linie vor, ohne die rechtswidrige Eintragung der Baulast gegenüber den Nachbarn den Wert der Zuwegung zu den Nachbargrundstücken über ihr Grundstück hätte vermarkten und einen Preis hierfür hätte erzielen können, der ihr durch die Eintragung der Baulast nach dem Ergebnis mehrerer Rechtsstreite versagt geblieben sei.

Das Grundstück der Klägerin ist im Grundbuch von D... - Blatt 2883 - eingetragen zu Flur 7, Flurstück 928. Zuvor war dieses zunächst als Flurstück 283/2 I und II und sodann als Flurstück 635 (Zufahrt) und Flurstück 634 (Wohngrundstück) bezeichnet. Die Teilungsvermessung zur Teilung in die Flurstücke 635 und 634 erfolgte am 03.04.1995, die Vereinigung beider Flurstücke zum Flurstück 928 am 27.10.2000.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.11.2000 (7 K 2093/98) Bezug genommen.

Darüber hinaus ist Folgendes zu ergänzen:

In der Verpflichtungserklärung der Klägerin vom 14.06.1994 wurde als Anlass der Eintragung vermerkt: "Teilung des Grundstücks Flur 7, Flurstück 283/2". Der Inhalt der Baulast auf Seite 2 der Erklärung vom 14.06.1994 lautet:

"Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Straße ... 70 a - Gemarkung D..., Flur 7, Flurstück 283/2 Teilstück I verpflichtet sich zugunsten folgender durch Teilung neu entstehender Teilflächen zur Übernahme des Geh-, Fahr- und Leistungsrechtes:

- Teilflächen I und II von Flurstück 283/1

- Teilfläche II von Flurstück 282/2

- Teilflächen II und III von Flurstück 288

- Teilflächen I, II und III von Flurstück 282".

Mit Schreiben vom 13.05.1996 und 15.05.1996 begehrte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Löschung der Baulast und erhob nach Widerspruch Klage auf deren Löschung vor dem Verwaltungsgericht. Sie machte hierzu geltend, bei Eintragung bzw. Abgabe der Verpflichtungserklärung über den Inhalt der Baulast arglistig getäuscht worden zu sein. Sie behauptete, sie habe die Erklärung nur abgegeben, damit ihr eigenes Grundstück wegen der beabsichtigten Bebauung durch ihren Sohn habe geteilt werden können. Sie habe insoweit allein dessen Zuwegung sichern wollen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 23.11.2000 (Az. 7 K 2093/98) zur Löschung der angegriffenen Baulast (allein) mit der Begründung, dass diese mangels ordnungsgemäßer Eintragung nicht wirksam zustande gekommen sei.

Die Grundstücksnachbarn zahlten an die Klägerin im Juni und August 1996 und im September 1998 insgesamt 15.000,00 DM, und zwar im Hinblick auf die Vereinbarung vom 02.04.1995, die auch die Klägerin im September 1995 unterschrieben hatte, als erste Rate für den noch notariell abzuschließenden Kaufvertrag. Ein Teil dieses Betrages wurde in dem zum Aktenzeichen 6 U 181/99 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geführten Verfahren, in dem die Klägerin ihre Nachbarn unter anderem auf Nutzungsentschädigung für die Benutzung des Weges für den Zeitraum der Bauphase (01.08.1994 - 30.09.1996) in Anspruch nahm, durch Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen der Klägerin, die aus dem Nichtzustandekommen des Kaufvertrages resultierten, als erloschen erachtet (Urteil vom 16.10.2001).

Im Verlaufe der Jahre verklagte die Klägerin die Nachbarn, die ihr Grundstück auch nach Beendigung der Bauphase als Zuwegung nutzten, auf Zahlung eines (weiteren) Nutzungsentgelts. Im Ergebnis der gerichtlichen Verfahren wurde jeweils das Bestehen eines Notwegerechts für eine bestimmte Zeit festgestellt und eine Notwegerente zuerkannt. Unstreitig nutzt inzwischen allerdings keiner der Nachbarn mehr das Grundstück der Klägerin.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 02.12.2005 - 11 O 3/04 - der Klage zum Teil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 8.378,74 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, zwar liege eine Amtspflichtverletzung durch die fehlerhafte Eintragung der Baulast seitens der Mitarbeiter des Beklagten vor. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatz für alle nicht erzielten Erlöse aus der Einräumung von Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Nachbarn in Höhe von 18.655,13 € fehle es aber an der erforderlichen Kausalität. Die Klägerin habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie dann, wenn der Beklagte die die Nachbarn begünstigende Baulast nicht eingetragen hätte, für die Bewilligung von Dienstbarkeiten insgesamt 43.700,13 € erhalten hätte, von denen sie einen Teilbetrag in Höhe von 18.655,13 € verlange. In Höhe von 7.463,53 € hat das Landgericht Schadensersatz für die der Klägerin in der gegen die Nachbarn auf Unterlassung der Wegenutzung geführten Klagen entstandenen Kosten zuerkannt. Hier sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden gegeben. Bezüglich des Ersatzes der Zahlungen an ihren Ehemann und Sohn wegen Beeinträchtigung des Nießbrauchs bzw. Vorenthaltung eines Stellplatzes hat das Landgericht die Klage abgewiesen, hingegen die Kosten für den Ab- und Umbau der Toranlage zuerkannt. Den über den Zahlungsantrag hinaus gestellten Feststellungsantrag hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Wegen der Entscheidung im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 26.12.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.01.2006, bei Gericht eingegangen an diesem Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.02.2006, bei Gericht eingegangen am 06.02.2006, begründet. Der Beklagte hat gegen das ihm am 07.12.2005 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 09.01.2006 (Montag), bei Gericht eingegangen an diesem Tage, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.03.2006 mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.03.2006 begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei neben der fehlerhaften Baulasteintragung auch die Baugenehmigungserteilung pflichtwidrig gewesen und verletze sie in ihren Rechten. Der Schaden liege darin, dass die Nachbarn ihr Grundstück aufgrund des Notwegerechts nutzten. Von diesen Nutzungen wäre sie bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Beklagten verschont geblieben. Das Landgericht hätte sich deswegen damit auseinandersetzen müssen, ob die Nutzung der Nachbarn einen Schaden darstelle, die über die Notwegerente hinaus zu ersetzen sei. Der Schadensersatz nach § 839 BGB erfasse nicht nur den Nachteil für das Verbindungsgrundstück, sondern auch den Wertersatz für die Nutzungen. Dieser liege über der Notwegerente. Der verlangte Ersatz sei ihr daher unter Anrechnung der realisierbaren Notwegerenten zuzusprechen. Der Wertersatz sei für jeden Nachbarn gesondert festzustellen, da die Nachbarn den Weg nicht als Gemeinschaft bürgerlichen Rechts nutzten.

Hinsichtlich der eingegangenen Baulastverpflichtung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2007 erklärt, dass diese seinerzeit nicht im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ihres Sohnes gestanden habe. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, selbst die Baulast zu ihren Gunsten zu benötigen, weil sie für den Fall des beabsichtigten Verkaufs des Zuwegungsgrundstücks an die E... GmbH für ihr Grundstück und das Haus ihres Sohnes von der öffentlichen Zuwegung abgeschnitten worden wäre. Für den Fall, dass sie selbst Eigentümerin geblieben wäre, hätte es auch aus ihrer Sicht einer Regelung - in Gestalt einer Baulast und einer zivilrechtlichen Vereinbarung - zu Gunsten des Bauvorhabens der E... GmbH bedurft.

Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und der Zahlung an ihren Ehemann sei entgegen den landgerichtlichen Ausführungen zu bejahen. Sie könne insoweit ihrer Verpflichtung aus dem Grundstücksschenkungsvertrag, ihrem Ehemann den Nießbrauch zu gewähren, wegen unverschuldeter Unmöglichkeit nicht nachkommen, werde insoweit von der Leistung frei und habe Wertersatz zu leisten. 5.000,00 DM seien im Hinblick auf den Jahreswert des Nießbrauchs von 12.000,00 DM angemessen, jedenfalls aber die geltend gemachten 1.500,00 DM.

Ein Feststellungsinteresse bestehe, da Nutzungen der Nachbarn unstreitig auch nach Rechtshängigkeit erfolgten und die Verfahren gegen die Nachbarn noch nicht abgeschlossen seien, sodass ihr auch hier noch Kosten, die nicht abschließend beziffert werden könnten, entstünden.

Das Landgericht habe weiterhin fehlerhaft angenommen, dass die Nachbarn nicht bereit gewesen seien, das Grundstück oder Dienstbarkeiten zu erwerben. Aus der Korrespondenz gehe hervor, dass sie gerade dies gewollt hätten und nur wegen der Baulast den Preis hätten drücken wollen und dann vom Erwerb Abstand genommen hätten. Ohne Baulast und Notwegerecht wären die Nachbarn bereit gewesen, dem Marktwert entsprechend höhere Zahlungen zu leisten, auf die berechtigten Forderungen der Klägerin auf Ausgestaltung der Nutzung einzugehen und sich mit der Klägerin zu einigen.

Die Klägerin hat neben dem nachfolgenden Feststellungsantrag ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 21.258,43 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 18.09.2006 hat sie die Berufung in Höhe eines Betrages von 937,57 € zurückgenommen. Dies betrifft die Entschädigung ihres Sohnes für den Stellplatz und die erhöhten Torumbaukosten, die auch das Landgericht nicht für begründet gehalten hat.

Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.12.2005, Az. 11 O 3/04,

1. den Beklagten zu verurteilen, über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von 8.378,74 € an die Klägerin weitere 20.320,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin die künftigen Schäden seit Rechtshän-gigkeit aus der rechtswidrigen Eintragung der Baulast auf dem Grundstück der Klägerin - Straße ... 70 a in ... B..., eingetragen im Grundbuch von D..., Blatt 2883, Gemarkung Flur 7, Flurstück 928 - vormals Flurstück 283/2, sodann bis 27.10.2000 Flurstücke 635 (Zufahrt) und 634 (Wohngrundstücke) - der rechtswidrigen Erteilung von Baugenehmigungen zu Gunsten der Nachbargrundstücke der Klägerin und der rechtswidrigen Durchsetzung einer Zuwegung über das Grundstück der Klägerin zu ersetzen hat;

Der Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

2. das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.12.2005, Az. 11 O 3/04, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht sei, ohne Beweis zu erheben, fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Erschließung der Nachbargrundstücke ohne Berücksichtigung des Grundstücks der Klägerin nicht möglich sei.

Eine Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter des Beklagten liege nicht vor. Hinsichtlich der Baulasteintragung fehle es am Verschulden, bezüglich der Baugenehmigungen liege bereits keine Verletzung einer Amtspflicht vor. Die Rechtsänderung hinsichtlich der Eintragung von Baulasten sei erst wenige Tage in Kraft gewesen, als die Eintragung erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung und der Eintragungsverfügung (14.06.1994) sei die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten gewesen. Zudem seien hierbei die Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu berücksichtigen. Hätte die Mitarbeiterin des Beklagten rechtzeitig die Baulast eingetragen, wäre diese auch entstanden. Dann wäre der Klägerin der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten. Die Baugenehmigungen hingegen seien für das damals noch ungeteilte Grundstück erteilt worden, das über einen Anschluss an die Straße ... verfügt habe. Deshalb habe das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) auch in seinem Urteil vom 27.05.2002 - 7 K 2465/01 - festgestellt, dass die Erteilung der Baugenehmigung ohne Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin erfolgt sei. Eine Erschließung sei nämlich gegeben gewesen. Zudem sei die Frage der notwendigen Erschließung nicht drittschützend. Die Klägerin habe des Weiteren von den Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes nicht Gebrauch gemacht, sodass § 839 Abs. 3 BGB einem Anspruch entgegenstehe. Sie sei verpflichtet gewesen, zum Zeitpunkt des Baubeginns der Nachbarn im Frühjahr 1995 unverzüglich gegen die Baugenehmigungen vorzugehen. Sie habe sich indes erst mit Schreiben vom 07.10.1997 an den Beklagten gewandt, ohne formal Widerspruch einzulegen. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung wegen des Tors hätte sie im Übrigen einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) in Anspruch nehmen müssen, sodass auch insoweit § 839 Abs. 3 BGB greife. Die Unwirksamkeit der Baulasteintragung habe für sie zu diesem Zeitpunkt auf der Hand gelegen, sodass sie der Ordnungsverfügung nicht hätte Folge leisten müssen. Sie sei anwaltlich vertreten gewesen und müsse sich das entsprechende Verschulden des Bevollmächtigten zurechnen lassen. Das Landgericht habe zudem ein Mitverschulden der Klägerin fehlerhaft nicht berücksichtigt. Immerhin habe diese eine Verpflichtungserklärung zur Eintragung der Baulast abgegeben. Die Rechtsverfolgungskosten seien schließlich nicht adäquat kausal verursacht worden, weil die auf Unterlassung geführten Verfahren wegen der bestandskräftigen Baugenehmigungen, gegen die die Klägerin nicht vorgegangen sei, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Die Verfahren seien von Anfang an aussichtslos gewesen. Die Kosten für den Abbau der Toranlage seien deswegen nicht kausal, weil sie die Toranlage ohne den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, errichtet habe. Letztendlich seien etwaige Ansprüche auch verjährt. Die Klägerin habe schon vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.11.2000 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und von dem drohenden Schaden gehabt. Bereits 1997 sei sie aus den zivilrechtlichen Klagen gegen die Nachbarn mit Kosten belastet worden. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können, weil dadurch der Schaden nicht abzuwenden gewesen sei. Jedenfalls sei der Lauf der Verjährungsfrist nach Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Urteils spätestens am 24.11.2000 in Gang gesetzt worden, sodass die am 30.12.2003 anhängig gewordenen Ansprüche verjährt seien.

Die Zweitakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 7 K 2093/98 sowie die Akten des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 14 O 720/96 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin indes keinen Erfolg, wohingegen die Berufung des Beklagten überwiegend begründet ist. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1, § 249 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG) lediglich in Höhe von 915,21 €.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Nutzungsentschädigung in Höhe - eines erstrangig geltend gemachten Teilbetrages - von 18.655,13 €.

a) Zwar ist mit dem Landgericht hinsichtlich der - verwaltungsgerichtlich bindend festgestellten - fehlerhaften Eintragung der Baulast zu Lasten des klägerischen Grundstücks eine Amtspflichtverletzung zu bejahen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (S. 8 des Urteilsumdrucks) Bezug genommen. Auch wenn die Gesetzesänderung erst wenige Tage in Kraft war, mussten die Mitarbeiter des Beklagten sie kennen und zuverlässig anwenden. Sie hätten wissen müssen, dass Eintragungen nach dem 01.07.1994 zur wirksamen Begründung von Baulasten nicht mehr möglich waren. Zwar datiert die Eintragungsverfügung der betreffenden Mitarbeiterin vom 14.06.1994; möglicherweise glaubte die Mitarbeiterin, damit alles getan zu haben, was zur wirksamen Begründung der Baulast erforderlich war. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn ein schuldhaftes Fehlverhalten wäre dann darin zu sehen, dass die Mitarbeiterin des Beklagten nicht wusste, dass die Eintragung von Baulasten konstitutiv war und erst mit dieser Wirkung entfalten konnte.

b) Ein Schadenersatzanspruch ist auch nicht - wie der Beklagte mit der Berufung rügt - im Hinblick auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten des Beklagten zu verneinen. Denn hierbei ist nicht auf einen hypothetischen Eintragungstermin abzustellen, der vor dem Außerkrafttreten des § 80 BauO lag, mit der Folge, dass die Baulasteintragung - vorbehaltlich der Frage einer etwaigen arglistigen Täuschung der Klägerin - wirksam geworden wäre. Vielmehr ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Baulasteintragung entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt hätte indes rechtmäßig eine Eintragung nicht mehr vorgenommen werden können. Es hätten daher, wenn angesichts der Reglung in § 4 Abs. 1 BbgBauO aus der Baulast Rechte hätten folgen, respektive den Nachbarn eine Zuwegung über das klägerische Grundstück hätte eingeräumt werden sollen, Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Nachbarn eingetragen werden müssen (s. hierzu den Runderlass Nr. 3/1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 30.09.1994).

b) Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass der Schutzzweck, dem die bei Begründung der Baulast dem Beklagten obliegende Amtspflicht nach den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie der besonderen Natur des Amtsgeschäfts dienen sollte, nicht auch oder gerade dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Realisierung eines privatrechtlichen Nutzungsentgelts oder Kaufpreises zu dienen bestimmt war und ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden damit nicht besteht.

aa) Die wirtschaftliche Chance, für die Einräumung der Baulast durch zivilrechtliche Vereinbarungen einen Ausgleich zu erlangen, ist vom Schutzzweck der Baulastregelungen, die allein öffentlichen Belangen dienen, nicht umfasst.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast privatrechtlich dem dadurch Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch gewährt noch den Eigentümer verpflichtet, die Nutzung zu dulden, wie der Bundesgerichtshof dies für eine durch Baulast begründete Stellplatzverpflichtung mit notwendigem Geh- und Fahrweg bereits entschieden hat (BGHZ 88, 97, 99 ff). Im vorliegenden Fall gilt nichts Anderes.

Die Bauordnungen der Länder verstehen unter einer Baulast die freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich auf sein Grundstück bezieht und sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. für den vorliegenden Fall § 80 Abs. 1 des Gesetze über die Bauordnung vom 20.07.1990, BauO-GBl. I DDR Nr. 50 S. 929). Die Bedeutung einer Baulast beschränkt sich aber im Regelfall nicht auf diese rechtsbegründende Wirkung zu Gunsten der Bauaufsichtsbehörde. Ihr wirtschaftlicher Wert liegt normalerweise in der begünstigenden Wirkung für ein anderes Grundstück, indem sie Voraussetzungen für die baurechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens schafft. Der begünstigte Bauherr erwirbt zwar keine privatrechtlichen Nutzungsrechte (BGHZ 88, 97, 99 f.; BGH NJW 1985, 1952 f.; NJW 1989, 1607), seine Begünstigung liegt jedoch darin, dass mit der eingeräumten Baulast der zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderliche Nachweis einer bestimmten Erschließung erbracht werden kann (vgl. zu diesen Wirkungen der Baulast Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 70 Rn. 7; Gädtke/Böckenförde/Temme/Krebs, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., § 78 Rn. 40; Lohre, NJW 1987, 877 , 878; Ziegler, BauR 1988, 18, 24; Di Fabio, BauR 1990, 25).

Die Baulast selbst ist für die Nachbarn kein Rechtsgrund für eine unentgeltliche Inanspruchnahme des Weges. Im Verhältnis der Parteien zueinander hätte es daher ohnehin eines schuldrechtlichen Rechtsgrundes für die Nutzung des Weges bedurft. Die privatrechtliche Position des begünstigten Nachbarn kann sich nicht auf die öffentliche Baulast stützen. Die Baulast dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Privatrechtliche Berechtigungen des einen gegen den anderen Grundstücksnachbarn schafft sie nicht (vgl. OVG Bremen, NVwZ 1998, 1322 f.).

Dies haben die Klägerin und deren Nachbarn (S..., L..., T..., R... und Sch...) zunächst auch so gesehen und zumindest zwei Jahre über eine privatrechtliche - entgeltliche - Regelung verhandelt. Die Klägerin hatte mit der E... GmbH am 19.04.1994 zunächst einen Vorvertrag abgeschlossen, nach dem als Preis für den beabsichtigten Kauf des Wegegrundstücks als Erschließung und Zufahrtsweg für die durch die E... GmbH geplanten Baustandorte 30.000,00 DM gezahlt werden sollten. Im Rahmen der in der Folge geführten Verhandlungen zahlten die Nachbarn im Anschluss an die "Festlegungen" vom 02.04./ 07.09.1995 (Bl. 303 d. A.) sodann 15.000,00 DM als erste Rate. Die Verhandlungen scheiterten indes nicht wegen der fehlerhaft eingetragenen Baulast, sondern weil sich die Parteien nicht einigen konnten. Dies lag nicht zuletzt an der Klägerin, die zum einen höhere Preisvorstellungen hatte als ihre Nachbarn und von der vorvertraglichen Regelung zwischen ihr und der E... GmbH sowie den "Festlegungen" mit ihren Nachbarn abweichen wollte. Zum anderen verfolgte sie ausweislich des von ihr erstellten Nutzungsvertragsentwurfes vom 23.11.1995 entgegen den Absprachen nicht einen Verkauf des Zuwegungsgrundstücks. Vielmehr bot sie im Verlaufe der Verhandlungen nur noch den Abschluss von Nutzungsvereinbarungen an, die monatliche Zahlungen vorgesehen hätten. Hiermit waren die Nachbarn nicht einverstanden und machten mit Schreiben vom 02.02.1996, 05.03.1996 und 30.04.1996 deutlich, dass aus ihrer Sicht ein Kauf des Wegegrundstücks auf Grundlage der Vorvereinbarung vom 02.04.1995 oder die Bestellung von Grunddienstbarkeiten erfolgen sollte, schuldrechtliche Verträge jedoch nicht in Betracht kämen. Da die Klägerin an ihrer Auffassung festhielt, kamen letztlich Verträge über die Nutzung des Wegegrundstücks nicht zustande. Das hat dann später dazu geführt, dass sämtliche Nachbarn nach anderen Lösungsmöglichkeiten gesucht und Zuwegungen über andere Grundstücke gewählt haben. Nach alledem beruhte der von der Klägerin geltend gemachte "entgangene Gewinn" aus noch abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarungen nicht auf der rechtswidrigen Eintragung der Baulast, also der Amtspflichtverletzung, sondern darauf, dass aus anderen Gründen eine - ohnehin zu treffende - privatrechtliche Regelung zwischen der Klägerin und den Nachbarn nicht zustande kam.

bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung im hiesigen Verfahren - die sie indes in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2000 relativiert hat - zur Überzeugung des Senats bereits bei Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung Kenntnis davon hatte, dass diese zur Eintragung der Baulast auch zu Gunsten der Nachbargrundstücke verwandt werden sollte, sie jedenfalls aber mit der Nutzung des Weges durch die Nachbarn einverstanden war. Unter diesen Umständen ist jedoch ein Zurechnungs- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der amtspflichtwidrigen Baulasteintragung und der entgangenen Nutzungsentschädigung zu verneinen. Die Klägerin kann dem beklagten Landkreis nicht einen Umstand entgegenhalten, den sie selbst kannte und bewusst in Kauf nahm.

(1) Für eine Kenntnis und Zustimmung der Klägerin zur Nutzung sprechen bereits der Vorvertrag mit der E... vom 19.04.1994 und die Vereinbarung mit den Nachbarn aus September 1995. Insoweit unverständlich ist der Einwand der Klägerin, die Nachbarn hätten nur die Hälfte des ursprünglich angedachten Betrages zahlen wollen. Aus den "Festlegungen aus der gemeinsamen Beratung vom 02.04.1995" ergibt sich dies nicht. Vielmehr wird darin auf "ein gemeinsames Entgelt in Höhe des mit der E... GmbH vorvereinbarten Betrages" Bezug genommen.

(2) Eindeutig ergibt sich die Kenntnis der Klägerin vom Zweck der Baulasteintragung jedoch aus der Klageschrift vom 8. Oktober 1996 in dem Verfahren 14 O 720/96 (6 U 181/99); die Klagebegründung lautet auszugsweise wie folgt:

"Um das Grundstück und den Weg der Klägerin herum, wollten die Beklagten (S..., L..., T..., R... und Sch...) jeweils auf einem von ihnen erworbenen Grundstück, Häuser errichten.

Damit die von den Beklagten erworbenen Grundstücke jedoch als Bauland ausgewiesen werden konnten und damit baugenehmigungsfähig wurden, benötigten die Beklagten von der Klägerin eine Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für den sich im Eigentum der Klägerin befindlichen Weg Straße ... 70, Flur 7, Flurstück 283/1.

Beweis: Anlage zur Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts - in Kopie anbei; Baulastverpflichtungserklärung vom 14.06.1994 - in Kopie anbei; bei Bestreiten Auszug aus dem Baulastenverzeichnis

Nur durch die Eintragung einer Baulast auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist den Beklagten der Zugang zu ihren Grundstücken möglich.

...

Die Klägerin ließ aufgrund des Sachverhaltes am 15.06.1994 auf ihrem Grundstück D..., Flur 7, Flurstück 283/1 eine Baulast für die Beklagten eintragen.

...

Aufgrund dieser Baulasteintragung erlangten die Beklagten auf Kosten der Klägerin einen Vorteil, da sie durch diese Baulast nunmehr eine Baugenehmigung erhielten, als ihnen auch ein Wegerecht eingeräumt wurde.

Es war allen Beteiligten von vornherein klar, daß die Benutzung des Weges aufgrund der Baulasteintragung nicht ohne finanziellen Ausgleich der Klägerin gegenüber erfolgen sollte. Dieses wurde durch umfangreiche Verhandlungen zwischen den Beklagten und der Klägerin deutlich gemacht, die im Juni 1994 stattfanden..."

Im Folgenden hat die Klägerin ausgeführt, dass ein von ihr beabsichtigter Nutzungsvertrag von den Beklagten abgelehnt worden sei, und die Zahlung eines Nutzungsentgelts begehrt. Ausweislich der handschriftlichen Eintragungen - offensichtlich der Klägerin - auf dem als Anlage zu dieser Klageschrift überreichten Baulastenverzeichnisauszug waren der Klägerin die Namen der Erwerber der neu zu errichtenden Häuser erst - aber aus heutiger Sicht bereits -"in S... bei Unterzeichnung" bekannt geworden. Dieser Vermerk kann sich nach Auffassung des Senats nur auf die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung beziehen. Hieraus und aus dem eindeutigen Vortrag in der Klageschrift aus dem Jahre 1996 ergibt sich, dass sich die Klägerin der Tragweite ihrer Erklärungen durchaus bewusst war, diese insbesondere zu dem Zweck abgab, eine Bebauung der Nachbargrundstücke unter Erschließung über ihr eigenes Grundstück zu ermöglichen. Damit mag ihr Sinneswandel möglicherweise darauf beruhen, dass sich ihre Erwartungen hinsichtlich des Kaufpreises respektive des Entgelts für die Nutzung des Weges nicht realisieren ließen. Jedenfalls hat die Klägerin auch nach Erörterung dieses Punktes unter ausdrücklichen Hinweises auf die Widersprüchlichkeit ihres Vortrags in diesem Rechtsstreit, wonach sie über den Inhalt der Baulast getäuscht worden sein will, nichts erklärt.

c) Im Übrigen scheiterte ein etwaiger Anspruch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch an der Kausalität des geltend gemachten Schadens. Insoweit wird auf das landgerichtliche Urteil (S. 9 bis 11 des Urteilsumdrucks) Bezug genommen.

Das Vorbringen in der Berufung ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Zwar trägt die Klägerin vor, die Nachbarn wären ohne Eintragung der Baulast bereit gewesen, mit ihr zu dem behaupteten Preis von insgesamt 43.700,13 € Grunddienstbarkeiten zu vereinbaren bzw. entsprechende Nutzungsverträge zu schließen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Vielmehr waren die Nachbarn ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs der Parteien auch Jahre nach Eintragung der Baulast bereit, das Zuwegungsgrundstück zu kaufen bzw. Grunddienstbarkeiten zu erwerben. Schon dies spricht nachdrücklich gegen eine zwingende Verknüpfung zwischen der unterbliebenen Baulasteintragung und der Realisierung des geltend gemachten Gewinns. Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich sämtliche Nachbarn andere Zuwegungen nutzen. Unter diesen Umständen hätte nicht fern gelegen, dass die E... GmbH auf dem zunächst ungeteilten Grundstück selbst für eine Zuwegung gesorgt hätte, hätte sie erkannt, dass die Klägerin nicht einigungsbereit und die Baulast, die ohnehin nur öffentlich-rechtliche Wirkungen hatte, unwirksam war.

Soweit die Klägerin einwendet, sie habe die Nutzung des Wegegrundstücks ihrer Nachbarn dulden müssen, steht ihr der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht zu. Denn ein solcher Schadensersatz wäre durch die der Klägerin zugesprochenen Notwegerenten abgegolten.

2. Der Klägerin steht unter Amtshaftungsgesichtspunkten auch kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Prozesskosten in Höhe von 7.463,53 € zu.

a) Zwischen der Amtspflichtverletzung bei Eintragung der Baulast (s. o.) und den Prozesskosten, die durch die Inanspruchnahme der Nachbarn auf Unterlassung der Wegenutzung entstanden sind, besteht kein Zurechnungszusammenhang. Denn wie oben ausgeführt, hatte die Eintragung der Baulast auf die privatrechtlich zu regelnde Nutzung durch die Nachbarn grundsätzlich keine Auswirkungen.

b) In Betracht käme insoweit zwar grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung durch Erteilung der Baugenehmigungen, durch die die Nachbarn der Klägerin in die Lage versetzt wurden, ihre Grundstücke zu bebauen und im Zuge der Errichtung ihrer Häuser das Wegegrundstück der Klägerin zu nutzen. Eine Amtspflichtverletzung ist jedoch im Ergebnis auch insoweit nicht festzustellen.

Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.05.2006 zum Az. 7 K 2465/01 ist rechtskräftig zwischen den Parteien und damit auch für das vorliegende Verfahren verbindlich festgestellt, dass die Baugenehmigung zu Gunsten der Eheleute T... ohne Einbeziehung des klägerischen Grundstücks erfolgt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass der Bescheid eine Aussage zur Erschließung nicht treffe und sich eine Einbeziehung des klägerischen Grundstücks als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung hinreichend weder ausdrücklich noch aus den Umständen ergebe. Insbesondere habe die Teilungsgenehmigung im Hinblick auf die Erschließung für die Baugenehmigung keine Bindungswirkung entfaltet. Zwar gilt das verwaltungsgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der den Eheleuten T... erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die in Bezug auf die übrigen Nachbarn eine abweichende Wertung rechtfertigen.

c) Etwas anderes gilt im Ergebnis auch nicht für die zu Gunsten der nachbarlichen Grundstücke erteilten Teilungsgenehmigungen.

aa) Allerdings war nach dem vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Urteil den Anträgen auf die Teilung des angrenzenden Grundstücks ein Lageplan angefügt, in dem eine konkrete Aussage zu einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Lasten des klägerischen Grundstücks, das durch Eintragung im Baulastverzeichnis gesichert wurde, getroffen wurde. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Teilungsgenehmigungen (23.06.1994) war die Baulast noch gar nicht eingetragen. Die spätere Eintragung führte wegen ihrer Rechtswidrigkeit auch nicht zur Heilung dieses Mangels. Damit kommt im Hinblick auf die Teilungsgenehmigungen eine Amtspflichtverletzung in Betracht, zumal der Beklagte die Einräumung der Baulast rechtswidrig als Voraussetzung für die Teilungsgenehmigung angesehen haben dürfte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 10.12.1997 an die D... AG. Demgegenüber führt das vorgenannte Urteil zwar aus, dass "eine Teilungsgenehmigung nach § 8 BauO", die lediglich die schlichte Aussage beinhalte, "dass allein durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die dieser Bauordnung oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, in eine rechtlich und gegenständlich konturenlose bzw. eine allumfassende Entscheidung verkehrt (würde), die beinahe für jedes beliebige spätere Bauvorhaben bereits die Einhaltung aller Vorschriften ... mit unbegrenzter Geltungsdauer und bindender Wirkung für Baugenehmigungsverfahren feststellen könnte". Dies ist jedoch allein in Bezug auf eine fehlende Bindungswirkung für die Baugenehmigung zu verstehen. Eine Amtspflichtverletzung bezüglich der Teilungsgenehmigung wird damit indes nicht ausgeschlossen.

bb) Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, inwieweit der Beklagte durch Verstoß gegen § 4 BauO - fehlende Erschließung - bei Erlass der Teilungsgenehmigungen, die letztlich die Nutzung des klägerischen Weges ermöglicht und erforderlich gemacht haben, in drittgeschützte Rechte der Klägerin eingegriffen hat.

Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass die Erschließung nicht gesichert gewesen und durch die Teilungsgenehmigungen ein Notwegerecht entstanden sei.

Zwar sind die Vorschriften über die Lage des Grundstücks an der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt und damit nicht drittschützend (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 27.10.1995, Az. 2 W 42/95, m. w. N.). Soweit das Nachbargrundstück von der Zufahrt in Anspruch genommen wird - wie hier durch ein Geh- und Fahrtrecht - handelt es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit, die vom öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht berührt wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn mangels ausreichender Erschließung des Baugrundstücks auf Grund des Notwegerechts nach § 917 BGB das Nachbargrundstück für die Zufahrt beansprucht wird. In diesem Ausnahmefall, dass durch die behördliche Entscheidung ein Notwegerecht nach § 917 BGB entsteht, kann dem Nachbarn zum Schutze seines Eigentums ein Abwehranspruch gegen eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung zustehen (BVerwG, NJW-RR 1999, 165 ff.).

cc) Soweit danach mit Erlass der Teilungsgenehmigungen drittschützende Rechte verletzt worden sein sollten, hätte die Klägerin möglicherweise gegen die erteilten Teilungsgenehmigungen vorgehen können und müssen. Es ist nicht jedoch ersichtlich, dass die Klägerin die Teilungsgenehmigungen angegriffen hätte, sodass einem etwaigen Anspruch § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehen könnte.

dd) Letztlich kann all dies jedoch dahinstehen. Denn der Schadensersatzanspruch auf Ersatz der entstandenen Prozesskosten scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigungen und der zuvor von ihr unterschriebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis davon hatte, dass die Zuwegung von den späteren Nachbarn genutzt werden sollte und hiermit auch einverstanden war. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Demgemäß ist die Klägerin nicht schützenswert und kann sich nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz "Venire contra factum proprium" (s. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 242 Rn. 55 ff.) nicht auf eine etwa rechtswidrige Teilungsgenehmigung stützen. Vielmehr muss sie sich - wie das Amtsgericht Strausberg im Urteil vom 09.06.1998 (Az. 9 C 845/97) zutreffend festgestellt hat - an ihrem ursprünglichen Einverständnis mit der Nutzung des Weges durch ihre Nachbarn festhalten lassen. Nachdem die Klägerin durch Bewilligung der Eintragung der Baulast mit einer Bebauung der Nachbargrundstücke unter Inanspruchnahme ihres eigenen Grundstücks (Zuwegung) ihr Einverständnis erklärt hat, was jedenfalls aus dem Vortrag im Rechtsstreit 14 O 720/96 LG Frankfurt (Oder) folgt, wäre es nunmehr treuwidrig, die Folgen dieser Bebauung im Hinblick auf die Nutzung ihres Grundstücks dem Beklagten anzulasten. Vielmehr entsprach der erreichte Zustand genau demjenigen, mit dem die Klägerin sich einverstanden erklärt hatte.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Beeinträchtigung des Nießbrauchs ihres Ehemannes angeblich entstandenen Schadens von 1.500,00 €.

Die Ausführungen des Landgerichts sind auch hierzu zutreffend. Das Vorbringen in der Berufungsinstanz ändert hieran nichts.

Ein etwaiger Anspruch wäre auch vor dem Hintergrund zu verneinen, dass die Problematik auch entstanden wäre, wenn die Klägerin - wie von ihr beabsichtigt - mit ihren Nachbarn einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag geschlossen hätte. Auch für diesen Fall hätte der Ehemann eine Beeinträchtigung seines Nießbrauchs hinnehmen oder die Klägerin hätte diesen abgelten müssen. Der Klägerin ist insofern also kein im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzender Vermögensnachteil erwachsen (s. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn. 8).

4. Demgegenüber steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1, § 249 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG hinsichtlich der aufgrund der gegen sie ergangenen Ordnungsverfügungen erfolgten Ab- und Umbaumaßnahmen an der Toranlage der Zuwegung zu ihrem Grundstück entstandenen Kosten in Höhe von 915,21 € zu.

a) Die Ordnungsverfügungen vom 17.06.1997 und 15.02.1999 waren - wie aufgrund der Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.11.2000 bindend feststeht - infolge der fehlerhaften Baulasteintragung rechtswidrig. Damit bestand kein Rechtsgrund für die Anordnung der Beseitigung des Tores und der Umbaumaßnahmen. Der Einwand des Beklagten, die Unwirksamkeit der Baulasteintragung hätte zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin auf der Hand liegen müssen, sodass sie der Ordnungsverfügung nicht hätte Folge leisten müssen, ist unbegründet. Zum einen wurde der Mangel der Eintragung der Baulast erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erörtert. Zum anderen hat die Klägerin gegen die Verfügung vom 15.02.1999 einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Da jedoch in den Bescheiden - jedenfalls in dem Bescheid vom 15.02.1999 - unter Androhung eines Zwangsgeldes die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung bestimmt worden war, kann es der Klägerin nicht vorgeworfen werden, nicht erst den Ausgang des Verfahrens abgewartet zu haben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (S. 14 f. des Urteilsumdrucks) Bezug genommen.

Da die Klägerin die Berufung bezüglich der diesen Betrag überschreitenden, erstinstanzlich geltend gemachten Kosten für die Maßnahmen in Höhe von 437,57 €, die das Landgericht für unbegründet erachtet hat, zurückgenommen hat, war hierüber nicht mehr zu entscheiden.

b) Dem Anspruch auf Ersatz der für den Torumbau entstandenen Kosten steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

Für die Frage der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der Löschung der Baulast abzustellen. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Az. 7 K 2093/98) vom 23.11.2000 über die Frage der Löschung der Baulast stand für die Klägerin hinreichend sicher fest, ob sie überhaupt einen Schaden erlitten hat und wer dafür verantwortlich sein könnte. Ausweislich der in den Akten 7 K 2093/98 VG FFO enthaltenen Zustellungsurkunden wurde den Beteiligten das Urteil, das nach der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung binnen einem Monat nach Zustellung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung anzufechten gewesen wäre, am 14. bzw. 15.12.2000 zugestellt. Das Urteil ist damit nicht vor dem 31.12.2000 rechtskräftig geworden, sondern frühestens am 15.01.2001. Verjährung, die sich nach § 852 BGB a. F. bestimmte, war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der hiesigen Klage noch nicht eingetreten. Zwar erfolgte die Zustellung erst am 23.02.2004. Dies ist jedoch unerheblich, da die Verzögerung nicht von der Klägerin zu vertreten war (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 204 Rn. 7 unter Verweis auf BGHZ 103, 28; NJW 1999, 1022, 1024). Angesichts der Einreichung der Klage am 30.12.2003 und der unverzüglichen Einzahlung der Gerichtskosten am 12.01.2004 hatte die Klägerin alles aus ihrer Sicht Erforderliche getan, sodass die Zustellung und damit die Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 30.12.2003 zurückwirkte (§ 167, § 261 Abs. 1 ZPO) und die Verjährung vor deren Ablauf hemmte. Mit Erhebung der Klage ist die Verjährung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).

5. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 1 S. 2, §§ 288, 291 BGB.

6. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, aus oben genannten Erwägungen jedoch ebenfalls unbegründet.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung des Einzelfalls.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.637,17 €



Ende der Entscheidung

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